7 July 2008, Madrid

Universelle Strafjustiz

Madrid
7 July 2008, 12:00 am

Der spanische Ermittlungsrichter Baltasar Garzón Real, der durch die von ihm 1998 veranlasste Verhaftung des chilenischen Ex-Diktators Pinochets in London international bekannt geworden ist, veranstaltete vom 7.- 11. Juli 2008 seinen alljährlichen öffentlichen Sommerkurs für die Complutense Universität in Madrid unter dem Titel „Universelle Strafjustiz“ (siehe http://www.ucm.es/info/cv/presenta.html ).

Während des diesjährigen Kurses standen die spanischen Erfahrungen im Vordergrund. So ermitteln spanische Gerichte in einem Dutzend von Fällen im Zusammenhang mit internationalen Menschenrechtsverletzungen aufgrund des sogenannten Weltrechtsprinzips bzw. Prinzip der Universellen Jurisdiktion. Dieses erlaubt es auch ohne explizite Verbindung zu Spanien Strafverfahren in Fällen von Völkermord und Kriegsverbrechen durchzuführen. Unter den zahlreichen Praktikern und Praktikerinnen, die über ihre Erfahrungen und Fälle referierten, befanden sich Richter, Staatsanwälte sowie die Rechtsanwälte, die zumeist in Kooperation mit Menschenrechtsorganisationen die Ermittlungen durch Strafanzeigen initiierten und seitdem begleiten.

Darunter befanden sich u.a. Hugo Canon, der Generalstaatsanwalt von Bahia Blanca, Argentinien; Prof. Manuel Ollé Sesé, Madrid sowie Almudena Bernabéu vom Centro de Justicia y Responsabilidad (CJA), die in den Guatemala-Fällen ermittelt. Die chilenischen und argentinischen Verfahren, die seit 1995 anhängig sind, wurden ebenso behandelt wie die jüngsten Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen in Tibet und China.

Das von Baltazar Garzón durchgeführte Seminar, schloss mit einem Beitrag von Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) ab.




Kaleck hob hervor, dass internationale Justiz relativ spät als Instrument der Rechtsdurchsetzung erkannt wurde, gegenwärtig aber ein wichtiges Mittel des Menschenrechtsschutzes darstellt. Kaleck würdigte dabei das Engagement von Baltazar Garzón und äußerte die Hoffnung, dass mehr Juristen und Juristinnen in diesem Bereich tätig werden. Aktuelle Entwicklungen des internationalen Strafrechts wurden intensiv auf Grundlage laufender Verfahren diskutiert. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte, die während des Seminars untersucht wurden, zusammengefasst.


1. Eine Bilanz von 10 Jahren universeller Jurisdiktion in Spanien: Die Fälle der Militärdiktaturen in Argentinien und Chile

Der Untersuchungsrichter am Nationalen Strafgerichtshof des Landes, der Audiencia Nacional in Madrid Baltasar Garzón (Juez Central de Instrucción); die Staatsanwältin Dolores Delgado (Fiscal de la Fiscalía de la Audiencia Nacional) und der Richter des Strafgerichtshof José Ricardo de Prada Solaesa (Magistrado de la Sala de lo Penal), erläuterten die geschichtliche Entwicklung der universellen Jurisdiktion in Spanien.

Obwohl die universelle Jurisdiktion in Spanien bereits im Jahre 1985 durch das Gerichtsverfassungsgesetz Ley Orgánica del Poder Judicial (LOPJ) eingeführt wurde, kam es erst 1996 tatsächlich zu seiner Anwendung, zunächst in dem Argentinien-Fall sowie anschließend im Fall Pinochet.

Bei den Diskussionen während dieser Sitzung wurden unterschiedliche Auffassungen über die Natur des Prinzips sichtbar. Richter Jose Ricardo de Prada, stellte die Frage, ob es mit verfassungsrechtlich relevanten Normen des Völkerrechts oder internationalen Verträgen verknüpft werden sollte.

Dies wurde insbesondere im Rahmen der Diskussion um Artikel 23 Abs. 4 LOPJ deutlich, der die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anklagemöglichkeiten in Fällen universeller Jurisdiktion regelt. Die Vorschrift erlaubt es nur zwei Kategorien von Straftaten zu verfolgen, Völkermord und Terrorismus.

Das Gerichtsverfassungsgesetz geht also von der Jurisdiktion spanischer Gerichte nur in Zusammenhang mit diesen beiden Straftatbeständen aus. Zusätzlich verlangt Artikel 23 Abs. 4 LOPJ als Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Untätigkeit oder Ineffektivität der Strafverfolgungsorgane des Täterstaates umfassend glaubhaft gemacht wurde. Kritiker betrachtendiese Vorschrift, angesichts der Geltung des Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) als auch des Gesetzes über die Zusammenarbeit zwischen Spanien und dem IstGH, als Anachronismus und verlangen eine Ausweitung der Vorschrift auf weitere Völkerstraftaten.

Anschließend folgte ein Bericht zu den wichtigsten Fällen universeller Jurisdiktion, die bei spanischen Gerichten anhängig sind. Dazu zählen Fälle, u.a. aus Ruanda, Guatemala, Tibet und die Organisation Falun Gong die geheimen CIA-Flüge, die Sahara-Fälle, ein Gaza-Fall, der mexikanische Atenco-Fall sowie Fälle im Zusammenhang mit den Opfern des Bürgerkriegs in Spanien. Die Teilnehmer des Seminars untersuchten auch die Kriterien des Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) bezüglich einer „reinen universellen Jurisdiktion“.

Das Verfassungsgericht entschied im Guatemala-Fall und bestätigte im Falun Gong-Fall, dass es bei der Ausübung universeller Jurisdiktion keines territorialen Bezugs zu Spanien bedarf.

Bemerkenswert ist, dass die Auffassung des Obersten Gerichtshofes (Tribunal Supremo) in die entgegengesetzte Richtung geht, wonach eine Verbindung zu Spanien für die Jurisdiktion notwendig ist. In den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fällen hatte der Oberste Gerichtshof zuvor -mangels territorialem Bezug- das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Jurisdiktion verneint. Das Gericht betonte dabei, dass Spanien in Fällen universeller Jurisdiktion auch andere Regeln des Völkerrechts beachten müsse, u.a. das Prinzip der Nichteinmischung. Anschließend wurden die Normbestimmungen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit diskutiert, deren „ius cogens“ Natur unterstrichen wurde.

Besonderen Stellenwert nahm das oben erwähnte Urteil des spanischen Verfassungsgerichts zu Guatemala ein, in dem das Verfassungsgericht im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof den territorialen Bezug zu Spanien als Zulässigkeitsvoraussetzung ablehnte. Das spanische Verfassungsgericht wandte sich im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeersuchens an das guatemaltekische Verfassungsgericht. Dies lehnte jedoch die Zusammenarbeit ab, da es die spanische Jurisdiktion nicht anerkennt. Der guatemaltekische Genozid-Fall wurde intensiv diskutiert aber auch kritisiert.

Am Ende des Seminars wurde eine Zusammenfassung der Fälle Pinochet, Cavallo und Scilingo vorgetragen. Sehr interessant war dabei die Diskussion zu prozessualen Schwierigkeiten und den Problemen bei der Herausarbeitung der Anklagepunkte in diesen Verfahren. In dem Scilingo-Fall zum Beispiel ergaben sich aus dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Verbrechen wie Genozid, Folter und Verschwinden lassen. Das zweitinstanzliche Urteil des Nationalen Strafgerichtshofs (Sala de lo Penal de la Audiencia Nacional), dem zentralen Gerichts in Spanien, das mit der Verfolgung schwerer Straftaten betraut ist, lautete auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Oberster Gerichtshof als Berufungsinstanz (Sala de lo Penal del Tribunal Supremo), verurteilte Scilingo jedoch wegen Mordes und Verschleppung.

2. Der Fall Guatemala: Die Bestätigung des Prinzips der Universellen Jurisdiktion durch das Verfassungsgericht


Manuel Ollé Sessé, Anwalt im Guatemala Fall, die Anwältin Almudena Bernabeu sowie die Richter des Obersten Gerichtshof, Andés Martínez Arriesta und José Antiono Martín Pallín präsentierten die aktuellen Entwicklungen in dem Fall.

Die guatemaltekische Menschenrechtlerin Rigoberta Menchú nahm die positiven Entwicklungen in Spanien im Pinochet-Fall zum Anlass nach Spanien zu reisen und über die Ereignisse in Guatemala und Chile zu berichten und den Genozid an der ethnischen Gruppe der Maya in Guatemala in den 80er Jahren anzuprangern. Die von Ollé Sessé eingebrachte Klage sah sich mit dem Problem der Zuständigkeit, der Gerichtsbarkeit und der Einstufung der Verbrechen als Genozid gegen die Maya konfrontiert. Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo), forderte das Vorliegen eine Verbindung zu Spanien, um extraterritoriale Gerichtsbarkeit anzunehmen. Dies wird jedoch vom Gesetz nicht verlangt. In dieser Instanz wurde die spanische Gerichtsbarkeit jedoch verneint, weil nicht dargelegt werden konnte, dass in Guatemala eine Urteilsfindung unmöglich war.

Bezüglich der Beschreibung der Verbrechen, erklärte der Richter des Obersten Gerichtshofes, dass die Taten kein Genozid an den Maya darstellen würden, da ein Teil der Maya paramilitärischen Gruppen beigetreten sei, an den Massakern teilnahmen und selbst nicht unterdrückt wurden. Abschließend berichtete Almudena Bernabeu über ihre Erfahrungen als Anwältin in den USA bei Zivilverfahren auf der Grundalge des “Alien Tort Claims Act” (ATCA) und dem “Torture Victims Protection Act” (TVPA).

3. Internationale Verbrechen in China und Tibet vor dem Nationalen Strafgerichtshof (Audiencia Nacional)


Alan Cantos, Präsident des Tibet-Unterstützungskommitees (Comité de Apoyo al Tíbet CAT), der Privat-Kläger José Elías Esteve Moltó (redactor de la querella del Tibet) und José Manuel Gómez Benítez, Anwalt in dem Fall Tibet, beschrieben ihre Erfahrungen zu den Untersuchungen in dem Fall Tibet.

Sie berichteten zunächst über die Schwierigkeiten in den Verfahren seitens der Anklagebehörde, ´Fiscalia` und dem Untersuchungsrichter (magistrado instructor) Ismael Moreno. Aus Sicht der Anwälte hätten eindeutig ein Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Folter stattgefunden und die chinesische Behörden seien dafür verantwortlich.

Carlos Iglesias, Anwalt in dem Fall Falun Gong, beschrieb die Entwicklungen in den vier Verfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nachdem zunächst die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt wurde, hatte das Urteil des Verfassungsgerichtes in dem Fall Guatemala einen positiven Einfluss auf den Tibet-Fall, sodass die Untersuchungen fortgesetzt wurden.

Der Biograf des Dalai Lama, Claude Levenson, berichtete von den Verbrechen in China, die sich gegen Tibet richten und über das Schweigen, welches dieses Thema begleitet und den kommerziellen Nutzen den China daraus ziehe.

4. Der Kampf gegen die Straflosigkeit vor Internationalen Tribunalen


Emmanuel Daoud, französischer Anwalt, erläuterte die anhängigen Fälle universeller Jurisdiktion in Frankreich und beschrieb, wie die französische Gesetzgebung das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in das interne Rechtssystem implementieren will. Es würde dabei keine Einschränkungen bei der Definition von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Genozid geben. Einige Probleme ergeben sich dennoch für Einzelpersonen, die ein Verfahren anstrengen möchten.

Fernando Andreu, der vierte Hauptuntersuchungsrichter (Juez central de instrucción) des Nationalen Strafgerichtshof (Audiencia Nacional), sprach über die Ursprünge der Konflikte in Ruanda und beschrieb, wie die Fakten nun untersucht werden, sowohl im Rahmen des lokalen Forums in Spanien als auch international. Einige Unregelmäßigkeiten des Falles wurden erwähnt und speziell der Anteil der involvierten afrikanischen Staaten, deren Gerichtsbarkeit in diesem Fall angemessen wäre, erläutert.

5. Der Kampf gegen die Straflosigkeit in Deutschland und Peru


Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des ECCHR, berichtete über die neusten Entwicklungen im Zusammenhang mit Fällen universeller Jurisdiktion, welche in Deutschland eröffnet wurden. Dabei ging er in besonderer Weise auf den Prozess gegen den US-amerikanischen Verteidigungsminister Donald Rumsfeld wegen Folter in Guantanamo und Abu Ghraib sowie die Fälle in Argentinien, Chile, China und Usbekistan ein. Dabei warnte er davor, dem politischen Druck stärkerer Nationen nachzugeben.

Damit die Gesetzgebung in Spanien nicht eine ähnliche Wandlung wie in Belgien erfährt, sei es notwendig europäische Strategien im Kampf gegen Menschenrechtsverletzungen herauszubilden.

Francisco Soberon, Gründer der Human Rights Association in Peru, beschrieb die peruanischen Erfahrungen bezüglich der Untersuchung internationaler Verbrechen. Er betonte dabei die Bedeutung der regionalen Mechanismen zum Schutz von Menschenrechten, wie dem Inter-Amerikanischer Gerichtshof für Menschenrechte. Dabei erläuterte er, dass diese Möglichkeiten viel effektiver erscheinen als Verfahren in Spanien, dessen erfolgreicher Abschluss zumindest teilweise infrage gestellt werden kann.

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