Obwohl primär die syrische Gemeinschaft von den verhandelten Verbrechen betroffen ist, war es den meisten Syrer*innen zunächst nicht möglich, das Verfahren zu verfolgen – Gerichtssprache ist deutsch. Erst auf eine vom ECCHR unterstützte Verfassungsbeschwerde erhielten zumindest akkreditierte Medienvertreter*innen Zugang zur arabischsprachigen Simultanübersetzung, die den Angeklagten sowie den Nebenkläger*innen zur Verfügung gestellt wurde. Faktisch blieben die meisten arabischsprachigen Journalist*innen aber weiterhin ausgeschlossen, da sie vorab nicht den nötigen Akkreditierungsprozess durchlaufen waren. Positiv war jedoch, dass das Gericht sowohl im Verfahren gegen Eyad A. als auch im Verfahren gegen Anwar R. die Urteilsverkündung simultan übersetzen lies.
Weiterhin bleibt zu kritisieren, dass sich das Gericht trotz mehrfacher Anträge aus der Zivilgesellschaft weigerte, Tonaufnahmen des Verfahrens anzufertigen. Diese hätten eine wichtige Quelle für die Erinnerungs-, Bildungs-, sowie Forschungsarbeit zukünftiger Generationen bilden können.
Obwohl zwangsweises Verschwindenlassen eins der emblematischsten Verbrechen ist, das das syrische Regime zur Unterdrückung der Zivilbevölkerung einsetzt, wurde dieser Tatbestand nicht angeklagt – trotz eines dringenden Antrags der Nebenklage.
Kontrovers diskutiert wurde zudem, dass sowohl Anwar R. als auch Eyad A. nach ihrer Arbeit beim syrischen Geheimdienst desertiert waren, sich also schon selbst vom Assad-Regime abgewandt hatten, bevor sie in Deutschland vor Gericht gestellt wurden. Das Gericht hat diesen Umstand schließlich im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.