Prozessberichte: Weltweit erster Prozess zu Folter in Syrien

Syrien – Folter – Prozessbeobachtung

Im Al-Khatib-Prozess vor dem Oberlandesgericht Koblenz unterstützte das ECCHR Folterüberlebende aus Syrien. Hier berichten wir regelmäßig von dem Prozess (siehe unten).

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Kontext

17 Syrer*innen, die das ECCHR betreut, hat das Bundeskriminalamt im Zuge der Ermittlungen als Zeug*innen vernommen. Sieben von ihnen waren Nebenkläger*innen und wurden von unseren Kooperationsanwält*innen vertreten.

Media

Anwar R. und einer seiner Verteidiger © Nasser Husein
Anwar R. und einer seiner Verteidiger © Nasser Husein

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Grundlagen

Die Arbeit zu dem Al-Khatib-Verfahren ist Teil einer Reihe von Strafanzeigen, die wir gemeinsam mit fast 100 Syrer*innen in Deutschland, Österreich, Schweden und Norwegen eingereicht haben. Da keine offiziellen Protokolle der Verhandlung veröffentlicht wurden, dokumentierte das ECCHR das Al-Khatib-Verfahren.

Lesen Sie hier unsere Prozessberichte:

Diesen 108. Tag des Al-Khatib-Verfahrens hatten alle Beteiligten, aber auch eine mittlerweile breite Öffentlichkeit aus aller Welt und insbesondere Menschenrechtsaktivist*innen aus Syrien lang erwartet: Das Urteil gegen Anwar R. sollte nach einem fast zweijährigen Prozess mit über hundert Hauptverhandlungstagen und fast 80 Zeug*innenaussagen ergehen. 
 
Schon gegen 5 Uhr morgens versammelten sich erste Interessierte vor dem roten Bau des Koblenzer Gerichtsgebäudes, um sicherzugehen, einen Platz im Sitzungssaal zu bekommen. Die Stimmung war erwartungsvoll, die Geschehnisse der letzten Prozesstage wurden ausgetauscht und erste Interviews gegeben. Angehörige zeigten Bilder von verschwunden Familienmitgliedern und führten den Umstehenden damit das Schicksal der syrischen Gemeinschaft noch einmal vor Augen. Schließlich wurden die Türen geöffnet. Aufgrund der begrenzten Platzzahl wurde schließlich aber nur ein kleinerer Teil der Wartenden eingelassen. 

Die Sitzung begann. Das Gericht hatte eine konsekutive arabischsprachige Übersetzung veranlasst und ermöglichte es damit Syrer*innen und arabischsprachigen Medienschaffenden, das Geschehen unmittelbar zu verfolgen. Dann verlas der Senat das Urteil: Das Gericht befand Anwar R. für schuldig, als Mittäter ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Tötung, Folter, schwerwiegender Freiheitsberaubung, Vergewaltigung und sexueller Nötigungen nach dem Völkerstrafgesetzbuch begangen zu haben – die Taten stünden in Tateinheit mit Mord, gefährlicher Körperverletzung, besonders schwerer Vergewaltigung, sexueller Nötigung, über eine Woche dauernder Freiheitsberaubung, Geiselnahme und sexuellen Missbrauchs von Gefangenen nach dem deutschen Strafgesetzbuch.

Das Gericht sprach mit Anwar R. erstmals einen höherrangigen Ex-Mitarbeiter des Assad-Regimes wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig – und verurteilte ihn zu einer lebenslangen Haftstrafe.
 
Die Vorsitzende Richterin betonte, dass Verfahren wie dieses, die Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch beträfen, besonders umfangreich und komplex seien. Dass nun nach 108 Verhandlungstagen ein Urteil verkündet werden könne, sei auch der engagierten Sammlung und Aufarbeitung von Beweisen durch deutsche und europäische Strafverfolgungsbehörden zu verdanken. Großer Respekt gebühre zudem den Zeug*innen, die teilweise trotz großer Furcht vor dem syrischen Regime ausgesagt hätten.
 
Zur Begründung des Urteils verwies das Gericht zunächst darauf, dass bereits in dem Urteil gegen Eyad A. festgestellt worden sei, dass in Syrien seit dem Jahr 2011 ein systematischer Angriff gegen die Zivilbevölkerung stattgefunden habe (siehe Prozessbericht 60/2). Wie schon in der Begründung der Verurteilung von Eyad A. umriss die Vorsitzende, wie sich Syrien unter Hafez und Baschar al-Assad zunehmend zu einem autokratischen Regime entwickelt habe. Die Repression stütze sich auf den umfangreichen Geheimdienstapparat, der der engmaschigen Überwachung der Bevölkerung und Unterdrückung jeglichen Widerstandes gegen die Regierung diente. Ab Ende des Jahres 2010 hätten sich immer größere Teile der syrischen Bevölkerung öffentlich gegen das Regime geäußert. Dessen Ziel sei es gewesen, diese Proteste um jeden Preis unter Einsatz von Waffengewalt niederzuschlagen. Die Vorsitzende schilderte, wie die staatliche Repression immer weiter zugenommen habe und zahlreiche Menschen bei friedlichen Demonstrationen getötet oder verhaftet und gefoltert worden seien. 
 
Die Urteilsbegründung hielt auch fest, wie diese Folter in den Gefängnissen der Geheimdienste erfolgte – etwa durch Elektroschocks, Verbrennungen, das Aufhängen an den Handgelenken, das Überdehnen des Oberkörpers bis hin zum Bruch der Wirbelsäule, das Zwängen in einen Autoreifen und durch sexualisierte Gewalt an Männern und Frauen bis zur Vergewaltigung. Inhaftierte seien nicht nur durch die Folter zu Tode gekommen, sondern auch in den Gefängnissen verhungert und erstickt. All dies sei durch die Angaben von Sachverständigen, die Aussagen von Zeug*innen und insbesondere die Fotografien des syrischen Militärfotografen „Caesar“ zur Überzeugung des Gerichts belegt worden.
 
Die Vorsitzende erläuterte dann die Rolle der in Damaskus im Stadtviertel Al-Khatib gelegenen Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts, deren Unterabteilung Vernehmung Anwar R. bis September 2012 geleitet hatte. Im Untergeschoss der Abteilung habe sich das Al-Khatib-Gefängnis befunden. Der Abteilung 251 formell zugeordnet gewesen sei zudem die Unterabteilung 40 als schnelle Eingreiftruppe zum Niederschlagen regimekritischer Demonstrationen. Die festgenommenen Demonstrant*innen seien in die Abteilung 251 gebracht und dort zumeist einer sogenannten Willkommensparty unterzogen worden, bei der die Wärter auf sie eingeprügelt hätten. Danach seien sie im Gefängniskeller untergebracht worden, der so überfüllt gewesen sei, dass sie teilweise im Stehen schlafen mussten. Die hygienischen Zustände seien katastrophal gewesen. Die Gefangenen hätten unter extrem stickiger Luft und Unterernährung, Hautauschlägen und Krätze gelitten, es habe meist nur künstliches Licht gegeben, Verletzungen seien nicht ausreichend versorgt worden. Die ständig hörbaren Schmerzensschreie Gefolterter und die Ungewissheit des eigenen Schicksals hätten zu einer enormen psychischen Belastung geführt, sodass Häftlinge den Verstand verloren oder versucht hätten, sich umzubringen. Bereits diese Umstände seien als Folter anzusehen. Bei den Vernehmungen der Inhaftierten seien zudem darüber hinausgehende Misshandlungen üblich gewesen.
 
Das Gericht wandte sich dann der Rolle von Anwar R. zu. Dieser sei in der Unterabteilung Vernehmung zwischen 2008 und 2012 Vorgesetzter von 30 bis 40 Personen geworden, zu denen auch Vernehmungsbeamte gehört hätten. Er habe den Einsatz von Folter nicht eigens anordnen müssen, da dieser seit Jahrzehnten vom syrischen Geheimdienst geübt worden sei. Dies habe er wie jede*r Syrer*in bereits beim Eintritt in den Geheimdienst gewusst, aber für seinen sozialen und wirtschaftlichen Aufstieg gebilligt. Diese Haltung habe sich auch später nicht geändert. Der Angeklagte habe auch über seine Abteilung hinausreichenden Einfluss gehabt. Er habe seinem Vorgesetzten Vorschläge für die weitere Behandlung der Insassen unterbreitet und in einigen Fällen auch die Freilassung von Zeug*innen initiiert. Anwar R. habe um die verheerenden Haftbedingungen sowie die Folter gewusst und die Todesfälle zumindest billigend in Kauf genommen. Er habe deren Tod allenfalls als ärgerlich empfunden, weil man so an keine weiteren Informationen gekommen sei. 
 
Für die Einlassung von Anwar R., wonach er bereits ab Juni 2011 keine Befehlsgewalt mehr gehabt habe, sich bemüht habe, seine Versetzung zu erreichen und nicht früher als im September 2012 habe mit seiner Familie fliehen können, gäbe es keine Beweise. Vielmehr bestünden zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass Anwar R. auch 2012 noch seine Machtstellung innegehabt habe. Er habe beispielsweise noch 2012 die Macht gehabt, die Freilassung eines Zeugen zu veranlassen. Er sei auch Ende 2012 noch Mitglied eines hochrangig besetzen Komitees zur Beschließung von Reisebeschränkungen für pensionierte Offiziere gewesen, die Syrien verlassen wollten. Warum ein Offizier, an dessen Loyalität Zweifel bestünden, in einer hochrangigen Arbeitsposition belassen worden sei, sei ebenso wenig nachvollziehbar wie warum der Angeklagte nicht vor Dezember 2012 habe fliehen können.
 
In der Zeit, in der Anwar R. Leiter der Unterabteilung gewesen sei, waren mindestens 27 Menschen wegen der dort herrschenden Bedingungen ums Leben gekommen. Weiter schätzte der Senat die Anzahl der Personen, die im Tatzeitraum in der Al-Khatib-Abteilung festgehalten und damit aufgrund der unmenschlichen Haftbedingungen bereits im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches gefoltert wurden, auf mindestens 4.000.

Das Gericht wandte sich dann den 22 Nebenkläger*innen zu, von denen ein Großteil persönlich im Saal anwesend war. Nacheinander beschrieb und würdigte das Gericht für jede*n der Nebenkläger*innen die gegen sie begangenen Taten. 

Die Vorsitzende erläuterte dann die rechtliche Bewertung der Tatsachen. Das Gericht ging davon aus, dass Anwar R. nicht bloß Gehilfe, sondern Mittäter von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewesen sei. Ihm sei es darauf angekommen, das Regime zu stützen, um seine Karriere nicht zu gefährden und sich selbst keinen Repressalien auszusetzen. Er sei kein kleines Rädchen gewesen, sondern Leiter der Unterabteilung Vernehmungen im Rang eines Oberst mit Befehlsgewalt. Er habe auch erheblichen Einfluss auf den Erfolg der Gesamttat gehabt, da seine Tätigkeit zur Unterdrückung der Opposition durch das Regime beigetragen habe. Er habe in Kenntnis der Umstände ohne Zwang seine Tätigkeit fortgesetzt. Von der Vorgehensweise bei den Vernehmungen, den Todesfällen, sexuell motivierten Übergriffen und den Zuständen im Gefängnis habe er gewusst und all das mindestens billigend in Kauf genommen.
 
Das Gericht folgte auch nicht dem Argument der Verteidigung, wonach die Umstände für Anwar R. einen entschuldigenden Notstand dargestellt hätten. An der Schuld von Anwar R. bestehe kein Zweifel. Diesem sei es möglich und mit Blick auf die Schwere der Taten zumutbar gewesen, sich dem System früher durch Desertion zu entziehen. 

Anschließend zitierte das Gericht die verwirklichten Straftatbestände. Hier nahm es auch noch einmal Bezug auf die Frage des Verschwindenlassens von Personen in der Al-Khatib-Abteilung. ECCHR-Partneranwälte hatten zuvor im Verfahren beantragt, auch dieses Verbrechen zu berücksichtigen. Das Gericht erklärte nun, eine Verurteilung wegen Verschwindenlassens sei nicht in Betracht gekommen, denn das Gesetz setze hierfür eine Nachfrage nach dem Verbleib voraus. Man habe im Tatzeitraum jedoch keine entsprechenden Feststellungen treffen können. In einem Fall sei zudem nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, dass der Angeklagte absichtlich falsch informiert habe.
 
Hinsichtlich der Strafzumessung verhängte das Gericht zwar die gesetzlich zwingend vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe. Es folgte allerdings nicht dem Antrag der Bundesanwaltschaft, die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Dafür sprächen zwar die Vielzahl der Opfer, der lange Tatzeitraum und die menschenverachtenden Umstände der Taten. Zu seinen Gunsten sei aber zu berücksichtigen gewesen, dass Anwar R. seit den lange zurückliegenden Taten straflos geblieben sei, nur mit bedingtem Vorsatz bezüglich der Tötungen gehandelt und Freilassungen veranlasst habe. Zudem habe er sich von dem Regime abgewendet. Auch habe er Mitleid mit den Inhaftierten ausgedrückt und ein Teilgeständnis abgelegt.

Damit wurde die Sitzung geschlossen. 

Die Nachricht über das Urteil hatte sich inzwischen bereits in Deutschland und weltweit verbreitet, draußen warteten bereits all jene Beteiligten, die es nicht in den Saal geschafft hatten und eine Vielzahl an Journalist*innen. Insbesondere viele der Betroffenen fielen sich in die Arme – einige erleichtert über das Urteil und das Prozessende, andere auch enttäuscht über die fehlende Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Bei einer Pressekonferenz kündigten Anwar R.s Anwälte umgehend an, gegen das Urteil in Revision zu gehen. Die ECCHR-Partneranwälte und einige der Nebenkläger*innen erklärten sich hingegen zufrieden mit dem Urteil, das nun endlich sichtbar, nicht nur in Deutschland, sondern auch für die Syrer*innen und alle Welt klarstellt: Diese schweren Verbrechen in Syrien bleiben nicht weiter ungesehen und ungesühnt.

Der vorletzte Tag eines jeden deutschen Verfahrens ist reserviert für die Verteidigung. Auch an diesem 6. Januar hatten Anwar R. und seine Anwälte die Möglichkeit, sich abschließend zu der Anklage und den vorangegangenen 106 Prozesstagen zu äußern. Neben rund 25 Zuschauer*innen und Journalist*innen waren auch zwei der Nebenkläger*innen anwesend.
 
Die Verteidiger begannen mit ihrem Plädoyer – und forderten einen Freispruch für ihren Mandanten. Sie betonten zunächst, dass das Plädoyer in keinster Weise das Leid der Betroffenen und Nebenkläger*innen kleinreden sollte. Genauso wenig würden sie das fortbestehende Unrechtssystem unter dem Regime von Baschar al-Assad und die Folter in syrischen Gefängnissen rechtfertigen wollen.  Alle Beteiligten – auch Anwar R. – stünden der „fortdauernden Situation der Menschenverachtung“ fassungslos gegenüber. Niemand im syrischen Regime dürfe auf die Idee kommen, dass derartige Verbrechen toleriert würden.
 
Doch anschließend betonten sie: In diesem Verfahren gehe es nicht um das syrische Regime. Anwar R. dürfe nicht stellvertretend für Assad das Verfahren gemacht werden. Man müsse vielmehr feststellen, ob und in welcher Weise R. sich strafbar gemacht habe. Dies setze jedoch seine individuelle Verantwortung für die angeklagten Verbrechen voraus – und diese sei in dem Verfahren nicht nachgewiesen worden. Stattdessen hätte der Prozess gezeigt, dass Anwar R. und die Nebenkläger*innen ein „gemeinsames Schicksal erlitten“ hätten: das System Syrien. Bei der Feststellung von R.s möglicher Schuld gehe es nun darum, ob er strafrechtlich verantwortlich sei – nicht moralisch. 
 
Weiterhin argumentierten die Anwälte, dass die Verbrechen im Al-Khatib-Gefängnis nicht Anwar R. zuzurechnen seien. Er selbst habe nicht gefoltert. Auch daraus, dass er die Handlungen anderer nicht unterbunden habe, könne seine Verantwortung nicht abgeleitet werden – er habe keine Befehlsgewalt über das Gefängnis gehabt. Er sei „nur“ der Leiter der Unterabteilung Vernehmung gewesen, habe also keine führende Rolle eingenommen. Zudem habe Anwar R. ab Juni 2011 selbst unter Beobachtung gestanden, weil er Inhaftierte entlassen und seinen Vorgesetzten widersprochen habe. Daher sei er auch schon zu diesem Zeitpunkt nach seinen eigenen Angaben seiner Kompetenzen enthoben worden. Dies sei durch die Aussagen der Zeug*innen nicht widerlegt worden.

Die Verteidigung ging auch immer wieder ausführlich auf die Aussagen des ersten Angeklagten, des im Februar 2021 verurteilten Eyad A. ein, und unterstrich, dass dieser kein glaubwürdiger Belastungszeuge im Verfahren gegen R. sei.
 
Zudem habe Anwar R. nicht anders gekonnt, als seine Tätigkeit im Al-Khatib-Gefängnis ab dem Frühjahr 2011 zunächst fortzusetzen. Er und seine Familie hätten in Lebensgefahr geschwebt, deshalb habe er sich in einem Notstand befunden. Ein Mitarbeiter eines verbrecherischen Regimes könne nicht einfach zum Telefon greifen, wenn er merke, dass in seinem Keller gefoltert werde, um dies bei seinem Vorgesetzten anzuprangern. Anwar R. habe die Folterungen nicht gewollt und im Rahmen seiner Möglichkeiten unterbunden, Insassen entlassen und sogar Soldaten für Misshandlungen bestraft. Schließlich sei er, sobald ihm dies möglich gewesen sei, desertiert und habe für die Opposition gearbeitet. Ihm könne daher kein Vorwurf gemacht werden – von individueller Schuld sei nur dann auszugehen, wenn sich der Täter überhaupt für Recht und gegen Unrecht entscheiden könne.
 
Zum Abschluss erhielt Anwar R. das letzte Wort das begann mit „Im Namen Allahs“. Wie im gesamten Verfahren sprach er nicht selbst, sondern ließ von seinen Anwälten eine fast einstündige Stellungnahme verlesen, in der eine „unverfälschte Wahrheit“ ankündigte und erneut alle Verantwortung von sich wies. Er wiederholte, dass er ab Juni 2011 nur eine „marginale Rolle“ im Al-Khatib-Gefängnis gespielt habe. Er habe „keinen einzigen Befehl gegeben, einen Gefangenen zu foltern, gegen ihn Gewalt anzuwenden oder ihn zu misshandeln“. Er habe trotz der Drohungen seiner Vorgesetzten alles getan, was ihm möglich gewesen sei, um den Insassen zu helfen. Dann sei er desertiert, da er nicht länger ein „Verletzung- und Tötungsinstrument“ habe sein wollen. Gerichtet an das gesamte syrische Volk und vor allem die Angehörigen der Opfer und Verletzten ließ er verlesen, dass es ihm außerordentlich leidtue, dass er nicht mehr habe helfen können, um die Todesmaschinerie zu stoppen. Er habe vom Ausbruch der Aufstände an die Erniedrigung dieses großartigen Volkes abgelehnt, zu dem auch er gehöre und dessen Gefühle und Leiden er teile. Er zähle sich und seine Angehörigen ebenso zu den Opfern, auch die seit drei Jahren andauernde Haft, Krankheiten und die Trennung von seiner Familie belasteten ihn schwer. 
 
Abschließend zitierte Anwar R. aus dem Koran: „Wer ein menschliches Wesen tötet, ohne dass es einen Mord begangen oder auf der Erde Unheil gestiftet hat, so ist es, als wenn er alle Menschen getötet hätte und wer es am Leben erhält, so ist es, als ob er alle Menschen am Leben erhält.“ Er schien sich damit auf die Inhaftierten zu beziehen, denen er angeblich geholfen habe. Von den Menschen, die im Al-Khatib-Gefängnis starben, war hingegen keine Rede. Schließlich schloss er damit, das kommende Urteil respektieren zu wollen, da er Vertrauen in das deutsche Rechtssystem habe.

Die Vorsitzende Richterin hob anschließend den kommenden Verfahrenstag am 12. Januar auf und kündigte für den 13. Januar um 10 Uhr die Urteilsverkündung an. Das Gericht werde an diesem Tag bereits ab 7 Uhr öffnen, auch ein weiterer Saal für Pressevertreter*innen werde vorbereitet.

An Tag 105 und 106 des Al-Khatib-Verfahrens kamen die Nebenkläger*innen und ihre Anwält*innen zu Wort. Eine Auswahl der Nebenklagestatements finden Sie im Folgenden. Wir veröffentlichen für diese Tage keinen Prozessbericht, da die Stellungnahmen für sich stehen sollen.

Sehr geehrte Damen und Herren Richter des geschätzten Senats,

seit ich Syrien verlassen habe, weiß ich nicht, ob ich glücklich sein soll, weil ich überlebt habe, oder traurig über die Zehntausenden von unglücklichen Menschen, die dort noch immer verschwunden gehalten werden.

Unser Traum war ein einfacher, auch wenn die meisten deutschen Bürger nicht viel an dergleichen denken, weil es für sie eine gegebene Tatsache ist: eine Heimat zu haben, die uns schützt und unsere Menschlichkeit respektiert, und einen Staat, der alle seine Bürger gleich und nach dem Gesetz behandelt. Trotz der Einfachheit dieses Traums und seiner Selbstverständlichkeit nach den Maßstäben des 21. Jahrhunderts wussten wir, dass der Preis für diese Forderung enorm sein würde. Aber wir erwarteten nicht einmal in unseren schlimmsten Albträumen, dass das Regime bereit sein würde, in seinen Verbrechen weiter zu gehen, als es sich ein normaler Mensch vorstellen konnte.

Als der Präsident von Tunesien floh und dann der ägyptische Präsident abtrat, hatten wir die Gewissheit, dass dieser Traum nicht nur einer von Einzelpersonen oder kleinen Gruppen war, sondern einer von Millionen von Menschen in unserer Region. Wir glaubten, dass er auch in Syrien durch die Kraft des Volkes erfüllt werden könnte, obgleich wir die Geschichte des Regimes seit den 1980er Jahren kannten. Wir gingen auf die Straße und forderten die Rückgabe unseres Landes und wir hatten dabei nur unsere Stimme und unseren Willen. Der Sicherheitsapparat und das Militär reagierten mit scharfem Feuer. Zwei Kugeln flogen an mir vorbei, von denen eine fast meinen Kopf getroffen hätte. Ich hatte Glück, sonst wäre ich jetzt nicht hier, aber Hunderttausende andere hatten dieses Glück nicht.

Weil wir uns nicht von scharfen Kugeln abschrecken ließen, beschloss das Regime, uns mit gepanzerten Fahrzeugen und Panzern zu konfrontieren und Städte und Gemeinden zu umstellen und auszuhungern. Unglaubliche Videos dokumentieren die Bombardierung von Wohngebieten mit allen Arten von Waffen. Ich erinnere mich an eines dieser Videos: Der Kameramann filmte einen Panzerbeschuss auf ein Wohnviertel in Tall Kalakh. Die Soldaten schienen ihn beobachtet zu haben, die Panzerkanone richtete sich auf ihn, er stand wie angenagelt da und wusste nicht mehr, was er tun sollte. Er schrie, der Panzer würde gleich auf ihn schießen. Und genau das passierte. Der junge Mann stürzte, und nur sein Telefon überlebte, so dass wir diesen Clip ein paar Tage später sehen konnten.

Ich will nicht über alle Einzelheiten der Verbrechen berichten, die das Regime und seine Anhänger von der Bombardierung der Zivilbevölkerung bis hin zur Zerstörung ganz Syriens begangen haben. Die Staatsanwaltschaft hat mehr als einmal in einer Weise darüber gesprochen, die mich beeindruckt hat, denn es offenbarte, wie viel Details der syrischen Tragödie ihr tatsächlich bekannt sind. Bilder und Videos drücken oft mehr aus als Worte. Aber ich möchte darüber sprechen, was Bilder normalerweise nicht vermitteln, nämlich über die Erfahrung der Haft und von erzwungenem Verschwundensein.

Es ist beängstigend genug, scharfen Kugeln ausgesetzt zu sein, wenn man unbewaffnet ist. Und es ist noch beängstigender, mit allen Arten von Waffen, einschließlich Flugzeugen, bombardiert zu werden – aber nichts kann den Horror einer Verhaftung in Syrien beschreiben.

In den ersten Monaten der Revolution griff eine Truppe von Hunderten von Sicherheitskräften die Stadt Harasta an, in der ich lebte. Harasta lag in der Zuständigkeit der Al-Khatib-Abteilung. Ich besuchte das Haus meiner Familie, das 200 Meter von meiner Wohnung entfernt lag, meine Frau und meine beiden Kinder blieben zu Hause. Wir hörten ein seltsames Geräusch draußen und öffneten die Tür, um zu sehen, was los war, da schrien uns auch schon Geheimdienstleute an. Wir begriffen, dass sie das Viertel stürmten. Ich versuchte meine Frau zu kontaktieren, aber alle Leitungen in der Stadt waren tot. Ich wollte hinausgehen und nach meiner Frau und meinen Kindern sehen, aber meine Mutter hinderte mich zu Recht daran, denn wenn ich auf die Straße gegangen wäre, wäre ich vielleicht nie mehr zurückgekommen, wie viele andere, die an jenem Tag verhaftet wurden.

Ich weiß nicht, wie lange es gedauert hat, aber es kam mir vor wie Jahre. Ich war überwältigt von der Angst, gesucht zu sein, dass sie meine Wohnung beträten, mich nicht fänden und meiner Frau und meinem Kind etwas antäten. Oder sie kämen in das Haus meiner Eltern und nähmen mich mit, so dass ich „jenseits der Sonne“ verschwände und „selbst die blauen Fliegen nicht wissen“, wo ich wäre.

Meine Damen und Herren Richter,

ich respektiere Ihre Entscheidung, das Verbrechen des erzwungenen Verschwindenlassens in die Verbrechen, derer der Angeklagte beschuldigt wird, nicht miteinzubeziehen. Ich habe möglicherweise auch nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Beweise, um zu begründen, dass das erzwungene Verschwindenlassen ein systematischer Prozess ist, der vom Regime verfolgt und in vollem Bewusstsein der Folgen seitens des Militärs und der Geheimdienste mit dem Ziel der Terrorisierung der syrischen Gesellschaft angewandt wird. Aber ich möchte Ihnen von diesem Verbrechen aus meiner erlebten Erfahrung erzählen, denn was wir hier vortragen, stellt auch eine historische Dokumentation im Interesse aller Syrer und aller Menschenrechtsverteidiger dar.

Wenn die Interessen eines Sicherheitsbeamten mit einem Bürger Syriens in Konflikt geraten, ist das erste, was wir von diesen Schergen hören, der folgende Satz: „Ich werde dich hinter die Sonne bringen und selbst blaue Fliegen werden nicht wissen, wo du bist“. Der Betroffene ist dann gezwungen, kleinbeizugeben, weil er genau weiß, was das bedeutet und dass die Ausführung dieser Drohung leichter ist, als einen Schluck Wasser zu trinken.

Der Zweck dieser Drohung ist es, das Gegenüber einzuschüchtern und es ist ein vom Regime und seinen Elementen oft erprobtes Rezept. In der Tat muss erzwungenes Verschwindenlassen nicht nur als Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden, sondern auch als eine Form des Terrors, weil es darauf abzielt, die Gesellschaft zu terrorisieren und sie zu zwingen, sich der Macht zu unterwerfen.

„Hinter der Sonne zu verschwinden“ bedeutet, im Dunkeln zu sein und aus dem Leben verbannt zu werden, ohne tatsächlich zu sterben. Der Mensch wird zu einer Schrödingerkatze, von der die draußen Befindlichen nicht wissen, ob sie tot oder lebendig ist. Die beiden Möglichkeiten sind sogar für den Häftling selbst und für den Gefängniswärter oder den Beamten jederzeit gegeben. Der Offizier oder der Aufseher selbst weiß nicht, ob er in der nächsten Minute jemanden töten wird; er könnte plötzlich wütend über etwas sein, was sein Sohn getan hat und deswegen einen Gefangenen töten, der sich zufällig in diesem Moment vor ihm befindet. Ja, so einfach ist es für sie! Noch schlimmer ist, dass der Häftling selbst sein Schicksal im nächsten Moment nicht kennt. Zwar kennt natürlich niemand die Zukunft, aber der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist grundlegend: Der Häftling stirbt nicht auf natürliche Weise, sondern wird ermordet, vermutlich auf die schrecklichste Art. Der Häftling hat keine Möglichkeit, sich seinem Schicksal zu widersetzen.

„Im Dunkeln hinter der Sonne zu verschwinden“ bedeutet, das Zeitgefühl zu verlieren. Ich bitte Sie, fünf Minuten Ihrer Zeit der Vorstellung zu widmen, Sie befänden sich an einem abgeschlossenen dunklen Ort, in den niemals ein Strahl Licht fällt, an den „selbst Fliegen sich nicht verirren“ und an dem man keine Zeit kennt. Nach wenigen Tagen weiß man nicht mehr, ob es Tag oder Nacht ist, so als ob man überhaupt nicht existierte. Licht und Dunkelheit werden bedeutungslos, Sie vergessen das Aussehen von Bäumen und Laub und den Geruch von Blumen. Und was ist das Leben anderes als solche kleinen Details?

Einstein verwarf einmal alle wissenschaftlichen Beweise und sagte: „Ich möchte wissen, dass der Mond existiert, ob ich ihn sehe oder nicht!“ Er war fast besessen von der Idee. In der Haft werden wir verrückt, weil wir uns keiner Sache mehr sicher sind. Ich weinte einmal, nur weil ich einen Gebetsruf hörte, obwohl ich nicht religiös bin! Ich weinte, weil ich ein anderes Geräusch hörte als nur das der Gefängniswärter, ich weinte, weil ich mich für einen Moment daran erinnerte, dass das Leben mehr ist als diese Dunkelheit, in der ich lebte. Ich weinte in diesem Moment, obwohl ich während der damaligen täglichen Folterungen nicht geweint habe.

Wissen Sie, warum ich aus Syrien geflohen bin? Nicht aus Angst, durch eine Kugel oder unter Beschuss zu sterben, sondern aus eben der Angst, noch einmal zu verschwinden. Ja, die Geheimdienstoffiziere, von denen einer hier angeklagt ist, haben es geschafft, mich einzuschüchtern und zur Flucht zu zwingen. Erzwungenes Verschwindenlassen ist eines der wichtigsten Elemente einer systematischen Politik des Regimes, uns zum Schweigen zu bringen oder loszuwerden. Diese Methode ist allen Zuarbeitern dieses Regimes sehr wohl bekannt und wird von ihnen angewandt und der Angeklagte war ein wichtiger und ranghoher Handlanger dieses Regimes.

Ich bin geflohen, weil ich nicht wollte, dass meine Familie ein drittes Mal den Albtraum von nie endenden Fragen erlebt, die auf ihrem Leben lastet: Haben sie ihn getötet? Lebt er noch? Haben sie ihn irgendwo aufgehängt? Haben sie ihm den Rücken gebrochen? Foltern sie ihn gerade jetzt, während wir essen? Ist dies geschehen und das geschehen? Trotz der Bitterkeit des Todes eines geliebten Menschen können die Familien von Gefangenen, wenn auch schmerzhaft, zumindest mit ihrer Ungewissheit abschließen, wenn ihnen der Tod ihres Angehörigen bestätigt wird. Eine ferne und unbestimmte Hoffnung dagegen ist quälender und anstrengender.

Als ich von der Al-Khatib-Abteilung verhaftet wurde, war ich unterwegs zu einem Arbeitstermin. Nach meiner Entlassung weinte mein damals dreieinhalbjähriger Sohn jedes Mal, wenn ich aus dem Haus ging. Er meinte, wenn ich hinausginge, würde ich nicht zurückkommen. Ich habe es nie gewagt, ihm zu versprechen, am Abend wiederzukommen, weil ich dieses Versprechen vielleicht nicht halten können würde und tatsächlich geschah genau dies: Als ich einmal wieder draußen war, kam ich erst vier Jahre später zurück.

Was vielleicht mehr weh tut als das Töten und das Foltern, ist der Eifer dieser Angestellten und Offiziere dabei, uns den größten Schaden zuzufügen. Ich bin überzeugt, dass sie nicht nur Befehle ausführten, sondern sich an uns rächten, weil wir versucht hatten, ihnen die absolute Macht zu entziehen, jene Macht, die ihnen als Teil der Kontrollmaschine des Regimes gegeben wurde, eine Macht, die außerhalb jedes Gesetzes und jeder Moral steht und die sie einsetzen können, wie und wann immer sie ihnen dient.

Ich war zehn Jahre alt, als ich anfing, die Angst der Menschen vor dem syrischen Geheimdienst zu verstehen und die Warnungen zu begreifen, die ich aus meiner Umgebung erhielt, damit ich nichts sagte, was den Geheimdiensten missfallen könnte. Eltern warnten ihre Kinder, dass jedes Wort dazu führen könnte, dass die ganze Familie verschwindet.

Im Alter von zehn Jahren begann ich angewidert von allen zu sein, die in den Geheimdiensten arbeiten und von allen Mitgliedern ihrer Familien, die stolz darauf sind, in einer Machtposition zu sein, die es ihnen gestattet, die Menschen um sie herum zu terrorisieren.

Mein Onkel wurde in den 1980er Jahren verhaftet und sechs Jahre lang gefoltert, weil er der Kommunistischen Partei angehörte. Drei Mitglieder der Familie eines Freundes, sein Vater, sein Onkel und sein Bruder, verschwanden und niemand kennt seither ihr Schicksal, nur weil sie verdächtigt wurden, gegen das Regime zu sein.

Es gibt keinen Syrer, Erwachsener oder Kind, der nicht weiß, welche Verbrechen die syrischen Geheimdienste begangen haben und weiterhin begehen. Jeder, der sich freiwillig gemeldet hat, um für sie zu arbeiten, hat sich bewusst dafür entschieden, ein Werkzeug zu sein, um Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen. Insofern kann kein Geheimdienstmitarbeiter, unabhängig von seiner Stellung, behaupten, dass er nur Befehle befolgt hat, dass er gezwungen war oder dass seine Rolle nur marginal war. Jeder beim Geheimdienst ist ein aktiver Teil dieses Apparats und für sein Handeln verantwortlich. Es versteht sich von selbst, dass je höher seine Position ist, desto ungeheuerlicher die Verbrechen sind, für die er verantwortlich ist. Noch bedeutsamer ist, je höher seine Position, desto bewusster war er sich, als er einem der Sicherheitsdienste beitrat, dass er Verbrechen begehen würde.

Ich hätte dem Angeklagten seine gegen mich begangenen Verbrechen möglicherweise verzeihen können. Aber in seiner Aussage zu Beginn des Prozesses zeigte er keine Reue oder Verantwortungsbewusstsein für die Verbrechen, die er begangen oder zu denen er beigetragen hat, und er behauptet bis heute, dass es in der Al-Khatib-Abteilung keine systematische Folter gab. Ich hätte ihm vergeben können, weil ich nicht auf persönliche Rache aus bin, sondern nach Gerechtigkeit im weitesten Sinne, damit es in der Zukunft keinen Platz für die Täter solcher Verbrechen in Syrien oder sonstwo auf der Welt gibt.

Im Sinne eines Mindestmaßes an Gerechtigkeit fordere ich daher, dass diejenigen, die solche Verbrechen in Syrien begangen haben, zur Verantwortung gezogen werden – und der Angeklagte ist einer von ihnen. Und unabhängig davon, wie lange er eingesperrt sein wird, er wird eine Uhr bei sich haben, er wird die Sonne sehen und wissen, wann sie aufgeht und wann sie untergeht, er wird medizinisch versorgt werden, wenn es nötig ist, und er wird Besuch von Angehörigen erhalten, die wissen, wie es ihm geht, so wie er wissen wird, wie es ihnen geht.

Ich habe überlebt, aber dasselbe Glück erfuhren nicht Mustafa Karman, Ayham Ghazoul, Rania al-Abbasi, ihr Mann und ihre sechs Kinder, Nabil al-Sharbaji, Yahya al-Sharbaji, Bassel Khartabil, Islam al-Dabbas, Mohammed Arab, Ali Shihab, Ali Mustafa und zehntausende von Menschen, die es verdienen würden, dass wir sie hier einen nach dem anderen nennen und ihre Geschichten und vom Schmerz ihrer Liebsten berichten.

„Was dem Leben seinen Wert gibt ist nicht die Tatsache, dass wir dieses Leben erlebt haben, sondern den Unterschied, den wir im Leben anderer Menschen gebracht haben. Dies verleiht unserem Leben einen Sinn, den wir erstreben.“ – Nelson Mandela

Hoher Senat, sehr geehrte Bundesanwaltschaft, sehr geehrte Rechtsanwälte, meine Damen und Herren,

595 Tage sind mittlerweile vergangen seit dem Beginn dieser Verhandlung am 23. April 2020. 595 Tage, an denen Plädoyers und Zeugenaussagen gemacht wurden, über Tatsachen, die geschehen waren und heute noch weiterhin leider geschehen, in den syrischen Gefängnissen und Gefangenenlager des syrischen Regimes. 595 Tage, an denen fürchterliche Details erzählt wurden von Menschen, welche der Unterdrückung und Repression und des Despotismus unter der Herrschaft von Baschar al-Assad und seinen Gehilfen entkommen sind. Diese Menschen konnten fliehen und leben jetzt in Europa, weit weg von den unmittelbaren Drohungen des unterdrückenden syrischen Apparats. Es sind Details, die ich auch teilweise miterlebt habe, die ich auch hier vor diesem Gericht erläutert habe und zwar am 19. August 2020.

Heute frage ich mich den ganzen Tag, wie umfangreich die Details sind, die wir nicht gehört haben und auch nie hören werden, weil die Angehörigen dieser Details unter direkter Folter oder Misshandlung oder aufgrund der hygienischen und gesundheitlichen Umstände in den Gefängnissen verstorben sind. Wie umfangreich müssen die Details sein, die wir nicht erhalten haben, weil diejenigen die diese Details miterleben mussten, uns nicht mehr an diesen Details teilhaben lassen können, denn sie befinden sich weiterhin in den Gefangenenlagern im Herrschaftsgebiet der Gefängniswärter, welche sich so verhalten, als ob sie das Recht hätten, über Leben und Tod zu entscheiden. 

Hoher Senat, sehr geehrte Bundesanwaltschaft, sehr geehrte Rechtsanwälte, meine Damen und Herren,

wir sind hier, um die Gerichtsverhandlung gegen den früheren Oberst der syrischen Geheimdienste Anwar R. zu verfolgen und eine Zeugenaussage zu machen. Schon die Bezeichnung „Oberst bei den Geheimdiensten“ lässt bei mir das unterschwellige Gefühl der Angst und des Schreckens aufkommen. Diese Angst lebt in uns seit dem Kindsalter wegen der Verbrechenstaten, welche von Offizieren der syrischen Geheimdienste begangen werden, und dies seit Jahrzehnten. Diese Angst existiert bei uns Syrern im Allgemeinen, weil wir von Gräueltaten gehört haben, von unseren Familienangehörigen und Verwandten. Alle reden mit leiser Stimme: denn „die Wände haben Ohren“, so sagt man halt in Syrien. Wenn diese Offiziere nur einen Satz zu hören bekommen, den sie nicht gutheißen, so ist das Leben desjenigen, der diesen Satz ausgesprochen hat und des Zuhörers zugleich nicht mehr in Sicherheit.

Die Folter in Syrien ist leider keine neue Praxis. Die Folter in Syrien ist eine Herrschaftsmethode, die sich die früheren Regime seit den Fünfzigerjahren und bis heute, auch bis zu diesem Moment, an dem ich hier rede, angeeignet haben. Die repressiven Regime, zu denen das syrische Regime zählt, unter der Herrschaft des früheren Präsidenten Hafiz al-Assad und seines Sohnes Baschar al-Assad, haben sich daran gewöhnt, dass die Reaktion auf jede Opposition oder Forderung, sei es politischer, sozialer oder wirtschaftlicher Art, Folter und Unterdrückung bedeutet, keineswegs Dialog oder Diskussion. In Syrien wird die politische Aktivität in der Gesellschaft einem Selbstmord gleichgestellt. Dies aufgrund der Risiken, die einem entgegnen, wer Reformen anstreben will. Denn Reformen sind für den Diktator Gift. Die Forderung nach Reformen bedeutet für den Diktator ein Verbrechen, das man nicht verzeihen kann. Der Antwort darauf kann nur mit Eisen und Feuer begegnet werden, aus Sicht des Diktators. Diese Antwort kommt seitens den Offizieren und Mitarbeitern der Geheimdienste, die langjährige Erfahrung haben mit Foltermethoden und Folterinstrumenten und Gewalt anwenden. Sie tun es kaltblütig und schrecken nicht vor dem Töten zurück, damit der Diktator in seinem Herrschaftsstuhl bestehen bleibt und sie ihre Positionen innerhalb dieses Systems bewahren können.

Die Vorwürfe gegen den Angeklagten Anwar R. sind nur die Spitze dieses dunklen Eisbergs. Tod von 58 und Folter von 4000 Personen, darüber hinaus Vorwürfe der sexuellen Nötigung und andere Straftaten, die denjenigen erschaudern lassen, der die Details dieses Prozesses verfolgt. Der Prozess hat gezeigt, das hat der Angeklagte getan, für Monate und Jahre. Ich möchte Sie bitten, dass Sie berücksichtigen sollten, dass der Schaden, den der Angeklagte verursacht hat, nicht nur auf die unmittelbaren Opfer erstreckt, sondern auch auf ihre Familien und Freunde. Wir reden hier von 4000 Familien, die unter den Verbrechenstaten von Anwar R. gelitten haben, und dies ist dokumentiert. Wir reden hier von einer Generation, wenn wir nicht Generationen sagen, die Unterdrückung und verstärkter Beraubung ihrer Rechte erleben muss, aufgrund der Taten von Anwar R., im Dienste der Unterdrückungsmaschinerie in Syrien. 

Was wiegt schlimmer als dass jemand Dich foltert, Dich zwangsweise von Deiner Familie verschwinden lässt und Dich daran hindert, jeglichen Kontakt zur Familie zu haben, oder all diese Taten systematisch in einem Akt tut, als direkte Strafe dafür, dass Du nach Deinem Recht verlangt hast? 

Hoher Senat, sehr geehrte Bundesanwaltschaft, sehr geehrte Rechtsanwälte, meine Damen und Herren,

heute stehe ich hier vor Ihnen und möchte Gerechtigkeit. Ich will keine Rache und keine Vergeltung. Denn das Syrien, von dem ich träume, und wofür ich gekämpft habe und weiterhin kämpfe, muss auf der Basis der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit entstehen. Nicht auf der Basis von Gewalt und Gegengewalt und Rache und dem Gesetz des Dschungels. Ich weiß nicht, was die gerechte Strafe für die Verbrechen diesen Ausmaßes ist, die dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Aber eines weiß ich ganz genau: Das wird das erste Urteil sein gegen einen Offizier der syrischen Geheimdienste, als Strafe für seine Taten, als er seinen Dienst verrichtet hatte.

Die Verurteilung von Anwar R. wird der Pein und den Qualen der Syrer kein Ende setzen können. Diese andauernden Qualen, welche teilweise im jährlichen Bericht im zehnten Jahr des zwangsweise Verschwindenlassens dokumentiert worden sind, wurden publiziert vom Syrischen Netz für Menschenrechte am 30. August 2021. Es sind weiterhin 131.469 Personen, die beim syrischen Regime inhaftiert sind, oder seitens des syrischen Regimes zwangsweise verschwunden sind seit März 2011 bis August 2021. 131.469 Familien warten auf das Urteil des hiesigen Gerichts.

Das Urteil ist das Ergebnis eines gerechten Verfahrens, das dem Angeklagten erlaubt, Anwälte zu bevollmächtigen, die in seinem Namen verhandeln und ihn verteidigen; ja, ihm die Möglichkeit einräumt, Kontakt zur Welt außerhalb seines Haftraums aufzunehmen. Ein Verfahren, das die Würde des Angeklagten wahrt und im Umgang mit ihm davon ausgeht, dass er unschuldig ist, bis seine Schuld bewiesen ist. Und das ist so ziemlich genau das Gegenteil von dem, was der Angeklagte bewusst, nicht zuletzt aufgrund seines abgeschlossenen Jurastudiums, während seiner langen Dienstjahre als Offizier beim syrischen Geheimdienst ab 1995 tat.

Hoher Senat, sehr geehrte Bundesanwaltschaft, sehr geehrte Rechtsanwälte, meine Damen und Herren,

wir Syrer sehen dem Tag entgegen, an dem unser Land zu einem entwickelten Land wird, das unsere Rechte achtet und uns nicht angreift. Wir sehen dem Tag entgegen, an dem wir nicht mit Praktiken behandelt werden, die nicht im Entferntesten mit Menschenrechten vereinbar wären. Wir sehen dem Tag entgegen, an dem Folter und mit Gewalt erzwungene Geständnisse politisch und sozial verpönt sind. Der widerspenstigen Lage in Syrien sind wir überdrüssig. Seit Jahrzehnten wird unser Blut vergossen, ohne dass jemand dafür zur Rechenschaft gezogen wird. Und wenn nun politisch in einigen Ländern die Rede davon ist, die Beziehungen mit diesem verbrecherischen Regime wiederaufzunehmen, so stellt dies eine beabsichtige und erniedrigende Verschmähung der Leiden und des Kampfes der Syrer dar, die nach einer Zukunft streben, die uns alle umschlingt. Ihr Urteil ist der erste Schritt auf diesem langen Weg. Ein Urteil, das unmissverständlich eine Botschaft sendet, dass Verbrecher früher oder später zur Verantwortung gezogen werden. Ein Urteil, dass die Würde und die Freiheit des Menschen, als schutzwürdige und unantastbare Güter, achtet.

Auch wenn all dies in Deutschland und in anderen Ländern eine Selbstverständlichkeit ist, so ist es für mich, ebenso wie viele Syrer, ein Traum, um den wir kämpfen. Ihr Urteil ist eine schallende Verurteilung von Folter in erster Linie als Verbrechen. Folter ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, ganz ungeachtet dessen, wo es begangen wird; in Syrien oder an einem anderen Fleck der Erde. Genau darauf warten wir seit Jahrzehnten. Ja, der Weg ist lang und wird nur dann enden, wenn das gesamte System vor Gericht steht. Allen voran der Kopf des Regimes, der Präsident des syrischen Regimes, Baschar al-Assad, die hochrangigen Offiziere seiner Armee und seiner Geheimdienste sowie alle Verbrecher, auf welcher Seite sie auch stehen mögen.

Hoher Senat, sehr geehrte Bundesanwaltschaft, sehr geehrte Rechtsanwälte, meine Damen und Herren,

in meinem Namen und im Namen vieler Syrer, jene, die noch in Syrien unter dem Joch des Regimes sind, jene, die sich in Flüchtlingslagern im Inland oder in den Nachbarländern befinden, möchte ich Ihnen meinen Dank aussprechen. Ich spreche im Namen vieler, die das Bedürfnis und den Mut hatten, hier vor Ihnen zu stehen und als Zeugen auszusagen, die aber keine Gelegenheit dazu hatten, weil sie entweder im Meer ertranken und auf ihrer Reise in ein sicheres Land in Wäldern an der Grenze erfroren. Eine Reise, die Ihnen großes Leid bescherte. Leid, das sich dadurch ausdrückte, dass sie an der Grenze als Täter behandelt wurden, und zwar von Stellen, von denen sie sich als Opfer Hilfe erhofften. Dies ist nicht alleine die Geschichte der Syrer. Repression ist der Feind der Menschlichkeit, weil sie das Schönste tötet, was uns zu Menschen macht: Ehrgeiz. Ungerechtigkeit ist der Feind der Gesellschaft, weil sie selbst Geschwister voneinander trennt. Der arabische Dichter Al-Mutanabbi im 10. Jahrhundert sagte: „Trennend ist die Ungerechtigkeit nach wie vor. Zwischen Menschen wären sie auch verwandt.“

Ich verbeuge mich vor der Gerechtigkeit Ihres Senats und wünsche Ihnen Kraft und die Weisheit zu einem gerechten Urteil.

Vielen Dank!

Hoher Senat, meine Damen und Herren,

im vollen Vertrauen zu meinen Anwälten, die mich während des Prozesses vertreten haben, habe ich beschlossen, heute persönlich vor Ihnen zu sprechen, weil diese Verhandlung für mich kein Routineverfahren und dieser Tag kein gewöhnlicher Tag ist. Heute ist unser Tag, wir die Opfer, die durch dieses Verfahren in diesem Gericht zum ersten Mal in der Lage waren, unsere Mündigkeit zurück zu erlangen und gegen diejenigen, die uns unserer Freiheit beraubt haben, und gegen die Verbrechen, die gegen uns begangenen wurden, vorzugehen.

Ich habe mich entschieden, heute vor Ihnen zu sprechen, trotz der Schwere dieser Aufgabe, auch aus einem Gefühl der Verantwortung gegenüber all denen, die eine ähnliche leidvolle Erfahrung durchgemacht haben und keine Möglichkeit, wie ich, hatten, hier vor Gericht oder vor einer anderen ähnlichen Rechtsinstanz ihre Geschichte zu erzählen.

Ich spreche heute aber vor allem aus dem Pflichtgefühl gegenüber denen, die immer noch in den Gefangenenlagern des Assad-Regimes und in allen anderen Gefängnissen in Syrien festgehalten werden, diejenigen, die nicht wissen, dass wir heute hier stehen und es womöglich auch nie wissen werden.

Meine Beteiligung an diesem Prozess war – auf der einen Seite – eine leidvolle Erfahrung für mich. Ich habe eine Menge an Erinnerungen ausgraben müssen, die ich stets für immer zu begraben und zu vergessen versuchte, eine Angelegenheit, die enorme Auswirkungen auf meine körperliche und geistige Gesundheit hatte. Am Anfang des Verfahrens wusste ich nicht, was ich davon halten oder erwarten soll. Heute aber kann ich sagen, dass diese schwierige Erfahrung meinen Glauben an die Gerechtigkeit wiederhergestellt hat. Gerechtigkeit ist keine Illusion, sondern eine Notwendigkeit und könnte Realität werden.

Mit diesem Prozess bekommt die Geschichte meiner Verhaftung ein Ende. Früher erzählte ich den Menschen, wie ich verhaftet wurde, meine Freiheit geraubt und meine Rechte verletzt wurden. Heute kann ich meine Geschichte weitererzählen und sagen, dass ich geholfen habe, einen von denen, der sich dessen schuldig gemacht hat, vor Gericht zu stellen und einen Teil meiner verletzten Würde somit zurückerhalten habe. Ich habe sehr lange Zeit die Hoffnung verloren, wie viele andere Syrerinnen und Syrer. Meine Beteiligung an diesem Prozess und meine Involvierung in den vielen Einzelheiten dieses Verfahrens hat mir meinen Glauben an den Sinn und die Nutzen des Kampfes für eine gerechtere Welt wiederhergestellt und die mögliche Realisierbarkeit von Gerechtigkeit und Wandel vor Augen geführt – und somit auch die Hoffnung in mir wiedererweckt, dass das, was uns in Syrien widerfahren ist und was täglich noch dort geschieht, nicht das Ende ist.

Das alles sage ich heute im vollen Bewusstsein, dass was ich hier an Emotionen und Worten auszudrücken versuche, meine individuelle Erfahrung ist und es mag für Millionen von Syrern, die ihren Glauben an eine Gerechtigkeit in dieser Welt verloren haben, als eine Illusion erscheinen. Dieser Prozess mag auf der großen breiten Ebene ein kleiner Tropfen sein, aber auf der persönlichen Ebene bedeutet er mir eine Menge.
Deswegen wünsche ich mir – und ich werde mich dafür weiterhin hoffnungsvoll bemühen – dass wir alle die Zeit erleben werden, wo unsere Handlungsfähigkeit und unser Glauben an den Sinn unserer Anstrengungen wiederhergestellt wird.

Hoher Senat, meine Damen und Herren,

der Angeklagte behauptet, den Gefangenen geholfen zu haben. Ich sage Ihnen heute, dass allein die Tatsache, dass wir uns hier in diesem Raum in Deutschland befinden, verbannt aus unserem Land, ein Beweis dafür ist, dass weder der Angeklagte noch einer seiner Kollegen uns gegenüber irgendeiner Form von Hilfe, Miteinander oder Empathie geleistet haben.

Aber wenn der Angeklagte mich heute fragen würde, was ich mir von diesem Prozess erhoffe, dann antworte ich ihm: Ich möchte nicht, dass Sie das Grauen erleben, das ich erleben musste, und ich möchte auch nicht, dass Sie lange warten, ohne zu wissen was als nächstes geschieht, was mich in den Tagen meiner Haft am allermeisten belastet hat.

Aber vor allem wünsche ich Ihnen nicht, dass Sie Folter erleiden müssen, daran sterben oder zu ungerecht inhaftiert und gefangen genommen werden, wie Sie und andere Kriminelle es viele Male mit mir und Millionen von Syrerinnen und Syrern getan haben. Aber ich wünsche mir schon, dass dieses Gericht Ihnen Zeit gibt, viel Zeit, genug Zeit, um über uns, Opfer und Zeugen, die hier erschienen sind, nachzudenken. An die Gesichter, Stimmen und Träume all derer, die Ihnen in den Jahren Ihrer Arbeit im Gefängnis begegnet sind. Ich wünsche Ihnen viel Zeit, um darüber lange nachzudenken, denn ich bin der Überzeugung, dass Sie sich diesen Gedanken nicht entziehen können.

Wir Syrerinnen und Syrer haben gekämpft und kämpfen immer noch für die Befreiung unseres Landes von einem menschenverachtenden Regime, für Gerechtigkeit und die Wiederherstellung unserer Würde – und das steht uns zu.

Gerechtigkeit, Würde und Freiheit sind die Grundrechte aller Menschen. Was hier heute passiert, darf kein einmaliges Ereignis bleiben und ist keine großzügige Schenkung von irgendjemanden. Sondern es ist die menschliche, rechtliche und staatliche Pflicht jedes Menschen, jeder Justiz und jeden Staats, dass das Urteil, das dieses Gericht fällen wird, den Syrerinnen und Syrern keine vollendete Gerechtigkeit bringen wird, und es stellt auch keine Alternative zu einer umfassenden und nachhaltigen Lösung dar zu der Frage der Häftlinge in den syrischen Gefängnissen oder zum syrischen Konflikt im Allgemeinen. Aber dieses Urteil muss ein eindringlicher Aufruf an die deutsche Regierung und alle Regierungen der Welt sein, echte Maßnahmen zu ergreifen, um diejenigen zu retten, die noch in den Kerkern des Regimes und in seinem großen Gefängnis namens „Assads Syrien“ gefangen gehalten werden.

Mein Name ist Nouran.

Ich atme ganz langsam und beobachte das Geschehen im Innern meines Kopfes, in der Zeit, wo alle Köpfe um mich herum den Eindruck erwecken, dass sie auf jedes Wort warten. Alles in mir hindert mich daran, das Wort auszusprechen. Es ist nicht das Erscheinen vor dem Gericht und der Justiz, das mir Probleme bereitet, sondern der Anfang. Der Anfang war für mich lange Zeit eine Herausforderung. Die Anfänge sind meistens anstrengend.

Ich weiß nicht, wie ich anfangen soll und wo ich anfangen soll!

Jeden Tag und seit den ersten Momenten des Aufwachens denke ich nur, wie ich vor dem Anfang flüchten sollte, vor dem Anfang des Tages, vor dem Anfang der Rituale des Aufwachens, vor dem Anfang der Arbeit, der Erziehung, der Verpflichtungen und der Überlegung und der täglichen Betrachtung neuer, abstrakter Gesichter ohne jeglichen Sinn.

Kannst Du Dir vorstellen, dass Du mit dem ganzen Leben von Neuem anfängst, wo Du doch mitten im Leben bist? Du musst alles neu anfangen! Von Null und praktisch von Unternull, da Du Dich in einem fremden Land befindest, wo alles anders ist, als in dem Land, wo Du bis dahin gelebt hast – einerseits. Und was die Erfahrungen, die Bekenntnisse und die Gedanken und wie die Gesellschaft, welche unter dem herrschenden Regime gelebt hat, die Hauptrolle gespielt hat, Dich geformt haben – andererseits.

Eine Lebensweise, die auf Angst und Schrecken und mangelnder Sicherheit gegründet ist. Das Regime hat Dich dazu gebracht, zu glauben, dass es dir gar nicht zusteht, deine Rechte zu fordern.

Ich fange im praktischen und psychischen Leben von Null an. Man muss sich aber vorstellen können, welche Anstrengung und Kraft und welchen starken Willen und welchen inneren Frieden man dafür braucht! Und das Leben? Das Leben, das sich nicht zurückdrehen lässt!

Ich möchte nicht in der Position des Opfers sein und ich möchte auch nicht diese Vorstellung von mir haben. Denn jeder ist für seine Taten selbst verantwortlich, unabhängig davon, in welchen Schwierigkeiten er sich befand in seinem Leben.

Das hebt aber nicht die Tatsache auf, dass das politische, gesellschaftliche und diktatorische System den Löwenanteil daran hat, unsere Persönlichkeit zu formen, oder besser gesagt, zu zerstören. Um genauer zu sein: Niemand, der Teil dieses unter dem Joch des Regime lebenden Volkes war, hatte die Möglichkeit, seine Persönlichkeit zu entfalten.

Ich glaube an die Gerechtigkeit. Ich glaube an die Bedeutung dieses Verfahrens und die Wichtigkeit des auszusprechenden Urteils, das die Zukunft nicht nur Syriens beeinflussen wird, sondern auch die Gesamtheit der Gesellschaft. Es ist nämlich der erste Schritt seiner Art seit dem Ausbruch der Revolution bis jetzt.

Ich wünsche mir, dass der hohe Senat berücksichtigt, dass dieses Urteil das Leben von Millionen verändert werden kann, je nachdem wie es ausfällt, alleine schon aufgrund seiner Bedeutung für Land und Menschen.

Folter und schwerwiegende Freiheitsberaubung in mindestens 4000 Fällen, mindestens 30-facher Mord, drei Fälle sexualisierter Gewalt – die Zahlen, die im Laufe des 104. Verhandlungstags fielen, sind erschreckend und im deutschen Gerichtssaal, tausende Kilometer vom Tatort Syrien entfernt, nahezu unvorstellbar. Und doch sind es die Dimensionen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit, welche die Bundesanwaltschaft nach 103 Verhandlungstagen als erwiesen erachtet. Ihr umfangreicher Schlussvortrag im Verfahren gegen Anwar R. fasste sie heute zusammen.

„Wer der Folter erlag, kann nicht mehr heimisch werden in der Welt“. Mit diesen Worten des KZ-Überlebenden Jean Améry begann die Bundesanwaltschaft ihr Plädoyer. Umso wichtiger sei es, dass die Überlebenden wüssten, dass sie in ihrem Leid nicht im Stich gelassen sind. Dieses Leid kam in den folgenden Stunden ausführlich zur Sprache. Detailliert zeichneten die beiden Vertreter*innen der Anklage die Ereignisse nach, die sie aufgrund der Beweisaufnahme als bestätigt ansehen:

Mit dem Beginn der Demonstrationen im März 2011 hätten sich das Militär und der Geheimdienst in Syrien als zentrale Institutionen zur Niederschlagung der Proteste positioniert. In Damaskus habe die Abteilung 251 des Allgemeinen Syrischen Geheimdiensts hierbei eine wichtige Rolle gespielt. Hierbei sei sie durch die Mitglieder der eigenständig agierenden Unterabteilung 40 unterstützt worden. Festgenommene Demonstrant*innen seien in der Regel zeitnah in das Al-Khatib-Gefängnis überstellt worden. Dort erhielten sie weder ein Gerichtsverfahren noch anwaltlichen Beistand, stattdessen seien sie bereits bei ihrer Ankunft einer sogenannten Willkommensparty ausgesetzt worden, bei welcher die Wärter die Ankömmlinge mit Eisenstangen, Kabeln und Stöcken schlugen. Mindestens ein Gefangener sei infolge der Misshandlungen verstorben. Bei sich anschließenden Durchsuchungen im Keller des Gebäudes haben sich die Betroffenen nackt ausziehen müssen. Die anschließende Unterbringung sei unter lebensbedrohlichen Bedingungen erfolgt. Die fensterlosen Zellen im Keller seien derart überfüllt gewesen, dass die Gefangenen regelmäßig im Stehen schlafen mussten, genug Luft zum Atmen habe es nicht gegeben und das wenige Essen, das die Gefangenen erhielten sei verdorben gewesen. Toilettengänge waren rationiert, der Gestank von Urin, Kot und Blut sei unerträglich gewesen. Flöhe und Läuse haben die Gefangenen befallen, die unter Krätze litten und Abszesse entwickelten. Hinzu gekommen sei das fortwährende Miterleben des Schmerzes der Mitgefangenen und die Folterschreie, die Tag und Nacht durch die Zellenwände drangen.

„Bereits die bloße Inhaftierung unter diesen Umständen war eine dauerhafte Folter“, so die Bundesanwaltschaft.  Doch damit nicht genug. Die meisten Gefangenen seien im Laufe ihrer Haft mehrfach individuell verhört und schwer gefoltert worden, hierbei kamen nicht nur Elektroschocks, sondern auch Schläge mit Kabeln und das Aufhängen an den Handgelenken zum Einsatz. Das syrische Regime habe bereits vor der Revolution gefoltert, doch mit dem Beginn der Proteste habe diese Praxis eine andere Qualität und Quantität gewonnen. Es sei fortan weniger um die Gewinnung von Informationen gegangen, als darum, die Dissidenten „fertigzumachen“. Eindrücklich schilderten die Anklagevertreter*innen sodann die Einzelschicksale von mehr als zwanzig Überlebenden, die zum Teil als Zeug*innen, zum Teil auch als Nebenkläger*innen in dem Verfahren aufgetreten waren.

Dann fiel die Rede auf den Angeklagten und die wichtigsten Stationen seiner Laufbahn: Studium der Rechtswissenschaft nach dem Abitur, Eintritt in den Polizeidienst im Jahr 1986, 1995 die Versetzung in den Geheimdienst im Alter von 32 Jahren, wo er in verschiedenen Abteilungen „Karriere“ machte. Im September 2008 übernahm Anwar R. schließlich die Leitung der Unterabteilung „Vernehmung“ innerhalb der Abteilung 251, spätestens ab Januar 2011 hatte er als Oberst ein eigenes Büro im 1. OG des Al-Khatib-Gefängnisses und ein weiteres Büro im Keller des Gebäudes, wo sich die Zellen befanden.

„Die Unterabteilung war streng hierarchisch strukturiert“, so die Bundesanwaltschaft. Die 30 bis 40 Untergebenen wären den Anweisungen des Angeklagten gefolgt und dieser habe während des gesamten Tatzeitraums Kenntnis von den Folterungen, Haftbedingungen und sexualisierten Übergriffen gehabt und auch davon, dass Gefangene infolge der Misshandlungen verstarben. Damit setzte sie sich mit den anderslautenden Aussagen des Angeklagten auseinander und verwarf diese im Ergebnis. Dessen Verteidiger hatten vorgetragen, der Angeklagte habe sich bereits mit dem Beginn der Proteste innerlich vom Regime losgesagt und den Gefangenen im Rahmen seiner Möglichkeiten geholfen. Deswegen hätten seine Vorgesetzten ihn schon Anfang Juni 2011 entmachtet und er sei nur noch formell der Leiter der Unterabteilung gewesen, bis er schließlich im September 2012 in die Abteilung 285 versetzt worden sei.

Dem hielten die Staatsanwaltschaft entgegen: Hätte der Angeklagte tatsächlich gegen das Regime aufbegehrt, so wäre er selbst Opfer von staatlichen Repressionen geworden oder zumindest vorzeitig in ein niedrigeres Amt versetzt worden. Stattdessen habe er noch Ende 2012 an einem hochrangigen Treffen des Innenministeriums teilgenommen und bis zu seiner Versetzung darüber entscheiden können, ob Gefangene gefoltert oder freigelassen werden, wie mehrere Zeug*innenaussagen bestätigt hätten.

Ausführlich begründete die Bundesanwaltschaft sodann die eingangs genannten Fallzahlen. Da bereits der Aufenthalt im Gefängnis als Folter zu werten sei, gehe sie zugunsten des Angeklagten von „nur“ 4000 Folterungen aus. Wie der Angeklagte selbst angegeben habe, seien seit Beginn der Revolution stets mindestens 1000 Gefangene in dem Gefängnis inhaftiert gewesen. Auch wenn viele Gefangene tatsächlich kürzer inhaftiert gewesen seien, lege man einen durchschnittlichen Gefängnisaufenthalt von drei Monaten zugrunde. Nach Abzug eines Sicherheitszuschlags ergebe sich die Zahl von 4000 Gefangenen im Tatzeitraum. Die Zahl der Toten sei durch mehrere Zeug*innenaussagen abgesichert. Zugunsten des Angeklagten habe man all jene Fälle als Einzelfälle gewichtet, in denen nicht auszuschließen war, dass unterschiedliche Zeug*innenaussagen dieselbe Leiche betrafen. Auch drei Fälle von sexualisierter Gewalt seien bestätigt.

Die Taten seien als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten, so die Anklagevertreter*innen. Die Tatsache, dass der Angeklagte in staatlicher Funktion gehandelt habe, verleihe ihm keine Immunität vor Strafverfolgung. Dass in Syrien ein systematischer und flächendeckender Angriff auf eine Zivilbevölkerung stattgefunden hat, habe das Gericht bereits überzeugend im Urteil gegen Eyad A. dargelegt (siehe Prozessbericht Tag 60/2), die 4000 Fälle von Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung, die Tötungen und auch die sexuellen Übergriffe seien im Rahmen dieses Angriffs erfolgt. Neben einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch habe sich der Angeklagte des 30-fachen Mordes, 26 Fällen von gefährlicher Körperverletzung, 14 Fällen von Freiheitsberaubung von über einer Woche, zweifacher Geiselnahme und des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in drei Fällen nach dem Strafgesetzbuch schuldig gemacht. Hieraus folgte der Antrag auf eine lebenslange Freiheitsstrafe, außerdem sei die besondere Schwere der Schuld festzustellen. Zwar sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er ein Teilgeständnis abgelegt und zumindest einige Personen vor schwerster Folter bewahrt habe. Dennoch sei seine Schuld angesichts des Ausmaßes der Verbrechen und ihrer schweren Folgen als besonders groß anzusehen. Sollte das Gericht dieser Einschätzung folgen, wäre auch nach 15 Jahren Haft die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgeschlossen.

An Tag 103 des Prozesses vor dem Oberlandesgericht Koblenz sagte der letzte Zeuge des Verfahrens aus. Doch anders als von der Verteidigung geplant konnte er kaum etwas Entlastendes beitragen. Schon früh wurde deutlich, dass sich der Mann, ein syrischer Journalist, der jetzt als politischer Geflüchteter in Frankreich lebt, sich in erhebliche Widersprüche verstrickte.

Der Zeuge, der deutlich älter aussah als die angegebenen 33 Jahre, erklärte, dass er selbst für eine Nacht im März 2012 in der Al-Khatib-Abteilung inhaftiert gewesen war. Er sei wahrscheinlich festgenommen worden, weil er als Journalist gearbeitet habe. Doch sei er ungewöhnlich milde behandelt worden: Seine Befragungen in dem Gefängnis wäre relativ kurz gewesen, er habe die Toilette benutzen dürfen, sei kaum geschlagen worden. Eine Befragung habe der Angeklagte persönlich durchgeführt und der Zeuge habe ihn als gebildeten, kultivierten Mann wahrgenommen.

Doch je mehr der Zeuge aussagte, desto verwirrter wirkte er. So widersprach er sich immer wieder, sogar in aufeinanderfolgenden Sätzen: „Wir wurden geschlagen. Nein, wir wurden nicht geschlagen“. Zudem antwortete er ausweichend auf Fragen der Vorsitzenden Richterin. Gefragt nach wichtigen oder bekannten Gebäuden in der Nähe des Al-Khatib-Gefängnisses, konnte er nicht angeben, dass es ein Krankenhaus neben der Abteilung gegeben habe, was viele andere Überlebende berichtet hatten. Auch konnte er nicht zutreffend beschreiben, wo sich das Büro des Angeklagten in der Abteilung befunden hatte, obwohl er laut eigener Aussage keine Augenbinde aufgehabt hatte – weder auf dem Weg zur noch innerhalb der Abteilung.

Den anderen Anwesenden im Gerichtssaal stellte sich damit die Frage: Lügt der Zeuge? Und wenn ja, warum? Könnte er von der Familie des Angeklagten unter Druck gesetzt oder gar bezahlt worden sein? Auch wenn sich diese Fragen an diesem Tag nicht klären ließen, so blieb doch ein ungutes Gefühl zurück.

Anschließend an die Zeugenbefragung verlas der Senat noch einige Übersetzungen von Dokumenten, etwa den Lebenslauf von Anwar R., zwei Schriftstücke mit der Unterschrift des Angeklagten und Beweisstücke der französischen Polizei.
Danach wurde die Beweisaufnahme in dem Verfahren einvernehmlich von allen Seiten geschlossen. Die Plädoyers der Verfahrensbeteiligten werden in den kommenden Wochen vorgetragen, beginnend mit der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft am folgenden Tag.

Der 102. Verhandlungstag in Koblenz begann mit der Aussage eines Vernehmungsbeamten des Bundeskriminalamts (BKA). Dieser berichtete von seinen Erinnerungen an die Aussagen einer syrischen Ärztin, die er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens als Zeugin vernommen hatte. Die Ärztin war aus Sorge um ihre in Syrien verbliebenen Angehörigen anonym geblieben.

Nach den Angaben des BKA-Beamten hatte die Ärztin folgendes berichtet: Sie habe in Damaskus im Krankenhaus Roter Halbmond gearbeitet, welches sich in unmittelbarer Nähe der Al-Khatib-Abteilung befunden habe. Ab Beginn des Konflikts im Jahr 2011 bis Mitte 2012 hätten Geheimdienstmitarbeitende verletzte Gefangene zur Behandlung in das Krankenhaus gebracht. Sie persönlich habe in dieser Zeit etwa 15 bis 20 Gefangene gesehen, die allesamt unter Mangelernährung litten und Folterspuren aufwiesen. Laut ihrer Aussage seien oftmals großflächige blaue Flecken und Abschürfungen an den Handgelenken festzustellen gewesen, die auf mögliche Fesselungen hindeuteten. Sie selbst habe keine verstorbenen Gefangenen gesehen, hätte jedoch von mehreren Toten gehört. Nierenversagen sei wohl die häufigste Ursache ihres Todes gewesen, welcher durch eine frühzeitigere medizinische Behandlung hätte verhindert werden können. Ab Sommer 2012 seien dann keine Gefangenen mehr eingeliefert worden, da von diesem Zeitpunkt an ein Teil des Krankenhauspersonals direkt vor Ort in der Al-Khatib-Abteilung eingesetzt worden sei. 

Im Anschluss an die Befragung des BKA-Beamten verkündete das Gericht insgesamt sechs Beschlüsse, mit denen es Anträge der Verteidigung auf die Ladung und Einvernahme von Zeugen ablehnte. Die benannten Personen sollten laut den Anträgen u.a. angeblich bezeugen können, dass der Angeklagte in der Al-Khatib-Abteilung keine Befehls- und Organisationsgewalt gehabt hätte. Das Gericht begründete die Ablehnung der Anträge teils mit der fehlenden Bestimmtheit der Anträge, teils mit der Unerreichbarkeit der im Ausland lebenden Zeugen. Außerdem seien durchgreifende neue Erkenntnisse nicht zu erwarten, insbesondere weil mehrere der benannten Zeugen lediglich zu Geschehnissen vor oder nach dem angeklagten Tatgeschehen aussagen hätten sollen. Zudem sei eine innere ablehnende Haltung des Angeklagten gegenüber dem Foltersystem für die Entscheidung über seine Strafbarkeit ohnehin irrelevant, sofern sie nicht nach außen sichtbar in Erscheinung getreten sei. Der Aufwand einer Zeugenladung stünde damit in keinem Verhältnis zum voraussichtlichen Beweiswert der Aussagen, so der Senat.

Die Verhandlung wird am 1. Dezember 2021 fortgesetzt. An diesem Tag werde noch nicht mit den Plädoyers begonnen, so die Vorsitzende. Damit könnte die Bundesanwaltschaft jedoch weiterhin am 2. Dezember mit ihrem Plädoyer beginnen.

Der Zeuge, der am 101. Verhandlungstag aussagte, wollte anonym bleiben. Der Grund: Sein Bruder sei in Syrien als Menschenrechtsverteidiger bekannt und befinde sich möglicherweise in den Fängen des Regimes, die Preisgabe seiner Identität könnte den Bruder also in große Gefahr bringen. Mutmaßlich auch aus diesem Grund zog der Anwalt des Zeugen zu Beginn der Verhandlung seinen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger zurück.

In seiner Aussage berichtete der Zeuge über seine Hafterfahrungen: Er sei im April 2012 in seinem Laden festgenommen worden. Etwa 20 Personen hatten ihn mit Waffengewalt in ein Fahrzeug verbracht und seine Augen mit einem T-Shirt verbunden. Sie fuhren zur Unterabteilung 40, die er wiedererkannt hatte, weil er dort 2006 und 2007 bereits inhaftiert gewesen war. Nach seiner Ankunft dort verhörte und misshandelte man ihn schwer, so der Zeuge. Wegen seiner daraus resultierenden Verletzungen habe man ihn noch am selben Abend in das Militärkrankenhaus Harasta verlegt, wo er auch sah, wie andere Mitgefangene misshandelt wurden.  

Zu seiner Überraschung teilte man ihm nach zwei Tagen mit, dass er aus dem Krankenhaus in Freiheit entlassen werde. Seine Hoffnung habe sich jedoch schnell in Luft aufgelöst, so der Zeuge. Man habe ihn mit einem Auto durch die Stadt transportiert, aber statt ihn freizulassen, musste er an einem Checkpoint eine Augenbinde anlegen und wurde in die Abteilung 251, die Al-Khatib-Abteilung, gebracht. Dort habe man ihn bereits bei der Einlieferung geschlagen, der Zeuge sagte hierzu: „Über die Willkommensparty brauchen wir nicht zu reden – das ist allgemein bekannt“. Später steckte man ihn laut seiner Aussage in eine überfüllte Zelle, deren Fenster in Richtung der anderen Zellentrakte wiesen. Er und seine Mitgefangenen hörten deshalb häufig die Folterschreie anderer Gefangener. Der Zeuge gab an, dass er mit etwa 200 weiteren Personen in der Zelle inhaftiert gewesen war, darunter auch ein Mann, der mit seinem 15- oder 16-jährigen Sohn festgenommen worden war. Die Gefängniswärter hätten den Sohn vor seinem Vater gefoltert und umgekehrt.

Der Zeuge berichtete, dass er selbst ca. viermal verhört und schwer gefoltert worden war. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, der Anführer einer Bande zu sein, welche sich die Entführung von syrischen Sicherheitskräften zum Ziel gesetzt hätte. Er weigerte sich jedoch, ein Geständnis abzulegen, da er wusste, dass damit alles noch schlimmer werden würde. Die Gefängniswärter schlugen ihn daraufhin mit einem Kabel und hängten ihn anschließend an den Händen gefesselt auf. Er erzählte, dass jeder, der vorbeigelaufen sei, ihn beleidigt, angespuckt und misshandelt habe, u.a. auch mit gezielten Schlägen in die Genitalien. Nach mehreren solcher brutalen Verhöre sei er schließlich durch die Vermittlung eines Mittelsmanns freigekommen, den seine Familie mit der Übertragung eines Grundstücks an ihn bezahlt hatte.  

Abschließend berichtete der Zeuge, wie er den Angeklagten identifiziert hatte. So sei er nach seiner Freilassung in Begleitung des Mittelsmanns in die Abteilung 251 zurückgekehrt, um sein Auto zurückzufordern, welches die Sicherheitskräfte beschlagnahmt hatten. Sie waren in das Büro des Angeklagten gegangen, der Mittelsmann hatte dann mit diesem gesprochen. Der Zeuge schilderte, dass er die Stimme des Angeklagten sofort von einem seiner Verhöre erkannt habe. Nach dem Verlassen des Gefängniskomplexes erzählte ihm der Mittelsmann, dass es sich bei dem Gesprächspartner mit der bekannten Stimme um den Gefängnisleiter gehandelt habe.

Der Mann, der an Tag 100 des Al-Khatib-Verfahrens aussagte, wurde infolge eines Antrags der Verteidigung geladen. Heute ist er schwedischer Staatsbürger. Es berichtet, dass er bis 2013 in der syrischen Opposition tätig gewesen sei. Die Verteidiger erhofften sich, dass der gelernte Arzt den Angeklagten entlasten könne. Doch schon schnell wird den Anwesenden im Gerichtssaal klar: Das wird kaum passieren.

Aufgrund seiner Tätigkeiten in der Opposition wurde der Zeuge selbst mehrmals vom Regime verhaftet und verbrachte nach eigenen Aussagen zehn Jahre seines Lebens in syrischen Gefängnissen. In der Al-Khatib-Abteilung sei er jedoch nie gewesen, er kenne aber die Geschichten, die man sich über das Gefängnis erzählt habe. 2011 habe der heute 64-Jährige dann das Land verlassen und sei nach Jordanien geflohen. Er habe aber weiterhin für die Opposition gearbeitet und sei dafür zuständig gewesen, Offizieren bei ihrer Desertation zu helfen. In diesem Zusammenhang lernte er 2013 auch Anwar R. kennen, der ihm berichtet habe, dass er aus gesundheitlichen Gründen und aus Angst um seine Familie Syrien verlassen habe. Das Ziel des Zeugen im Ausland sei gewesen, mit den desertierten hochrangigen Offizieren eine Art „Gegengeheimdienst“ im Ausland zu entwickeln. Jedoch habe sowohl politische als auch finanzielle Unterstützung gefehlt und so sei er 2013 aus der Opposition ausgetreten.

Während seiner Befragung werden die Prozessbeteiligten und Besucher*innen im Gericht immer irritierter: Die Aussagen des Zeugen wirken zusammenhangslos, teils wirr. Er beschuldigt den Westen, Jordanien, die Türkei, an dem Zerfall Syriens interessiert zu sein und deshalb der Opposition keine Unterstützung zukommen gelassen zu haben. Die Syrienkonferenz in Genf habe er boykottiert, weil er nicht in Verhandlungen mit dem Regime habe treten wollen, ohnehin sei dort alles inszeniert gewesen. Eigentlich habe, so der Zeuge, der deutsche Geheimdienst in Syrien das Sagen.

Unklar blieb während der Befragung auch, woher der Zeuge seine Informationen habe, z.B. darüber, welche Befehlsstrukturen innerhalb der Geheimdienste geherrscht hätten. Mehrmals lacht der Zeuge laut, als er von seinen Festnahmen und Inhaftierungen berichtete, auf Nachfragen zu konkreten Fakten antwortet er ausweichend und weitschweifig. Insgesamt bleiben zum Ende der etwa dreistündigen Befragung viele Fragen offen.

Der 99. Tag des Al-Khatib-Verfahrens am Oberlandesgericht Koblenz hielt sich knapp und umfasste eine Zeugenvernehmung sowie zwei Stellungnahmen der Bundesanwaltschaft zu Beweisanträgen der Verteidigung. Unter den Besucher*innen war auch ein Journalist, der die Übersetzung ins Arabische in Anspruch nahm.

Der Zeuge, der an diesem Tag aussagte, war von der Verteidigung benannt worden, es handelte sich bei ihm um einen Bekannten und ehemaligen Kollegen des Angeklagten. Im Jahr 1992 hatte der Zeuge gemeinsam mit Anwar R. eine einjährige Ausbildung an der syrischen Polizeiakademie absolviert. R. wurde danach bei der Staatssicherheit angestellt, während der Zeuge im Innenministerium arbeitete, zuletzt als Oberst, bis er Ende 2012 Syrien verließ. Laut der Aussage des Zeugen hatten Anwar R. und er selbst in der Zwischenzeit regelmäßig telefoniert, man habe sich den ein oder anderen Gefallen getan. Darüber hinaus hätten sie sich allerdings nicht in die Angelegenheiten des jeweils anderen eingemischt. Im Frühjahr 2012, so der Zeuge, habe er Anwar R. kontaktiert, als einer seiner Verwandten vom Geheimdienst festgenommen worden war. Kurze Zeit nachdem er bei R. um dessen Freilassung gebeten hatte, sei dieser tatsächlich entlassen worden.

Anschließend sprach der Zeuge über Anwar R.s Desertation: Im November 2012 habe es im syrischen Innenministerium eine Versammlung von hochrangigen Geheimdienstmitarbeitern gegeben, an der auch Anwar R. und der Zeuge teilnahmen. Danach hätten sich die beiden im Büro des Zeugen unter vier Augen unterhalten. In diesem Gespräch am 29. November habe sich Anwar R. gegen das syrische Regime ausgesprochen und ihm anvertraut, er wolle Syrien verlassen. Grund hierfür sei, dass er in seiner Arbeit unter psychischem Druck stehe, insbesondere da Hafez Makhlouf als Leiter des Allgemeinen Geheimdiensts und Cousin des Präsidenten Baschar al-Assad völlige Souveränität über ihn habe.

Der Zeuge berichtete, dass er zu dem Zeitpunkt selbst auf gepackten Koffern saß, um zwei Tage später Syrien zu verlassen. Ihm zufolge vermittelte er Anwar R. einen Kontakt in Jordanien und half ihm so, zwei Wochen später, mit seiner Familie aus Syrien auszureisen. Anwar R.s Flucht habe sich jedoch schwieriger als seine eigene gestaltet: Der Zeuge erklärte, dass R. als Offizier im Fokus der Regierung stand. Auch wohnte R. nicht wie der Zeuge in einer Grenzregion zu Jordanien, was die Flucht erschwert haben sollte.

Der Zeuge sagte mehrfach, Anwar R. sei bis zu seiner Ausreise in der Al-Khatib-Abteilung tätig gewesen. Auf Nachfrage, ob es nicht Abteilung 285 gewesen war, in die Anwar R. laut Aussage mehrerer anderer Zeug*innen im September 2012 versetzt worden sei, sagte der Zeuge, er könne sich nicht mit Sicherheit erinnern.

Zuletzt gab die Bundesanwaltschaft noch Stellungnahmen zu zwei Beweisanträgen der Verteidigung ab. Sie sprach sich dagegen aus, weitere Zeugen der Verteidigung anzuhören, meist mit dem Hinweis, dass diese keine neuen Erkenntnisse bringen würden. In Rahmen von daraufhin abgegeben Erklärungen einiger Prozessbeteiligter entbrannte eine kurze Diskussion darüber, dass die Verteidigung viele Beweisanträge zu so einem späten Zeitpunkt im Verfahren stellt. Das Gericht wird sich in den nächsten Wochen weiter mit diesen Anträgen beschäftigen. Mit einem Urteil ist daher nicht vor Mitte Dezember zu rechnen. Je nachdem, wie der Senat mit den Anträgen der Verteidigung umgeht und ob noch mehr dazu kommen, ist auch eine Verzögerung darüber hinaus durchaus möglich.  

Der Verhandlungstag am 10. November wurde aufgehoben, der 100. Verhandlungstag fällt somit auf den 11. November.

In diesen Tagen macht es sich langsam macht bemerkbar, dass es auf das Ende des Al-Khatib-Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz zugeht.

Für die Sitzung an Tag 97 waren, anders als in den vergangenen Monaten üblich, keine Zeug*innen im Vorhinein geladen worden. An diesem Tag stand die Frage im Raum, ob und welche Beweisanträge die Verteidigung noch stellen wollte. Nachdem die Anwälte mitteilten, hierzu nochmals mit dem Angeklagten sprechen zu wollen, stand fest, dass die Sitzung nicht lang dauern würde. Anschließend nahm die Generalbundesanwaltschaft nur kurz Stellung zu einem in der vergangenen Woche gestellten Beweisantrag, bevor die Sitzung für diesen Tag nach nur 30 Minuten geschlossen wurde.

Am Folgetag war die Verteidigung vorbereitet: Sie stellte acht weitere Beweisanträge. Es ging darum, zusätzliche Zeug*innen zu hören, die den Angeklagten entlasten könnten, darunter etwa ein ehemals für das syrische Regime tätiger Oberst und ein Brigadegeneral. Die Staatsanwaltschaft deutete an, vor den nächsten angesetzten Terminen hierzu Stellung zu nehmen. In der kommenden Woche wird sich zeigen, inwiefern das Gericht den Anträgen stattgibt und weitere Zeugen hört.

Am 96. Tag des Al-Khatib-Verfahrens sagte erneut ein Insider-Zeuge aus. Dieser hatte von 1983 bis Ende 2012 in der Geheimdienstabteilung 285 gearbeitet. Dort war er für Verwaltungsarbeiten wie die Zustellung der Post zuständig. Der Zeuge lernte den Angeklagten Anwar R. Mitte der 1980er Jahre in der Abteilung 285 kennen. Zu dieser Zeit war der Angeklagte Oberstleutnant. In den folgenden Jahren wurde R. befördert und schließlich in die Abteilung 251, das Al-Khatib-Gefängnis, versetzt. Der Zeuge kam erst wieder mit R. in Kontakt, als dieser Jahre später in die Abteilung 285 zurückkehrte. Ihre Beziehung beschränkte sich auf einen respektvollen, oberflächlichen Umgang, da R. ein Offizier höheren Ranges war.

Ein großer Teil des Tages beschäftigte sich mit der Frage, ob der Zeuge wisse, warum Anwar R. zur Abteilung 285 zurückversetzt wurde. Der Angeklagte hatte zu einem früheren Zeitpunkt in der Verhandlung angegeben, dass er in Ungnade gefallen und deshalb als eine Form der „Bestrafung“ zurückgeschickt worden sei. Die Aussage des heutigen Zeugen dazu war jedoch nicht eindeutig. Er gab an, dass er als rangniedrigerer Mitarbeiter keinen Einblick in die Beziehungen der höheren Beamten hatte. R. schien jedoch eine leitende Funktion gehabt zu haben.

Der Zeuge berichtete, dass der Angeklagte aus seiner Sicht nach seiner Rückkehr in dieselbe Position – Leiter der Vernehmungsabteilung – zurückkehrte, die er vor seiner Versetzung in Al-Khatib innehatte. Es schien, als habe er die gleiche Macht und den gleichen Status genossen: einen Dienstwagens, ein eigenes Büros und mindestens 25 Mitarbeiter*innen.

Im Laufe der Zeugenaussage wirkte die Rückversetzung von Anwar R. in die Abteilung 285 immer weniger wie eine Herabstufung oder Bestrafung. Dafür spricht auch, dass der Zeuge auf die Frage, ob er wisse, was geschehe, wenn das Regime die Loyalität eines Beamten anzweifle, erklärte, dass der betreffende Beamte zumindest verhört und einem Gerichts- oder Disziplinarverfahren unterzogen würde. Auch könnte eine Entlassung oder gar Inhaftierung eine mögliche Konsequenz sein.

Über die Beziehungen zwischen den Abteilungen 285 und 251 erklärte der Zeuge, dass 251 einflussreicher sei, da sie die Unterabteilung 40 umfasste, die von Hafez Makhlouf, einem Cousin von Baschar al-Assad, geleitet wurde. Er gab an, dass die beiden Abteilungen gegenseitig Häftlinge von der jeweils anderen Abteilung anfordern konnten, um bestimmte Ermittlungen durchzuführen, und beschrieb die Strukturen und Arbeitsabläufe in der Abteilung 285.

Auffallend war, dass der Zeuge die Worte „uns” und „wir” benutzte, wenn er von den Sicherheitsdiensten sprach. Ebenso sprach er von „Ereignissen“, während andere Zeugen in der Vergangenheit die Begriffe „Revolution“ oder „Aufstand“ verwendet hatten. Zuvor hatten bereits andere Zeug*innen darauf hingewiesen, dass die Verwendung dieser Terminologie auf eine bestimmte politische Einstellung schließen lasse (siehe Prozessbericht Tag 83).

Wie so oft bei deutschen Strafprozessen werden die Verteidiger gegen Ende des Prozesses aktiver und versuchen, Beweise zu Gunsten ihres Mandanten einzubringen. So auch in den vergangenen Wochen beim Al-Khatib-Verfahren in Koblenz. Die Verteidiger von Anwar R. beantragten, weitere Zeug*innen zu hören, die Aufschluss über R.s Motivation zur Desertation und seine bereits zuvor bestehende „innere Opposition“ gegen das syrische Regime geben könnten.

Einigen dieser Anträge hat das Gericht entsprochen und die betreffenden Zeug*innen zur Aussage geladen. Die Voraussetzung dafür: Die Personen müssen sich in der EU aufhalten und freiwillig vor dem Koblenzer Gericht erscheinen. Bei Zeugen außerhalb der EU lehnte das Gericht die Anträge ab. Angesichts der relativ geringen Informationen, die sie voraussichtlich zu den eigentlichen Straftaten liefern könnten und der gleichzeitig erwarteten monatelagen Verzögerungen im Prozess wegen grenzüberschreitender Rechtshilfegesuche sei es nicht gerechtfertigt, die Zeug*innen vorzuladen.

So begann der 95. Verhandlungstag damit, dass das Gericht einige Anträge der Verteidigung ablehnte. Danach wurde ein Zeuge vernommen, der auf Antrag der Verteidigung geladen war. Der Zeuge T. war ein hochrangiger Militärpilot, bis er im Mai 2012 desertierte. Im Juli 2012 erreichte er Jordanien und unterstützte dort freiwillig den Militärgeheimdienst. Er stellte Informationen bereit und half bei der Identifizierung von syrischen Überläufern. T. gab an, dass er aus einer Militärfamilie stamme, die in der Vergangenheit mit dem syrischen Regime in Verbindung stand. Nicht ohne Stolz erwähnte er, dass er Baschar al-Assad persönlich kenne.

In Jordanien erfuhr der Zeuge durch gemeinsame Freunde, dass Anwar R. plane, zu desertieren. Nachdem der Angeklagte übergelaufen war, trafen sich die beiden Männer Ende 2012 in Jordanien. T. empfing Anwar R. in der jordanischen Stadt Al-Mafraq nahe der syrisch-jordanischen Grenze. Dort wurde Anwar R. vom jordanischen Militärgeheimdienst verhört – nach Aussage des Zeugen T. ein Verfahren, das jeder Deserteur bei der Einreise nach Jordanien durchlief. Aufgrund der großen Zahl syrischer Geflüchteter, die das Land erreichten, hatte der jordanische Staat militärische und sicherheitspolitische Bedenken. Die Verhöre sollten verhindern, dass Spione und Agenten des syrischen Regimes einreisten. T. sagte aus, er habe den jordanischen Militärgeheimdienst zuvor über die mögliche Flucht des Angeklagten, bei der er helfen wollte, informiert. Er habe R. schließlich dabei unterstützt, eine Unterkunft zu finden und ihn mit seiner Familie zusammenzuführen.

Der Zeuge berichtete dem Gericht, Anwar R. habe über die andauernde Gewalt und Folter in Syrien gesprochen und angegeben, er sei psychisch erschöpft. T. bestätigte dabei, dass in Syrien bereits vor 2011 gefoltert wurde, allerdings „zur Wahrheitsfindung“, während Folter nach 2011 zur Einschüchterung und Rache eingesetzt wurde. Für manche Zuschauer*innen des Prozesses war diese Unterscheidung zwischen „akzeptabler“ und „inakzeptabler“ Folter befremdlich.

Der ehemalige Pilot sagte weiter aus, Anwar R. hätte ihm gegenüber erwähnt, dass er vor seiner Desertation von Tawfiq Younes, Hafez Makhlouf und anderen Regimeangehörigen überwacht wurde. R. habe in Jordanien ebenfalls mit den Behörden zusammengearbeitet und Informationen weitergegeben, um syrischen Zivilisten zu helfen, sicher nach Jordanien zu gelangen. Das Gericht befragte den Zeugen auch zu den Auswirkungen der religiösen Zugehörigkeit (sunnitisch/alawitisch) auf den gesellschaftlichen und beruflichen Status. Er wurde auch zu anderen Regimeangehörigen befragt, die desertiert waren, darunter ein enges Familienmitglied. Der Zeuge gab dem Gericht Informationen und dessen Kontakt.

Der Tag endete, wie er begonnen hatte, mit Entscheidungen über Anträge zur Aufnahme weiterer Beweise: Sie wurden größtenteils abgelehnt. Außerdem wurde dem Angeklagten in einem rechtlichen Hinweis mitgeteilt, dass die Anklage um weitere Mordfälle erweitert wurde. Dies geschah auf der Grundlage von Beweisen, die das Gericht kürzlich gehört hatte, z.B. in der Zeugenaussage eines Überlebenden am  86. Verhandlungstag.

Der Prozesstag brachte auch eine große Enttäuschung für die syrischen Folterüberlebenden mit sich: Das Gericht entschied, dem Antrag der Partneranwälte des ECCHR, das Verbrechen des gewaltsamen Verschwindenlassens im Prozess zu berücksichtigen, nicht stattzugeben. Das bedeutet, dass eines der symbolträchtigsten Verbrechen des syrischen Regimes auch in dem kommenden Urteil nicht explizit berücksichtigt werden wird.

Der 94. Verhandlungstag beschränkte sich auf eine kurze Zeugenvernehmung sowie eine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu den Beweisanträgen der Verteidigung.

Der von der Verteidigung benannte Zeuge ist ein Bekannter des Angeklagten Anwar R. und zugleich der Ex-Schwager einer der Nebenklägerinnen, die in der Al-Khatib-Abteilung gefoltert wurden. Auf Nachfrage des Gerichts berichtete er über seine Festnahme im Jahr 2012: Der syrische Geheimdienst habe ihn am Ende des Ramadan bei einer Fahrzeugkontrolle an einem Checkpoint in Damaskus verhaftet. Möglicherweise sei es zu einer Namensverwechselung gekommen, ein anderer Grund für seine Festnahme sei ihm nicht ersichtlich gewesen. Geheimdienstmitarbeiter hätten ihn ein bis zwei Stunden lang auf der Wache befragt und ihm Waffenschmuggel vorgeworfen. In der Zwischenzeit habe sein Vater, der von der Verhaftung erfahren hatte, Anwar R. kontaktiert. Dieser habe sich telefonisch an den Leiter der anderen Geheimdienstabteilung gewandt und durch seinen Anruf die sofortige Freilassung des Zeugens erwirkt. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge, seine Familie sei mit dem Angeklagten befreundet. Sie hätten sich im Jahr 2002 als Nachbarn im selben Haus in Damaskus kennengelernt.

Im Anschluss wurde der Zeuge zu seinen Kenntnissen über die Inhaftierung seiner Ex-Schwägerin befragt. Insbesondere sollte er beantworten, ob und wie über Anwar R. in der Familie der Nebenklägerin gesprochen wurde. Der Zeuge konnte hierüber keine Auskunft geben. Er habe die Nebenklägerin erst im Jahr 2014 und damit einige Zeit nach ihrer Inhaftierung kennengelernt, ihre Hafterfahrungen seien nicht zur Sprache gekommen.

Das Verteidigungsziel dürfte mit der Benennung dieses Zeugens verfehlt worden sein. Vielmehr zeigte die Aussage des Zeugen: Anwar R. war auch zu einem Zeitpunkt, zu dem seine Vorgesetzten ihn nach seinen eigenen Angaben bereits entmachtet hatten, derart einflussreich, dass er mit einem einzigen Anruf eine andere Geheimdienstabteilung dazu bewegen konnte, einen politischen Gefangenen freizulassen.

Abschließend gab die Bundesanwaltschaft eine Stellungnahme zu zwei Beweisanträgen der Verteidigung ab. Diese hatte beantragt, zwei Zeugen, die sich im Ausland befinden, zu vernehmen. Sie sollten Auskunft über damalige Fluchtpläne des Angeklagten und seine Machtlosigkeit gegenüber den Aktivitäten der Unterabteilung 40 geben. Die Bundesanwaltschaft machte deutlich: Beide Umstände seien für den Tatvorwurf irrelevant. Maßgeblich sei allein Anwar R.s Verhalten als Leiter der Abteilung 251. Die Anträge seien dementsprechend abzulehnen.

Tag 93 des Al-Khatib-Verfahrens dauerte bis in den frühen Nachmittag, um 15 Uhr wurde die Verhandlung unterbrochen. Zu Beginn wurde ein LKA-Beamter aus Berlin geladen, um Klarheit bezüglich einer Zeugenaussage im August zu verschaffen. Der Zeuge hatte sich vor Gericht, von seiner ursprünglichen Aussage während der Ermittlungen, abweichend geäußert, wann ihm erstmals ein Foto des Angeklagten Anwar R. gezeigt worden war. Inhalt der Befragung waren auch die Rahmenbedingungen, unter der der Zeuge damals vom LKA vernommen worden war.

Daraufhin wurde einem Antrag der Verteidigung nachgekommen, eine heutige Google-Maps-Karte in Augenschein zu nehmen, die etwas über den Weg eines Zeugen zur Al-Khatib-Abteilung im Jahr 2011 aussagen soll. Es folgte die Verlesung zwei weiterer Beweisanträge durch die Verteidigung: Sie möchten, dass das Gericht zwei weitere Zeugen lädt, die sich im außereuropäischen Ausland aufhalten, von denen sie sich erhoffen, dass sie positiv über ihren Mandanten aussagen werden.

Ähnliche Hoffnungen dürften sie bezüglich des dann folgenden Zeugen A. gehabt haben, deren Vernehmung sie beantragt hatten und die den Hauptteil des Verhandlungstages bildete. A. ist ein bekannter syrischer Autor und Journalist. Er berichtete ausführlich davon wie er, durch Sicherheitskräfte des Regimes, in Haft genommen wurde.

Er gab an, erstmals am 3. Februar 2011 vor einer geplanten Demonstration von Sicherheitskräften aufgegriffen worden zu sein. Nachdem er in der Nacht kurz entlassen wurde, wurde er am 4. Februar erneut festgenommen und war bis zum 11. oder 12. Februar in Al-Khatib inhaftiert. Seinen kurzen Aufenthalt erklärte A. mit seinem Bekanntheitsgrad. Er spekulierte, dass das Regime, kurz nach dem Beginn der ersten Proteste, weitere Aufruhr in der Bevölkerung vermeiden wollte. Bei seiner Freilassung wurde ihm mittgeteilt, er würde auf Anweisung des Präsidenten Baschar al-Assad entlassen. Er wurde weitaus weniger brutal behandelt als andere Inhaftierte und entging durch seine Prominenz wohl der schlimmsten Folter. Dabei stellte er zunächst auch den Angeklagten in ein positives Licht, in dem er darüber berichtete, dass dieser ihn nicht schlecht behandelt habe und er ihn für einen gebildeten Menschen halte. Jedoch, so berichtete A., wurde auch er bei jeder Gelegenheit von den Wärtern misshandelt. Befragt nach den allgemeinen Zuständen in der Abteilung, beschrieb A., wie andere Zeugen vor ihm, eindringlich die Grausamkeit und menschenverachtenden Praktiken in der Abteilung. Unter anderem beschrieb A. schwerste körperliche Misshandlungen, bei denen einige Prozessbeteiligte und Zuschauer*innen, die in den letzten anderthalb Jahren schon sehr viele Grausamkeiten gehört haben, aufgrund dieser besonders entmenschlichenden Folter ein entsetztes Stöhnen entfuhr. Das Gesagte machte umso mehr Eindruck als dass der Zeuge sich vorher durchaus positiv über den Angeklagten geäußert hatte.

Weiter gab A. an, die Geheimdienste seien seit er denken könne ein zentrales Instrument der staatlichen Repression gewesen und betitelte sie als „das Gehirn“ des autoritären Regimes. Al-Khatib sei schon immer ein berüchtigter Ort gewesen. Zweimal kam der Zeuge dort mit Anwar R. in Kontakt. Über ihn sagte er im Verlauf seiner Befragung aus, dass er mit Sicherheit über alle Vorgänge in der Abteilung informiert gewesen und nicht grundlos in seine Position gekommen sei.

Gegenstand der Aussage waren auch Treffen zwischen A. und Anwar R. außerhalb von Al-Khatib. Ende 2012 als der Angeklagte bereits desertiert war und Syrien verlassen hatte, habe dieser über eine Bekannte des Zeugen aus Jordanien Kontakt aufgenommen. Daraufhin sei es zu mehreren Treffen gekommen. Als Anwar R. bereits in Deutschland Asylstatus zugesprochen bekommen hatte, kam es zu einer Begegnung im türkischen Grenzgebiet zu Syrien. Anwar R. behauptete bei diesen Treffen, von syrischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden – eine Aussage von der A. nicht überzeugt schien. Der Zeuge sagte auch, er habe den Angeklagten mehrfach aufgefordert ihm gegenüber, aber auch öffentlich, über seine Zeit beim Geheimdienst zu sprechen und insbesondere sein Wissen zu offenbaren. Anwar R. habe das immer verweigert und gesagt, er wolle das eines Tages mal in einem Buch niederschreiben, wobei er sich die Hilfe von A. erhoffe. Nach Aussage von A. brach der Kontakt zu Anwar R. danach ab. Erst vor Gericht kam es zu einem Wiedersehen. Die Familie des Angeklagten hatte den Kontakt zu den Verteidigern hergestellt.

Tag 92 des Al-Khatib-Verfahrens war ein kurzer Verhandlungstag, dessen öffentlicher Teil nur knapp zwei Stunden in Anspruch nehmen sollte. Zurück in Saal 128 des Landgerichts, in dem der Prozess die ersten Monate stattgefunden hatte, sagte wie beim 91. Verhandlungstag am 9. September erneut ein Beamter des Bundeskriminalamts (BKA) aus. Dieser hatte während der Ermittlungen einen ehemaligen Häftling der Al-Khatib-Abteilung aus dem Ausland vernommen, der nun nicht mehr vor Gericht aussagen wollte, da er Angst um seine Familie in Syrien hat.  

Bei dem 2018 vernommen Zeugen K. handelte es sich um einen langjährigen politischen Aktivisten, der sich bereits vor dem Bürgerkrieg für eine Demokratisierung Syriens eingesetzt hatte. Zwischen 2011 und 2014 wurde er mehrmals verhaftet und in Al-Khatib und anderen Haftanstalten inhaftiert. Sein erster Aufenthalt 2011 in der Al-Khatib-Abteilung dauerte zwischen 35 und 45 Tagen, bei einer weiteren Inhaftierung zwischen Ende 2012 und Anfang 2014 wurde er bis zu einem halben Jahr dort festgehalten, bevor er in die Abteilung 285 verlegt wurde. Die Haft verbrachte er in einer Sammelzelle mit bis zu 40 anderen Häftlingen. Platz, um sich zum Schlafen hinzulegen, gab es keinen. Letztlich kam er durch die Zahlung von Bestechungsgeldern frei und konnte aus Syrien fliehen. Gegenstand seiner Befragung war maßgeblich sein erster Aufenthalt im Jahr 2011. 

Während seiner Vernehmung durch das BKA gab der Zeuge an, Anwar R. nie selbst zu Gesicht bekommen zu haben und auch nicht von diesem persönlich befragt oder gefoltert worden zu sein. Gegenüber den deutschen Beamten sagte er jedoch aus, dass ihm der Name und die Rolle Anwar R.s durch die Gespräche anderer Häftlinge bekannt gewesen sei. R. wurde von diesen als „brutales Monster“ beschrieben und wenn andere Inhaftierte zu Vernehmungen abgeführt wurden, beteten die Zellengenossen, dass er nicht zu Anwar R. komme. Auch zum Aufbau der Haftanstalt und den Hierarchien in der Abteilung konnte der Zeuge Angaben machen. Den ihm zugefügten körperlichen Schaden beschrieb K. als vergleichsweise mild. Er berichtete von Schlägen und Tritten während seiner ersten Inhaftierung in der Al-Khatib-Abteilung, auch auf den Gängen der Haftanstalt. Dies bezeichnete der BKA-Beamte als „klassische Willkommensparty“. K. gab an, die im Verhältnis zu späteren Inhaftierungen weniger schwerwiegende körperlichen Misshandlungen nicht als Folter wahrgenommen zu haben. 

Die allgegenwärtige „psychische Folter“ sei bei dieser ersten Inhaftierung schlimmer gewesen. Gegenüber den ermittelnden Beamten rekapitulierte K. es seien „rund um die Uhr“ Schreie von anderen Häftlingen zu hören gewesen. Regelmäßig seien Wärter in die Zelle gekommen, um die Inhaftierten mit Wasser zu bespritzen und willkürlich auf sie einzuschlagen. Da in der Sammelzelle keine Augenbinden getragen werden mussten, konnte er die Spuren der brutalen Misshandlungen sehen. Die Körper anderer Häftlinge waren „von oben bis unten grün und blau“. So wurde K. auch Zeuge davon, wie Gefangene bis auf die Unterhose entkleidet und an den Handgelenken aufgehängt wurden oder mit Schläuchen und Kabeln geschlagen wurden. Auch Stromschläge seien zu hören gewesen.  

Nach der Befragung des BKA-Beamten nahmen die Vertreter*innen des Generalbundesanwalts (GBA) und eine Nebenklägervertreterin Stellung zu Anträgen der Verteidigung. Diese hatte am 91. Verhandlungstag beantragt, weitere Beweismittel – vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten – mit in den Prozess aufzunehmen. GBA und Nebenklägervertreterin sprachen sich dagegen aus. Des Weiteren wurde ein Ergänzungsgutachten des Max-Planck-Instituts über das syrische Strafrecht verlesen und dem Protokoll des Verhandlungstags als Anhang hinzugefügt. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit wurde im Anschluss über die Planung weiterer Verhandlungstage gesprochen. 

Tag 91 des Al-Khatib-Verfahrens sollte bis in den Nachmittag dauern. Zunächst sagte ein Beamter des Bundeskriminalamts (BKA) aus, der zwei Zeugen und Überlebende der Al-Khatib-Abteilung aus dem Ausland vernommen hatte, die nicht selbst vor Gericht aussagen wollten.  

Der Beamte berichtete, wie der eine Zeuge schon ihm gegenüber nicht sicher gewesen war, ob er aussagen möchte. Die Angst um die Familie in Syrien sei zu groß. Der zweite Zeuge, Y.H., hatte sich allerdings aus eigner Initiative an die deutschen Behörden gewandt, nachdem er Bilder von Anwar R. in den Nachrichten gesehen hatte. Y.H. hatte Anwar R. sofort erkannt, denn er war in dem Zimmer gewesen, in dem Y.H. vernommen und gefoltert wurde. R. hatte zwar auf dem Sofa neben einem anderen Beamten gesessen und selbst den Zeugen nicht gefoltert. Allerdings waren die anderen Folterer gnadenlos gewesen. Der Zeuge musste während der Vernehmung Videoaufnahmen von einer Demonstration in Damaskus, an der er teilgenommen hatte, ansehen und Personen auf der Demonstration identifizieren. Das war der Grund, warum der Zeuge ohne Augenbinde war und R. sehen konnte. Auf die Frage, ob dieser auch Folterbefehle angeordnet hatte, sagte der Zeuge, dass es befohlen wurde, die Folterung zu stoppen, wenn der Zeuge einen Namen bekanntgeben wollte. 

Der Aussage des BKA-Mannes folgte eine Aussage eines syrischen Arztes, der in der Al-Khatib inhaftierte Personen untersuchen musste. Er trug eine Perücke, eine Sonnenbrille und eine medizinische Maske, um seine Identität zu verschleiern. Beeindruckend war, dass der Zeuge nicht auf Arabisch, sondern in fast akzentfreiem Deutsch aussagte. Er war zur Tatzeit ein praktizierender Arzt in dem Krankenhaus neben der Al-Khatib-Abteilung in Damaskus gewesen. Mehrmals wurde er mit anderen Kollegen abgeholt und aufgefordert, die Inhaftierten zu untersuchen. Es handelte sich dabei jedoch nicht um gesundheitliche Versorgung, denn behandeln durfte er niemanden. Er sollte lediglich die Fälle diagnostizieren  und Medikamente verschreiben. Er konnte nicht bezeugen, ob die Inhaftierten tatsächlich die von ihm empfohlene Behandlung bekamen. Er berichtete vom katastrophalen Zustand der Gefangenen in Al-Khatib, die teilweise mit offenen Wunden, Knochenbrüchen, Lungenentzündungen, und anderen chronischen Krankheiten in Haft saßen.  

Der Arzt war der Überzeugung, dass vielen von ihnen den Tod drohe, wenn sie nicht stationär behandelt würden. In der Abteilung selbst sah der Arzt keine Leichen. Jedoch erzählte er, wie die Gefängnismitarbeiter eines Tages mit einem Kastenwagen voll mit Leichen zum Krankenhaus fuhren. Der Zeuge wurde aufgefordert, den Tod festzustellen, Todursachen oder offizielle Bescheinigung des Todes dürfe er jedoch nicht ausstellen. Die Untersuchung war jedoch überflüssig, um den Tod festzustellen, denn „sie sahen sehr schlecht aus“.  

Die Ärzte und Mitarbeiter in dem Krankenhaus, wo der Zeuge arbeitete, hatten nach Beginn der Revolution in Syrien keinen Zugang mehr zu den Leichenkühlräumen des Krankenhauses, diesen hatten nur noch Mitarbeiter der Al-Khatib-Abteilung. Das bedeutete, dass die Ärzte den Menschen, die im Krankenhaus starben, keinen Platz im Kühlraum geben konnten. Ihre Angehörigen mussten die Toten sofort mitnehmen. Die Kühlräume, so meinte er, müssten mit Leichen überfüllt gewesen sein, sodass die Kühlung nicht effizient war, denn im Sommer habe es stark gestunken. 

Nach dieser Aussage ließ der Senat den Zeugen vom Vortag im Verfahren als Nebenkläger zu und gab ihm die Möglichkeit, über die Systematik des zwangsweisen Verschwindenlassens in Syrien zu sprechen. Das Regime in Syrien sei nur selten bereit, Informationen über das Schicksal der inhaftierten Personen zu geben. Und wenn, dann wäre das nicht „gratis“, die Familien müssten für Informationen über ihren Angehörigen viel Geld bezahlen, so der Zeuge. Er erklärte, das Verschwindenlassen sei nicht nur ein Verbrechen, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert werden sollte, sondern auch eine essentielle Einnahmequelle für die Mitarbeiter des Assad-Regimes.

Der heutige Zeuge war durch seine Rechtsanwältin geladen worden, denn er wollte als Nebenkläger zugelassen werden. Er hatte bisher jedoch nicht beim Bundeskriminalamt ausgesagt, so dass auch die Prozessbeteiligten nicht wussten, was Dr. A. H., ein syrischer psychologisch geschulter Arzt, erlebt hatte. Er begann seiner Aussage mit „Bismillah Alrahman Alrahiem“, Arabsich für „im Namen Gottes“ und berichtete von seiner Inhaftierung in Al-Khatib im September 2011. Ein Mitarbeiter der Al-Khatib-Abteilung hatte sich bei ihm als Patient ausgegeben. Während des Gesprächs mit dem Mann drangen andere Mitarbeiter der Al-Khatib-Abteilung in seine Praxis ein und nahmen den Zeugen gewaltsam fest. Sein Aufenthalt in Al-Khatib dauerte 40 Tage, diese verbrachte er fast vollständig in einer Einzelzelle. Durch das kleine Fenster in der Tür versuchte er, mit anderen Häftlingen zu kommunizieren. Es gab Tage, an denen der Zeuge sich an die Wärter wandte, obwohl er wusste, dass dies fast sicher zur Folge hätte, dass er misshandelt würde – er habe das aber in Kauf genommen, um der unerträglichen Einsamkeit der Einzelhaft zu entkommen. Zwischendurch habe er überlegt, sich das Leben zu nehmen.  

Wie fast alle ehemals in Al-Khatib inhaftierten Personen sprach A. H. von den schlechten Haftbedingungen. Aufgrund des miserablen Essens nahm er in der Haft 20 Kilogramm ab. Er konnte sich kaum im Spiegel erkennen, als er später im Gefängnis Adra landete. 

Der Zeuge sagte aus, er sei mehr als zehnmal vernommen worden. Jedes Mal schlug man ihn dabei mit einem Stock auf die Füße, wenn er etwas sagte, das dem Vernehmer nicht gefiel. Oft wurde er mit den Aussagen anderer Häftlinge konfrontiert und musste zusehen, wie diese geschlagen wurden.  

Auf die Frage, ob der Zeuge sexualisierte Gewalt in der Haft erlebt hatte, antwortete er mit „Nein, ich selbst nicht“. Er berichtete jedoch von einer Vielzahl an Frauen, die seine Praxis besuchten, weil sie in den Haftzentren sexuell misshandelt wurden. Seine professionelle Einschätzung: Diese traumatischen Erfahrungen können einen starken Einfluss auf das Gehirn haben, so dass sich sogar die Persönlichkeit der Betroffenen verändert. „Wenn eine Person aus dem Gefängnis kommt ist sie manchmal ein völlig anderer Mensch. Wenn die Frau oder der Mann oder die Kinder ihre lieben Eltern empfangen wollen, werden sie mit einer Person konfrontiert, die völlig anders ist als früher. Die Spuren der Folter bleiben nicht nur bei den Inhaftierten selbst und ihren Angehörigen, sie bestehen über mehrere Generationen“. Für Frauen seien die Folgen noch gravierender als für Männer, gerade weil sie in den Geheimdienstgefängnissen häufig Opfer sexualisierter Gewalt werden: „Männer werden als Helden gefeiert, wenn sie inhaftiert und dann freigelassen werden, während Frauen von ihren Männern verstoßen und von ihren Familien ausgeschlossen oder sogar Opfer von Ehrenmorden werden.“ 

Nach der Entlassung des Zeugen verlasen die Nebenklagevertreter und ECCHR-Partneranwälte Patrick Kroker, Sebastian Scharmer und René Bahns eine Stellungnahme zu der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (siehe Tag 84) zur Frage des zwangsweisen Verschwindenlassens. Darin hoben sie unter anderem hervor, die Ansicht der Bundesanwaltschaft, dass die Regierung Assad Regime nicht die Absicht hatte, Menschen verschwinden zu lassen, könne nicht ernsthaft vertreten werden. Dies stehe im klaren Wiederspruch zu zahlreichen Zeugenaussagen in Koblenz und vielen Berichten über die Lage Syriens. 

An Tag 89 war ein Künstler geladen, den viele Syrer*innen kennen. Um ihn und seine Familie in Syrien zu schützen, durfte er anonym aussagen. Seine Aussage war besonders wichtig, da er im Dezember 2011 persönlich vom Angeklagten Anwar R. vernommen worden war.

Der Zeuge beschrieb seine Situation wie folgt: Eines Tages seien Sicherheitsbeamte in seine Wohnung gekommen und hätten ihn mitgenommen, unter dem Vorwand, dass sie ihn nur kurz etwas fragen würden. Er sei dann etwa drei Tage in der Al-Khatib-Abteilung inhaftiert gewesen. In dieser Zeit hatte man ihn dreimal befragt, zweimal sei er dabei auf Anwar R. gestoßen. Dieser habe die erste Vernehmung des Zeugen in seinem Büro geleitet, bei der der Zeuge die ganze Zeit eine Augenbinde tragen musste. Zwar habe er eine außergewöhnlich milde Behandlung erfahren. Er sei nicht geschlagen oder gefoltert worden, aber er habe die ganze Zeit die allgegenwärtige psychische Gewalt in Al-Khatib erfahren. Während seiner Vernehmung etwa habe er häufig Schreie von anderen Gefangenen vernommen – auch Anwar R. müsse diese gehört haben, so laut waren sie.

Das Gespräch mit Anwar R., so der Zeuge, sei nicht sonderlich aggressiv gewesen, aber er habe dennoch ständig Angst gehabt, geschlagen zu werden. Als R. ihn fragte, warum er Angst habe, antwortete der Künstler: „Weil ich an einem Ort bin, der mir Angst macht“. Anwar R. habe ihm daraufhin versichert, dass er sich nicht fürchten müsse. Der Künstler sei schließlich kein „Abschaum“ wie die anderen Demonstrant*innen.

R. fragte den Zeugen immer wieder: „Warum hast du das getan, du bist doch ein bekannter Künstler“. Damit bezog er sich auf eine Trauerfeier für 16 getötete junge Menschen, an der der Zeuge teilgenommen hatte. Der Künstler habe auf diese Frage keine Antwort gegeben. Die Vernehmung sei ungefähr ein bis zwei Stunden so weitergegangen. Während dieser Zeit musste er eine Augenbinde tragen, habe sich aber setzen dürfen.

Später wurde der Zeuge noch ein weiteres Mal vernommen und musste eine Art Entschuldigung unterschreiben, bevor man ihn entließ. Um die Macht der Geheimdienste zu beweisen, so der Zeuge, habe man von seinem Vater verlangt, ihn in Al-Khatib abzuholen. Anwar R. habe ihn persönlich und ohne Augenbinde zu seinem Vater gebracht, der beim Leiter der Abteilung Tawfiq Younis im Büro gesessen habe. Dort hatte R. sich dann mit Namen vorgestellt, weshalb der Zeuge erst erfuhr, wer sein Verhörer gewesen war. Auf die Frage, warum er diese Sonderbehandlung erfahren hatte, entgegnete der Zeuge, das muss daran gelegen haben, dass auch sein Vater ein berühmter Künstler gewesen war. Anwar R. habe ihn kennenlernen wollen und habe sowohl dem Vater als auch dem Zeugen gegenüber Bewunderung ausgedrückt. Respekt ihm gegenüber sei aber darin nicht zum Ausdruck gekommen, so der Künstler. „Sie respektieren niemanden.“

Der Künstler erklärte, dass er davon ausging, dass es jeden Tag zwei bis drei feste Stunden gab, an denen in der Abteilung gefoltert wurde. Er habe zudem mitbekommen, dass man Anwar R. mit dem respektvollen sidi, Herr, ansprach. „Es war offensichtlich, dass er Befehle gab, die dann ausgeführt wurden“, so der Zeuge. Er selbst sei zwar besser behandelt worden als die meisten anderen Gefangenen, aber „etwas Gutes im menschlichen Sinn des Wortes“ habe es in Al-Khatib nicht gegeben.

Nachdem der Zeuge nach Europa geflohen war, habe er irgendwann gehört, dass Anwar R. desertiert und in Deutschland sei. Er habe zugestimmt, dass der Kontakt zu R. hergestellt werde. Der Zeuge sagte, er sei neugierig darauf gewesen, den Oberst aus der Al-Khatib-Abteilung unter anderen Umständen kennenzulernen und zu erfahren, warum dieser geflohen sei. Sie hatten dann per WhatsApp ab und zu Sprachnachrichten ausgetauscht und sich für den Fall eines Besuchs des Zeugen in Berlin zum Kaffee verabredet. Dazu ist es aber nie gekommen. Anwar R. wurde vorher verhaftet, so dass sie sich erst im Gerichtssaal in Koblenz wieder gesehen haben.

Der nächste Verhandlungstag ist der 8. September.

Am 88. Tag der Hauptverhandlung sagte ein langjähriger Kritiker des syrischen Regimes aus. Er war der letzte Nebenkläger, der von den Partneranwälten des ECCHR im Verfahren vertreten wird. Der Zeuge A. organisierte 2011 Demonstrationen gegen die Regierung von Baschar al-Assad und wurde im Zuge einer Razzia in seinem Vorort verhaftet.  Zusammen mit 100-150 anderen Menschen, darunter auch alte Männer und Jugendliche, wurde er in einen Bus gezwungen und in die Al-Khatib-Abteilung gebracht. Schon auf der Fahrt wurden sie geschlagen und getreten. „Das sind Erinnerungen, die man gerne vergessen würde“, so der Mann.

Der Zeuge sagte aus, dass er etwa drei bis fünf Tage in einer überfüllten Zelle in Al-Khatib inhaftiert war. Während dieser Tage wurde er zweimal vernommen, was bedeutet: Man folterte ihn, schlug ihn mit Elektrokabeln auf Rücken und Fußsohlen, um die Namen seiner Freunde und anderer Regimekritiker*innen aus ihm herauszubekommen. Nach den Schlägen habe man ihn dann gezwungen aufzustehen und auf seinen schmerzenden Füßen zu springen, dann musste er sich wieder hinlegen, wurde geschlagen und musste aufstehen – wieder und wieder.

Zurück in der Zelle hörte er die Schreie anderer Gefangener vor seiner Tür und durch die Wände. Auf die Nachfrage, ob er Verletzungen bei den Männern in seiner Zelle gesehen hatte, sagte er: „Alle wurden geschlagen“. An eine Situation erinnerte er sich jedoch besonders gut, dort wurde ein Vater in Anwesenheit seines Sohnes geschlagen. Dies sei etwas Spezielles gewesen.

Seine Familie habe die ganze Zeit über nicht gewusst, wo er gewesen sei. Durch ein Schild, auf dem „Al-Khatib-Labor für medizinische Analysen“ stand, habe er sich selbst erschlossen, wo er war. Andere Gefangene in seiner Zelle, die zum Teil schon sehr lange inhaftiert waren, bestätigten diese Vermutung.

Als ein Richter den Zeugen fragte, ob er den Angeklagten Anwar R. in der Abteilung gesehen habe, verneinte der Mann. Der Richter forderte ihn dann auf, die Anklagebank anzuschauen, doch A. sagte, er wolle dort nicht hinschauen. Ohnehin habe er in Al-Khatib nichts sehen können, da er fast immer eine Augenbinde getragen habe.

Die Aussage von A. endete bereits am Vormittag. Die Fähigkeit des Zeugen, gut zwischen detaillierten und nur noch unscharfen Erinnerungen zu differenzieren und dies auch so zum Ausdruck zu bringen, verlieh seiner Aussage eine besondere Glaubwürdigkeit und beeindruckte viele Anwesende.

Der 87. Verhandlungstag begann mit der Vernehmung des Nebenklägers H. Der Mann war Student – zunächst im Libanon, anschließend in Syrien – und saß mit Freund*innen in einem Park, als er im Sommer 2012 festgenommen wurde.

Er und die anderen wurden in die Abteilung 40 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts gebracht. Man unterstellte H., häufig aus dem Libanon ein- und ausgereist zu sein, um medizinische Ausrüstung für mobile Krankenhäuser zu besorgen. Als H. die Anschuldigungen zurückwies, schlug man ihn, bis er zu Boden ging. Anschließend brauchte man ihn nach Al-Khatib, wo er in eine Gemeinschaftszelle von etwa 20 Quadratmetern kam, in der sich bereits über 100 Menschen befanden. Ungefähr zehn der Mitgefangenen kannte H., sie alle berichteten ihm von massiver Folter und Misshandlungen.

H. schilderte die miserablen Haftbedingungen in Al-Khatib: Permanent konnte man in der Zelle die Schreie von Gefolterten hören. Es herrschte Mangel an Essen, Luft und Platz. Für ein einziges in die Zelle geschmuggeltes Stück Seife wurden sämtliche Inhaftierten hart bestraft. Krankheiten wie Krätze waren verbreitet, Verletzungen wurden nicht medizinisch versorgt. Unter den Gefangenen kursierte der Spruch: „Stirb lieber, bevor du nach Medikamenten fragst.“

Bei seiner Vernehmung sollte H. Namen von Ärzt*innen oder Journalist*innen nennen, mit denen er angeblich zusammenarbeitete. Weil er keine Namen nennen konnte, wurde er bedroht und mit einem Gewehrkolben geschlagen, bis er bewusstlos wurde. Danach wurde er auf einen Stuhl gesetzt, man gab ihm zehn Minuten Zeit, um Namen auf einen Zettel zu schreiben, woraufhin weitere Misshandlungen folgten. Im Anschluss musste H. mehrere Papiere unterschreiben, deren Inhalt er nicht kannte.

Nach etwa acht Tagen wurde H. in eine andere Abteilung verbracht: Vor Al-Khatib warteten Busse auf die Gefangenen, daneben standen vier Offiziere, einer von ihnen ein Nachbar des Zeugen. Unter ihnen war auch ein Mann, von der H. mit hoher Wahrscheinlichkeit glaubt, dass er sie bei der Wahllichtbildvorlage bei der Polizei wiedererkannte und bei der es sich um Anwar R. handeln könnte.

Nach Ende der Zeugenaussage verkündete das Koblenzer Gericht einen Beschluss über den von der Verteidigung im Juni 2021 gestellten Antrag, die Akten des sogenannten Strukturermittlungsverfahrens zu Syrien, das beim Generalbundesanwalt geführt wird, beizuziehen. In diesen Akten befinden sich nahezu alle Ermittlungen zu Menschheitsverbrechen in Syrien, die es in Deutschland gibt. Soweit diese Ermittlungen Anwar R. betreffen, wurden sie nach Auskunft des Generalbundesanwalts bereits vollständig dem Gericht vorgelegt. Doch wo die Akten andere Fälle betreffen, kennen sie nur die Ermittlungsbehörden. Das Gericht lehnte die Beiziehung ab und nannte zur Begründung unter anderem, dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte sähe, weshalb die Beiziehung der Akte zu weiterreichenden Erkenntnissen im Verfahren gegen Anwar R. führen sollte. Solche Erkenntnisse seien auch von der Verteidigung nicht vorgetragen worden.

Am 86. Verhandlungstag wurde Nebenkläger A. als Zeuge vernommen. Der Mann war im Sommer 2012 in der Al-Khatib-Abteilung inhaftiert gewesen und berichtete dem Gericht gefasst von seinen Erlebnissen.

Bereits bei seiner Festnahme wurde A. schwer misshandelt und auf der Straße unter Schlägen dazu gezwungen, Aussagen wie: „Assad ist mein Gott“ zu wiederholen, wobei die Soldaten ihn filmten und auslachten. Man folterte ihn und gab ihm eineinhalb Tage weder Essen oder Trinken noch Zugang zu einer Toilette. Er durchlitt sexualisierte Gewalt – und sogar eine Scheinexekution. Die Milizionäre sagten damals zum ihm: „So einfach wirst du den Tod nicht bekommen, du wirst ihn dir wünschen, aber ihn nicht bekommen“, und brachten ihn in die Al-Khatib-Abteilung.

Die erste Nacht dort in der überfüllten Sammelzelle blieb ihm besonders in Erinnerung, weil er hier erstmals erlebte, wie ein Mitgefangener starb: Als A. und die anderen Gefangenen die Wärter darauf aufmerksam machten, dass ein Mann im Sterben lag und um Hilfe baten, bekamen sie zur Antwort, sie sollten erst wieder Bescheid geben, wenn der Mann tot sei und ihn dann rausbringen, er würde „auf den Müll“ geworfen. Der Mann starb noch in derselben Nacht. Weitere Tote folgten in den kommenden Wochen.

Weil A. durch seine Folter bei der Festnahme bereits körperlich am Ende war, wurde er am folgenden Tag in das Militärkrankenhaus in Harasta verlegt. Hier hatten verschiedene Geheimdienstgefängnisse offensichtlich eigene Stationen oder Räume. In Harasta wurde A. aber nicht etwa behandelt, sondern massiv weiter gefoltert und gedemütigt. So war er etwa mit mehreren anderen Gefangenen an ein Bett gefesselt. Die Misshandlungen erfolgten pausenlos und ohne jegliches Ziel. Selbst die Krankenschwestern drückten ihre Zigaretten auf den Gefangenen aus. A. sah dort weitere Tote, die oft, wohl zur Abschreckung, mehrere Stunden liegen gelassen oder auf der Toilette gesammelt wurden – einmal sah er sogar die Leiche eines Kindes. Mehrere Gefangene starben in dieser Zeit, einer direkt neben A., im selben Bett und an ihn gefesselt.

Zurück in Al-Khatib wurde A. „vernommen“. Man schlug ihn mit Plastikschläuchen und Elektrokabeln, verbrannte ihn mit angezündeten Plastiktüten und folterte ihn mit anderen Methoden, von denen auch schon frühere Zeugen hier in Koblenz berichtet hatten. Ständig konnte er die Schreie der Gefolterten hören, in den extrem beengten Verhältnissen in der Gemeinschaftszelle verloren nicht wenige ihren Verstand. Immer wieder – der Zeuge sprach von „Alltag“ – verstarben Inhaftierte in der Zelle. Gemeinschaftlich wurden dann heimlich Totengebete für den Verstorbenen gesprochen.

A. erzählte dem Gericht zudem von einem Mann, der in Al-Khatib Entscheidungen traf, etwa, wer ins Krankenhaus kam oder Medikamente erhielt. Dieser Mann sei von den Soldaten respektvoll angesprochen worden und trug unter den Inhaftierten den Spitznamen „Vater des Muttermals“. Er beschrieb dessen Aussehen, das er kurz unter seiner Augenbinde hervor gesehen hatte, und seinen Dialekt. Ob der Angeklagte, Anwar R., der ebenfalls ein auffälliges Muttermal hat, der „Vater des Muttermals“ ist, konnte A. weder bestätigen noch ausschließen. A. hatte zudem bei seiner Aussage beim Bundeskriminalamt angegeben, dass er Anwar R. zuerst auf Fotos in den Nachrichten gesehen habe. Damals hätte er natürlich einen Rückschluss auf den „Vater des Muttermals“ gezogen, aber heute könne er Anwar R. nicht eindeutig wiedererkennen. Auf Anregung der Verteidigung soll nun zusätzlich der Vernehmungsbeamte der Polizei als Zeuge gehört werden, der A. damals befragt hatte.

Tag 85 begann mit einer Verspätung. Der geladene Zeuge war besorgt um seine Familienmitglieder, die noch in Syrien leben. Ihm war deshalb kurz vor der Vernehmung eine Nebenklagevertreterin als Zeugenbeiständin beigeordnet worden. Er entschied sich dann, anonym auszusagen. Der Mann kam verunsichert in den Gerichtssaal, das Gesicht mit einer Maske verhüllt und eine Kapuze über dem Kopf. Er sprach er leise und in einem Arabisch, dem man keinen Dialekt und somit Herkunftsort zuordnen konnte.

Der Zeuge schilderte, wie es 2012 zu seiner Festnahme in seinem Heimatort in der Nähe von Damaskus gekommen war. Baschar al-Assads Kräfte hatten das Dorf überfallen und nahmen willkürlich Personen fest – unter ihnen der Zeuge. Noch in seiner Wohnung stießen ihn Sicherheitskräfte zu Boden, schlugen ihn und traten mit ihren Stiefeln gegen seinen Kopf. Er wurde gemeinsam mit anderen an einen öffentlichen Platz im Dorf gebracht. Sie mussten sich hinhocken und warten, bevor sie in einen Bus gebracht und in die Al-Khatib-Abteilung transportiert worden. Der Zeuge erinnerte sich, dass 80 bis 100 Personen mit ihm zusammen festgenommen wurden.

Erst nach seiner Freilassung erfuhr der Zeuge, dass er in Al-Khatib inhaftiert gewesen war. Bei seiner Ankunft zogen ihm die Wärter sein Unterhemd über den Kopf und befahlen ihm, immer nach unten zu schauen. In seiner 3 mal 3 Meter großen Zelle waren 27 Personen untergebracht, sodass niemand sich hinlegen konnte. „Es ist unmöglich, dort zu schlafen…“, so der Zeuge. Ein Mithäftling hatte Atemschwierigkeiten. Als die anderen Gefangenen nach Hilfe riefen, kam ein Wärter, trat dem Mithäftling auf die Brust und fragte, ob er sich nun besser fühle.

„Wir waren unter den ‚verwöhnten‘ Gefangenen der Al-Khatib-Abteilung“, sagte der Zeuge. Er selbst wurde nicht gefoltert und kam nach drei Tagen wieder frei. Er erklärte es sich damit, dass in seinem Dorf hochrangige Persönlichkeiten lebten, darunter ein General der syrischen Armee und ein Parlamentsmitglied, die sich für ihn und die anderen Gefangenen aus dem Dorf eingesetzt hatten.

Nach der Freilassung mussten die Gefangenen aus seinem Dorf – nachdem sie über Heimatsliebe und Loyalität zum Assad-Regime unterrichtet worden waren – eine Verpflichtungserklärung unterschreiben um sicherzustellen, dass sie nie wieder gegen das Regime demonstrieren würden.

Die Vorsitzende wiederholte die Ankündigung vom vorherigen Tag: Der aktuelle Saal wird renoviert, am 29. und 30. September sowie am 6., 7., 13., 14. Oktober 2021 findet die Verhandlung im vorherigen Raum statt: Landgericht Koblenz, Karmeliterstr. 14, Sitzungssaal 128.

Die beiden Zeugen, die für Tag 84 geladen waren, machten nur kurze Aussagen. Der erste Zeuge war ein Beamter des Bundeskriminalamts (BKA). Bei seiner Aussage ging es um den Fall des wahrscheinlich in der Al-Khatib-Abteilung verstorbenen Malek (Name geändert, siehe Tag 35 und 36). Dessen Bruder, der Nebenkläger im Verfahren ist, hatte nach seiner Vernehmung durch die Polizei Dokumente nachgereicht. Darunter war ein Brief an die UN, in dem er Maleks Fall schilderte. Anwar R.s Verteidiger hatten gefordert, den Inhalt und die Herkunft des Briefs noch einmal durch den zuständigen BKA-Mann bestätigen zu lassen. Da dies schnell getan war, endete die erste Vernehmung bereits nach 15 Minuten.

Danach folgte der zweite Zeuge: M.H. Wie üblich ließ die Vorsitzende Richterin dem Nebenkläger Zeit, sich mit der Technik im Raum vertraut zu machen. Danach sprach M.H. über seine Festnahme im Juli 2012 und seine Haft in Al-Khatib. Der Zeuge sagte aus, dass er zusammen mit seinem Onkel und seinem Cousin grundlos gewaltsam festgenommen wurde, als sie nur kurz an einer Tankstelle nahe Damaskus angehalten hatten. M.H. beschrieb die Situation: Es hatte katastrophal ausgesehen, der Supermarkt bei der Tankstelle sei vollständig zerstört gewesen. Mehrere Sicherheitsbedienstete waren dort versammelt, da es in der Nähe Kämpfe zwischen dem Regime und der freien syrischen Armee gegeben hatte. M.H. und seine Verwandten wurden festgenommen, bevor sie tanken konnten. Man brachte sie mit dem Bus an einen unbekannten Ort und später in die Al-Khatib-Abteilung.

In dem Bus wurden sie beschimpft und beleidigt. M.H. kauerte sich auf den Boden, um nicht gesehen zu werden und rief seinen Bruder an, um ihn um Hilfe zu beten. Sein Bruder habe glücklicherweise intervenieren können, weshalb M.H. nur für drei Tage in Al-Khatib inhaftiert war.

Nach der Aussage verlas das Gerichte die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zum Antrag mehrerer Nebenkläger*innen vom 22. Juli 2021, in dem diese gefordert hatten, auch erzwungenes Verschwindenlassen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in die Anklage aufzunehmen. Die Bundesanwaltschaft sprach sich gegen die Erteilung des Hinweises aus. Sie argumentierte, dass es nach deutschem Recht eines „offiziellen Auskunftsersuchens“ bedürfe, von dem der Täter positiv Kenntnis gehabt haben muss. Diese Argumentation würde jedoch bedeuten, dass der Tatbestand wohl in Situationen, in denen – wie in Syrien – Verschwindenlassen an der Tagesordnung ist, nie angewandt werden könnte. Es bliebe also ein Gesetz ohne Wirkung.

Die Bundesanwaltschaft argumentierte weiter, dass die Festnahmen in der Al-Khatib-Abteilung nicht mit der Absicht, Menschen verschwinden zu lassen, geschehen seien, sondern in erster Linie für die Informationsbeschaffung. Das Verschwindenlassen der Inhaftierten sei lediglich eine Nebenfolge der Inhaftierung und nicht das Ziel gewesen.
Die Nebenklagevertreter*innen und einige Zuschauer*innen reagierten angesichts dieser Einschätzung sichtlich empört auf die Stellungnahme. Sie behielten sich eine Gegenstellungnahme zu dem Antrag für die kommenden Wochen vor.

Am Ende der Verhandlung verkündete die Vorsitzende eine wichtige Information: Am 29. und 30. September sowie am 6., 7., 13. und 14. Oktober 2021 finden die Sitzungen wieder im Landgericht Koblenz, Karmeliterstr. 14, Sitzungssaal 128 statt, also in dem Saal, in dem das Verfahren bis Anfang 2021 stattfand. Danach geht es wieder in den jetzigen Saal des Oberlandesgerichts zurück.

Der Zeuge, der am 83. Verhandlungstag geladen war, betrat den Saal mit Kapuze und Maske und war so kaum erkennbar. Die Vorsitzende Richterin wies ihn zunächst darauf hin, dass er nicht anonym aussagen könne, da dies nur Personen zustehe, deren Leben oder Freiheit bedroht sind. Der Zeuge nannte schließlich seinen Namen und erklärte, er sei der Schwiegersohn des Angeklagten. Die Richterin klärte ihn dann über sein Zeugnisverweigerungsrecht auf, doch der Zeuge betonte, er wolle aussagen. Den Angeklagten kenne er bereits seit seiner Kindheit, da sie verwandt seien. Damals habe er selbst in Homs gelebt, Anwar R. bereits in Damaskus. Später habe er um die Hand von R.s Tochter angehalten, woraufhin sie sich öfter gesehen hätten.

Anwar R. sei erst als Polizist tätig gewesen, habe dann Rechtswissenschaften studiert und sei später zum Geheimdienst gegangen. Er solle dort laut eigenen Aussagen gegenüber dem Zeugen mit Botschaften gearbeitet und Delegationen aus dem Ausland begleitet haben, hätte staatliche Institutionen geschützt und Sicherheitsberichte erstellt.

Auf die Frage, was Anwar R. ab 2011 gemacht habe, bat der Zeuge darum, seine mitgebrachten Notizen konsultieren zu dürfen. Er berichtete dann von einer großen Festnahme bei einer Demonstration zu Beginn der Aufstände in Damaskus. Auf Befehl von Hafiz Makhlouf seien Demonstrant*innen festgenommen und in die Al-Khatib-Abteilung gebracht worden, wo sie durch Hilfe seines Schwiegervaters Anwar R. entlassen wurden. Anwar R. sei daraufhin vorgeworfen worden, er sympathisiere mit den Inhaftierten. Daraufhin habe sich R. überwacht gefühlt. Dies hätte er selber stets berichtet, wenn der Zeuge ihn gemeinsam mit seiner Frau in Damaskus besuchte. Man habe R. schließlich seine Kompetenzen entzogen.

In dieser Zeit, also im April oder Mai 2011, habe ihm R., so der Zeuge, auch von seinem Beschluss berichtet, zu desertieren. Der Zeuge gab an, dass er sich selber darum bemüht habe, R. bei diesem Vorhaben zu helfen, jedoch ohne Erfolg, da R. nur gemeinsam mit seiner ganzen Familie, nicht allein, Syrien verlassen wollte. Schließlich berichtete der Zeuge, er habe gemeinsam mit seiner Familie im September 2012 das Land verlassen, R. sagte damals, auch er würde möglichst bald fliehen.

Während seiner Aussage betonte der Zeuge immer wieder an verschiedenen Stellen, dass sein Schwiegervater vielen Leuten in Syrien geholfen habe, auch bereits Jahre vor den Aufständen in 2011. Er wisse, dass R. sich nicht der freien syrischen Armee habe anschließen wollen, weil er das Tragen von Waffen auf jeglicher Seite des Konfliktes verurteilt hätte. Insgesamt wirkte die Befragung auf die Zuschauer*innen zäh und wenig zielführend, weil der Zeuge wiederholt nicht auf die Fragen antwortete und stattdessen pauschal betonte, dass Anwar R. ein bescheidener Mensch und Helfer der Inhaftierten gewesen sein.

Zum Ende seiner Aussage wies der Zeuge noch darauf hin, dass Anwar R. und seine Familie in den sozialen Netzwerken massiv beleidigt und als Freiwild gelten würden. Er betonte, dass im Rechtsstaat Deutschland jeder als unschuldig gelten müsse bis zum Tag der Verurteilung.

Die Nebenklägerin Y., die am Vortag ausgesagt hatte und bei der Aussage des Zeugen anwesend war, nahm ihr prozessuales Recht wahr, eine Erklärung zu der Zeugenaussage abzugeben. Sie wies darauf hin, dass der Zeuge meist von „Ereignissen“ in Bezug auf das Jahr 2011 sprach, jedoch nicht von „Revolution“. Im arabischen Sprachgebrauch stehe das für eine politische Einordnung der damaligen Geschehnisse, die sich derjenigen des syrischen Regimes deckt.

Abschließend verlasen die ECCHR-Partneranwälte im Namen von 13 Nebenkläger*innen einen Antrag auf Erteilung eines weiteren rechtlichen Hinweises mit dem Ziel, auch das Verbrechen des zwangsweisen Verschwindenlassens in die Anklage aufzunehmen. 100.000 bis 150.000 Personen gelten in Syrien als vermisst, immer wieder haben auch Zeug*innen im Verfahren von diesem systematischen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung berichtet. Andere Nebenklagevertreter schlossen sich dem Antrag an.

Wegen technischer Probleme startete Tag 82 am Oberlandesgericht Koblenz verspätet. Als die Nebenklägerin Y. Platz vor der Richterin nahm, kündigte sie an, auf Deutsch aussagen zu wollen. Neben einigen Zuschauer*innen und Journalist*innen war an diesem Tag auch eine Europaparlamentarierin als Prozessbeobachterin anwesend.

Y. erklärte zunächst, sie komme aus Damaskus und habe sich seit Beginn der syrischen Revolution politisch engagiert. Sie sei mehrfach inhaftiert gewesen – auch in der Al-Khatib-Abteilung. Festgenommen wurde sie am Mitte März etwa 70 Kilometer von Damaskus entfernt an einem Checkpoint. Man habe sie dann zu einer kleineren Sicherheitsabteilung gebracht, Ausweis, Laptop und andere Habe abgenommen und sie nach Hause geschickt mit der Ansage, sie solle sich am nächsten Tag in der Al-Khatib-Abteilung melden.

Y. berichtete, dass sie sich zunächst versteckt und Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. „Ich hatte schon viel über die Abteilung gehört. Ich wollte nicht dorthin, ohne mich vorher abzusichern. Es gab Leute, die in die Abteilung gingen und nie wieder zurückkamen“. Sie kenne mindestens elf Personen, die nicht aus al-Khatib zurückkehrten und vermutlich in der Haft verstorben seien.

Schließlich sei sie zur Abteilung 251 gefahren und habe sich gestellt. Am ersten Tag habe sie nur in einem Büro gesessen – und stundenlang gewartet, bis man sie wieder weggeschickte mit dem Befehl, am nächsten Tag erneut zu kommen. Dann traf sie dann erstmals auf ihren Ermittler, der sie zunächst in einem Büro befragte. „Er war nett, er gab sich als Unterstützer“. Bei der Vernehmung, berichtete Y., habe sie gelogen. Der Vernehmer war nicht überzeugt, wurde nach einigen Tagen ungeduldig. „Irgendwann waren die Vernehmungen nicht mehr so freundlich“, so die Zeugin. Er brachte sie schließlich in einen anderen Raum in dem sich mehrere Personen aufhielten – „damit ich mich besser erinnern kann“. Dort wurde Y. mehrfach gefoltert, nicht durch den Ermittler selbst, sondern durch zwei jüngere Wächter. Oft habe man sie stundenlang warten lassen, manchmal mit den Händen über den Kopf gebunden, niemand habe mit ihr gesprochen. „Ich hatte das Gefühl, neben der schweren physischen Gewalt war das Warten selber war auch eine Folter.“

Auf Nachfrage bestätigte die Zeugin, dass sie in der Abteilung auch den Angeklagten Anwar R. gesehen habe. Sie sei einmal in einen Raum geführt worden, um eine „wichtige Person“ – nicht Anwar R. – zu treffen. In dem luxuriösen Büro saßen mehrere Männer in einer Ecke und tranken Tee, darunter auch R. Außerdem sei er auch vereinzelt bei ihrer Vernehmung anwesend gewesen. Er habe nie direkt mit ihr gesprochen, war aber auch einmal im Raum, als sie geschlagen wurde. Der Ermittler sagte der Zeugin damals, sie solle sich glücklich schätzen, dass ich ihn als Ermittler und den anderen Mann – den Angeklagten – an ihrer Seite hätte. Als Sunniten würden sie ihr helfen, aus der Abteilung wieder herauszukommen.

Insgesamt, berichtete Y., musste sie etwa zwei Monate lang immer wieder in die Al-Khatib-Abteilung zurückkehren. Sie sollte über ihre Arbeit und ihre Kontakte Auskunft geben, sich melden, wann immer sie reisen würde. Im April musste sie einige Male auch mehrere Tage am Stück in der Abteilung bleiben. Sie verbrachte die Zeit in einer kleinen Einzelzelle ohne Licht unter – wie Y. später im Gespräch mit Freund*innen feststellte – verhältnismäßig „guten“ Bedingungen. In dieser Zeit habe sie keine anderen Gefangenen gesehen, aber Schreie von Frauen gehört, die ihr bis heute in Erinnerung geblieben seien. Meist wurde Y. jedoch nach den Vernehmungen nach Hause geschickt.

Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könne, was der Sinn ihrer vielen Aufenthalte und der „besonderen“ Behandlung war, gab die Zeugin Y. an, dass man sich von ihr erhoffte, sie würde mit der Assad-Regierung und den Geheimdiensten kooperieren. Schließlich bekam Y. eine Reisegenehmigung – one way, sie solle nicht wieder zurückkehren, wurde ihr gesagt. Dann, erklärte Y., habe sie Syrien schließlich verlassen.

Nach Entlassung der Zeugin erfolgte ein rechtlicher Hinweis des Senats: Nach der Aussage des Arztes am 75. Prozesstag, dem 23. Juni komme über die Anklageschrift hinaus eine Verurteilung Anwar R.s wegen weiterer zehn Morde in Betracht.

Am 81. Verfahrenstag sagte M., ein weiterer Nebenkläger im Al-Khatib-Verfahren, aus. Er schilderte, wie er am 14. Oktober 2011, nach einer friedlichen Demonstration gegen die syrische Regierung, verhaftet, in die Al-Khatib-Abteilung gebracht und dort gefoltert worden sei. „Jeder Sicherheitsdienstmitarbeiter machte, was er wollte“, berichtete M.

Am Tag seiner Verhaftung hatte M. eine Kamera bei sich, womit er die etwa 50 Demonstranten*innen filmte und fotografierte. Er habe die Videos auf seinem YouTube-Kanal hochladen wollen, so der Zeuge. Der Sicherheitsdienst habe das Gebiet belagert und als er versucht habe, nach Hause zu gelangen, sei er auf eine bewaffnete Sicherheitspatrouille getroffen. Daraufhin wurde M. festgenommen und in ein Fahrzeug gesetzt. Gemeinsam mit anderen Menschen sei er zunächst in ein Krankenhaus gefahren worden, das als Zwischenlager für Verhaftete gedient habe. Anschließend seien alle in die Al-Khatib-Abteilung gebracht worden.

M. sagte auch über Hierarchieverhältnisse in der Al-Khatib-Abteilung aus. So konnte er auch den Namen des Stellvertreters von Anwar R. nennen, dieser habe sich ihm persönlich vorgestellt. Der Stellvertreter habe ihm ein leeres Papier gegeben, um ein Geständnis aufzuschreiben. Da er kein Verbrechen begangen hatte, habe er einfach über sein Leben und die Demonstrationen geschrieben, erzählte M. Danach wurde er in ein Büro gebracht, in dem sich unter anderem Anwar R. und dessen Stellvertreter befanden. R. habe das „Geständnis“, gelesen,  M. die Blätter ins Gesicht geworfen und dann dem Stellvertreter und einem der Wärter den Befehl gegeben, M. „zum Verstehen zu bringen“. Sie sollten ihn wiederbringen, „wenn er gar sei“, berichtete M. Daraufhin habe man ihn zurück in seine Zelle geführt. Er durfte drei Tage lang weder sitzen noch liegen. Schlief er ein, schlugen ihn die Wächter.

Bei stundenlanden Vernehmungen, während derer er beispielsweise mit Gürtelschlägen malträtiert wurde, sei ihm klar geworden, dass Anwar R. der Befehlshabende der Al-Khatib-Abteilung war, so M. Der Stellvertreter soll R. mit „mein Herr“ angesprochen haben, R. sprach den Stellvertreter umgekehrt ohne jegliche Respektsbekundung an. Das entkräftet eine entscheidende Aussage R.s (vgl. Prozessbericht Tag 5): Dieser hatte ausgesagt, er sei nach Beginn der Aufstände seiner Verantwortung entbunden worden und eben jener Stellvertreter sei zum verantwortlichen Vernehmungsleiter in der Abteilung geworden.

Insgesamt war der Zeuge mehr als drei Monate inhaftiert. Zwischenzeitlich sei er nach Kafr Sousa verlegt und später noch einmal zurück in die Al-Khatib-Abteilung gebracht worden.  Nach seiner Freilassung wurde M. erneut verhaftet. Er erklärte, dass er sich bis heute in physischer und psychologischer Behandlung befinde und wegen Schlaf- und Nervenprobleme, er sei kaum arbeitsfähig.

Während der Vernehmung zeigte sich, dass auf einigen Videos, die noch immer auf M.s YouTube-Kanal zu finden sind, die Leichen von Personen zu sehen sind, von denen M. angab, dass sie in der Al-Khatib-Abteilung getötet worden seien. Nach Ansicht einiger Nebenklagevertreter ging das Gericht dem nicht ausreichend nach. Sie beantragten deshalb, dem Zeugen einige der Videos zur Identifikation vorzuhalten, was zu Spannungen unter den Prozessbeteiligten führte. Die Bundesanwaltschaft bot an, das Bundeskriminalamt mit einer Auswertung des YouTube-Kanals zu beauftragen.

Die Prozessbeteiligten befragten den Zeugen dann zu den Personen, von denen er glaubte, dass sie in der Al-Khatib-Abteilung verstorben seien. Es wurde sich sodann darauf geeinigt, dass dem Zeugen Screenshots aus zwei Videos zur Identifizierung der dort gezeigten Personen gezeigt würden und das ansonsten die Auswertung des Videokanals durch das BKA abgewartet werden solle. M. kam der Identifizierung nach. Daraufhin zogen die Nebenklagevertreter ihre Beweisanträge wieder zurück.

Es war ein regnerischer Tag, an dem S., ein weiterer Zeuge und Überlebender des Al-Khatib-Gefängnisses, in Koblenz aussagte. Er schilderte, wie sein Bruder und er Ende 2010, noch vor Beginn der Revolution, verhaftet und in Al-Khatib gefoltert worden waren: Gegen vier Uhr morgens hatte der Sicherheitsdienst sie damals in ihrem Haus in Damaskus festgenommen. Er wusste zunächst nicht, dass sein Bruder ebenfalls verhaftet worden war. S. war zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alt.

Das Hemd über seinen Kopf gezogen wurde S. in einem Auto zur Abteilung 251 gebracht. Bereits während der Fahrt musste er in einer sogenannten Stressposition sitzen: Eine unangenehme Körperhaltung, beispielsweise kniend mit den Händen in der Luft und dem Rücken in einem 45-Grad-Winkel. Als S. versuchte, seinen Kopf zu heben, habe ihm einer der Männer mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen, so der Zeuge.

Zunächst berichtete S. über seine Inhaftierung. Schon bei seiner Ankunft in der Al-Khatib-Abteilung sei er von mehreren Wärtern geschlagen worden, habe sich ausziehen und in Unterhosen warten müssen. S. schätzte, dass er mehr als einen Monat in der Abteilung 251 blieb. Während dieser Zeit sei er mehrmals zur Vernehmung gebracht worden, wo ihn die Wärter jedes Mal fragten, ob er Teil einer politischen, kurdischen Gruppierung gewesen sei. Der Grund: Seine Familie stamme aus Kobane, eine Stadt in der kurdischen Region Syriens. Seinem Bruder sei außerdem vorgeworfen worden, den Militärdienst umgangen zu haben, um der PKK beizutreten. Als er die Anschuldigungen leugnete, sei er massiv geschlagen worden, unter anderem mit Kabeln auf Kopf und Füße, so der Zeuge weiter. Sein Bruder sei mit Elektroschocks und der dulab-Methode gefoltert worden.

Der Zeuge sprach auch über die unerträglichen Lebensbedingungen in der Haft: Die Zelle, in der er untergebracht war, sei klein und mit 20 bis 30 Männern gefüllt gewesen. Schlafen konnten sie nur Rücken an Rücken gepresst. Jedem wurde nur eine Militärdecke gegeben. Viele bekamen Atemschwierigkeiten, beim Gang auf die Toilette wurde Prügel angedroht. S. erzählte zudem, dass keiner der Männer den Mut hatte, mit seinen Mitgefangenen über die erlittene Folter zu sprechen. Nichtsdestotrotz: Die Spuren der Folter waren bei allen Inhaftierten deutlich zu sehen.

Darüber hinaus berichtete S. von der Inhaftierung eines älteren Mannes, der den Eindruck machte, schon sehr lange in der Abteilung in Haft zu sein. Er konnte kaum mehr laufen, trotzdem wurde er immer wieder zu Folterverhören abgeholt. Wiederholt stellte der Zeuge im Gericht sichtlich bewegt die rhetorische Frage, welchen Grund es geben könne, diesen Mann so lange unter diesen Umständen zu inhaftieren.  

S. wurde Anfang 2011 nach über einem Monat Haft entlassen. Sein Bruder hingegen musste  weiter in der Al-Khatib-Abteilung bleiben und wurde später auch in andere Geheimdienstabteilungen gebracht. Bei seiner Freilassung gestanden Mitarbeiter der Abteilung S. gegenüber ein, dass bezüglich der Festnahmen eventuell Fehler gemacht worden und nicht alle Männer „Kriminelle“ seien. Dieses Vorgehen sei aber einfach die Aufgabe des Sicherheitsdiensts. Zum damaligen Zeitpunkt konnten S. und die anderen Männer dazu nicht mehr als „Danke“ sagen.

Auch wenn es dem Zeugen schwer fiel, nach der mittlerweile verstrichenen Zeit konkrete Personen zu identifizieren: Seine Aussage ist ein wichtiger Beleg dafür, dass die syrische Regierung schon vor den Aufständen gegen Präsident Baschar al-Assad und dem anschließenden bewaffneten Konflikt systematisch folterte, um die Opposition zum Schweigen zu bringen – also zu einer Zeit, von der Anwar R. geschildert hatte, dass die Geheimdienste nach rechtstaatlichen Standards gearbeitet hätten (vgl. Prozessbericht Tag 5).

Am 79. Verfahrenstag sagte der Zeuge M. aus, ein weiterer Überlebender und Nebenkläger, der von ECCHR-Partneranwälten vertreten wird. Er beschrieb zunächst, wie er 2011 verhaftet wurde: „Meine Frau und meine Töchter wollten für die Stadt Daraa demonstrieren, die damals vom Regime belagert wurde. Ich habe nur Fotos gemacht“. Daraufhin sei er von Geheimdienstmitarbeitern gewaltsam festgenommen worden.

Der Zeuge wurde in die Unterabteilung 40 und von dort in die Al-Khatib-Abteilung gebracht. Er erklärte, er habe sofort gewusst, wo er sich befand, sein Elternhaus habe in der Nähe gestanden. „Als Kind haben wir in dem Park vor der Abteilung gespielt“, sagte er. „Ich kenne dort jeden Stein.“

Kurz nach seiner Einlieferung kam M. in einen Raum mit drei Schreibtischen und zwei Personen: Anwar R. und Khodr K. Die Namen habe er damals auf Namensschildern gelesen, die auf den Schreibtischen standen. Auf Nachfrage erkannte der Zeuge Anwar R. im Gerichtssaal als eine dieser Personen wieder. 

Die Befragung durch Anwar R. sei zunächst ruhig verlaufen, bis M. gefragt hatte, warum er inhaftiert worden sei. R. wurde wütend, und bestritt mit rotem Gesicht, dass sie sich in der Al-Khatib-Abteilung befänden. R. soll seine Mitarbeiter aufgefordert haben: „Schmeißt ihn raus.“

Während seiner Inhaftierung wurde M. mehrfach schwer gefoltert. An einige Situationen konnte er sich genau erinnern: So kamen eines Tages drei Wärter zu seiner Zelle, hinter ihnen stand mutmaßlich Anwar R. Der Zeuge berichtete, wie einer der Wärter ihn aufforderte, sich auf den Boden zu knien. Der Wärter zeigte M. Fotos von dessen Familie und von M. selbst beim Fotografieren der Kundgebung. Daraufhin verpasste er dem Zeugen einen starken Tritt auf die Schulter. Ein anderes Mal wurde M. komplett entkleidet und verkabelt. Dann spürte er einen elektrischen Schlag in seinem Körper – so stark, dass der Zeuge schrie. „Nie in meinem Leben habe ich vor Schmerzen so schreien müssen“, sagte er im Gerichtssaal. Nach der Elektrofolter sah der Zeuge, dass er unter den Fingernägeln stark blutete. Er habe den Glauben an die Menschlichkeit seiner Peiniger verloren: „In meiner Zelle waren Küchenschaben. Ich habe eine auf den Finger genommen und mit ihr geredet: ‚Du hast mehr Menschlichkeit als die Bestien, die mich gefoltert haben.‘“

Schließlich wurde M. zur Geheimdienstabteilung in Kafr Sousa transferiert. Unter den Personen, die dorthin überstellt wurden, lernte er einen 15-jährigen Jungen kennen, der Blutspuren auf seiner Hose hatte. Der Junge stand scheinbar unter Schock und weigerte sich zunächst, zu sprechen. Später fasste er Vertrauen und schilderte M., wie Mitarbeiter in Al-Khatib ihn mit einem Holzstock vergewaltigt hatten. M. wirkte sichtlich mitgenommen, als er im Gericht davon berichtete. Er habe dem Jungen geraten, niemanden davon zu erzählen, auch nicht seinen Eltern. „In unserer Gesellschaft tun wir uns sehr schwer damit.“

Noch heute spürt der Zeuge die Folgen seiner Inhaftierung. Er habe häufig Albträume und sei in psychologischer und wegen möglicher Spätfolgen der Elektrofolter auch in medizinischer Behandlung.

An Tag 77 sagte ein Zeuge aus, der Nebenkläger im Al-Khatib-Verfahren ist. Er hat selbst Folter in der syrischen Geheimdienstabteilung überlebt – und leidet bis heute an den Folgen. Der Mann wurde im Februar 2012 festgenommen und nach Al-Khatib gebracht. Besonders blieb ihm dabei seine Verhaftung und Verschleppung im Gedächtnis: Man hatte ihn morgens in seinem Wohngebiet einfach mitgenommen und auf die Ladefläche eines Jeeps gesetzt, jemand zog ihm sein Hemd über den Kopf, damit er nichts sehen konnte. Das Auto fuhr ihn und die anderen Gefangenen dann zu einer Art Sammelstelle, wo er gezwungen wurde, in einen Militärbus umzusteigen. Dabei schlug und beschimpfte ihn einer der Offiziere. Erst dann verstand er, dass man ihn festgenommen hatte, weil er nicht nur für verschiedene Krankenhäuser gearbeitet sondern auch Feldkrankenhäuser für die Opposition aufgebaut hatte. Nach einer etwa einstündigen Fahrt hielt der Fahrer in der Nähe von ein paar Höfen an der Straße, der Zeuge hörte kurz darauf Schüsse und sah, weil er sein Hemd immer wieder hochzog, wie ein gepanzertes Fahrzeug auf den Bus zukam.

Was er nun berichtete, erschütterte den Mann sichtlich: An das Fahrzeug war an den Händen eine Person gebunden, ein Junge, nicht älter als 16 Jahre, das Gesicht blutüberströmt, seine Gedärme hingen heraus. Drei Kinder zwischen fünf und zehn Jahre alt wurden daraufhin in den Bus gebracht, sie alle weinten und zitterten vor Angst, so der Zeuge. Er habe deshalb dem Kind neben sich die Hand auf den Kopf gelegt und gefragt, warum er weinte. Einer der Jungen antwortete: „Mein Bruder wurde getötet.“

In der darauffolgenden Nacht hatte man den Zeugen dann in die Al-Khatib-Abteilung gefahren. Dort wurde er mit der brutalen „Willkommensparty“ aufgenommen, er wurde geschlagen und erniedrigt. Später brachte man ihn in eine Sammelzelle. Diese war überfüllt, es herrschten schreckliche hygienische Zustände, es gab zu wenig Wasser, kaum Essen. Einer seiner Mitgefangenen hatte Wunden an den Füßen, seine Zehen verfaulten, trotzdem gab es keine medizinische Hilfe für ihn. Der Zeuge versuchte dann, dem anderen Mann die Füße mit seinem Unterhemd zu verbinden, andere Mitgefangene verloren ihren Verstand nachdem man sie wieder und wieder folterte.

Der Nebenkläger selbst wurde auch in Al-Khatib gefoltert, unter anderem mit der shabeh-Methode, bei einer anderen Vernehmung kniete er in einer Wasserlache, die man unter Strom gesetzt hatte. Auch konnte der Mann berichten, dass Wärter ihn bei einer Gelegenheit so stark in die Genitalien traten, dass er heute noch an den Folgen leidet.

Die teils sehr detaillierten Schilderungen des Zeugen von seiner Inhaftierung decken sich mit früheren Zeug*innenaussagen, die von den unmenschlichen Folterungen und Zuständen in Al-Khatib berichtet hatten.

Für Tag 78 war eigentlich ein Zeuge geladen, der zur Zeit in Frankreich lebt. Dieser hatte jedoch zuvor angekündigt, dass er nicht mehr aussagen wollte.

Stattdessen berichtete ein Beamter des Bundeskriminalamts (BKA) von einem weiteren Zeugen. Diesen hatte er 2019 persönlich vernommen. Der Zeuge berichtete ihm damals, dass er in Al-Khatib gefoltert worden war. Er sei aus der Zelle geholt worden, mit verbundenen Augen und gefesselten Händen, im Vernehmungsraum habe er die ganze Zeit stehen müssen, man habe ihn mit Händen geschlagen, später auch mit einem Stock, außerdem habe man ihn im Genitalbereich und im Nacken mit Stromschlägen gequält. Als er einmal um Wasser gebeten hatte, band man ihm den Penis ab und zwang ihn, nun besonders viel zu trinken. Der Mann habe ihm auch von einem getöteten Mitgefangenen in der Abteilung erzählt, dieser sei mit der shabeh-Methode gefoltert worden und dabei vor seinen Augen gestorben.

Auch wenn der Zeuge bei seiner Aussage nervös gewesen sei, so gäbe es keinen Grund, an der Wahrheit der Aussage zu zweifeln, so der BKA-Mann.

An Tag 75 brachte ein ehemaliger Arzt aus Syrien mit seiner Zeugenaussage eine neue Perspektive auf das Al-Khatib-Verfahren. Er war zur Zeit des sogenannten Arabischen Frühlings Arzt in einem Krankenhaus in Damaskus, direkt gegenüber der Al-Khatib-Abteilung. Ab Juli 2012 sei laut seiner Aussage immer wieder ärztliche Hilfe aus dem Krankenhaus in die Geheimdienstabteilung abberufen worden. Der Kinderchirurg habe selbst regelmäßig in Al-Khatib Gefangene „behandelt“. Teilweise seien Inhaftierte auch in das Krankenhaus gebracht und dort verarztet worden.

Zu dieser Zeit bekam der Arzt einen guten Einblick in die Al-Khatib-Abteilung und konnte dem Gericht auch aus seiner medizinischen Sicht wichtige Informationen geben: Eindrücklich beschrieb er die verschiedenen Arten von Verletzungen, die er untersucht hatte. Er sagte: „Sie sahen in etwa so aus wie auf den Caesar-Fotos“. Er berichtete von bestimmten Blutergüssen, Prellungen oder Wunden, die auf Folter schließen ließen, viele der Gefangenen zeigten deutliche Spuren von Mangelernährung. Er sagte auch, dass er Verletzungen wie diese in seiner vorherigen Berufslaufbahn noch nie gesehen hatte.

Zudem hatte er Menschen behandelt, bei denen jegliche ärztliche Hilfe zu spät kam und die dann in seiner Obhut gestorben seien. Eigentlich sei versucht worden, die Ärzte nicht sehen zu lassen, was in Al-Khatib geschehe, meistens sei er außerhalb des Gefängnisses oder in speziellen Räumen dort gewesen. Trotzdem sei er einige Male in den Keller geführt worden, habe Folterungen gesehen und auch durch die medizinische Versorgung mitbekommen, dass Menschen in Al-Khatib misshandelt wurden und starben. Ihm sei es strengstens verboten worden, mit seinen Patient*innen zu sprechen. Wenn Gefangene die Ursachen für ihre Verletzungen erklären wollten und beispielsweise sagten, dass ihre Wunden Folterspuren seien, bestraften die anwesenden Wärter die Kranken sofort.

Sowohl für die Folter- als auch Tötungsvorwürfe war die mutige Aussage des Arztes wichtig, denn sie belegt, dass die angeklagten Verbrechen schon vor September 2012 passierten, also innerhalb des angeklagten Tatzeitraums.

An Tag 76 sagte der ehemalige Polizeipräsident der syrischen Stadt Hama aus. Er hatte Anwar R. noch in den Neunzigerjahren während der Ausbildung kennengelernt – und ihn dann später in Berlin wiedergetroffen, wo beide nach ihrer Flucht aus Syrien lebten.

Er berichtete zunächst, mit welchen Konsequenzen man rechnen musste, wenn man sich 2011 als Beamter der zunehmenden Gewalt gegen Demonstrant*innen widersetzte – was durchaus möglich gewesen sei. Er selbst sei nach deutlicher Kritik an der Vorgehensweise der Regierung ins Innenministerium strafversetzt und später vorzeitig pensioniert worden. Beim den Geheimdiensten sei der Umgang mit Kritiker*innen zwar schärfer gewesen, aber man hätte immer die Möglichkeit gehabt, eine schwere Krankheit, einen Herzfehler oder ähnliches vorzuschieben, wenn man sich dem System hätte entziehen wollen, so der Zeuge. Man hätte durchaus auch Ärzt*innen finden können, die ein Attest zur Berufsunfähigkeit ausgestellt hätten.

Der Mann bezeugte auch, dass die Menschen in Syrien schon vor 2011 gewusst hätten, wie die Geheimdienste operierten. Jemand, der sich für eine Geheimdienstlaufbahn eingelassen hatte, muss also gewusst haben, was er oder sie tat.

Nachdem das Kamerateam, das Anwar R.s Ankunft filmte, den Gerichtsaal verlassen hatte, erklärte die Vorsitzende Richterin die geänderten Umstände des 74. Prozesstags: Die bevollmächtigte Beiständin für den heute geladenen Zeugen sei krank, ECCHR-Partneranwalt Patrick Kroker würde sie vertreten. Als Zeuge A. den Gerichtsaal betrat, war die Atmosphäre angespannt. Der Überlebende war emotional sichtlich ergriffen. Die Vorsitzende Richterin erklärte ihm, dass die Sitzung unterbrochen werden könne, falls er Pausen brauche.

Zu Beginn stellte A. sich vor: Er stamme aus einer in Syrien sehr bekannten Familie und sei Anfang der 2000er Jahre Profiboxer der Nationalmannschaft gewesen. Seine schon immer politisch interessierte Familie hatte sich öffentlich kritisch zur Machtübernahme Baschar al-Assads geäußert, daraufhin wurde er aus dem Nationalteam ausgeschlossen.

Insgesamt war A. dreizehnmal in syrischer Gefangenschaft gewesen, gefoltert wurde er jedes Mal. Dies hätte erhebliche körperliche und psychische Schäden bei ihm hinterlassen, die bis heute sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigten. Er könne eine Vielzahl an Attesten und Gutachten von seiner sechsjährigen Behandlung in Luxemburg vorlegen. Elf von seinen insgesamt 21 Operationen mussten wegen der direkten Folgen der Folter durchgeführt werden.

Mit zitternder Stimme erzählte A. von seiner ersten Verhaftung 2007 in der Al-Khatib-Abteilung, die der Angeklagte Anwar R. geleitet hatte. Dort sei er ihm auch das erste Mal begegnet. Nach seiner Ankunft in der überfüllten Sammelzelle hatte man ihn für seine Vernehmung zu Anwar R. gebracht. Dieser hatte ihm vorgeworfen, Oppositionsanhänger und Spion des Auslands zu sein. Er habe mit Anwar R. diskutiert, bis dieser einem Wächter den Befehl gegeben hatte: „Du weißt, was mit A. zu tun ist“. Es folgten massive Folterungen, monatelang und täglich. Der Überlebende beschrieb, wie er mit Strom- und Kabelschlägen malträtiert wurde. Auch habe man ihn mehrere Stunden an den Händen mit der shabeh-Methode aufgehängt oder in einen Reifen gezwängt (dulab).

Nach etwa acht Monaten Gefangenschaft entließ man A., aber erst nachdem ein Bestechungsgeld gezahlt worden war. 2010 brachte man ihn dann erneut in nach Al-Khatib, da er eine oppositionelle Zeitung unterstützte. Er sprach über erneute Folterungen und die unerträglichen Lebensumstände dort.

In seiner Aussage hob A. die uneingeschränkte Machtposition des Angeklagten innerhalb der Abteilung 251 und Syriens hervor. Dieser habe stets nach dem Prinzip „Zuckerbrot und Peitsche“ agiert: Er würde die Gefangenen anlächeln und im Hintergrund Folter anordnen, die ohne seine Zustimmung nicht durchgeführt worden wären.  

Weitere Inhaftierungen in anderen Abteilungen, die den Zeugen psychisch und physisch schwer zeichneten, folgten 2011 und 2012. Bei seiner letzten Inhaftierung habe sich eine Delegation des damaligen UN-Sondergesandten Kofi Annan für seine Freilassung eingesetzt. Ein Delegationsmitglied hatte ihm geraten, er solle Syrien verlassen, das Regime würde ihn sonst wieder verhaften und foltern lassen. A. folgte dem Rat und versucht sich seit seiner Flucht in Luxemburg an einem Neuanfang. „Damit ich irgendwann wieder ein halbwegs normales Leben führen kann“, wie er sagte.

Der 73. Verhandlungstag im Al-Khatib-Verfahren war ein warmer Sommertag. Die Hitze von draußen war deutlich im Gerichtssaal zu spüren. Den anwesenden Anwält*innen wurde sogar gestattet, ihre Roben abzulegen. Die sommerliche Stimmung kippte jedoch sofort, als die Vorsitzende Richterin zu Beginn des Verhandlungstags ein von dem Zeugen mitgebrachtes Beweisfoto im Saal verteilte, welches seinen vermissten Schwager zeigte – ermordet und mit Folterspuren.

Nach Aufforderung der Richterin begann der Nebenkläger und Zeuge M. mit seiner detaillierten Aussage: Einer seiner Brüder hatte 2011 aktiv Demonstrationen gegen das Assad-Regime mitorganisiert, auch M. und seine anderen Brüder nahmen damals an den Protesten teil. Die Folge: Die Brüder landeten auf einer Liste gesuchter Regimegegner. M. erinnerte sich, wie im Sommer 2011 gegen 3 Uhr morgens Bewaffnete der syrischen Armee das Haus stürmten und ihn und seine Brüder festnahmen. Barfuß und nur mit Unterhemd und Shorts bekleidet saß er mit verbundenen Augen in einem Bus auf dem Weg in die Al-Khatib-Abteilung. Während der gesamten Fahrt trat ein Soldat ihm mit schweren Schuhen auf die Füße. Im Gefängnis brachte man sie in ein Untergeschoss, wo sie sich komplett entkleiden mussten und erniedrigt wurden.

M. berichtete über die Enge, den Hunger und die unerträgliche Hitze in ihrer Sammelzelle, überbelegt, mit etwa 125 Menschen. Er hätte an einem Tag sogar inhaftierte Kinder gesehen, zwischen acht und neun Jahren alt, sowie ältere Männer um die 80. Da er selbst damals in einem Schockzustand gewesen sei, könne er nichts über die gesundheitliche und psychische Verfassung der Kinder aussagen. Er hätte aber gesehen, dass Sicherheitskräfte regelmäßig Gefangene mit Schlagstöcken malträtierten. Weiterhin schildert der Zeuge, wie Gefangene vernommen und mit Stromschlägen gefoltert wurden. Die Schreie der Gefolterten waren omnipräsent und tagtäglich zu hören. Nach fünf Tagen wurde er selbst mit verbundenen Augen in einem Büro vernommen und zu seiner Teilnahme an den Demonstrationen befragt. Diese leugnete er und wurde daraufhin mit seinem älteren Bruder in eine noch kleinere Zelle verlegt. Die ca. 35 Gefangenen standen dicht gedrängt, Platz zum Liegen gab es nicht. Viele Körper zeigten massive Folterspuren.

Nach seiner erneuten Verlegung hätte man ihm nach elf Tagen versichert, dass er entlassen werden würde; in Wahrheit wurde er aber nur in ein anderes Gefängnis gebracht. Erst Mitte August 2011 wurde M. freigesetzt und kehrte zu seiner Familie zurück, die nichts vom Ort seiner Inhaftierung gewusst hatte. Das Verschwindenlassen von Zivilist*innen nutzt das syrische Regime systematisch, um die Bevölkerung zu unterdrücken. Wer einmal inhaftiert wurde, so der Zeuge, war verschwunden – Angehörige hätten keine Chance, etwas über den Aufenthalt ihres verschollenen Familienmitgliedes erfahren.

In der weiteren Befragung durch das Gericht erzählte M., dass sein Schwager, dessen Bild er mitgebracht hatte, 2012 festgenommen wurde und nie mehr zurückkam. Die Familie ging davon aus, dass auch er in die Al-Khatib-Abteilung gebracht worden war, da diese für die Menschen seines Wohngebietes zuständig war. Das Foto habe die Familie im Internet gefunden, etwa zwei bis drei Jahre später, unter den sogenannten Caesar-Bildern (siehe Prozessberichte 38-42).

Von seiner Schwester erfuhr der Zeuge später in Deutschland außerdem, dass Anwar R. seinem ebenfalls in Al-Khatib inhaftierten Bruder gedroht hatte, ihr sexuelle Gewalt anzutun, falls dieser nicht bestimmte Dokumente unterzeichnen würde.

Der syrische Folterüberlebende, der für Tag 71 des Al-Khatib-Verfahrens geladen war, sollte ursprünglich schon im Januar 2021 aussagen. Er meldete jedoch im Dezember 2020 Bedenken an und fragte nach einem neuen Termin im Juli. Auf Nachfrage stimmte er einer Aussage Ende Mai zu – doch schrieb später eine weitere E-Mail, dass ihm die Familie des Hauptangeklagten leidtue und dieser Prozess nicht viel bringe. Es sah also so aus, als würde er nicht zu seinem Ladungstermin erscheinen. Auf nachfragende E-Mails des Gerichts schrieb er keine Antwort mehr und war – wie zu erwarten – an diesem Verhandlungstag nicht anwesend. Dies ist nicht das erste Mal, dass ein geladener Zeuge nicht vor Gericht aussagt, zu groß scheint der Druck auf die Menschen und ihre Familien zu sein, zu groß die Angst vor möglichen Konsequenzen.

Auch zukünftig geladene Zeug*innen sagen immer wieder ihre Termine ab oder sind nach der Kontaktaufnahme nicht mehr erreichbar. Statt die Menschen persönlich anhören zu können, muss das Gericht deswegen auf indirekte Aussagen zurückgreifen, die die Zeug*innen in Deutschland aber auch teilweise im Ausland der jeweiligen Polizei zu Protokoll gegeben haben.

Dies passierte auch an Tag 71: Verlesen wurde ein Protokoll, das die norwegische Polizei bei der Vernehmung eines Syrers gemacht hatte, der unter keinen Umständen vor einem deutschen Gericht aussagen wollte. Der Zeuge hatte angegeben, sich von April bis Juni 2011 aktiv an Demonstrationen in Damaskus beteiligt zu haben und deswegen dreimal verhaftet worden sei. Insgesamt habe er drei Monate in verschiedenen Geheimdienstabteilungen verbracht, davon etwa 17 Tage in der Al-Khatib-Abteilung. Schon bei Ankunft dort sei er brutal geschlagen worden. Folter und Misshandlungen seien allgegenwärtig gewesen: „Allen Gefangenen widerfuhr Gewalt und Folter. Man hörte es, man sprach darüber.“ Auch die Zustände in der Zelle seien desolat gewesen: 50 Menschen in einer Zelle, ohne Toilette, mit zu wenig Essen. Er sei nur durch Schmiergeldzahlungen seiner Familie wieder freigekommen.

Daraufhin verlas das Gericht das Vernehmungsprotokoll eines anderen Zeugen, aufgenommen von der französischen Polizei. Dieser Zeuge hatte ebenfalls angegeben, sich vor seiner Festnahme aktiv an der Protestbewegung beteiligt zu haben. Er hatte etwa 30 Tage in der Al-Khatib-Abteilung verbracht. Dort sei er massiv gefoltert worden und hatte in seiner winzigen Zelle dauernd die Schreie seiner Mitinhaftierten hören können.

Er hatte außerdem berichtet, dass seine Familie während seiner Inhaftierung unerlässlich nach ihm gesucht habe. Nur durch Zufall hatte seine Familie überhaupt erfahren, dass er verhaftet worden sei, woraufhin sein Vater mit verschiedenen Geheimdienstmitarbeitern Kontakt aufgenommen hatte. Bei dem letzten Versuch sei seinem Vater gesagt worden, er solle seinen Sohn vergessen und nicht mehr nach ihm fragen. Diese Aussage ist deswegen wichtig, da das Verbrechen des Verschwindenlassens bisher in diesem Prozess keine Rolle spielt. Doch Hinweise häufen sich, dass Menschen in Al-Khatib systematisch verwunden gelassen wurden und ihre Angehörigen keine Möglichkeit hatten, herauszufinden, wo sich die Vermissten befinden – oder ob sie überhaupt noch leben.

Die Suche nach einem vermissten Angehörigen war zudem auch Gegenstand des weiteren Verhandlungstags. Zum Ende des Tages begann die Verlesung eines Chatprotokolls, die dann am Tag darauf weitergeführt wurde. Konkret ging es bei dem Beweisstück um eine Facebook-Unterhaltung eines Mannes, der zuvor auch schon in Koblenz als Nebenkläger ausgesagt hatte (siehe Tag 35). Er hatte im verlesenen Chat Kontakt mit einem Augenzeugen, der gesehen haben soll, wie sein Bruder Malek (Name anonymisiert) in Al-Khatib zu Tode kam. Der Augenzeuge hatte geschrieben, dass er dabei gewesen sei, als ein anderer Mithäftling von den Wärtern dazu gezwungen wurde, Malek zu schlagen. Danach verschlechterte sich Maleks Gesundheitszustand merklich, bis er irgendwann tot aus der gemeinsamen Zelle getragen wurde. Der Bruder hatte den Chatverlauf nach seiner Aussage in Koblenz an das Bundeskriminalamt (BKA) gegeben.

An Tag 72 war deshalb ein wissenschaftlicher Analyst des BKA geladen, der die Facebook-Nachrichten ausgewertet hatte. Er sollte beurteilen, ob die Aussagen, die dort gemacht wurden, mit anderen Beweisen zur Situation in Syrien übereinstimmten, was er bejahte. Laut seiner Aussage seien die Angaben, die in der Unterhaltung über die Haftbedingungen in der Al-Khatib-Abteilung gemacht wurden, schlüssig.

An Tag 70 des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz sagte Faith Sara als Zeuge aus. Der Mann ist vielen Beobachter*innen des Syrienkonflikts bekannt – als Journalist, Regimekritiker, Oppositionsführer. Sara, der mittlerweile in Europa lebt, wurde zwischen 1978 und 2011 dreimal von syrischen Geheimdiensten wegen seiner oppositionellen Aktivitäten inhaftiert. 2011 wurde er dann vom Hauptangeklagten Anwar R. persönlich vernommen. R. hatte empfohlen, Sara als Zeugen zu laden, da dieser ihn entlasten könne. Er habe ihm während der letzten Inhaftierung angeblich geholfen und ihn umgehend wieder freigelassen. Außerdem sollte Sara von einer angeblich schon damals regimekritischen Haltung R.s gewusst haben. Die Aussage des Politikers widersprach jedoch deutlich den Angaben, die R. zuvor gemacht hatte.

Sara berichtete von seiner Gefangenschaft 2011, dass er zumindest nicht gefoltert wurde. Seine Begründung dafür war, dass die Geheimdienste wohl schon alle nötigen Informationen über ihn als bekannten Oppositionsführer hatten, und deswegen keine weiteren Aussagen erzwingen mussten. Die Sicherheitskräfte hätten vielmehr gezielt jüngere Männer gefoltert, die sie als aktive Teilnehmer der Proteste vermuteten, um ihren Widerstand zu brechen.

Von den Richter*innen nach seinem Wissen über Anwar R. gefragt konnte Sara nur allgemeine Informationen geben. In Damaskus habe man zwar über R. gesprochen, es gab einige Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Geheimdienstarbeit, aber mehr wisse er nicht. Im Exil in der Türkei sei außerdem einmal ein Bekannter auf Sara zugekommen, der gefragt habe, ob ein gewisser Anwar R., der zuvor desertiert sei, Saras Telefonnummer haben könne. Er sei der Mann, der ihn 2011 befragt habe. Sara erlaubte dem Bekannten, R. seine Nummer zu geben, dieser habe jedoch nie Kontakt hergestellt. Zudem sei dieser Verhandlungstag ohnehin das erste Mal, dass er R. von Angesicht zu Angesicht sehe, da er bei dem Verhör 2011 eine Augenbinde getragen habe.

Der Hauptangeklagte hatte angegeben, Sara überaus freundlich empfangen zu haben, ihm Getränke angeboten zu haben und ihn nach der Befragung, die nur eine Stunde dauerte, direkt aus Al-Khatib entlassen zu haben. Sara betonte jedoch: Getränke habe ihm niemand angeboten, er wurde zwar nach einigen Stunden aus Al-Khatib entlassen, kam danach aber direkt in eine andere Geheimdienstabteilung – und dass ein Sicherheitsmann einen Gefangen zunächst freundlich empfing, sei noch nie ein gutes Zeichen in Syrien gewesen.

Anstatt Anwar R. zu entlasten, ließ Saras Aussage die Anwesenden im Gerichtssaal vielmehr erneut an der Glaubwürdigkeit des Angeklagten zweifeln.

Dem Gericht und einigen Zuschauer*innen war die Zeugin, die am 69. Prozesstag geladen war, schon aus der Aussage der Vorwoche bekannt: Die Tochter der Zeugin hatte an Tag 67 und 68 bereits über die teils gemeinsame Inhaftierung ausgesagt. Die Zeugin war geladen worden, nachdem der Angeklagte in seiner Einlassung (Prozesstag 5) auf sie verwiesen hatte. Dies ist bemerkenswert, nicht nur, weil sie selbst in Al-Khatib inhaftiert war und daher die lebensfeindlichen Umstände dort selbst erlebt hat. Sie berichtete auch als Mutter, die mehrmals die Abteilung 251 aufsuchte, um ihre Töchter zu beschützen. Die Aussage der Zeugin ergänzte somit die ihrer Tochter N.

Die Zeugin berichtete zunächst, wie zwei ihrer drei Töchter, R. und M. am 15. März 2011, dem „Beginn der syrischen Revolution“, wie die Zeugin sagte, verhaftet wurden.

M. und R. waren die ersten jungen Frauen, die infolge einer Demonstration festgenommen wurden. Auch das Haus der Familie wurde kurz nach den Verhaftungen von Sicherheitskräften durchsucht. Auf die Frage der Zeugin an die Sicherheitskräfte, worum es ginge und wann sie ihre Töchter zurückbrächten, habe man ihr geantwortet: „In zwei Stunden.“ Nachdem ihre Töchter jedoch weder in der Nacht noch am nächsten Tag zurückgekehrt waren, suchte die Zeugin schließlich selbst nach ihren Töchtern. Sie ging zum Präsidialbüro sowie zu verschiedenen Geheimdiensten und Geheimdienstabteilungen. Überall habe man sie ausgelacht.

Drei Tage nach der Inhaftierung, bei einer Kundgebung vor dem Justizpalast, wo viele Familien Auskünfte über inhaftierte Angehörige verlangt haben, geriet sie an den Geheimdienstmitarbeiter „Khaled“, der sie und ihren Ehemann zur Al-Khatib-Abteilung führte – dort befanden sich ihre Töchter. 

Sie wurden in ein großes Büro gebracht. Drei Personen waren dort, unter ihnen war auch Anwar R., was ihr jedoch erst später klar wurde. Ihre Töchter M. und R. wurden hineingeführt. M.s Kopftuch war voller Blut und sie hatte rote und blaue Spuren im Gesicht. Als die Zeugin M. umarmen wollte, sagte diese, ihr Körper tue überall weh. Auch die andere Tochter R. war „in sehr schlechter Verfassung“. Sie durfte an diesem Tag direkt mit ihrer Familie nach Hause gehen – doch M. wurde nicht freigelassen. Nachdem der Präsident etwa zehn Tage später eine Amnestie für inhaftierte Demonstrant*innen ausgerufen hatte, fuhr die Familie nochmals zur Al-Khatib-Abteilung in der Hoffnung, M. dort abholen zu können. Es kam zu einem weiteren Treffen mit Anwar R., der eine sofortige Freilassung jedoch verweigerte. M. kam erst zwei Tage später frei.

Das Gericht konfrontierte die Zeugin mit der Aussage des Angeklagten Anwar R. zum ersten Besuch in der Al Khatib-Abteilung: Der Ehemann der Zeugin, der ebenfalls bei dem Versuch, die Töchter aus der Al-Khatib-Abteilung zu holen, anwesend gewesen sei, habe seine Tochter M. massiv ins Gesicht geschlagen, sodass diese blutete. Doch die Zeugin bekräftigte vehement die Richtigkeit ihrer eigenen Darstellung und wiederholte das kurz zuvor Gesagte. Anwar R. auf der Anklagebank schüttelte den Kopf.

Dann wurde die Zeugin zu ihrer eigenen Inhaftierung und der ihrer dritten Tochter N. befragt. Im Mai 2012, in Reaktion auf das Houla-Massaker, nahm N. an einem Sitzstreik teil. Die Zeugin begleitete ihre junge Tochter dorthin, um sie zu beschützen. Plötzlich erschienen viele Sicherheitsbeamte, es wurde in die Luft geschossen. Die Zeugin selbst wurde in einen kleinen Bus gezerrt, ebenso wie kurze Zeit später auch ihre Tochter N. N.s Brille war zerbrochen und ihre Nase blutete. Sie wurden zunächst in die Unterabteilung 40 und dann weiter in die Al-Khatib-Abteilung gebracht. Bisher kannte die Zeugin von ihren Besuchen nur die oberirdische Büroebene, dieses Mal wurde sie in den Keller gebracht. Zunächst kamen sie und ihre Tochter in eine ca. 3 x 3m große Zelle ohne Fenster mit insgesamt ca. 20 Frauen. Sie sei nur einmal vernommen worden, der vernehmende Beamte sei nett zu ihr gewesen. Jedoch sagte er ihr auch, dass die Vernehmung ihrer Tochter sehr hart werden würde. Als ihre Tochter später von ihrer Vernehmung zurückkam, konnte man ihr ansehen, dass sie sehr müde war und dass sie geschlagen wurde. Die Zeugin weinte, als sie dem Gericht davon berichtete.

Nach einigen Tagen brachten Wärter die Zeugin in eine Einzelzelle, von der aus sie miterleben musste, wie ihre Tochter wieder zur Vernehmung aufgerufen wurde. Sie hörte sie schreien und sah durch einen Spalt unter der Tür, wie sie auf den Boden fiel und schließlich weggezerrt wurde. Etwa vier Tage später wurde ihre Tochter zu ihr in die Zelle gebracht, sie war voller Blut. Da die Zelle nur ca. 1,5 x 0,75 Meter groß war, mussten sie sich zum Schlafen abwechseln. Insgesamt waren die Haftbedingungen schrecklich: Wasser war trotz der Hitze stark rationiert, ebenso wie die Toilettengänge, weshalb die Zeugin nun dauerhaft Nierenprobleme habe. Auch habe sie nicht regelmäßig Zugang zu ihren wichtigen blutdrucksenkenden Medikamenten gehabt.

Mutter und Tochter blieben rund 18 Tage gemeinsam in der Einzelzelle. Nach insgesamt 23 Tagen wurde die Zeugin erneut zu Anwar R. gebracht. Dass Anwar R. zu dieser Zeit weiterhin Befehlsgewalt hatte, habe sie daran erkennen können, dass sich die Wärter ihm gegenüber unterwürfig zeigten. Die Zeugin durfte dann die Al-Khatib-Abteilung verlassen, sie hatte zu diesem Zeitpunkt 9 kg Gewicht verloren. Ihre Tochter wurde am selben Tag in eine andere Abteilung verlegt und kam erst später frei.

Für den 67. und 68. Verhandlungstag war nur eine Nebenklägerin als Zeugin geladen – ein deutliches Zeichen dafür, dass das Gericht der Aussage der jungen Frau, die für diesen Tag geladen war, viel Bedeutung beimisst. Schon vor Beginn des Verhandlungstages wurde klar, dass ihre Aussage keine leichte sein würde: Sie wirkte deutlich angespannt. Erstmals im Verfahren war auch eine psychosoziale Prozessbegleiterin zur Unterstützung der Zeugin anwesend, eine Möglichkeit, die allen Betroffenen schwerer Gewalttaten zusteht, die aber in der Praxis in Deutschland mit einigen Problemen behaftet ist (weitere Informationen dazu im Bericht „Breaking Down Barriers“ vom ECCHR und Partnerorganisationen über die Umsetzung der Rechte von Überlebenden schwerer internationaler Verbrechen). 

Als die Zeugin gemeinsam mit dem Übersetzer, ihrem Anwalt und der Prozessbegleiterin vor der Richterin Platz nahm, sprach sie mit klarer, fester Stimme. Bevor die Nebenklägerin über ihre eigene Inhaftierung berichtete, teilte sie dem Gericht mit, dass zunächst eine ihrer Schwestern inhaftiert wurde, bei einer der ersten großen Demonstrationen am 15. März 2011 – dem Tag, der als Beginn der Aufstände gegen das Assad-Regime gilt.

Ein Jahr später, am 25. Mai 2012 nahm die Zeugin an einem Sitzstreik teil, eine Reaktion auf das Hula-Massaker. Die Zeugin flüchtete, doch Sicherheitskräfte hielten sie an und kontrollierten ihren Ausweis. Sie erkannten scheinbar ihren Namen, schlugen die Zeugin und bedrohten sie mit einem Gewehr. Als schließlich ein Bus kam, um sie zu einem Gefängnis zu bringen, sah die Zeugin dort ihre Mutter: Sie war besorgt um ihre junge Tochter und hatte die Zeugin darum zur Demonstration begleitet; auch sie wurde festgenommen. Als der Bus wenig später bei der Unterabteilung 40 hielt, stiegen die Gefangenen aus. Sie wurden erneut geschlagen, Männer und Frauen wurden getrennt. Sicherheitskräfte zeigten der Zeugin bereits dort eine dicke Akte, angeblich über ihre Aktivitäten bei Demonstrationen und online – es wirkte, als hätte man sie bereits vorher im Blick gehabt. Einige Stunden später brachte ein Bus die Frauen zur Abteilung 251.

Bei der Ankunft gingen die neun Frauen eine Treppe hinab. Die Zeugin berichtete, wie sie zu einem Arzt und zwei Krankenschwestern gebracht wurde. Sie musste sich entkleiden, die Schwestern untersuchten sie, auch im Intimbereich – ein Vorgang, den sie als erniedrigend beschrieb: „Es fühlte sich an wie eine Misshandlung.“ Schließlich wurden die Frauen in eine Sammelzelle gebracht. Die kleine Zelle war voller Ungeziefer, Schlafen war nur in Schichten möglich. Die Atmosphäre war angespannt, keine der Frauen traute sich, etwas zu sagen, aus Angst, es könnten auch Anhängerinnen des Regimes in der Zelle sein, um die anderen Gefangenen auszuspionieren.

Die Nebenklägerin beschrieb, wie schlimm es für sie war, gemeinsam mit ihrer Mutter im Gefängnis zu sein. Sie hatte das Gefühl, Schuld zu sein an der Inhaftierung. Als die Zeugin vernommen wurde, warf man ihr vor, zum Mord an einem die Opposition ausspionierenden Regimeanhänger aufgerufen zu haben, weil sie Organisatoren von Demonstrationen vor dem Mann gewarnt hatte. Im Verhör wurden ihr lange Haftstrafen angedroht, später wurde sie gefoltert. Sie wurde an ihren Händen aufgehängt (shabeh), geschlagen, mit heißer Flüssigkeit wurde ihr der Bauch verbrüht. Die Richterin erkundigte sich an dieser Stelle, ob die Zeugin wirklich an ihren Händen aufgehängt worden sei – in seiner Einlassung hatte Anwar R. gesagt, im Al-Khatib-Gefängnis hätte es dafür keine Vorrichtungen gegeben – doch die Zeugin bestätigte ihre Aussage.

Sechs Tage blieb die Zeugin in der Sammelzelle. Schließlich wurde ihre Mutter weggebracht – entlassen, wie sie damals dachte. Für die Zeugin begann nun eine besonders schlimme Zeit in der Haft, auch ihre Aussage musste mehrmals pausieren, weil die Erzählungen sie deutlich mitnahmen. Sie erzählte, wie sie in eine Einzelzelle verlegt wurde. Dort belästigte sie ein Wärter sexuell. Als sie glaubte, den Verstand zu verlieren, bat sie gezielt darum, zu Anwar R. gebracht zu werden. Ihn kannte sie von der Inhaftierung ihrer Schwester im Vorjahr: Gemeinsam mit ihren Eltern hatte sie R. aufgesucht, um den Oberst zu bitten, das Mädchen aus der Haft zu entlassen. „Ich wusste, dass er die Person war, die verantwortlich war für diesen Ort, darum wollte ich zu ihm“, erklärte die Zeugin. Ihn wollte sie bitten, zurück in die Sammelzelle gebracht zu werden – der Wunsch wurde ihr nicht erfüllt. Doch die Zeugin beschrieb das Büro von R., auch anhand von Zeichnungen, die sie zuvor beim BKA angefertigt hatte.

Nach einigen Tagen in der Einzelzelle wurde die Zeugin schließlich verlegt. Jedoch nicht in die Sammelzelle, sondern in eine andere Einzelzelle – in der sich ihre frei geglaubte Mutter befand.

Nach insgesamt 23 Tagen wurde die Mutter der Zeugin entlassen, sie selber wurde weiter in die Abteilung 285 gebracht, wo sie noch einige Wochen in Haft verbrachte.

Der nächste Prozesstag, der für die weitere Befragung der Zeugin vorgesehen war, begann unerwartet mit einer erneuten Einlassung von Anwar R. Er ergänzte und korrigierte darin seine vorherigen Angaben (siehe Prozessbericht Tag 5) zu den Inhaftierungen der Zeugin und ihrer Schwester. Die Staatsanwaltschaft las der Zeugin beide Einlassungen vor. Auf die Frage, was sie sowohl von der ersten als auch der neuen Einlassung von Anwar R. halte, reagierte die Zeugin emotional, auch verärgert. Sie machte schließlich deutlich, dass beide Einlassungen Anwar R.s nicht dem entsprächen, was sie erlebt und dem Gericht am Vortag berichtet habe.

Von der Verteidigung wurde die Zeugin vor allem dazu befragt, warum sie sich in ihrer Haft direkt an Anwar R. gewandt habe mit ihrem Anliegen, in eine andere Zelle verlegt zu werden. Die Zeugin machte deutlich: Sie war so verzweifelt, dass sie sich an den einzigen Menschen gewandt hat, dessen Namen sie kannte – trotz des Wissens, dass diese Person nicht nur die Macht hätte, sie zu verlegen, sondern auch, sie hinrichten zu lassen.

Am 65. und 66. Tag des Al-Khatib-Verfahrens wurde der Zeuge A. vernommen. Bereits vor seiner Inhaftierung in der Al-Khatib-Abteilung kannte er den Angeklagten Anwar R. vom Sehen und hatte ihn sogar auf einer Beerdigung gefilmt. Zudem ist er einer der Zeugen, der bereits im März 2011 inhaftiert wurde und damalige Folterungen in Al-Khatib beschreibt – also schon vor dem angeklagten Tatzeitraum. Als das Gericht den Zeugen fragte, ob er den Anwar R. im Saal wiedererkenne, zeigte er auf die Anklagebank.

Der Zeuge A. war in Syrien als Journalist tätig gewesen. Er arbeitete zunächst bei der Zeitung Al-Hayat und später bei der als regimekritisch eingestuften und in Syrien verbotenen Zeitung Al-Nasar. In seinen Beiträgen berichtete er über Kunst und gesellschaftliche Themen. Im Februar 2011 starb ein bekannter syrischer Regisseur, ein Freund des Zeugen. Seine Beerdigung war ein bedeutendes Ereignis, zu dem die unterschiedlichsten Menschen kamen. So waren neben vielen Künstler*innen und Oppositionellen auch Sicherheitsbeamte, Politiker und Offiziere anwesend. Anwar R., der federführend für die Bearbeitung der Künstler*innen-Akten der Geheimdienste zuständig war, nahm laut dem Zeugen ebenso an der Beerdigung teil. Der Zeuge A. filmte die gesamte Veranstaltung, auf seinem Video konnte man daher auch den Angeklagten sehen. Dieses Video speicherte der Zeuge auf seinem Laptop.

Einige Wochen später drangen Sicherheitsbeamte in die Wohnung des Zeugen ein und durchsuchten sie. Sie brachten den Zeugen ins Al-Khatib-Gefängnis und nahmen dabei auch persönliche Gegenstände wie seinen Laptop mit. In der Abteilung angekommen, musste der Zeuge auf einem Warteplatz ausharren. Von dort wurde er zu einem anderen Raum geführt, wo er sich nackt ausziehen und sich hinhocken musste. Danach wurde er zunächst mit weiteren Gefangenen in eine Einzelzelle und anschließend in eine größere, überfüllte Zelle gesperrt.

A. berichtete, dass die Folter in Al-Khatib damals bereits weitestgehend dem entsprachen, was Zeug*innen von ihren späteren Inhaftierungen berichteten. Die Gefangenen wurden nachts aufgeweckt und mussten sich an die Wand stellen. Sie wurden mit Stromschlägen, Peitschen und den Methoden dulab und „Fliegender Teppich“ gefoltert. Auch wurden sie mit Handschellen an die Eisenstäbe der Fenster gefesselt, um sie für einen langen Zeitraum zum Stehen zu zwingen.

Bei seinen eigenen Vernehmungen wurden ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt und ihm eine Augenbinde angelegt. Er musste sich auf den Bauch legen und stundenlang Kabelschläge mehrerer Personen auf seinem Rücken und auf seinem Kopf ertragen. Dabei wurde er so verletzt, dass er nicht zu seiner Zelle zurückgehen konnte. Stattdessen musste er unter dem höhnischen Gelächter der Wärter kriechen. Einmal sei ihm gedroht worden, ihn mit Stromschlägen an seinen Genitalien solange zu foltern, bis er keine Kinder mehr zeugen könne.

Bei einer späteren Vernehmung wurde er in einen neuen, „gehobenen“ Raum geführt, wo ihm Anwar R. persönlich Fragen zu dem Beerdigungsvideo stellte. Auch während dieser Vernehmung wurde der Zeuge gefoltert. Erbost über die gespeicherte Aufnahme von der Beerdigung soll ihm dabei auch Anwar R. selbst ins Gesicht geschlagen haben.

Tag 64 des Al-Khatib-Verfahrens stand im Zeichen der schwierigen Umstände, mit denen Zeug*innen bei diesem und ähnlichen Verfahren konfrontiert sein können. Zu Beginn der Verhandlung verlas der Senat Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr mit der Zeugin, die an diesem Tag in Koblenz hätte aussagen sollen – und in dem sie erklärte, warum sie nicht anwesend sein konnte. Sie beschrieb, dass sie Angst um ihre eigene Sicherheit in Europa sowie die Sicherheit ihrer Eltern in Syrien habe. Außerdem erklärte sie, dass sie sich nicht psychisch stabil genug fühle, um vor Ort auszusagen. Auch eine erneute Bitte der Richter*innen, unter Schutzvorkehrungen vor Gericht auszusagen, lehne sie mit Verweis auf ihre psychische Gesundheit ab.

Im Gerichtssaal sagte stattdessen ein Beamter des Bundeskriminalamts (BKA) aus, der die Zeugin im August 2019 vernommen hatte. Die Zeugin war im Frühjahr 2012, nachdem sie auf einer Demonstration in Damaskus festgenommen und mehr als sechs Stunden unter Anwendung von Gewalt vernommen wurde, „auf einen Kaffee“ in die Al-Khatib-Abteilung einbestellt worden. Dort ließ man sie zunächst in einem kargen Raum warten, in dem ein Bett stand und in den mehrfach ein junger Geheimdienstoffizier hineinkam und nach ihr schaute. Sie beschrieb eine große Angst vor dem „Schlimmsten“, was der BKA-Beamte auch als Angst vor einer möglichen Vergewaltigung verstand. Ausdrücklich nachgefragt hatte er dies allerdings nicht.

Später hatte man die Zeugin in das Büro von Anwar R. gebracht, den alle weiteren Geheimdienstmitarbeiter nur respektvoll mit sidi (deutsch „Mein Herr“) ansprachen. Sie hatte über drei Stunden ein „komisches Gespräch“ mit R. geführt, das sie selbst auch als „Vernehmung“ bezeichnete. Anwar R. wollte von ihr vor allem Informationen über die Kunst- und Kulturszene in Syrien, weil die Zeugin in dieser tätig gewesen war. Während ihres Gesprächs hätten immer wieder andere Geheimdienstmitarbeiter in den Raum betreten.

Ein Geheimdienstmitarbeiter sei mit einer Mitteilung über den Tod eines Inhaftierten in das Büro gekommen. Anwar R. habe den Abtransport der Leiche genehmigen sollen. Laut der Zeugin sagte er: „Bringt ihn heute nicht raus, weil morgen Freitag ist. Bringt ihn erst Samstag raus.“ Zu dieser Zeit fanden in Syrien immer nach dem Freitagsgebet große Demonstrationen der Opposition statt. Nachdem der Mitarbeiter das Büro verlassen hatte, fragte Anwar R. die Zeugin, ob sie Angst habe und ihr gesagt, dass „in solchen chaotischen Zuständen sowohl die Guten als auch die Bösen sterben.“

Während der Ausführungen des BKA-Manns zu dem von der Zeugin beschriebenen Gespräch schrieb Anwar R. fast durchgehend mit. Er lächelte, als der Beamte eine von der Zeugin angefertigte Skizze seines Büros vorstellte und nickte seinen Anwälten zu.

Nach der Aussage des BKA-Beamten endete dieser Verhandlungstag.

Am 63. Tag des Al-Khatib-Prozesses vor dem Oberlandesgericht Koblenz waren zwei arabischsprachige Medienvertreter anwesend, die die Simultan-Verdolmetschung des Verfahrens beanspruchten. Dies war besonders passend, denn das Gericht verkündete eine wichtige Entscheidung: Fälle von sexualisierter Gewalt in der Al-Khatib-Abteilung würden nun als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verhandelt und nicht – wie zuvor – als Einzelfälle nach deutschem Strafgesetz. Damit machte das Gericht einen nötigen Schritt zur Anerkennung des enormen Ausmaßes der gezielten Sexualisierung von Gewalt in den Haftzentren des syrischen Regimes. Das ECCHR und seine Partneranwälte hatten immer wieder betont, dass insbesondere die Zeug*innenaussagen im Laufe des Verfahrens auf die systematische Anwendung von sexualisierter Gewalt als Foltermethode in Al-Khatib und anderswo hinwiesen.

Wie notwendig dieser Schritt war, zeigte nicht zuletzt die für diesen Tag anberaumte Aussage eines Überlebenden, der u.a. in Al-Khatib gefoltert wurde. Der Zeuge, der gleichzeitig Nebenkläger in dem Verfahren ist, wurde nach Konflikten mit dem Assad-Regime mehrfach inhaftiert und gefoltert und berichtete unter anderem von Misshandlungen durch die Wärter in der Al-Khatib-Abteilung mit gezielten Schlägen und Tritten in den Genitalbereich der Insassen.

Bereits bei seiner Ankunft in Al-Khatib begannen die Wärter, die Häftlinge zu beschimpfen und zu schlagen, und zwangen sie, sich zu entkleiden. Nach diesem „üblichen Willkommensprozedere“ wurde der Zeuge mit etwa 100 anderen Insassen in eine überfüllte Gemeinschaftszelle gepfercht. Unter seinen Mitgefangenen befanden sich auch Schüler einer 10. Klasse. Viele Häftlinge in der dreckigen Zelle erkrankten an Fieber und Grippe oder hatten schwere Folterverletzungen. Auch ältere Menschen, die an Vorerkrankungen litten, waren in der Zelle. Eine medizinische Versorgung gab es fast nie.

Während seiner 18-tägigen Haft in Al-Khatib wurde der Zeuge mehrfach verhört. Dazu wurde er mit verbundenen Augen in den Vorraum eines Verhörraums geführt. Er wurde gefesselt und musste mehrere Stunden auf Knien ausharren. Dabei wurde er unablässig geschlagen und vernahm währenddessen die andauernden Schreie anderer Häftlinge. Außerdem berichtete der Zeuge von Folterungen anderer Gefangener mit Stromschlägen, Schlagstöcken und Kabeln sowie von Misshandlungen und Verletzungen im Kopfbereich durch das gewaltsame Abrasieren der Kopfhaare. Der Zeuge selbst erkrankte während Zeit in Al-Khatib an einer Grippe, verlor mehr als zehn Kilogramm Gewicht und kämpft bis heute mit den enormen psychologischen Folgen der Folter.

Zum Abschluss des Prozesstags merkte der Senat an, dass die Beweisaufnahme im Fall Anwar R. im September 2021 zu Ende gehen könnte – abhängig von der Anzahl zukünftiger Beweisanträge.

Vor genau zwei Wochen hatte das Oberlandesgericht Koblenz das weltweit erste Urteil zu Staatsfolter in Syrien gefällt: Eyad A. war zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden. An diesem ersten Sitzungstermin des Al-Khatib-Verfahrens nach der Urteilsverkündung, am 61. Verhandlungstag, ging das Verfahren gegen den Hauptangeklagten Anwar R. umstandslos weiter.

Für diesen Tag war ein ehemaliger Labormitarbeiter aus Syrien geladen, der selbst in Al-Khatib inhaftiert gewesen war. Was er berichtete, deckt sich mit den Aussagen der bisherigen Zeug*innen: unmenschliche hygienische Zustände in der Haftanstalt, Schläge, Nacktheit, Folter. Der Mann war in der sogenannten Todeszelle untergebracht, nicht mehr als ein dunkles Zimmer, in dem bis zu 140 Menschen eingesperrt waren. Es gab keine Luft zum Atmen, keinen Platz zum Schlafen, nicht genügend Nahrung und Wasser. Die Inhaftierten litten an Hautkrankheiten und verloren teilweise den Verstand. Zweimal, so sagte der Zeuge aus, sei er in Al-Khatib vernommen worden. Immer wieder sei er dabei geschlagen worden.

Ein weiteres Mal in diesem Prozess wurde an diesem Tag deutlich, wie schrecklich die Langzeitfolgen für die Menschen sind, die die Inhaftierung und Folter in Al-Khatib überleben. Er leide bis heute an den seelischen und körperlichen Verletzungen. Als er von seiner Depression erzählte, von seinen Schlafstörungen, dem Tinnitus und den vielen Tabletten, die er jeden Tag nehmen muss, versagte dem Mann die Stimme. Die Vorsitzende Richterin unterbrach die Verhandlung für eine Pause.

Der Zeuge betonte, dass das Schlimmste für ihn gewesen sei, dass er unschuldig inhaftiert war. Dass er, während er diese Qualen durchstand, sich wieder und wieder fragte, warum er überhaupt dort sei. Der psychische Druck, den er weiterhin spüre, sei viel belastender als seine körperlichen Leiden: „Ich lebe noch heute in der Todeszelle. Es vergeht kein Tag, ohne dass ich an die Gefangenen dort denke“. Auch seine Familie spüre die Belastung und leide indirekt an der Folter, die er damals erlebt habe.

Danach wurde der Zeuge entlassen. Die Auswirkungen, die die Inhaftierung in Al-Khatib mit sich bringen, hallten bei allen Anwesenden nach.

An Tag 62, einem relativ kurzen Prozesstag, sagte ein weiterer Überlebender aus. Dieser Zeuge blieb anonym: Er musste keine Angaben zu seiner Person machen und durfte mit seiner Coronamaske das Gesicht bedecken, denn Leib und Leben seiner Familie in Syrien seien bedroht.

Der Mann war Mai 2012 in Al-Khatib inhaftiert gewesen. Wie andere Zeug*innen zuvor beschrieb auch er die Erniedrigungen und Schläge bei den sogenannten Willkommenpartys und der „Sammelfolter“. Angesichts der Zustände in der Haft sei er dort irgendwann „durchgedreht“. Er habe an die Tür seiner Zelle gehämmert und geschrien. Er wollte einfach nur schlafen können. Ein Wärter forderte ihn auf, sich neben der Stehtoilette in der Zelle schlafen zu legen, die – während er dort lag – durchgehend von den anderen Häftlingen benutzt werden musste.

Er habe irgendwann vollkommen den Bezug zu der Realität verloren, weil alles um ihn herum so unwirklich gewesen sei. Die Art und Weise, wie der Zeuge hierüber berichtete, untermauert dies: Seine Erzählungen sprangen immer wieder von Ereignis zu Ereignis, er konnte sich an vieles nicht mehr genau erinnern.

Ausdrücklich fragten die Richter*innen ihn nach einem besonders schmerzhaften Detail seiner Festnahme: Der Mann erzählte, dass er damals auch sexuell erniedrigt worden sei. Wärter hatten ihm einen Gewehrlauf in den Anus gesteckt und ihn an Brust und Haaren gestreichelt. Auch hatte man ihm einen Finger in die Körperöffnung gesteckt. Der Zeuge berichtete daraufhin zitternd, dass auch andere Gefangene „sexuell angegangen“ wurden – die allermeisten, mit denen er in Al-Khatib Kontakt hatte. Man habe sich sehr dicht hinter sie gestellt, mit ihren Brustwarzen gespielt und hinter dem Ohr gestreichelt. Der Zeuge betont zudem: „In der Kultur, aus der ich komme, ist es sehr schwer darüber zu sprechen“. Er glaube nicht, dass jemand vor Gericht tatsächlich zugeben würde, sexuell missbraucht worden zu sein.

Daraufhin betonte ECCHR-Partneranwalt und Nebenklagevertreter Sebastian Scharmer zum Abschluss des Verhandlungstags, dass diese Aussage erneut belege, dass sexualisierte Gewalt Teil des gezielten Angriffs auf die syrische Zivilbevölkerung gewesen sei.

Auf diesen Tag des Al-Khatib-Verfahrens hatten viele Syrer*innen, Folterüberlebende, natürlich die Prozessbeteiligten aber auch unzählige andere Interessierte gewartet: An diesem Tag sollte das Urteil für den Angeklagten Eyad A. verkündet werden. Damit würde erstmals ein ehemaliger Angehöriger des syrischen Geheimdiensts für Völkerrechtsverbrechen verurteilt werden. Die enorme Bedeutung des Tags war schon morgens vor dem Gerichtsgebäude zu spüren. Noch vor Sonnenaufgang bildete sich eine lange Schlange vor dem Eingang des Oberlandesgerichts Koblenz. Ganz vorn: Überlebende der syrischen Gefängnisse, die Zeugen und Nebenkläger im Verfahren gegen Anwar R. sind. Der Gerichtssaal war zum Auftakt bis auf den letzten Platz gefüllt, die Anspannung greifbar.

Bemerkenswert war, dass die Vorsitzende Richterin an diesem Tag eine durchgehende arabische Konsekutivübersetzung für die Zuschauer*innen durchführen ließ. Eine wichtige Maßnahme für die anwesenden syrischen Betroffenen und ein Schritt mit Symbolkraft für zukünftige Verfahren. Ohne Umschweife eröffnete die Vorsitzende die Sitzung mit der Urteilsverkündung. Das Gericht befand Eyad A. für die Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form von Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung in 30 Fällen für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Danach folgte die Begründung: Die Vorsitzende umriss kurz Eyad A.s Lebenslauf und beschrieb seine langjährige Tätigkeit in verschiedenen Abteilungen des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts. Sie widmete sich ausführlich der politischen Entwicklung in Syrien von der Machtergreifung durch Hafiz al-Assad im Jahr 1970 bis hin zum Massaker durch das aktuelle Assad-Regime im März 2012 in Homs.

Sie stellte dar, wie Hafiz al-Assad durch die Willkür seiner Geheimdienste eine „Atmosphäre des gegenseitigen Misstrauens und Ausspionierens in der Bevölkerung etablierte“, ein System, das sein Sohn Baschar – nach kurzer Zeit der Entspannung während des sogenannten „Damaszener Frühlings“ – übernahm und für seinen eigenen Machterhalt nutzte. Detailliert sprach sie danach über die Ereignisse in Syrien von 2011 bis 2012: wie das syrische Regime seit den ersten Verhaftungen bei Demonstrationen im März 2011 seinen Umgang mit den Protesten innerhalb kürzester Zeit militarisierte und zunehmend mit tödlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung vorging. Hier erwähnte die Richterin die dem Gericht vorliegenden Beweise und besonders die Aussagen der ECCHR-Partneranwälte Mazen Darwish und Anwar al-Bunni, die als sachverständige Zeugen ausgesagt hatten.

Die Vorsitzende führte weiter aus, wie die syrischen Geheimdienste über den Sommer 2011 immer mehr Razzien durchführten, Menschen willkürlich festnahmen und gewaltvoll einschüchterten. Von oberster Stelle sei damals dazu aufgefordert worden, „nicht zu lasch“ zu sein. „Die Phase der Toleranz ist vorbei“, zitierte das Urteil einen Erlass der obersten Geheimdienstkoordinationsstelle vom April 2011.

Die Richterin machte mit anschaulichen Beispielen deutlich, wie die syrischen Geheimdienste im Herbst 2011 durch Täuschungsmanöver versuchten, das syrische Regime international als Opfer von Terroristen zu stilisieren. So wurden Demonstrierenden bei friedlichen Protesten Waffen untergejubelt, um die Gewalt der Sicherheitskräfte zu rechtfertigen, Regime-Soldaten wurden ausländischen Medien in Krankenhäusern mit unechten Verletzungen präsentiert.

Daraufhin sprach die Vorsitzende über ihre Erkenntnisse zur Rolle der Geheimdienste ab 2011 und im Besonderen über das Al-Khatib-Gefängnis, die Haftanstalt der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts, in deren Unterabteilungen Eyad A. tätig war. Anfang 2011 hatten die systematischen Verhaftungen und Folter der Geheimdienste noch Informationsgewinn als Ziel gehabt. Gegen Ende des Jahres sei es vor allem um die Einschüchterung und physische Vernichtung der Inhaftierten gegangen. Folter, insbesondere durch heftige Schläge mit Kabeln, Schläuchen und Rohren sowie systematisch katastrophale Hygienezustände seien gezielt eingesetzt worden. Männer und Frauen seien getrennt voneinander in überfüllten Einzel- und Sammelzellen ohne Tageslicht oder angemessene Versorgung untergebracht. Zu jeder Zeit seien Geräusche von Schlägen und die Schreie von Gefolterten zu hören gewesen. Besonders hob die Vorsitzende die sogenannten Willkommenspartys hervor, bei denen Gefängniswärter neue Häftlinge mit Kabeln und Schläuchen teilweise bis zur Ohnmacht verprügelten, bevor sie sie in ihre Zellen sperrten.

Die Urteilsbegründung hielt außerdem fest, dass die Leichen von ermordeten Inhaftierten in Militärkrankenhäusern gesammelt und mit Kühllastern zu Massengräbern gefahren wurden. Man hatte die Körper fotografiert, um zu beweisen, dass die Inhaftierten nicht freigelassen wurden. Ein Teil dieser sogenannten Caesar-Fotos sei als Beweismittel in das Verfahren eingeflossen (siehe Prozessbericht 41/42). Die Vorsitzende betonte die Bedeutung dieser Bilder als essentielle Beweismittel, welche die Caesar Files Group den deutschen Ermittlungsbehörden – vermittelt durch das ECCHR – in hochauflösender Qualität zur Verfügung gestellt hatte. Auf 6821 Fotos seien den Leichen eindeutig Personen zuordenbar. An dieser Stelle wurde die Vorsitzende persönlich: „Diese Bilder werde ich nicht vergessen.“

Erst nachdem die Richterin die für die allgemeine Aufarbeitung der Verbrechen wichtigen Feststellungen des Gerichts über die Gesamttat – den „weit verbreiteten und systematischen Angriff“ auf die Demonstrierenden – dargelegt hatte, beschrieb sie die konkreten Tatumstände, für die Eyad A. verurteilt wurde. Er habe sich am 9. Oktober 2011 als Teil einer „schnellen Eingreiftruppe im Außendienst“ an der Verfolgung und Verhaftung von friedlich Demonstrierenden sowie dem Transport von mindestens zwei Bussen mit je 15 Festgenommenen zur Abteilung 251 beteiligt. Die Zahl der Gefolterten, so machte die Richterin klar, habe man zugunsten des Angeklagten als so gering einschätzen müssen. Tatsächlich könnten es deutlich mehr Personen gewesen sein. 

Da der Senat nicht feststellen konnte, dass Eyad A. sich an den Folterungen der „Willkommensparty“ beteiligte, wurde er lediglich für die Beihilfe zu Folter und schwerwiegender Freiheitsberaubung in 30 Fällen verurteilt. Eyad A. habe als langjähriger Mitarbeiter des Geheimdiensts von den katastrophalen Zuständen und Folterungen in der Abteilung 251 gewusst – nach eigener Aussage habe er die Schreie der Gefolterten sogar „bis in die Cafeteria hören“ können – und habe die Transporte trotzdem durchgeführt.

Strafmindernd wertete sie jedoch: Eyad A. habe sich durch seine Aussagen bei der Polizei und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst belastet. Außerdem habe er sich zu einem relativ frühen Zeitpunkt von dem Regime abgewandt. Nicht vergessen dürfe man, dass er durch seine Aussagen Beweise lieferte, die von erheblicher Bedeutung für das Verfahren gegen Anwar R. sind. Unter anderem habe er von Tötungen in der Al-Khatib-Abteilung berichtet, die sich ohne seine Aussagen wohl nicht belegen lassen würden.

Mit diesem Urteil stellte erstmals weltweit ein Gericht fest, dass „seit spätestens Ende April 2011 ein ausgedehnter und systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung in Syrien vorlag“ – ein wichtiger Tag für das Weltrechtsprinzip und seine Anwendung. Und ein großer Schritt in der Aufklärung der systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch das syrische Regime.

Nach der Urteilsverkündung sagte Wassim Mukdad, Nebenkläger im Verfahren gegen Anwar R., den vor dem Gericht versammelten Journalist*innen: „Das Urteil öffnet ein Fenster der Hoffnung für die Syrerinnen und Syrer, die sich damals wie heute für ihre Freiheit einsetzen. Es ist nicht das individuelle Strafmaß gegen Eyad A., das dieses Urteil zu einem historischen Schritt auf dem Weg zu Gerechtigkeit für Syrien macht. Das Historische sei, dass es die weltweit erste juristische Anerkennung der systematischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch das syrische Regime ist.“

Dieser Tag des Al-Khatib-Verfahrens begann ohne große Umschweife mit dem Plädoyer von Eyad A.s Anwälten. Erstauntes Raunen ging durch die Zuschauersitze, von denen nur eine Handvoll belegt war, als einer der Anwälte die Verlesung mit einem Zitat von Martin Luther King startete. Er habe den Traum gehabt, dass die Menschheit aus den Verbrechen der Geschichte gelernt hätte. An Syrien sehe man jedoch, dass dies nicht der Fall sei. Dort seien die schlimmsten Verbrechen begangen worden – und werden heute noch begangen.

Wenn der Angeklagte Eyad A. an diesen Verbrechen beteiligt gewesen wäre, so würde er, der Verteidiger, jetzt ein angemessenes Plädoyer halten. Dieses „fiktive Plädoyer“ würde beinhalten: die Ermessung des Strafrahmens, also für wie lang A. ins Gefängnis müsste. Der Strafrahmen würde sich auf das mutmaßliche Verbrechen beziehen, also Beihilfe zur Folter, aber er müsste auch berücksichtigen, dass A. im Fall des Angeklagten Anwar R. (seit 17. Februar in einem abgetrennten Verfahren behandelt, siehe Prozessbericht 60), wichtige Aufklärungsarbeit geleistet habe. Nur durch seine Aussage beim BKA habe man seiner Meinung nach R. überhaupt anklagen können. Zudem müsse man A.s Verhalten nach der mutmaßlichen Tat berücksichtigen. Dieser habe sich vom Regime abgewandt, er habe großes Mitgefühl im Angesicht der Caesar-Fotos empfunden und sich in einem Brief bei den Opfern des syrischen Regimes sogar entschuldigt.

Während sein Verteidiger sprach, hörte Eyad A. zuerst konzentriert der Verdolmetschung zu, sackte jedoch immer weiter in sich zusammen – bis er schließlich weinte, als der Anwalt den Senat fragte, ob die geforderte Strafe der Staatsanwaltschaft genauso hoch gewesen wäre, wenn A. nicht selbst beim Bundeskriminalamt ausgesagt hätte, sondern es nur die Zeugenaussage eines Dritten zur Tat gegeben hätte. Es war das erste Mal in diesem Verfahren, dass der Angeklagte eine derartige Gefühlsregung zeigte.

Auch sei es A. nicht möglich gewesen, wie im Plädoyer der Staatsanwaltschaft behauptet, sich einfach den Befehlen seiner Vorgesetzten, darunter ja auch der berüchtigte Hafiz Makhlouf, zu entziehen. Allen Prozessbeteiligten sei ja aus der Beweisführung in diesem Verfahren bekannt, dass auf Befehlsverweigerung oder Desertion in Syrien die Todesstrafe stand. A. habe nicht für die Abteilung 40 gearbeitet, weil ihm in seinem Bürojob „langweilig war“ wie die Staatsanwaltschaft behauptet habe, sondern weil man ihn dorthin „befohlen“ habe. Der Angeklagte sei kein Folterknecht, sondern ein Vater, der seine Familie habe schützen wollen. Dies alles wäre aber nur relevant in seinem fiktiven Plädoyer, so der Anwalt. In A.s Fall ginge es nicht um die Bemessung eines Strafmaßes, er fordere Freispruch.

Die Begründung folgte nach einer kurzen Pause, als Eyad A.s zweiter Verteidiger das Wort ergriff. Der Anwalt berief sich vor allem auf den sogenannten Befehlsnotstand. Über diesen hatte schon der Generalbundesanwalt in seinem Plädoyer am Vortrag gesprochen (siehe Prozessbericht 60). Er hatte berichtet, wie sich seit den Nürnberger Prozessen in fast allen bisherigen Verfahren wegen Völkerstraftaten die Angeklagten darauf berufen hätten. Dies sei jedoch fast nie erfolgreich gewesen. Es werden hohe Anforderungen daran gestellt, die allein deshalb häufig nicht erfüllt würden, weil sich die Personen, so wie auch der Angeklagte A. ja selbst in die Position gebracht haben, in der ein verbrecherisches Regime Befehlsgewalt über sie hatte.

Der Verteidiger Eyad A.s hingegen behauptete trotzdem: Der Angeklagte habe keine andere Wahl gehabt, als den Befehlen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten. Man könne von ihm nicht erwarten, dass er sein eigenes und das Leben seiner Familie aufs Spiel setzt. Das syrische Regime habe Abtrünnige unbarmherzig verfolgt und Familien gezielt bedroht, um den Gehorsam der Mitarbeitenden zu erzwingen. Die routinierten Abläufe im Geheimdienstapparat hätten ein unerkanntes Absetzen während des Tathergangs unmöglich gemacht. A. habe also keine Wahl gehabt, als auf eine Fluchtmöglichkeit zu warten, die sich erst einige Monate später ergeben sollte.

Es folgte ein kurzer Abriss von Eyad A.s Leben: Er sei Sohn eines Soldaten gewesen, die syrische Gesellschaft sei schon während seiner Jugend militarisiert gewesen, in Schulen hätte man schon die Jüngsten indoktriniert. Die Geheimdienste seien oft der einzige Ort, an dem sozialer Aufstieg möglich wäre und als sein Vater verstarb, sei A. der Haupternährer der Familie geworden. Als junger Vater von vier Kindern und mit einer schwangeren Frau: Warum hätte A. sich 2011 freiwillig für die brutale und gefährliche Arbeit in der Unterabteilung 40 melden sollen?

Zuletzt wies der Anwalt das Gericht daraufhin, dass es sich der Signalwirkung des Urteils bewusst sein müsse. Welche Botschaft wolle man anderen ehemaligen Geheimdienstmitarbeiter*innen senden, die sich später vom Regime abgewandt hätten und auch als Zeug*innen für dieses und andere Verfahren infrage kämen? Wolle man sie mit einem strengen Urteil verschrecken? Und welches Signal wolle man an all jene schicken, die noch in Syrien sind und mit dem Gedanken spielen, zu desertieren und zu fliehen? Eyad A. sei nur fünf Monate „zu spät“ desertiert, in einem Konflikt der noch Jahre dauern sollte.

Auch in der zweiten Hälfte des Plädoyers ist dem Angeklagten trotz der Maske seine Betroffenheit anzusehen. Er versucht kaum, seine Tränen zurückzuhalten, sein Dolmetscher schiebt ihm eine Taschentuchpackung zu. Ihm stehen die letzten Worte vor der Urteilsverkündung zu. Er fasst sich und sagt: „Ich habe den Worten meiner Verteidiger nichts hinzuzufügen.“

Die Urteilsverkündung findet am 24. Februar statt. Die Vorsitzende Richterin sagte zu, weitere elf Plätze im Zuschauerraum zur Verfügung zu stellen, es werden also rund 45 Plätze vorhanden sein, etwa 20 davon für Medienvertreter*innen.

Die freundlichen rheinländischen Justizbeamten bauten noch die Technik im Saal 120 des Oberlandesgerichts Koblenz auf, als sich die ersten Zuschauer*innen für Tag 60 des Al-Khatib-Verfahrens einfanden. Kurz vor Beginn der Verhandlung begleiteten zwei Gerichtsmitarbeiter Eyad A. hinein, seine Handschellen klackten laut beim Öffnen. Die Stimmung im Gericht war – noch – entspannt, ein paar Sonnenstrahlen fielen durch die zum Lüften geöffneten Fenster in den hellen, großen Raum. Doch es dauerte nicht lang, bis gespannte Stille einkehrte, als die Richter*innen erschienen. Heute sollte sich entscheiden, ob das Verfahren gegen den Angeklagten Eyad A. abgetrennt wird – und welche Freiheitsstrafe die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer fordern würde.

Bevor das geschah, verlas der Senat noch drei Dokumente welche die Commission for International Justice and Accountability (CIJA), eine Nichtregierungsorganisation, die Völkerrechtsverbrechen untersucht (vgl. Prozessberichte 43-44), aus Syrien erhalten hatte. Bei den Schriftstücken handelte es sich um Faxe, die die syrischen Behörden 2011 verschickt hatten: Rundbriefe, die Mitarbeiter*innen der Geheimdienste dazu aufforderten, mit neuer Härte und Gewalt gegen die zivile Opposition vorzugehen. Es hatte zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Pläne gegeben, wie man sogenannte bewaffnete Banden unterdrücken sollte. Ein Schreiben machte es deutlich: „Die Phase der Toleranz ist beendet“.

Mit der Verlesung der Dokumente sei die Beweisaufnahme im Fall Eyad A. abgeschlossen, man gebe nun dem Antrag der Staatsanwaltschaft statt, das Verfahren von dem Anwar R. abzutrennen, verkündete die Vorsitzende Richterin. Damit unterbrach sie die Hauptverhandlung zu R.s Fall, diese wird am 10. März fortgeführt, da dort noch weitere Beweisaufnahmen und Zeug*innenaussagen nötig sind.

Danach folgte das ausführliche Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Der Vertreter des Generalbundesanwalts begann ganz vorn: mit dem Arabischen Frühling. Er und seine Kollegin machten deutlich, wie brutal die syrische Regierung gegen Oppositionelle vorging – selbst vor 2011. Doch mit Ausbruch der Proteste wurde der Angriff auf die syrische Zivilbevölkerung noch schärfer, systematischer. Heute noch hätten Menschen, die dagegen Widerstand geleistet hatten, so viel Angst vor Verfolgung, dass sie nur anonym oder gar nicht in diesem Verfahren aussagen wollten. Das Plädoyer erklärte, wie wichtig die Rolle der syrischen Folterüberlebenden und Zeug*innen in diesem Verfahren gewesen sei. Ihnen, und insbesondere auch dem Fotografen Caesar, wolle der Generalbundesanwalt danken, ihnen gelte „höchster Respekt“.

Im Schlussvortrag führte der Vertreter der Bundesanwaltschaft weiterhin aus: Deutschland führe dieses Verfahren zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Interesse der internationalen Gemeinschaft, die nicht zulassen dürfe, dass Folter ungesühnt bleibt. Deutschland dürfe kein Zufluchtsort für Menschen sein, die Völkerrechtsverbrechen begangen haben – und deswegen wird dieses Verfahren in Koblenz nur der Anfang sein, weitere Prozesse zu den Verbrechen in Syrien werden folgen: „Koblenz ist der Beginn der Ahndung dieses Unrechts. Völkerstraftaten verjähren nicht.“

Die Vertreterin der Bundesanwaltschaft, die dann weiter plädierte, rief den Zuhörer*innen noch einmal Eyad A.s mutmaßliche Verbrechen in Erinnerung. Dieser sei mit 20 Jahren in den syrischen Allgemeinen Geheimdienst eingetreten, im Februar 2010 wurde er in die Abteilung 251, die Al-Khatib-Abteilung, verlegt. Später, weil ihm „die Büroarbeit zu langweilig“ geworden wäre, sei er in die Unterabteilung 40 gekommen, die berüchtigt dafür gewesen sei, Gefangene besonders brutal zu behandeln. A. hätte klar sein müssen, dass er bei seiner Arbeit dort massiv gegen Zivilist*innen würde vorgehen müssen. An einem Tag im September oder Oktober 2011 habe er zudem gewaltsam mit anderen Sicherheitsbeamten eine Demonstration aufgelöst und dabei mitgeholfen, Jagd auf 30 Menschen zu machen, diese festzunehmen und nach Al-Khatib ins Foltergefängnis zu bringen. Das Plädoyer zeigte auf, dass von März 2011 bis mindestens zu diesem Zeitpunkt Folter und Misshandlungen Alltag in Al-Khatib gewesen sei, der Angeklagte hätte davon gewusst und dies akzeptiert. Er habe nicht versucht, sich dem Befehl zu entziehen, auch wenn er theoretisch anders hätte handeln können. Zwar habe er später Mitgefühl gezeigt und sich vom Regime distanziert, aber zu lange habe er einfach mitgemacht.

Es sei jedoch wichtig, so der Staatsanwalt, dass Eyad A. nicht stellvertretend für das Regime vor Gericht stünde, sondern dass sein persönlicher Fall ausschlaggebend für das Urteil sein müsse. Dennoch: Nur durch Beiträge wie den seinen sei der Terror des syrischen Regimes überhaupt möglich, er sei ein Zahnrad gewesen, der das System am Laufen hielt.

Während ihrer Ausführungen gingen die Vertreter*innen des Generalbundesanwalts noch einmal detailliert und ausführlich auf die im bisherigen Verfahren beschriebenen Gräueltaten ein, beschrieben die schreckliche Situation in den Haftanstalten der syrischen Geheimdienste, erklärten die „nahezu industriellen Ausmaße“, die die Tötungsmaschinerie unter Assad angenommen hatte. An der Systematik der Verbrechen bestünde kein Zweifel. Sie unterfütterten ihre Beweisführung mit den Aussagen der Folterüberlebenden, betonten insbesondere die Wichtigkeit des Anwalts Anwar al-Bunni, des Anwalts und Journalisten Mazen Darwish, Caesars, des Zeugen Z28/07/16 und machten deutlich, dass die anderen Zeug*innen im Verfahren zu Anwar R. nochmal zur Sprache kommen würden. Das Plädoyer hob hervor: „Alle Aussagen der ehemals inhaftierten Zeugen waren absolut glaubhaft. Sie erlebten das Unrecht hier erneut. Das Grauen war ihnen ins Gesicht geschrieben. Sie haben das Grauen überlebt, überstanden haben sie es nicht.“

Nach einem fast vierstündigen Plädoyer kamen die Staatsanwält*innen dann zu ihrem Ergebnis: Sie forderten fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsentzug für den Angeklagten Eyad A.

Am 59. Tag des Al-Khatib-Verfahrens hörte das Koblenzer Oberlandesgericht einen Beamten des Bundeskriminalamts, der die Ermittlungen im Fall Anwar R. leitet. Er hatte schon zuvor im Prozess ausgesagt (siehe Prozessbericht 2). An diesem 59. Prozesstag sprach der BKA-Mann über die Vernehmung des Zeugen A.A., die er im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführt hatte. A.A., der im August 2018 für die Vernehmung von Schweden nach Berlin gereist war, war auch nach mehreren Aufforderungen nicht bereit, nun selbst vor Gericht auszusagen. Das Gericht lud deswegen erneut den BKA-Beamten vor, um so indirekt an die Zeugenaussage zu gelangen.

Der Kriminalhauptkommissar berichtete den Prozessbeteiligten und etwa sechs Zuschauer*innen im Saal, dass A.A. 2011 für 58-60 Tage in der Al-Khatib-Abteilung inhaftiert gewesen war. Dort wurde er verhört und schwer gefoltert. Seine Angaben seien besonders gewesen: Zum einen war der Zeuge einer der ersten Überlebenden, die im Ermittlungsverfahren aussagten. Zum anderen hatte A.A. den Hauptangeklagten Anwar R. mehrmals persönlich in der Abteilung gesehen und ihn bei seiner Vernehmung in Deutschland auch „mit ziemlicher Sicherheit“ auf einer Lichtbildvorlage identifiziert.

Der Polizeibeamte erzählte, wie das BKA im Sommer 2018 – vermittelt durch einen ECCHR-Partneranwalt – mit A.A. in Kontakt getreten war. Während seiner Vernehmung hatte der Zeuge mit sich gerungen, die Situation sei äußerst belastend für A.A. gewesen. Er war vor allem auch besorgt, dass Anwar R. den Inhalt seiner Aussage erfahren würde. Das wiederum könnte der Grund sein, warum er nicht hier vor Gericht aussagen wollte.

Der Bericht des Beamten machte den Zuhörer*innen deutlich, warum das Erlebte so belastend für A.A. sein musste. Er war als Aktivist vor allem online tätig gewesen, als er im Februar 2011 verhaftet und in der Al-Khatib-Abteilung fast fünfzigmal verhört geworden sei. Dabei sei er mehrmals sehr heftig gefoltert worden, unter anderem mit den dulab- und shabeh-Methoden. Seine Füße seien blutig geschlagen worden, man hatte Teile seiner Haut verbrannt, ihn mit Elektroschocks gefoltert. Von seiner Zelle aus hatte er oft mitbekommen, wie andere gefoltert wurden – er hörte stets die Schreie anderer Häftlinge.

In zwei Situationen hatte A.A. Kontakt mit dem Angeklagten Anwar R. Einmal sei A.A. irrtümlich zu einem Raum im Keller von Al-Khatib geführt worden, den er für R.s Büro hielt. Ein anderes Mal sei er nach schwerer Folter Anwar R. vorgeführt worden, um jemanden auf einem Foto zu identifizieren. Beide Male seien seine Augen nicht verbunden gewesen, so dass er einen Blick auf den Angeklagten hatte werfen können. Der Angeklagte hatte ihn dann angeschrien, er solle auf den Boden blicken. Einmal drohte er ihm, dass er ihn sonst „niedermachen“ würde. Dass es sich bei diesem Mann um Anwar R. handelte, erfuhr A.A. nach seiner Freilassung. In einem Radiointerview erkannte er zudem R.s Stimme wieder und konnte nach eigener Recherche dieser Stimme auch ein Gesicht zuordnen.

Am 58. Verhandlungstag sagte ein weiterer Überlebender aus. Seit 2011 koordinierte der Mann regierungskritische Demonstrationen in Raqqa und rief dort zusammen mit anderen Aktivist*innen zur Teilnahme an Demonstrationen auf. Im Mai 2011 wurde er das erste Mal für einige Tage vom Militärgeheimdienst verhaftet. Später wurde er nochmal für einen Monat festgenommen, diesmal von der Kriminalpolizei. Seine dritte Verhaftung durch syrische Sicherheitskräfte fand im Mai 2012 statt, damals war er monatelange in mehreren Städten inhaftiert: Raqqa, Deir-Zour, Homs und zuletzt Damaskus. In Damaskus kam der Zeuge zuerst für mehrere Tage in die Al-Khatib-Abteilung und anschließend in die Palästina-Abteilung. Nach einer vorgegebenen „Gerichtsverhandlung“ wurde er freigelassen.

Nun sprach der Zeuge detailliert über seine Inhaftierung in Al-Khatib. Die Militärpolizei brachte ihn dorthin, wie viele andere Gefangene wurde er mit der sogenannten Willkommensparty begrüßt: Man schlug ihn, schüchterte ihn ein. Dann mussten er und andere Inhaftierte ihre Sachen abgeben, sich ausziehen und hinhocken, damit die Wächter sie durchsuchen konnten. Es folgten weitere Schläge: mit Schlagstöcken oder Ledergegenständen. Die Zelle, in die der Zeuge dann gebracht wurde, war 3 mal 5 Meter groß, doch fast 100 andere Gefangene waren bereits dort untergebracht. Ein starker, unangenehmer Geruch herrschte in der Zelle, zu Essen gab es mal Reis oder Kartoffeln, zum Trinken gab es eine Plastikflasche mit Wasser – für alle 100 Gefangenen.

Der Zeuge konnte an anderen Mitinsassen Verletzungen und Schwellungen erkennen. Er sah auch Wunden an ihren Handgelenken: Spuren der Shabeh-Foltermethode, bei denen Gefangene an ihren Händen aufgehangen werden. Die Schreie anderer Gefangener konnte der Zeuge zu jeder Tageszeit hören. Auch Frauenstimmen waren dabei, sagte er.

Er selbst sei in Al-Khatib zweimal verhört worden, so der Zeuge. Dafür wurde er mit Augenbinde in einen anderen Raum geführt. Bei der ersten Vernehmung stellten ihm zwei Personen allgemeine Fragen zu seinen Aktivitäten und seiner Teilnahme an Demonstrationen, währenddessen schlugen sie ihn überall. Bei der zweiten Vernehmung waren im Raum wieder zwei Sicherheitsbeamte, sowie eine weitere Person mit einem Küstendialekt anwesend. Diese dritte Person stellte die Fragen, was den Zeugen vermuten ließ, dass der Mann der Vorgesetzte sein könnte. Auch bei dieser Vernehmung wurde der Zeuge geschlagen.

Von der Al-Khatib-Abteilung wurde der Zeuge noch für weitere drei Monate in die Palästina-Abteilung gebrach. Die Gewalt, die er während seiner gesamten Inhaftierung in den unterschiedlichen Haftanstalten erfuhr, schädigten den Mann nachhaltig: „Diese Erfahrung als beängstigend zu bezeichnen, wäre viel zu mild … es war schrecklich“, sagte der Zeuge zuletzt.

Am 57. Verfahrenstag fand der Al-Khatib-Prozess erstmals im umgebauten Saal des Oberlandesgerichts Koblenz statt: Ein schöner Raum mit hohen Decken, hinter der Richterbank führen zwei Treppen in eine kleine Bibliothek. Der neue Verhandlungsaal ist zwar etwas kleiner, dennoch verschlechterte sich die Akustik – die zuständigen Techniker versicherten jedoch, die Probleme zu beheben.

Für den Tag war ursprünglich die Aussage eines Überlebenden geplant, der zur Zeit in Frankreich wohnt. Aus privaten Gründen konnte er jedoch nicht anreisen. Deswegen setzte die Vorsitzende Richterin die Anhörung mit einer Aussage des Vernehmungsbeamten H. fort, der die Aussage des Zeugen aus Frankreich gegenüber dem Bundeskriminalamt protokolliert hatte. H. erklärte, dass der Zeuge ursprünglich von den französischen Behörden im Rahmen des dortigen Strukturermittlungsverfahrens befragt worden war.

H. schilderte ausführlich den Ablauf sowie den Inhalt der BKA-Vernehmung des Betroffenen, den Inhalt der französischen Befragung kannte er nicht: Der Zeuge wurde im Mai 2011 von syrischen Sicherheitsbeamten kontaktiert und aufgefordert, sich persönlich in einer Sicherheitsstelle zu melden. Als der Mann dort am nächsten Tag erschien, befragten die Sicherheitsbeamten ihn dort zu seinen regimekritischen Facebook-Beiträgen. Zwar durfte der Mann danach wieder gehen, wurde aber aufgefordert, am nächsten Tag wiederzukommen.

Am darauffolgenden Tag wurde er in einem Auto in eine Haftanstalt gebracht – erst später erfuhr der Zeuge, dass dies die Al-Khatib-Abteilung war. Bei seiner Ankunft wurde der Gefangene durchsucht, geschlagen und dann in eine kleine Einzelzelle gebracht. In der ersten Nacht wurde er „verhört“. Ein Beamter befragte ihn erneut zu seinen Facebook-Posts, außerdem zu seinen Kontakten zur Opposition und ins Ausland. Auch am nächsten Tag fand ein „Verhör“ statt, diesmal durch einen anderen Beamten. Dieser forderte ihn auf, sein Facebook-Passwort preiszugeben, was der Gefangene tat. Später wurde er mit Peitschen und Fäusten geschlagen, getreten, unter anderen auf Kopf und Füße. Immer wieder hörte er während seiner Inhaftierung die lauten Schreie von Männern und Frauen. Drei Tage nach seiner Verhaftung wurde der Betroffene verlegt und später im Justizpalast in Damaskus „freigesprochen“ und entlassen. Im April 2012 wurde der Betroffene erneut inhaftiert, diesmal für einen Monat beim Luftwaffengeheimdienst.

H. berichtete, dass der Betroffene während des Gesprächs mit ihm eine Skizze der Räumlichkeiten von Al-Khatib angefertigt habe – das Gericht zeigte das Bild.

Später verlasen die Richter*innen ein Gutachten des Max-Planck-Instituts zur Frage, wie das syrische Strafrecht Mord, Totschlag und Körperverletzung definiert. Auch in Syrien wären die in Deutschland angeklagten Delikte als Mord und (schwere) Körperverletzung strafbar und würden langjährige bis lebenslange Haftstrafen bzw. sogar die Todesstrafe nach sich ziehen. Dies gilt jedoch nur theoretisch. Die Geheimdienste in Sysrien nehmen eine weitreichende Immunität unter dem Schutz des Präsidenten Baschar al-Assad in Anspruch.

Es folgte eine Verlesung eines Senatsbeschlusses zum Beweisantrag der Verteidigung vom 9. Dezember: Die Verteidigung hatte beantragt, dass ein Schriftsachverständiger die Echtheit eines Briefs von Eyad A. bestätigen solle (siehe Prozessbericht 50). Der Senat entschied, dass er ohnehin davon ausgehe, dass A. den Brief selbst verfasst hat und dass es keines graphologischen Gutachtens bedarf.

Danach folgte eine Erklärung der Vorsitzenden, auf die viele gewartet hatten: Das Gericht habe den Antrag der Generalbundesanwaltschaft auf die Abtrennung des Verfahrens gegen Eyad A. angenommen. Die Sitzungen am 17. und 18. Februar werden sich deswegen – solang keine wesentlichen Änderungen mehr eintreten – ausschließlich mit dem Verfahren gegen A. befassen. Am 17. Februar soll die Beweisaufnahme geschlossen werden und die Generalbundesanwaltschaft ihren Schlussvortrag verlesen. Für den 18. Februar ist die Verlesung des Plädoyers der Verteidigung sowie das letzte Wort des Angeklagten geplant. Am 24. Februar findet dann voraussichtlich die Urteilsverkündung statt. Die geplanten Termine im Verfahren gegen Anwar R. sind für diesen Zeitraum aufgehoben und werden ab dem 10. März fortsetzt.

Der 56. Prozesstag begann mit der weiteren Verlesung des Berichts We’ve never seen such horror von Human Rights Watch. Es ging darin um Folter und Misshandlungen von Inhaftierten, gezielte Festnahmen und das Verschwindenlassen von Menschen, sowie Exekutionen und Massengräber.

Danach hörte das Gericht einen Hauptkommissar des Bundeskriminalamts an. Er hatte im Zuge der BKA-Ermittlungen das Handy und die dazugehörige Speicherkarte des Angeklagten Eyad A. gesichtet. Darauf befanden sich vier Fotos, die das Gericht in Augenschein nahm: Ein Auszug aus dem Familienregister und die dazugehörige deutsche Übersetzung sowie die Vorder- und Rückseite eines Ausweises. Dieser wies Eyad A. als Mitarbeiter des Allgemeinen Geheimdienstes in der Abteilung 251 aus.

Anschließend verlas das Gericht die Übersetzung eines handschriftlichen Briefs von Eyad A., den dieser in Reaktion auf die Beweisaufnahme um die Caesar-Fotos formuliert hatte. In dem Brief beschreibt A. seine Gefühlslage während und nach dem Prozesstag, an dem der Rechtsmediziner Markus Rothschild über die Caesar-Fotos berichtete und diese im Gerichtssaal angeschaut wurden (siehe Prozessbericht Tag 41/42).

Eyad A. legte dar, dass er Schmerz und Trauer für die Opfer und deren Angehörige, sowie Respekt für die wichtige Aufklärungsarbeit von Herrn Rothschild, empfinde. Er verstehe nicht, wie es zu solchen Taten hatte kommen können und beteuerte, dass er von den Bildern nichts gewusst hatte. Er selbst vermisse inhaftierte und verschleppte Familienmitglieder und habe voller Angst auf den Bildern nach ihnen gesucht. Er verurteile heute das Regime. Zudem schilderte er, dass er selbst innerhalb des Geheimdiensts wegen seiner sunnitischen Herkunft ab dem Zeitpunkt des Revolutionsbeginns im Frühjahr 2011 mit Misstrauen behandelt worden sei. Deshalb hatte er, um seine Familie und sich zu schützen, keine andere Option gehabt, als den Befehlen zu gehorchen und auf eine geeignete Fluchtmöglichkeit zu warten. Erklärungen, warum er selbst der berüchtigten Unterabteilung 40 beigetreten war oder Angaben zu seinen hochrangigen Befehlsgebern – wie Anwar R. – fehlten in dem Brief.

Nach der Verlesung des Briefes erläuterte die Verteidigung ihren Antrag vom Tag zuvor, einen weiteren Sachverständigen zu hören. Die Generalbundesstaatsanwaltschaft und die Nebenklagevertreter*innen sprachen sich dagegen aus.

Der Prozess wird ab dem 27. Januar 2021 in dem fertig umgebauten Saal 120 im Gebäude des Oberlandesgerichts Koblenz geführt.

Der 55. Tag des Al-Khatib-Verfahrens begann mit der Vernehmung eines Überlebenden, der von seinen Inhaftierungen in verschiedenen Abteilungen, darunter Al-Khatib, berichtete. Auch dieser Zeuge durfte anonym aussagen, da er um die Sicherheit seiner Angehörigen in Syrien fürchtete.

Der Zeuge wurde erstmals 2011 im Zusammenhang mit einer Demonstration in Damaskus festgenommen. Er war damals mit einer Gruppe von Aktivisten*innen unterwegs, die an friedlichen Protesten gegen das Assad-Regime teilnahmen. Plötzlich fielen Schüsse, er wurde zusammen mit anderen von Personen in ziviler Kleidung in einen Kleinbus gezerrt. Dort wurden sie dann geschlagen und getreten. Man brachte die Aktivist*innen zur Unterabteilung 40, fesselte ihre Hände und verband ihre Augen. Dann mussten sie an einer Wand aufgestellt warten. Bei der anschließenden Vernehmung folterten sie die Gefängnismitarbeiter u.a. mit Elektroschocks.

Später wurde der Zeuge in die Al-Khatib-Abteilung gebracht. Bereits bei seiner Durchsuchung kurz nach der Ankunft misshandelten ihn die Wärter so brutal, dass er bewusstlos wurde. Für seine Vernehmung brachten sie ihn dann in einen Keller, in dem es stark nach Blut und Alkohol roch. Hier wurde der Zeuge mehrfach geschlagen, getreten und mit einem Kabel ausgepeitscht.

Eine besonders schreckliche Erinnerung quäle den Zeugen noch heute, so berichtete er. Einen jüngeren, etwa 15-jährigen Mitgefangenen, der mit ihm zusammen im Kleinbus zur Unterabteilung 40 saß, hätten die Sicherheitskräfte mit einem mit Nägeln versehenen Stock auf den Rücken geschlagen. Diesen Jungen sah der Zeuge in dem Verhör-Keller in Al-Khatib wieder, wo auch dieser brutal misshandelt wurde.

Die restliche Haft verbrachte der Zeuge in einer viel zu kleinen Gemeinschaftszelle. Dort waren auch Menschen mit offensichtlich schlechtem Gesundheitszustand inhaftiert, einer von ihnen litt an Epilepsie. Nach ungefähr einer Woche wurde der Zeuge in eine weitere Haftanstalt des Allgemeinen Geheimdiensts gebracht, wo er 21 Tage in einer Gemeinschaftszelle inhaftiert war. Er berichtete von regelmäßigen „Besuchen“ der Wärter, bei denen diese willkürlich Gefangene auswählten und sodann brutal schlugen – sogar sehr alte Menschen. Aufgrund der anhaltenden Schreie aus anderen Zellen konnte der Zeuge oft nicht schlafen.

Im April 2012 wurde der Zeuge erneut festgenommen, bei der Arbeit an einem politischen Projekt mit anderen Aktivisten*innen. Als das Bürogebäude von bewaffneten Sicherheitskräften gestürmt wurde, versuchten die Aktivist*innen ihre Arbeit zu verstecken und warfen Laptops und Tablets aus dem Fenster, doch vergeblich. Erneut kam er in die Unterabteilung 40, wo er zweimal verhört und dabei misshandelt wurde. Zwischen den Befragungen brachte man ihn zur Folter in einen Keller.
 
Danach kam er wieder nach Al-Khatib, wo er zunächst fünf Tage in einem Korridor unter „normaler“ Behandlung einsaß, da niemand wusste, warum er gefangen genommen wurde. Anschließend brachte man ihn in eine Zelle mit bis zu 200 weiteren Insassen, die einer Art umfunktionierten Kantine glich. Nach einer ersten Vernehmung kam er in eine neue Zelle, wo über 60 Personen auf ca. 20 Quadratmetern zusammengepfercht waren. Es war unmöglich sich hinzusetzen oder hinzulegen, der Zeuge sagte, dass er deswegen drei bis vier Tage im Stehen „geschlafen“ habe. Die Menschen hätten unter diesen Bedingungen den Verstand verloren oder seien krank geworden. Er selbst hatte für einige Tage sehr hohes Fieber.

Erschütternd war der Bericht des Zeugen über einem ungefähr 14-jährigen Jungen, der mit ihm die Zelle teilte. Der Junge war inhaftiert worden, als die Behörden eigentlich seinen Bruder suchten. Die Wachleute holten den Jungen zwei Tage lang im 30-Minuten-Takt aus der Zelle und schlugen ihn, vor allem auf Fußsohlen und Beine.

Im Anschluss an seine Erzählungen lokalisierte der Zeuge auf zum Teil von ihm gefertigten Skizzen die Standorte der verschiedenen Gefängnisse. Danach wurde er entlassen.

Das Gericht setzte die Verlesung des Berichts We’ve never seen such horror von Human Rights Watch fort, darin ging es um die Proteste in Daraa und die Reaktionen der Sicherheitskräfte, sowie die Verweigerung von medizinischer Hilfe für Verletzte. Zum Abschluss des Tages stieß die Verteidigung eine Diskussion über die Einberufung eines weiteren Sachverständigen an, die jedoch auf den anschließenden Tag vertagt wurde.

Auch an diesem ersten Verhandlungstag nach der Feiertagspause fragte die Vorsitzende Richterin, ob arabischsprachige Medienvertreter*innen anwesend seien, die eine Simultandolmetschung bräuchten. Da wie die Wochen zuvor niemand antwortete, sagte sie, dass sie die Frage von nun an nicht mehr stellen würde, da alle diese Möglichkeit inzwischen kennen dürften. Für die anwesenden arabischsprachigen Journalist*innen war die Frage ohnehin frustrierend gewesen, da sie gern die Übersetzung in Anspruch genommen hätten, ihnen diese jedoch wegen ihrer fehlenden Akkreditierung verwehrt wurde.

Der Zeuge, der an diesem Tag aussagte, hatte selbst Folter in der Al-Khatib-Abteilung überlebt. Seine Schilderungen waren eindrücklich und präzise, er unterschied zudem stets deutlich, woran er sich genau erinnern konnte und wo seine Erinnerungen getrübt waren.

Der Syrer berichtete, ihm sei bei seiner Festnahme durch den syrischen Geheimdienst vorgeworfen worden, an Demonstrationen gegen die Regierung von Baschar al-Assad teilgenommen zu haben – was noch nicht stimmte. Nach einem Zwischenstopp an einem ihm unbekannten Ort sei er dann nach Al-Khatib gebracht worden. Am selben Tag seien auch noch viele andere aus seinem Dorf gefangen genommen worden. Wie frühere Zeug*innen zuvor, erklärte auch er, in Al-Khatib mit Schlägen „begrüßt“ und mit sehr vielen anderen Menschen in eine kleine Zelle gesperrt worden. Die Haftumstände seien schrecklich gewesen: Das Essen reichte gerade aus, um nicht zu verhungern. Der Mann sei auf Füße, Beine und Bauch geschlagen worden. Die Verletzungen am Bein seien bis heute sichtbar.

Der Zeuge sagte aus, dass er fast durchgehend die Schreie anderer Gefangener gehört hätte, besonders sei ihm ein ungefähr 70 Jahre alter Mann in Erinnerungen geblieben, der trotz seines erhöhten Blutdrucks gefoltert worden sei. Er habe zudem einen kleinen Jungen in Al-Khatib getroffen, um den er sich gekümmert habe. Der Junge sei nicht älter als 12 oder 13 Jahre gewesen und hätte eine Schussverletzung am Bein gehabt. Obwohl mehrfach danach gefragt wurde und die Wärter die Verletzung gesehen haben, sei ihm medizinische Versorgung verwehrt worden. Auch der Junge sei trotz seiner schweren Verletzungen gefoltert geworden.

Nach Entlassung des Zeugen beantragte die Generalbundesanwaltschaft die Abtrennung des Verfahrens gegen Eyad A. Die Staatsanwält*innen gingen davon aus, dass bis zur zweiten Februarhälfte alle erforderlichen Beweismittel gegen A. vorliegen werden und dass am 24. oder 25. Februar ein Urteil gefällt werden könne. Das Verfahren gegen den Hauptangeklagten Anwar R. würde dann unabhängig davon weitergeführt.

Nach dieser und weiteren Stellungnahmen der Staatsanwält*innen setzte das Gericht die Verlesung eines Berichts von Human Rights Watch fort: We’ve never seen such horror. Der Bericht beschäftigt sich mit systematische Tötungen und Folterungen von Zivilist*innen insbesondere auch bei und nach Demonstrationen im Jahr 2011 in der Stadt Daraa.

Der folgende Verhandlungstag war deutlich kürzer: Geladen war ein Kriminalhauptkommissar, um über die Ermittlungen des Bundeskriminalamts zu Massengräbern in Syrien zu berichten.

Das Bundeskriminalamt hatte Nachforschungen angestellt, nachdem der Zeuge mit dem Kürzel Z 30/07/19, der am 30. und 31. Verhandlungstag in diesem Prozess ausgesagt hatte (siehe frühere Prozessberichte), während seiner polizeilichen Vernehmung von Massengräbern, unter anderem in Al-Quteifah, berichtet hatte. Da Z 30/07/19 die geografische Lage der Massengräber örtlich beschreiben konnte, gelang es den Ermittlungsbeamt*innen, mittels Google Maps und dem Apple-Bilderdienst die Existenz von Gräbern an dem beschrieben Ort zu bestätigen: Auf den Satellitenbildern konnten sie ca. 100 Meter lange Gruben und ein Objekt erkennen, das einem Bagger ähnelte. Für die Beamt*innen habe dies die Existenz von Massengräbern bestätigt. Mithilfe vom Deutschen Luft- und Raumfahrtzentrum angeforderten weiteren Sattelitenbildern hätten sie zudem Veränderungen der Bodenstelle nachvollziehen können. Noch immer könne man die entsprechenden Geokoordinaten bei Apple aufrufen. Heute sehe man dort die zugeschütteten Gräben, die von einer Mauer umgeben sind. Dass es darüber hinaus noch weitere Massengräber gibt, belegen verschiedene Zeug*innenaussage. Die BKA-Ermittlungen dazu seien jedoch noch nicht abgeschlossen.

Am 52. Tag des Syrien-Verfahrens war eine Überlebende geladen, die von ihrer Zeit als Inhaftierte in der Al-Khatib-Abteilung berichtete. Ihre Anwältin beantragte, dass die Zeugin anonym und teils von einem Tuch verdeckt aussagen dürfe. Ihre Familie, die in Syrien im Einflussbereich des Regimes lebt, könnte durch die Aussage in Gefahr gebracht werden. Das Gericht gab dem Antrag statt und erlaubte der Zeugin, Angaben zu verweigern, die ihre Identifizierung ermöglichten.

Daraufhin begann die Zeugin ihre Aussage: Sie hätte sich am 29. Mai 2012 lediglich mit fünf Freunden getroffen, um über Politik und Ideologien zu diskutieren. Plötzlich sei das Büro in Damaskus, in dem sie sich getroffen hatten, von einer Gruppe bewaffneter Männer gestürmt worden, die die Zeugin und ihre Freunde festnahmen. Den Freunden seien die Augen verbunden worden, während sie selbst angewiesen wurde, auf den Boden zu schauen. Zunächst seien sie in Abteilung 40 gebracht worden, wo man die anderen „zur Begrüßung“ gefoltert und geschlagen habe. Einer ihrer Freunde sei mit Elektroschocks gequält worden.

Am nächsten Tag habe man sie dann allein nach Al-Khatib (Abteilung 251) gebracht, wo sie mehrere Wochen in einer winzigen Zelle mit einer hochschwangeren Gefangenen verbrachte. Dort hätten sie auf verlausten Decken schlafen müssen und kaum frische Luft gehabt. Zudem sei ihnen der Gang zu den dreckigen Toiletten nur zu bestimmten Zeiten gestattet worden. Auf dem Weg zur Toilette habe sie die blutig geschlagenen Füße anderer Inhaftierter sehen können. Außerdem habe man ihr nur zweimal am Tag Essen gebracht, das oft verschimmelt gewesen sei. Nachts habe sie oft die schrecklichen Schreie von anderen gehört, die brutal gefoltert wurden. Diese Schreie, so sagte sie, habe sie die ganze Zeit in der Abteilung 251 gehört.

Später sei sie in eine Sammelzelle mit rund zwei duzend Frauen verlegt worden. Die Zelle sei sehr stickig, hygienisch unzumutbar und von Kakerlaken befallen gewesen. Die Kakerlaken seien zwar mit chemischen Mittel entfernt worden, jedoch erstickten die Frauen fast an den giftigen Gasen.

Die Zeugin wurde selbst nicht gefoltert, aber viele andere Frauen aus ihrer Zelle seien brutal geschlagen worden. Ihr Fall sei deswegen besonders: Ihr sei bewusst, dass sie eine weit weniger grausame Behandlung in Al-Khatib erlebt hatte als viele andere. Den Grund dafür wollte die Zeugin nicht preisgeben, da er ihre Anonymität gefährdet hätte.

Während ihrer Zeit in Al-Khatib sei sie einmal verhört worden, sie habe jedoch keine Informationen preisgegeben, auch nicht als ihr mit Peitschenhieben gedroht worden sei. Bei ihren Verhörern hatte es sich weder um Anwar R. noch um Eyad A. gehandelt.

Nach der Aussage der Zeugin verlas das Gericht eine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft zu einem Antrag der Nebenklagevertreter und ECCHR-Partneranwälte Patrick Kroker und Sebastian Scharmer. Sie hatten in dem Antrag gefordert, dass sexualisierte Gewalt nicht als Einzelfälle behandelt werden, sondern als Teil des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, das dem Hauptangeklagten Anwar R. vorgeworfen wird. Die Bundesanwaltschaft widersprach dem rechtlichen Hinweis nicht und stimmte zu, dass sexualisierte Gewalt in Syrien mit einer eindeutigen Systematik angewendet wurde und wird.

Am 51. Verfahrenstag sagte ein Überlebender aus, der extra aus Norwegen angereist war. Der Mann sagte aus, dass er bereits mit schweren Verletzungen aus einem anderen Gefängnis in Al-Khatib angekommen sei. Dennoch sei er dort weiterhin regelmäßig geschlagen worden, insbesondere auf seinen stark verwundeten Rücken. Er sei dauerhaft so blutüberströmt gewesen, dass er angefangen habe zu stinken. In der Zelle, die er sich mit bis zu 400 anderen Menschen habe teilen müssen, wurde er extra in die Ecke gesetzt, weil sein Geruch so stark war – und weil jegliche Berührung extrem schmerzhaft gewesen sei. Er sei meist unbekleidet gewesen, seine Kleidung sei komplett blutverschmutzt gewesen. Die einzige Lüftung habe es in dem Toilettenraum gegeben, weswegen seine Mitgefangenen teils extra auf Toilette gegangen seien, um Luft zu bekommen. Die anderen hätten irgendwann sogar an die Tür geklopft und um Hilfe gebeten, weil er so schrecklich gerochen habe. Während einer Vernehmung hätten sogar die Wärter seinen Gestank nicht mehr ertragen, sie hätten ihn auf den Hof geworfen, wo er von allen Vorbeigehenden geschlagen und getreten wurde. Bei der Gelegenheit habe er auch beobachten können, wie neue Häftlinge nach Al-Khatib gebracht wurden, die währenddessen ebenfalls geschlagen wurden.

Während seiner Vernehmungen habe ein höher gestellter Beamter sich darüber beschwert, dass sein Büro mit Blut beschmutzt werde und die Wärter aufgefordert, den Gefangenen draußen weiter „zu erziehen“, weil er nicht die gewünschten Antworten auf seine Fragen gegeben hätte. Dieser Vernehmende habe ihm nach mehreren Befragungen auch irgendwann erklärt, er würde nun ins Krankenhaus verlegt.

Nach etwa fünf bis sechs Tagen in der Al-Khatib-Abteilung sei er dann in ein Militärkrankenhaus im Vorort Harasta gebracht worden. Heilung gab es dort nicht, vielmehr sei er noch schlimmer gefoltert worden. Er war in einem Raum mit ungefähr 20 Betten untergebracht, an jedes Bett waren ca. zwei Gefangene gekettet. Dort wurde er weiter, teils mit einer Peitsche, geschlagen. In der Nacht habe es extra abgestellte Wärter gegeben, die die Schläge fortsetzten, er sei sogar mit einem Messer misshandelt worden. Jeden Tag seien mehr Menschen gestorben. Er selbst sei regelmäßig bewusstlos gewesen. Wenn Leute sich zum Beispiel über Schmerzen in ihrer Hand geäußert hätten, wurde die Hand einfach abgehackt.

Der Zeuge beschrieb dieses Militär-„Krankenhaus“ als einen Ort, wo die Geheimdienste schwerverletzte Gefangene nur deshalb hinschickten, um sie dort sterben zu lassen bzw. weiter zu Tode zu foltern. Medizinische Behandlung habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Schließlich wurde er irgendwann einfach auf die Straße geworfen, wo er schwerverletzt und mit Fliegen übersäht wie durch ein Wunder noch lebend von einem Taxifahrer gefunden und zu seiner Familie zurückgebracht wurde.

Seine Familie habe ihn dann zu einem Arzt gebracht, der aber gesagt hätte, dass er nichts für ihn tun könne, er müsse schnellstmöglich aus dem Land. Seine Familie habe ihn dann am nächsten Tag nach Jordanien gefahren, wo er mehrere Monate lang in einer Spezialklinik geblieben sei und mehrfach operiert wurde. Es wurde dann ein Bild von seinem Rücken gezeigt, was die norwegische Kriminalpolizei 2017 bei seiner Vernehmung gemacht hatte: sechs Jahre nach der Folter und trotz der Operationen war sein Rücken mit Narben übersäht.

Während der Aussage machte sich zunehmend entsetztes Schweigen im Saal breit, auch der Vorsitzenden Richterin fehlten zwischenzeitlich die Worte. Die Verhandlung wurde mehrmals für Pausen unterbrochen. Zuletzt verzichteten sowohl Anklage als auch Verteidigung und Nebenklage auf zusätzliche Fragen, um den Zeugen nicht noch stärker zu belasten.

Wider Erwarten ging das Verfahren am 50. Verhandlungstag mit voller Besetzung des Senats weiter. In der Woche zuvor hatte es einen Verdacht auf eine Covid-19-Infektion bei einem der Mitglieder gegeben, der sich jedoch nicht bestätigte. Deshalb konnte an diesem Tag ein Überlebender aussagen, der 2011 in der Al-Khatib-Abteilung inhaftiert gewesen war. Der Mann hatte in Syrien als Arzt gearbeitet und war im August 2011 unter einem Vorwand festgenommen worden.

In Al-Khatib angekommen sei er gezwungen worden, sich auszuziehen. Bei den Vernehmungen wurde er dann mehrfach mit Kabeln auf die Füße geschlagen. Die ersten Tage sei er in einer Einzelzelle ohne Fenster inhaftiert gewesen. Das habe zwar den „Vorteil“ gehabt, dass man sich hinlegen konnte – er habe sich aber wie in einem Grab gefühlt. Später sei er dann in eine Sammelzelle gekommen. Wie auch andere ehemalige Gefangene berichtete er von desaströsen Bedingungen, der Haftraum sei mit bis zu 40 Leuten regelmäßig so voll gewesen, dass man keinen Platz zum Hinlegen gehabt hätte. Viele mussten im Sitzen schlafen. Er berichtete von einer speziellen Technik bzw. Schlafposition, die sich die Inhaftierten angeeignet hätten, um möglichst platzsparend zu schlafen.

Er berichtete, dass die Wunden der Gefangenen größtenteils unbehandelt blieben, überall hätten sich Läuse verbreitet. Seine Füße seien durch die Schläge geschwollen gewesen – stehen oder gehen sei schmerzhaft gewesen. Ihm sei gedroht worden, dass man dafür sorgen würde, dass er keine Kinder mehr bekommen könne. Man habe durchgehend die lauten Schreie von anderen Gefangen gehört. Er habe zudem während der Haft ungefähr zehn bis zwölf Kilogramm abgenommen, es hätte nicht genug Essen gegeben. Seine Familie habe während der gesamten Zeit keine offizielle Bestätigung über seine Inhaftierung erhalten. Nach Al-Khatib sei er noch in zwei weitere Gefängnisse transferiert worden. bis er schließlich freigelassen wurde.

Nachdem der Zeuge ausgesagt hatte, wurde von der Verteidigung ein Beweisantrag gestellt: Ein Schriftsachverständiger solle bestätigen, dass ein bestimmtes Dokument vom Angeklagten Eyad A. stamme. Es ging um einen Brief, den A. an seine Verteidiger geschrieben hatte. Darin hatte A. eine Stellungnahme zu den im November 2020 ins Verfahren eingeführten Caesar-Fotos gegeben. Er beschrieb, dass die Bilder der Leichen ihn fassungslos gemacht und ihn auf dem Weg zurück zum Gefängnis angeblich zu Tränen gerührt hätten. Er danke Caesar, der mit seinen Veröffentlichungen zum Helden geworden sei. Er habe 2011 in Anbetracht der Revolution und der Verbrechen des Regimes vor der Wahl gestanden, direkt den Befehl zu verweigern, was seinen sicheren Tod bedeutet hätte. Er hätte auch direkt fliehen können, hätte dafür aber seine Familie zurück lassen müssen. Um seine Familie zu schützen, habe er sich entschieden zu warten, bis sich 2012 die Möglichkeit ergab, gemeinsam zu fliehen. Er frage den Senat, wie viel es denn Wert sei, dass er seine Familie habe schützen wollen. Und bitte darum, diese Frage zu klären, nicht nur für ihn, sondern für alle zukünftigen Soldaten, in deren Land eine Revolution ausbreche und die vor der gleichen Entscheidung stünden. Er danke dem Senat, den Anklägern, seiner Verteidigung und insbesondere allen Zeugen, die über die Folterverbrechen des syrischen Staates aussagen und möchte denjenigen gedenken, die in Syrien in Hoffnung auf Demokratie und Frieden ausharren und sich weiterhin dem Regime aussetzen, das noch immer Menschen foltere.

Was er dabei jedoch nicht erwähnte: seine eigene Rolle. Laut Anklage soll er als ein leitender Beamter der Unterabteilung 40 dafür verantwortlich gewesen sein, viele Menschen festgenommen und sie bewusst in die folternde und mordende Abteilung in Al-Khatib gebracht zu haben.

Seine Verteidiger versicherten, dass der Angeklagte diesen Brief ohne ihr Zutun geschrieben habe. Auf die Frage der Vorsitzenden Richterin, ob der Anklagte bestätigen würde, dass der Brief von ihm stamme, erklärte der Verteidiger allerdings, dass A. auch weiterhin keine Angaben machen würde. Der Generalbundesanwalt erwiderte, dass man für ein graphologisches Vergleichsgutachten letztlich auch Vergleichsmaterial brauche, was man nicht habe.

An Tag 48 und 49 im Syrien-Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz stand die Aussage eines desertierten Geheimdienstmitarbeiters aus Syrien im Mittelpunkt.  Der Zeuge wirkte anfangs nervös und antwortete auf Fragen ausweichend. Je länger die Vernehmung andauerte, desto routinierter und gelassener schien er jedoch.

Bereits zu Beginn der Aussage wurde deutlich, dass der Zeuge über umfassendes Wissen zur Organisation des Allgemeinen Geheimdiensts verfügt. Er berichtete, dass er 30 Jahre lang für den Geheimdienst gearbeitet habe und in verschiedenen Abteilungen eingesetzt worden sei. Seit 2011, als die Proteste gegen das syrische Regime begannen, bis zu seiner Desertion und anschließenden Flucht nach Deutschland sei er dort in der Verwaltung tätig gewesen. Deswegen sei er auch mit dem Foltergefängnis Al-Khatib vertraut. Auf dieses Insider-Wissen fokussierten sich dann auch die Fragen der Richter*innen.

Der Zeuge benannte die Entscheidungsträger, die 2011 und 2012 Al-Khatib leiteten: Generalmajor Taufiq Younis, Leiter der Abteilung, sowie Oberst Anwar R., Leiter der dortigen Vernehmungsabteilung. Anwar R.s Aufgabe sei gewesen, Informationen „auf welche Art auch immer“ zu gewinnen. Die wichtigen Entscheidungen (etwa zu Massenverhaftungen) habe jedoch Hafiz Makhlouf getroffen, den der Zeuge als „Verwalter Assads“ bezeichnete. Der Alawit Taleb Hassan assistierte Anwar R. bei der Organisation und Durchführung von Vernehmungen. Ein für den Zeugen wichtiger Punkt war, dass die Assad-Regierung spätestens seit Ausbruch der Revolution nur noch Alawiten vertraut habe, die Religionszugehörigkeit einer Person sei für das Regime von großer Bedeutung gewesen.

Danach sprach der Zeuge über den Verwaltungsapparat des Allgemeinen Geheimdiensts – in den er einen tiefen Einblick gehabt habe. Andere Geheimdienstabteilung hätten Dokumente an die Verwaltung gesendet, die dort digitalisiert und in Datenbanken eingepflegt worden seien. Darunter seien viele Dokumente zu Folter und Todesfällen gewesen. Der Zeuge skizzierte eine typische Vernehmungsanweisung: Wenn die Vorgesetzten in der Anweisung „Vorschläge zur erweiterten Informationsgewinnung“ machten, sei das ein Befehl zur Folter des Inhaftierten gewesen – alle Geheimdienstmitarbeitenden hätten das gewusst. Seit März 2011 habe die Anzahl dieser Anweisungen zugenommen. Der Zeuge gab an, wiederholt Folteranweisungen aus der Abteilung 251 gesehen zu haben, die Anwar R. unterschrieben hatte. Außerdem hätten die Geheimdienstabteilungen sogenannte Todesregister an die Verwaltung geschickt, auf denen die verstorbenen Gefangenen vermerkt worden seien. Täglich seien Listen mit dutzenden Toten eingegangen. Die Todesursache sei in der Regel nicht erwähnt worden.

Eindrücklich schilderte der Mann seine persönliche Angst: Er sei von Anwar R. befragt worden, nachdem er sich geweigert habe, an der Niederschlagung von Demonstrationen teilzunehmen. Später sei er mehrmals für kürzere Zeit selbst in Haft genommen und gefoltert worden. Während der Revolutionsjahre, so der Zeuge, sei „alles in unserem Inneren gebrochen“. Die Angst vor dem syrischen Regime habe er auch noch in Deutschland.

Während seiner Aussage mahnte der Zeuge immer wieder, dass sein Erscheinen vor Gericht schlimme Konsequenzen für seine Familie in Syrien haben könnte. Seine Familie sei bereits von Gefolgsleuten des Regimes bedroht und worden, sie sollten ihn auffordern, nicht in Koblenz auszusagen. Viele seiner Freund*innen hätten „die Rache des Regimes“ zu spüren bekommen. Auch um seine eigene Sicherheit zeigte der Zeuge sich besorgt. Die Vorsitzende Richterin erkannte die schwierige Situation an, sah aber keinen Ausweg aus der Zeugenpflicht. Im Laufe der Verhandlung forderte sie ihn mehrfach zu einer wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage auf.

Am Morgen des 3. Dezember, dem 50. Verhandlungstag, wurde das Gericht von der Corona-Pandemie eingeholt: Die geplante Vernehmung eines Nebenklägers konnte nicht stattfinden, da sich ein Mitglied des Senats in Quarantäne begeben musste.

Am 46. Tag des Syrien-Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Koblenz sagte ein Zeuge aus, der zweimal selbst im Al-Khatib-Gefängnis inhaftiert gewesen war. Zu Beginn der Verhandlung beantragte seine Anwältin, dass er anonym und mit teilweise bedecktem Gesicht aussagen dürfe. Der Zeuge sei besorgt um die Sicherheit seiner Familie, die noch in Syrien lebe. Das Gericht gab dem Antrag statt, da seine Aussage die Familie potentiell in Gefahr bringen könnte.

Danach begann der Zeuge seine Aussage: Das erste Mal sei er im März 2011 in der Nähe von Damaskus festgenommen worden, da er an einer Demonstration gegen die Assad-Regierung teilgenommen hatte. Nachdem er brutal zusammengeschlagen worden sei, habe man ihn nach Al-Khatib gebracht und mit der berüchtigten “Willkommensparty” empfangen, die in syrischen Geheimdienstgefängnissen üblich ist: Man schlug ihn mit einem Holzstock ins Gesicht, dies habe ihn zeitweise auf einem Auge erblinden lassen, mehrere Zähne habe er dabei auch verloren. Zudem seien ihm mehrere Rippen gebrochen worden, was ihm das Atmen erschwert habe.

Daraufhin wurde der Zeuge in eine vollkommen überfüllte und stickige Gemeinschaftszelle geführt. Später habe ihn ein Sanitäter untersucht, der letztendlich dafür sorgte, dass man ihn in ein Krankenhaus brachte. Dort angekommen begannen die Sicherheitskräfte, die ihn begleiteten, den Zeugen laut zu beleidigen. Andere Patienten hätten ihn daraufhin bespuckt. Ein Arzt habe ihm zwar ein Rezept ausgestellt, eine Sicherheitskraft habe das Papier auf dem Weg zurück ins Gefängnis jedoch zerrissen.

Am folgenden Tag sei er mit verbundenen Augen in ein Büro zum Verhör geführt worden – durch einen Spalt habe er jedoch einige Sachen erkennen können. Der Offizier, der die Befragung durchführte, habe dem Zeugen vorgeworfen, Teil einer terroristischen Organisation zu sein. Darauf habe der Zeuge spöttisch reagiert, was dazu führte, dass der Offizier ihn mehrmals ins Gesicht schlug und ihm sein Knie in den Bauch rammte. Die Vorsitzende Richterin fragte den Zeugen, ob er den Mann, der ihm das angetan hatte, identifizieren könne. Der Zeuge zeigte auf die Anklagebank: auf Anwar R. Der Angeklagte nahm die Beschuldigung mit starrer Miene hin, durch die Besucherreihen ging ein Raunen.

Der Zeuge berichtete, dass er während seiner ersten Inhaftierung dreimal verhört und gefoltert wurde – dass er seine Teilnahme an dem Protest aber erst in der letzten Befragung zugegeben habe. Man habe ihn gezwungen, zu unterschreiben, dass er nicht an weiteren Protesten teilnehmen würde. Ungefähr eine Woche nach der Festnahme habe man ihn dann entlassen.

Ein Jahr später, im April 2012, wurde der Zeuge ein weiteres Mal von Sicherheitskräften festgenommen und nach Al-Khatib gebracht. Ihn erwarteten erneut die brutale “Willkommensparty”, erbarmungslose Verhöre und schlechte Hygienebedingungen. Der Raum, in dem der Zeuge mit etwa 350 weiteren Inhaftierten Tag und Nacht verbrachte, war komplett verdreckt. Nur durch einen Spalt unter der Tür sei Sauerstoff hineingelangt. Die durch Folter entstandenen Wunden seiner Mitgefangenen hätten sich innerhalb kurzer Zeit entzündet, die Verletzungen begannen teilweise zu eitern, in manchen Fällen seien sie sogar von Maden befallen worden. Konkret hatte er auch Erinnerungen an einen verwundeten Mann, der nach wochenlangen Qualen an seinen Verletzungen in der Zelle starb. Vergeblich hatten seine Mitgefangenen die Wärter gebeten, ihn ärztlich zu versorgen. Stattdessen wurde ihnen befohlen, den Mann neben die verdreckte Toilette zu legen und dort sterben zu lassen.

Der Zeuge beschrieb, wie Mitgefangene unter diesen Haftumständen – tagelang stehend, verwundet und ohne Schlaf – den Verstand verloren hätten und auch, dass er massive Folterspuren bei seinen Mitinhaftierten gesehen hatte. Nach mehreren Wochen sei der Zeuge von zwei Geheimdienstmitarbeitern erneut zusammengeschlagen und anschließend in einen dunklen Raum gesperrt worden. Einige Tage später habe man ihn wieder in der Al-Khatib-Abteilung verhört. Danach wurde er in weitere Geheimdienstgefängnisse verlegt.

Besonders erschütternd waren die Beschreibung des Zeugen von akuten Selbstmordgedanken, die er während seiner Inhaftierung entwickelte. Zwar konnte der Mann sich laut eigenen Angaben physisch erholen, leidet jedoch bis heute an Schlafstörungen und kämpft mit den traumatischen Erinnerungen.

Für den Prozess bedeutend war, der Zeuge den Hauptangeklagten Anwar R. aus einer Reihe von acht Fotos identifizieren konnte, die ihm bei einer früheren Vernehmung durch das Bundeskriminalamt gezeigt wurden.

Am nächsten Tag befragte die Verteidigung den Zeugen zu seiner Aussage in Frankreich. Während einer dieser Vernehmungen seien dem Zeugen Fotos gezeigt worden, er solle nun klarzustellen ob er damals Anwar R. auf einem der Bilder erkannt habe. Der Zeuge war sich dabei nicht sicher, jedoch hatten die Staatsanwält*innen zuvor mitgeteilt, dass die Fotos von Anwar R. erst nach der Vernehmung des Zeugen an die französische Polizei übersandt worden waren.

Die Nebenklagevertreter*innen stellten einige Fragen zu dem ersten Aufenthalt des Zeugen in Al-Khatib. Hauptsächlich wurde der Mann gebeten, Details über sein erstes Verhör zu beschreiben, um diese mit Aussagen von Anwar R. abzugleichen.

An 45. Tag im Verfahren vor dem Koblenzer Oberlandesgericht stand die Aussage einer Überlebenden und Nebenklägerin im Fokus. Sie war in Syrien als Mathematiklehrerin tätig und seit 2011 insgesamt fünfmal vom Regime gefangen genommen, das Gericht konzentrierte sich an dem Tag vor allem auf die ersten beiden Inhaftierungen. Begleitet von ihrem Beistand, ECCHR-Partneranwalt Patrick Kroker, konnte sie dazu ruhig und gefasst umfangreiche Angaben machen.

Das erste Mal wurde die Zeugin im November 2011 in Damaskus verhaftet. Sie und weitere Teilnehmerinnen einer Demonstration hatten gesehen, wie ein junger Erwachsener von einem Sicherheitsmann geschlagen wurde, sie wollten ihm zur Hilfe kommen. Polizist*innen brachten sie auf ein Revier, wo sie und die sechs weiteren Inhaftierten sich auf den Boden legen mussten und geschlagen wurden. Anschließend wurde sie in eine Dienststelle der Kriminalsicherheit verlegt, ein Richter entließ sie drei Tage später.

Die zweite Verhaftung fand im Februar 2012 statt. Die Zeugin war in ihrer Wohnung und sortierte Medikamente, die nach Homs gebracht werden sollten, als etwa 20 Geheimdienstmitarbeiter in ihre Zimmer eindrangen. Die Zeugin, zwei Schwestern und ein Bruder wurden verhaftet und in die Al-Khatib-Abteilung gebracht. Dort wurde sie drei Tage lang vernommen. Zwei Personen befragten sie nach den Medikamenten und einer möglichen Mitgliedschaft bei einer politischen Bewegung. Am dritten Tag verbrachte man sie für weitere 21 Tage in Abteilung 285 des Allgemeinen Geheimdienstes.

Eindringlich und detailliert schilderte die Zeugin, wie sie in beiden Gefängnissen ständig die Schreie von jungen Männern hörte und deren ausgemergelte Körper beim Gang über die Flure sehen konnte. In Abteilung 285 wurde sie außerdem Augenzeugin der sogenannten welcome parties, bei denen Gefängniswärter neue Häftlinge schlagen, treten und deren Köpfe gegen die Wand stoßen. Leichen habe sie in den Zellen oder Korridoren nicht gesehen. Nur einmal habe sie durch ihr Zellenfenster in Abteilung 285 beobachtet, wie vier Mitarbeiter einen in eine Decke gewickelten Körper wegtrugen – der Körper trug offensichtlich Spuren von Folter, war ausgemergelt. Aus ihrem Zellenfenster konnte sie außerdem sehen, wie sich einmal bewaffnete Mitarbeiter der Abteilung versammelten. Später erfuhr sie, dass an diesem Tag eine große Demonstration stattgefunden hatte. Sie nehme daher an, dass diese Mitarbeiter die Demonstration niederschlugen.

Die Zeugin wurde laut eigener Aussage selbst nicht gefoltert, auf dem Weg zu und von den Verhören und Toilettengängen hätten Wächter sie aber mit Knüppeln und der nackten Hand geschlagen. Die hygienischen und sanitären Bedingungen in Al-Khatib seien schlecht gewesen. Zwar habe man ihr einmal auf Nachfrage eine Beruhigungstablette gegeben, aber Binden für ihre Monatsblutung verweigert.

Viele andere Häftlinge hätten ihr zudem von sexualisierter Gewalt in den Gefängnissen erzählt. Bei ihrer Ankunft in Abteilung 251 sei sie von einer Krankenschwester des Roten Halbmonds durchsucht worden. Als sie sich dafür komplett entkleidet hatte, habe ein Gefängnismitarbeiter versucht, in den Raum zu gelangen. Die Krankenschwester habe ihn mit den Worten zurückgedrängt, dass die Zeugin „ihre Periode habe“ – aber er habe sie trotzdem nackt gesehen. Einer der Wächter aus Abteilung 251, der sie zu den Verhören führte, habe sie bedrängt und mehrfach am Busen berührt.

Beleidigungen, auch sexueller Natur, seien an der Tagesordnung gewesen. Die Zeugin erinnerte sich, dass man sie während ihrer gesamten Inhaftierung nicht mit ihrem Namen, sondern nur mit abfälligen Begriffen wie „Prostituierte“ angesprochen hatte. Außerdem berichtete sie von Vergewaltigungsdrohungen, auch gegenüber ihren Schwestern und ihrem Bruder. Auf Nachfragen der Vorsitzenden Richterin bestätigte die Zeugin, dass sie diese Drohungen ernst genommen habe und Angst gehabt hätte, dass ihr oder ihren Familienmitgliedern Schlimmes wiederfahren könne.

Anknüpfend an die Aussage verlasen die Nebenklagevertreter und ECCHR-Partneranwälte Patrick Kroker und Sebastian Scharmer im Namen von acht Nebenkläger*innen einen Antrag, in dem sie forderten, sexualisierte Gewalt nicht wie bisher als Einzelfälle nach dem deutschen Strafgesetzbuch zu behandeln. Vielmehr sei sexualisierte Gewalt als Teil des Verbrechens gegen die Menschlichkeit anzusehen, für das Anwar R. angeklagt ist. Vergewaltigungen und andere sexualisierte Gewalt sei Teil des ausgedehnten und systematischen Angriffs auf die syrische Zivilbevölkerung und werde gezielt zur Unterdrückung eingesetzt. Das habe sich nicht nur aus der bisherigen Hauptverhandlung ergeben, wie die Anwälte mit zahlreichen Referenzen an vergangene Verhandlungstage belegten, es sei auch aus dutzenden Stellen der (nicht öffentlichen) Sachakte zum Al-Khatib-Verfahren zu entnehmen. Die Anwälte untermauerten ihre Argumentation mit Berichten internationaler Organisationen und beantragten deren Verlesung als Beweismittel.

Sie forderten, die Anklage zu aktualisieren und Anwar R. darauf vorzubereiten, dass auch eine Verurteilung sexualisierter Gewalt, die sie als „eine der grausamsten, folgenschwersten und dabei bewusst auf Vertuschung angelegten Facetten der Menschheitsverbrechen des Regimes“ beschrieben, in Betracht kommt. Ihre Mandant*innen, so endeten die Anwälte, verbinde „die Hoffnung, dass diejenigen, die den schwierigen Weg auf sich nehmen, das Schweigen zu brechen, Gehör dafür beim Senat finden werden.“ Während der Antragsverlesung stützte Anwar R. mehrfach den Kopf in die Hände. Seine Verteidiger und die anderen Prozessbeteiligten behielten sich eine Stellungnahme zu diesem Antrag vor.

Auch in Koblenz werden die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus schärfer: Besucher*innen des Gerichts müssen jetzt vor dem Gebäude einen Meldezettel ausfüllen und bei Einlass vorzeigen. Dadurch wurde die Schlange vor dem Gericht an Tag 43 und 44 des Al-Khatib-Prozesses länger, als Chris Engels, leitender Ermittler der Commission for International Justice and Accountability (CIJA) in Koblenz angehört wurde. Wer sich für das Thema der strafrechtlichen Aufarbeitung der Verbrechen in Syrien interessiert, kennt CIJA: eine private Organisation, die Beweise sammelt, um strafrechtliche Ermittlungen zu unterstützen. Völkerstrafrechtler*innen diskutieren seit langem, wie gerichtsfest diese Beweise tatsächlich sind. In Koblenz wurden sie an diesem Tag das erste Mal so ausführlich der Öffentlichkeit präsentiert. Auch deshalb wurde Engels Aussage von vielen mit Spannung erwartet. Die Investigativ-NGO CIJA hat seit 2012 nach eigener Aussage etwa 800.000 Seiten Originaldokumente der syrischen Geheimdienste und des Militärs sichergestellt und außer Landes gebracht. Engels ist als Investigativchef dort für die Zusammenarbeit mit nationalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. In diesem Rahmen kooperierte er auch mit dem Bundeskriminalamt im Al-Khatib-Verfahren.

Engels beschrieb zunächst die Arbeitsweise seiner Organisation, vor allem in Bezug auf die Sicherstellung von Dokumenten. Daraufhin sprach er über seine Erkenntnisse: zentrale Strukturen und Gremien, die für die Niederschlagung der Demonstration und Unruhen 2011 und 2012 zuständig waren. Diese Aussagen belegte er mit von CIJA gesammelten Dokumente der syrischen Geheimdienste. So wurden beispielsweise am 5. August 2011 Unterweisungen an die nachrichtendienstlichen und polizeilichen Dienststellen verteilt. Diese nannten u.a. die Personengruppen, auf die sich die Sicherheitsbehörden in ihrer Arbeit konzentrieren sollen: Menschen, die Demonstrationen finanzierten oder dazu aufriefen, Mitglieder von oppositionellen Gruppen oder auch Personen, die Kontakt ins Ausland hatten. In den Dokumenten von höchster Ebene wurde der Ton nach und nach rauer, zunehmend wurde deutlich, dass mit Gewalt gegen die Demonstrationen vorgegangen werden sollte. Der Zeuge zeigte anhand von internen Berichten unterschiedlicher Institutionen anschaulich, wie sich diese Anweisungen ihren Weg von höchster Regierungsebene auf die Vollzugsebene fanden – etwa in Verhörprotokollen von Gefangenen, die wiederum die Berichtskette hinaufwanderten und an höherer Stelle dazu führten, dass weitere Personen zur Fahndung ausgeschrieben wurden.

Weitere Beweismittel bestätigen die Echtheit der CIJA-Dokumente:  Insgesamt führte CIJA 16 Zeug*innengespräche mit Personen, die auch namentlich in den von CIJA gesammelten Dokumenten erwähnt sind. Zudem gibt es eine Beschreibung der Todesumstände von vier Personen, die auch auf den Caesar-Fotos identifiziert wurden.

Während die Verfahrensbeteiligten aufmerksam der Präsentation folgten, waren die beiden Angeklagten vor allen Dingen an den arabischen Originaldokumenten interessiert. Einige der Dokumente, die Engels vorstellte, waren bereits in einem US-Verfahren öffentlich geworden.

Auf einer weiteren Folie zeigte Engels, wie Häftlinge durch das ganze Land transportiert wurden – viele wurden aus unterschiedlichen Regionen Syriens nach Damaskus gebracht, einige mehrfach in andere Städte verlegt. Das passierte vor allem, wenn die Geheimdienste eine Person als wichtig oder wertvoll in Bezug auf Erkenntnisgewinn einschätzten. Engels erklärte, dass Misshandlungen und Foltermethoden, die Zeug*innen gegenüber CIJA beschrieben, überall in Syrien ähnlich waren, ein Zeichen für ihre Systematik. Er schlussfolgerte: Dies erfülle den Tatbestand von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Denn das Regime begegnete den Aufständen mit systematischer und weitreichender Folter, Misshandlung und Inhaftierung.

Nach der Mittagspause sprach Engels über die Abteilungen 251 und 285 des Allgemeinen Geheimdiensts. Abteilung 285 sei eine zentrale Abteilung mit fachlicher Zuständigkeit, Abteilung 251 (Al-Khatib) sei für Damaskus und die umliegenden ländlichen Gebiete verantwortlich. Die Richter*innen befragten den Zeugen mehrfach, welche Erkenntnisse er darüber habe, welche Abteilung für welche Häftlinge zuständig sei – doch das war laut Engels nicht eindeutig auszumachen. Der Zeuge erklärte, dass die Unterabteilung 40 der Abteilung 251 besonders berüchtigt war und sehr eigenständig handelte. Hafez Makhlouf habe sie geleitet, ein Verwandter der Präsidentenfamilie Assad. Ein Wachmann der Abteilung habe gegenüber einem Zeugen erwähnt, dass in Al-Khatib mehrfach Häftlinge verstorben seien – sowohl an der Folter als auch an den Haftbedingungen.

Zudem habe CIJA Beweise dafür gefunden, dass der Hauptangeklagte Anwar R. nach seinem Weggang aus der Abteilung 251 im Sommer 2012 noch für ein paar Monate die Ermittlungseinheit der zentralen Ermittlungsabteilung des Allgemeinen Geheimdiensts (Abteilung 285) geleitet habe. Er belegte das anhand von Dokumenten, die den Eingang von Verhörprotokollen oder Informationen von und über Häftlinge zeigten. Zudem habe CIJA drei Ermittlungsberichte, die R. als Leiter eines sogenannten Zentralen Ermittlungskomitees auswiesen. Ein Bericht erwähnte einen Verhörten, mit dem CIJA später auch gesprochen habe. Inhaltlich deckten sich der Bericht in Bezug auf Verhaftungsumstände, Nachfragen und Vorwürfe – allein die Folter und Misshandlungen, der Zeuge CIJA gegenüber beschrieb, kämen in dem Bericht nicht vor. Für die Prozessbeobachtenden stellte sich hier die Frage, warum diese Taten in Koblenz nicht auch angeklagt wurden.

Am Tag darauf befragten der Senat und die anderen Verfahrensbeteiligten den Zeugen. Dabei ging es vor allem um die Entstehung, Arbeitsweise und Geldgeber der CIJA. Dabei zeigte Engels auf, welche Informationen die CIJA wann mit dem Generalbundesanwalt zum laufenden Verfahren teilte. Außerdem wollten die Verteidiger der Angeklagten wissen, was CIJA über Befehlsverweigerung und mögliche Konsequenzen für Mitarbeiter der syrischen Geheimdienste wisse. Engels beschrieb: Das Regime sende durchaus eindeutige Nachrichten. Personen, die Anweisungen zur Unterdrückung der oppositionellen Proteste nicht korrekt umsetzten, sollten von anderen Kolleg*innen gemeldet werden. So seien Befehlsverweigerer*innen möglicherweise selbst zur Zielscheibe geworden.

Nachdem der Zeuge entlassen wurde, machten die Richter*innen noch eine wichtige organisatorische Anmerkung: Der Senat plane momentan, am 17. Februar 2021 das Verfahren gegen Eyad A. abzutrennen und Abschlussplädoyers zu hören. Am 24. Februar wolle das Gericht dann ein Urteil verkünden. Dies stehe zwar unter Vorbehalt, da in einem solchen Großverfahren – zumal in Zeiten von Corona – unerwartete Dinge passieren können, die den Zeitplan beeinflussen. Außerdem werde ab Januar 2021 nicht mehr im großen Verhandlungssaal des Landgerichts verhandelt, man werde auf einen Saal im Oberlandesgericht umziehen. Dieser werde gerade eigens umgebaut, um die Beteiligten unter Einhaltung der Abstandsregeln fassen zu können. Das bedeute aber auch, dass für die Öffentlichkeit deutlich weniger Plätze vorhanden sein dürften. Für besonders wichtige Tage, etwa die Urteilsverkündung, könne man dann aber wieder auf den Saal 128 des Landgerichts zurückgreifen.

An Tag 41 des Al-Khatib-Verfahrens beschäftigte sich das Oberlandesgericht Koblenz – wie in der vorangegangenen Woche – mit den Caesar-Fotos. Prof. Dr. Markus Rothschild (Universität zu Köln) war als Sachverständiger geladen, um seine Untersuchungen vorzustellen. Der Rechtsmediziner hatte seit 2017 jedes einzelne der insgesamt 26.938 Bilder von in syrischen Gefängnissen Getöteten gemeinsam mit einer Kollegin untersucht. Die jahrelange Arbeit hatte er erst vor wenigen Wochen beendet.

Rothschild kam mit einer ausführlichen Präsentation ins Gericht: Er beschrieb bis ins kleinste Detail, welche Verletzungen die Menschen auf den Caesar-Fotos seiner Einschätzung nach erlitten hatten und inwiefern seine Befunde die bisherigen Zeug*innenaussagen bestätigten. Für jede Art von Verletzung und Misshandlung zeigte der Experte mehrere Beispielbilder, die die Grausamkeit der Verbrechen demonstrierten. Obwohl der Sachverständige seine Befunde nüchtern vorstellte, herrschte im Gerichtssaal angespannte Stille. Mit jedem Foto, das Rothschild vorführte, wurden die Stimmung düsterer. Gegen Ende wandten viele Zuschauer*innen ihre Blicke von den Folien ab – der Anblick der brutalen Bilder war zu verstörend.

Im ersten Teil seiner Ausführungen konzentrierte sich der Sachverständige auf die visuelle Untersuchung der Fotos, die er im Auftrag der Bundesstaatsanwaltschaft ausgewertet hatte. Rothschild zeigte eine klar erkennbare Systematik der Verletzungen auf: Häufig waren er und seine Kollegin sogar der Überzeugung, ein bestimmtes Bild schon gesehen zu haben, so sehr ähnelte es anderen Aufnahmen.

Der Rechtsmediziner stellte die Statistiken seiner Befunde vor: In 88,6 Prozent der Fälle konnte er mit Sicherheit feststellen, dass die fotografierte Person tot sei. Die restlichen Personen seien laut seiner Einschätzung auch tot, zeigten aber keine sicheren Anzeichen wie Leichenstarre, Todesflecken oder Fäulnisveränderung, da sie teilweise bekleidet oder stark beschmutzt waren. Zudem waren viele der Getöteten zuvor verletzt worden: in den meisten Fällen durch die Einwirkung stumpfer Gewalt. Außerdem zeigten zahlreiche Fotos Menschen, die so entstellt waren, dass der Rechtsmediziner – selbst mit seinen über 40 Jahren Berufserfahrung – die jeweiligen Verletzungen erst recherchieren musste. Er befand: Viele Körper zeigten Folgen scharfer Gewalt, manche zeigten Würgespuren, ungefähr die Hälfte der abgebildeten Personen waren gänzlich entblößt. Viel spreche dafür, so der Experte, dass ihnen eigens für die Anfertigung der Bilder die Unterwäsche heruntergezogen wurde. Eine Erklärung hatte er dafür nicht.

Im zweiten Teil der Präsentation verglich Rothschild Zeug*innenaussagen mit seinen rechtsmedizinischen Befunden, insbesondere in Bezug auf die Al-Khatib-Abteilung. Sein Ergebnis: Die Beschreibungen von Überlebenden stimmten zu großen Teilen mit seinen forensischen Untersuchungen überein. Die Misshandlungen in syrischen Gefängnissen reichten demnach von Schlägen über Verbrennungen oder Nägelziehen. Viele Opfer waren offenbar gezwungen worden, für lange Zeit zu stehen, das könne er an den Schwellungen in den Beinen erkennen. Letztlich sagte er, dass er in vielen Fällen den Tod durch Exekution und Sterbenlassen für sehr wahrscheinlich hält – auch das decke sich mit den Aussagen Überlebender.

Im dritten Teil seines Berichts erklärte Rothschild, inwieweit die Caesar-Fotos Rückschlüsse auf Hygienebedingungen und Versorgung in den syrischen Haftanstalten erlaubten, insbesondere auch Al-Khatib. Viele Zeug*innen hatten in einem Sachstandsbericht des Bundeskriminalamts beispielsweise ausgesagt, dass Zellen oft komplett überfüllt waren. Rothschild konnte bestätigen, dass die Aussagen zu Parasitenbefällen der Wahrheit entsprechen, was auf mangelnde Hygiene in den Abteilungen hinweise. Was die Nahrungsmittel- und medizinische Versorgung anginge, zeigten die Fotos kein eindeutiges Bild, sie spiegelten somit aber die verschiedenen Aussagen wieder. Manche Menschen hatten demnach augenscheinlich genügend Nahrung erhalten, manche wurden medizinisch versorgt – andere wiederrum waren unterernährt, ihre Wunden waren nur mit dreckigen Stofffetzen verbunden.

Zusammenfassend vermerkte der Sachverständige, dass die Caesar-Dateien auf systematische Misshandlung und Vernachlässigung in syrischen Gefängnissen schließen ließen. Dies hatte sich wie ein roter Faden durch seine Befunde gezogen. Zudem betonte er, dass die überwiegende Anzahl der Zeug*innenaussagen der Überlebenden sich mit den Fotos in Einklang bringen ließen.

Am darauffolgenden Verhandlungstag wurde die Übersetzung eines Lebenslaufs besprochen . Anschließend wurde eine Behördenerklärung des Bundesnachrichtendiensts verlesen, in der es um die Struktur des syrischen Geheimdienstes ging.

Auch die Tage 39 und 40 des Al-Khatib-Verfahrens sollten sich mit Caesar, dem übergelaufenen Fotografen der syrischen Militärpolizei und dessen ins Ausland geschmuggelte Fotos beschäftigen. Dahingegend verlas das Gericht am Tag 39 einen Bericht der Londoner Anwaltskanzlei Carter-Ruck aus dem Jahr 2014, der die Glaubwürdigkeit bestimmter Beweismittel hinsichtlich Folter und Exekution von Personen, die vom gegenwärtigen Assad-Regime inhaftiert wurden, beurteilt. 

Für diesen Bericht stellte die Kanzlei im Auftrag der katarischen Regierung ein Team von Völkerrechtsexpert*innen mit Erfahrung in der Verfolgung von Kriegsverbrechen zusammen. Um die Glaubwürdigkeit Caesars und dessen Fotos zu bewerten, befragten die Expert*innen im Januar 2014 Caesar mehrfach. Dieser erzählte, dass er 13 Jahre als Fotograf der syrischen Militärpolizei tätig war. Seit Beginn des Bürgerkrieges 2011 wechselte sein Job vom Fotografieren von Tatorten und Unfällen zum Fotografieren von getöteten Häftlingen. Die Leichen der toten Inhaftierten wurden unter anderem in die Militärkrankenhäuser Mezzeh und Tishreen gebracht, in die er mit einem Arzt und einem Mitglied der Justiz geschickt wurde, wo er dann die Leichen fotografierte. Die ermordeten Häftlinge erhielten eine Referenznummer für die Leiche und eine, die sich auf den für die Inhaftierung und den Tod verantwortliche Abteilung des Sicherheitsdienstes bezog. Im Militärkrankenhaus bekamen sie eine dritte Nummer, die belegen sollte, dass der Tod im Krankenhaus eingetreten sei. Aufgrund seiner tiefen Besorgnis über die Geschehnisse schickte Caesar Kopien der Fotos auf einem USB-Stick an seine vertrauenswürdige Kontaktperson „Sami“. Von den über 50.000 Fotos, die mehr als 11.000 Opfer zeigen, untersuchte ein forensisches Team insgesamt 5500 Bilder von schätzungsweise 1300 einzelnen Leichen. Keines der Bilder war laut des Computer-Spezialisten digital verändert oder manipuliert worden. Das Expert*innenteam schloss die Befragung Caesars und die Untersuchung der Fotos mit der Erkenntnis ab, dass es eindeutige Beweise für systematische Folter und Tötung inhaftierter Personen durch die syrische Regierung gibt.

Am darauffolgenden Prozesstag 40 wurde ein Kriminalhauptkommissar des Bundeskriminalamtes (BKA) gebeten zu den Caesar-Fotos sowie der Vernehmung von „Sami“ durch das BKA auszusagen.

Der Kriminalhauptkommissar hatte für seine Aussage sämtliche Erkenntnisse, die das BKA in den vergangenen Jahren zu dem Komplex Caesar gesammelt hatte, zusammengefügt. Dazu gehören neben der Sichtung und Sortierung der Bilder durch Sami selbst auch die rechtsmedizinische Analyse der Universität Köln, die kommende Woche in das Verfahren eingeführt wird. Dazu gehören weiter die Zeugenaussage von Sami vom November 2017 sowie verschiedene Aussagen weiterer Opferzeug*innen, die Personen auf den Caesar-Fotos wiedererkannt haben. Außerdem gehören dazu eine Satellitenbildanalyse des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt des Militärkrankenhauses Mezzeh, in dem die Leichen zum Teil unter freiem Himmel gelagert worden sein sollen, ebenso wie der am Vortag verlesene Bericht der Anwaltskanzlei Carter-Ruck. Von der Commission for International Justice and Accountability (CIJA) wurden zudem interne Dokumente des syrischen Geheimdienstes an das BKA übermittelt, in denen es um Tote aus den Foltergefängnissen ging sowie Sterbeurkunden, die Angehörigen von Gestorbenen von der syrischen Regierung ausgehändigt worden waren. All diese Beweismittel, so der Kriminalhauptkommissar, ergänzen und bestätigen sich gegenseitig und ergeben ein vollständiges Bild über die Authentizität der Caesar-Fotos und das Vorgehen der syrischen Regierung. Zu keiner Zeit, während der langjährigen Befassung mit dem Caesar Komplex, so der BKA-Beamte, habe er einen Anhaltspunkt dafür gehabt, dass die Bilder oder etwas an ihrer Entstehungsgeschichte verfälscht worden seien. Auch die Aussage des Zeugen Sami seinerzeit sei präzise, ruhig und sehr glaubwürdig gewesen.

Von der Vernehmung von Sami im November 2017 durch das BKA in Deutschland wusste der Kriminalhauptkommissar zu berichten, dass Caesar zu Beginn der Revolution zwischen 10-20 Leichen pro Tag fotografiert habe. Später habe er täglich über 50 Leichen fotografiert, die augenscheinlich gefoltert, gefesselt und stranguliert wurden. Viele waren zu Tode gehungert. Fast sämtliche Opfer seien Männer im Alter zwischen 20 und 40 Jahren gewesen. Auch bestätigte Sami Caesars Aussage über den Prozess der akribischen Dokumentation der Toten durch die syrische Militärpolizei. Durch die Aufnahmen ließe sich zum einen eine Sterbeurkunde ausstellen, ohne dass die Familien den zu Tode Gefolterten zu Gesicht bekamen. Zum anderen könnten die Fotos innerhalb der Regimebürokratie als Nachweis gedient haben, dass ein bestehender Exekutionsbefehl ausgeführt worden war. Den Verwandten wurde mitgeteilt, ihr Angehöriger sei an Herzstillstand oder an Atemwegsproblemen gestorben.

Sami habe zudem bestätigt, dass Ceasar im Mai 2011 wegem dem, was er täglich sah, desertieren wollte und dass Sami ihn davon überzeugt habe, dies nicht zu tun. Anstelle dessen sollte er Beweise sammeln, damit die Mörder strafrechtlich verfolgt werden könnten. Daraufhin hätten sich Sami und Caesar fast täglich in der Wohnung Samis getroffen, um die von Caesar mitgebrachten Beweisfotos auf Samis Computer zu sichern und zu strukturieren. Dazu habe Sami die unterschiedlichen Dateien nach der Nummer der Abteilung benannt, wo der Tote inhaftiert war, Häftlingsnummer und Aufnahmedatum. Darüber hinaus habe Sami die Fotos den verschiedenen Abteilungen des Sicherheitsdienstes zugeordnet. Sami habe berichtet, dass es letztlich vier verschiedene Versionen der Dateien gibt. Davon wurde eine komprimierte Datei von der Gruppe um Caesar auf Google Drive hochgeladen und nach Liechtenstein geschickt. Eine unkomprimierte Datei, die auch auf Google Drive hochgeladen wurde, hatte 2013 die Bundesanwaltschaft erhalten. Eine komprimierte Datei, die sich auf einer Festplatte befindet, habe Sami und eine weitere unkomprimierte Version sei auf einer Festplatte gespeichert, die an einem geheimen Ort in Syrien sei.

Der Kriminalhauptkommissar sagte dem Gericht, dass das BKA im November 2015 ein Rechtshilfeersuchen an das Fürstentum Liechtenstein gestellt hatte. Die sich dort befundenen Caesar Dateien wurden daraufhin an das BKA und die Rechtsmedizin der Universität Köln zur technischen Sicherung und Aufbereitung übergeben. Die Datei aus Liechtenstein umfasste rund 98.000 Dateien, von denen fast 55.000 den gleichen Inhalt aufwiesen. Das Gericht wollte wissen, inwieweit sich die komprimierte Datei aus Liechtenstein von der unkomprimierten Dateien, die die Bundesanwaltschaft erhielt, unterschied. Der Zeuge erklärte, dass die unkomprimierten Dateien keinen wirklichen Mehrwert besäßen, da sich durch jeden Kopiervorgang vor allem aber durch das Hochladen die Metadaten der Dateien ändert.

Nach der Auswertung der Caesar-Dateien, der Vernehmung Samis sowie weiteren Zeugen und der Durchsicht zusätzlicher Dokumente, die das BKA von weiteren Informanten sowie der CIJA erhalten hatte, konnte das BKA abschließend bestätigen, dass alle Aufnahmen in den Caesar-Dateien zwischen Mai 2011 und August 2013 gemacht wurden im Auftrag der Militärpolizei der syrischen Militärgeneralstaatsanwaltschaft.

Zum Ende des Tages zeigte das Gericht noch eine Auswahl an Caesar-Fotos. Mit diesen verstörenden Bildern im Kopf treten die Prozessbeteiligten letztlich nach draußen in den Regen.

Nach einer zweiwöchigen Prozesspause wurde an Tag 38 der Prozess mit der Anhörung der Journalistin Garance Le Caisne fortgesetzt. Im März 2016 erschien ihr Buch Codename Caesar. Sie erzählt darin die Geschichte eines früheren syrischen Militärfotografen, genannt Caesar, der über 50.000 Fotos von Folteropfern des Assad-Regimes aus dem Land geschmuggelt hat.

Le Caisne war als Zeugin geladen, um über ihren Kontakt zu Caesar und seine Fotos  zu sprechen. Mit klarer, fester Stimme berichtete sie zunächst über ihren Werdegang als freischaffende Journalistin und ihre jahrzehntelange Arbeit im Nahen Osten. 2011 sollte sie dort die Protestwelle, den sogenannten Arabischen Frühling, begleiten und reiste regelmäßig nach Tunesien, Libyen und Syrien. Als sie im Frühling 2014 im Auftrag der französischen Sonntagszeitung Le Journal du Dimanche an einer internationalen Pressekonferenz in Katar teilnahm, auf der die Caesar-Akten der Öffentlichkeit vorgestellt wurden, nahm sie sich vor, Caesar ausfindig zu machen und zu interviewen. Viele Journalist*innen wollten Caesar treffen, niemandem war es gelungen.

Um Caesar auf sich aufmerksam zu machen und ihm zu zeigen wie sie arbeite, ließ die Journalistin drei ihrer Artikel ins Arabische übersetzen. Laut Le Caisne war eine ihrer Kontaktpersonen so gerührt von ihren Texten, dass dieser sie mit dem engen Vertrauten von Caesar, genannt Sami, in Verbindung setzte. Ihm versicherte sie, dass sie kein Buch über Caesar, sondern über die Gräueltaten in den Haftanstalten der syrischen Nachrichtendienste schreiben wollte. Nach vielen Treffen mit Sami hörte Le Caisne im März 2015 zum ersten Mal Caesars Stimme während eines Skypegesprächs. Kurze Zeit später kam es zum ersten Treffen. Weitere folgten.

Wie Caesar zu den Fotos kam und was genau seine Rolle dabei war, wollte das Gericht von Le Caisne wissen. Als Militärfotograf sei es vor allem seine Aufgabe gewesen, Begebenheiten wie Unfälle zu fotografieren, in die Soldaten verwickelt waren. Doch seit Ausbruch des Bürgerkrieges 2011 bestand Caesars Aufgabe vor allem darin, tote Aufständische abzulichten, die sich im Zivilkrankenhaus 601 im Bezirk Mezzeh und im Militärkrankenhaus 607 im Bezirk Tishreen befanden. Caesar habe ihr erzählt, dass zu Beginn der Revolution die Leichen noch Namen trugen, später dann jeweils drei Nummern: eine für jeden Häftling, eine für die entsprechende Abteilung der vier Nachrichtendienste, zum Beispiel 215, 248, 227 und eine Nummer, die die Todesursache dokumentierte – Herzstillstand. An den Toten, darunter auch Kinder und Alte, waren jedoch Spuren schwerster Gewalt und Folter zu erkennen, die sich kaum beschreiben ließen. Zudem habe sie von Caesar ein Foto eines Formulars erhalten. Diese Formulare musste der Fotograf ausgefüllen und mit Fotos der Toten versehen. Sie dienten der Rechtsmedizin zur Archivierung. Das Foto des Formulars übergab Le Caisne der Vorsitzenden Richterin. Das Formular und dessen Übersetzung lösten Fragen bezüglich des Inhaltes, der Echtheit und der vorgenommenen Schwärzungen bei den Prozessbeteiligten aus.

Das Gericht befragte Le Caisne auch dazu, wie Caesar auf seine Tätigkeit, gefolterte Zivilisten zu fotografieren, reagiert habe. Was er täglich sah, habe er erst nicht glauben können, so die Zeugin. Wegen der drastisch steigenden Zahl der Toten wollte Caesar schließlich desertieren. Sein Jugendfreund, dem er im Frühling 2011 von diesem Wunsch erzählte, habe ihn jedoch gedrängt, seine Arbeit fortzusetzen, um Beweise für die Verbrechen der Assad-Regierung zu sammeln.

Caesar blieb darum noch anderthalb Jahre auf seinem Posten und kopierte in der Zeit 53.200 Fotos, die er auf einem USB-Stick aus dem Büro schmuggelte, versteckt im Schuhabsatz oder im Gürtel, und dann seinem Freund übergab. Dieser wiederum kopierte und sicherte die Dateien, die später über eine Unterstützergruppe ihren Weg unter anderem zu den Staatsanwaltschaften in Frankreich, Deutschland und Lichtenstein sowie zum FBI fanden. Im Sommer 2013 sei Caesar dann untergetaucht und mithilfe von Oppositionellen aus Syrien ausgereist. Eine dritte Person habe eine externe Festplatte mit den Fotos aus Syrien geschleust. In der Türkei habe Caesars Freund dann mit Unterstützung einer Menschrechtsorganisation die Fotos kategorisiert und archiviert. Caesars Freund habe Le Caisne berichtet, dass er die Dateien an die Bundesanwaltschaft genauso verschickt hat, wie er sie erhalten hat. Laut Caisne handelte es sich dabei um Bilder in hoher Auflösung.

Nach der Mittagspause wurden ausgewählte „Caesar-Fotos“ vom Gericht in Augenschein genommen. Le Caisne bestätigte, dass die gezeigten Fotos denen ähnelten, die sie gesehen hatte. Nach der Echtheit der Fotos befragt erzählte Le Caisne, dass Angehörige verschwundener Inhaftierter um die 700 Toten identifizieren konnten, nachdem viele der Fotos von der türkischen Menschrechtsorganisation veröffentlicht wurden. Was sich Caesar von der Veröffentlichung der Fotos versprach? Le Caisne vermutete, dass er sich erhoffte, dass dadurch die Verbrechen aufhören würden. Doch diese Erwartung wurden bis jetzt nicht erfüllt.

Für den 37. Verhandlungstag war Christoph Reuter als Zeuge geladen. Der Spiegel-Korrespondent zum Nahen Osten ist auch bekannt für seine Bücher über das Leben im Irak-Krieg oder den Islamischen Staat. Wegen seiner umfassenden Kenntnisse zu Syrien entschied das Oberlandesgericht Koblenz, Reuter als Sachverständigen zu vernehmen. Vor allem zwei Themenkomplexe standen bei Reuters Vernehmung im Mittelpunkt: Die Entwicklung der Situation in Syrien in den Jahren 2011 und 2012 sowie sein persönliches Treffen mit dem Hauptangeklagten Anwar R.

Der Zeuge und Sachverständige hatte in den 1990er Jahren in Syrien studiert und reiste nach mehreren kürzeren Aufenthalten im Jahr 2011 erstmals für das deutsche Nachrichtenmagazin Spiegel nach Syrien. Zunächst sei es ihm bei seinen Recherchen vor allem darum gegangen, die Visionen der Opposition und die entstehenden Konfliktlinien zu verstehen.

„Ab wann richtete das syrische Regime als Reaktion auf Demonstrationen das Feuer auf die Zivilisten?“ wollte das Gericht wissen. Das Regime habe tatsächlich bereits seit Februar/März 2011 auf Demonstrant*innen geschossen, habe dies aber immer wieder bestritten. Auch seien Menschen bei Demonstrationen festgenommen worden, so Reuter. Sie seien damals in den Haftanstalten verprügelt, aber nach kurzer Zeit wieder „entlassen“ worden – mit Ausnahme einer Gegebenheit im April oder Mai 2011 in Homs, wo ca. 200 Menschen spurlos verschwanden.

Demonstrationen beschrieb der Zeuge als „Flashmobs“. Die Menschen seien in einem Moment zusammen auf die Straße gelaufen und hätten Plakate hochgehalten, dies einige Minuten lang gefilmt, und dann wieder verschwunden. Um auf möglichen Regime-Beschuss zu reagieren, formierten sich die Demonstrant*innen dabei so, dass sich die schnellsten Läufer*innen in die Mitte der Straße stellten, Ältere eher an den Rand. In der Abfolge der Demonstrationen habe er Muster erkennen können: Freitags – Demonstration mit Toten und Verletzten; samstags – Beerdigungsmärsche und wieder Angriffe durch das Regime; sonntags bis donnerstags – Ruhe. Auf Rückfrage des Verteidigers des zweiten Angeklagten Eyad A. bestätigte der Sachverständige, dass es die Geheimdienste gewesen seien, die geschossen hatten.

Die Funktion der Geheimdienste habe sich ab dem Frühjahr 2011 verändert, erklärte der Zeuge. Früher hätten sie intern konkurriert, dann arbeiteten sie zunehmend zusammen. Auch wenn sie schon immer mehr als nur Informationen gesammelt hätten, nämlich auch militärisch eingegriffen hätten, so sei Letzteres nun in den Vordergrund gerückt. Die Geheimdienste hätten deutlich mehr Menschen gefangen genommen und gefoltert. Neu seien auch die Massenmorde und das Verteilen der Leichen auf Militärkrankenhäuser gewesen. Erstmals habe Reuter hiervon im April 2012 hinsichtlich des Militärkrankenhauses in Homs gehört. Zu den Militärkrankenhäusern in Tishreen und Harasta habe ihm nur einmal ein Mann berichtet, der dort nach der Leiche seines Bruders gesucht hatte.

Reuters Treffen mit Anwar R. habe kurz nach der Desertation des Angeklagten im Jahr 2012 in Jordanien stattgefunden. Dem Reporter sei es darum gegangen, Einblicke in die Arbeitsweise des Regimes zu bekommen – vor allem wollte er die „Inszenierung des Terrors“ recherchieren, die das Regime verfolgt habe, um sich im Vergleich zum IS und anderen Gruppierungen als „kleineres Übel“ darzustellen. Ali Mamluk, zu dieser Zeit Chef des Allgemeinen Geheimdienstdirektorats, sei darin Spezialist gewesen.

Warum der Angeklagte aus Sicht des Zeugen desertiert sei? Seit 2011 sei „professionelle Ermittlertätigkeit“ nicht mehr möglich gewesen, da Folter angewandt worden sei, obwohl die Menschen keine Informationen hatten. Diese „nutzlose Folter“ im System habe den Angeklagten gestört, so Reuter. Was könne Reuter zu Al-Khatib sagen? Im Gespräch mit dem Angeklagten habe er nicht über verstorbene Inhaftierte gesprochen. Reuter habe jedoch gewusst, dass die Menschen Angst hatten, in die Al-Khatib-Abteilung gebracht zu werden. Generell sei der Reporter davon ausgegangen, dass der Militärgeheimdienst und der Luftwaffengeheimdienst den brutalsten Umgang mit Inhaftierten hätten.

Insgesamt schilderte Reuter die Zusammenhänge in Syrien von 2011 und 2012 sehr lebhaft und anschaulich. Nachdem an den vergangenen Verhandlungstagen mehrere verletzte Zeug*innen ausgesagt hatten, wurden diese Aussagen nunmehr erneut in einen Kontext eingebettet – diesmal durch die Brille eines Journalisten.

Am 35. und 36. Verhandlungstag des Al-Khatib-Verfahrens ging es um das Schicksal von Malek (Name geändert), ein Bruder des für den 35. Tag geladenen Zeugen, der mutmaßlich in der Al-Khatib-Abteilung gestorben ist. Das Einzige, was man weiß: Malek verschwand dort und die Familie weiß bis heute nicht, was mit ihm passiert ist. Die Aussagen an beiden Prozesstagen drehten sich maßgeblich um die Suche nach Malek bzw. dessen Leichnam. Erneut wurde klar: Hinter diesem Prozess und den mutmaßlichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch den syrischen Staatsapparat stehen tausende von Einzelschicksalen, unzählige traumatisierte Familien.

Der Zeuge, der auch Nebenkläger in dem Verfahren ist, konnte am 35. Verhandlungstag nur indirekt berichten. Denn da er selbst inhaftiert war, als sein Bruder, ein Arzt, verschwand, konnte er nicht aus erster Hand erzählen. Stattdessen berief er sich in weiten Teilen auf Berichte eines anderen Bruders, der, so regte er an, auch als Zeuge in diesem Prozess gehört werden sollte.

Tag 35: Eher kurz berichtete der Zeuge zunächst über seine eigenen Inhaftierungen, im Mai 2012 beim Luftwaffengeheimdienst und dann noch einmal im Juli 2012 beim Militärgeheimdienst. Die zweite Inhaftierung fiel mit dem Verschwinden seines Bruders Malek zusammen.

Der Zeuge führte Indizien auf, die für Maleks Tod sprechen: Dass man dem anderen Bruder in der Abteilung 251 persönliche Gegenstände habe geben wollen sowie eine Bescheinigung, dass Malek an Nierenversagen oder einem Herzinfarkt gestorben sei – obwohl doch alle Syrer wüssten, dass dies bedeutete, eine Person sei unter Folter gestorben. Ein weiteres Indiz wäre, dass der Hauptangeklagte Anwar R. den anderen Bruder angewiesen habe, er solle nicht weiter nach dem Verschwundenen fragen, er solle zum Militärkrankenhaus in Harasta gehen und dort dessen Leiche mitnehmen. Zudem habe ein Deserteur eine Liste mit Namen verstorbener Gefangener aus der Abteilung 251 herausgeschmuggelt und dem Zeugen per WhatsApp ein Foto davon geschickt – Maleks Name war Nummer 71 auf der Liste. Ein aus der Abteilung 251 entlassener Mitgefangener habe dem Zeugen außerdem später ausführlich berichtet, Malek sei massiver Folter ausgesetzt gewesen und an einen Ort verbracht worden, wo es Massengräber gäbe.

Tag 36: Der Zeuge, der für diesen Sitzungstag geladen war, konnte konkreter über die Ereignisse und Zusammenhänge berichten, da er selbst nach Malek gesucht hatte. Dieser sei festgenommen worden, weil er als Arzt Verletzte der Opposition behandelt hatte. Der Zeuge habe zusammen mit dem anderen Bruder nach ihm gesucht. Mit Unterstützung eines Geheimdienstmitarbeiters aus dem Familienkreis und anderen Personen mit Verbindungen zum Regime sei es ihnen gelungen, in die Abteilung 251 zu gelangen und auch Anwar R. dort zu treffen. Der Zeuge selbst habe hierfür ca. 400.000 syrische Lira (damals ca. 3.800 Euro) gezahlt. Wie viel der andere Bruder darüber hinaus noch bezahlt habe, wusste er nicht.

Zweimal seien der Zeuge und der andere Bruder zur Al-Khatib-Abteilung gegangen. Bei ihrem ersten Besuch Ende Juli 2012 hatten die Mitarbeiter vor Ort ihnen Maleks persönliche Sachen mitgeben wollen. Der Bruder habe die Sachen jedoch nicht genommen, er wollte die Suche noch nicht aufgeben.

Einige Tage später fuhr der Zeuge ein zweites Mal zur Al-Khatib-Abteilung. Diesmal habe er Anwar R. persönlich getroffen. Vor dem Büro habe er auf Holzbänken in einer Halle warten müssen, von der mehrere Räume abgingen. Die Wartezeit sei psychische Folter gewesen, „zu seiner Warnung“, mutmaßt der Zeuge: In den Räumen hätten Gefangene mit verbundenen Augen und auf dem Rücken verbundenen Händen gekniet, nass, als seien sie mit Wasser überschüttet worden. Er habe laute Schreie und Schläge gehört.

Im Büro von Anwar R. sei er dann nur kurz gewesen. Dieser habe gewollt, dass er schnell wieder ging: „Nimm die Leiche und verschwinde! Oder: Nimm irgendeine Leiche.“ Er habe dann auch noch Bedingungen formuliert, etwa dass ein vierter Bruder aus Saudi-Arabien zurückkehren sollte. Daraufhin sei der Zeuge mit dem anderen Bruder zu den Leichenhallen in den Militärkrankenhäusern Tishreen und Harasta gefahren. Dort hätten sie unzählige Leichen, nackt, mit Nummern mal auf der Brust, mal auf der Stirn, gesehen. Einige hätten so ausgesehen, als seien sie schon länger tot gewesen, andere noch nicht so lang, manche trugen Folterspuren, andere hatten Schusswunden. Der Bruder habe sich eine Leiche „aussuchen“ sollen, doch Malek sei nicht dabei gewesen.

Der Zeuge berichtete weiter: Einige Zeit später sei er von einem Freund angesprochen worden, dessen Nachbar in Harasta Informationen über Malek hatte. Als sie sich trafen, trug der Nachbar „Spuren von Folter und Hunger“. Er berichtete, Malek sei so schlimm gefoltert worden, dass er halluziniert habe. Hiermit beendete der Zeuge seine Aussage und wurde entlassen.

Am Schluss der Sitzung ergriff der Zeuge vom Vortag das Wort: Auch im Namen seiner Mutter richtete er das Wort direkt an den Angeklagten und fragte, was mit seinem Bruder geschehen sei. Später verlas der Verteidiger eine Erklärung des Angeklagten: Anwar R. habe keinen Kontakt zu dem Zeugen vom Tag 36 oder Maleks Bruder gehabt, sie hätten ihn nicht aufgesucht, er kenne sie nicht.

Die Verhandlung wurde mit der auszugsweisen Verlesung eines Berichts von Human Rights Watch beendet.

Den Prozessbeteiligten des Al-Khatib-Verfahrens ist inzwischen eine gewisse Routine anzumerken. Auch die Zuschauer*innen begrüßten sich freundlich, diskutierten in einer Mischung aus Deutsch, Englisch und Arabisch darüber, was sich an den letzten Verhandlungstagen ereignet hatte.

Die Zeugin von Tag 34 war vor das Oberlandesgericht Koblenz geladen worden, um als Überlebende über ihre Inhaftierungen in der Al-Khatib-Abteilung und ihre persönlichen Treffen mit dem Angeklagten Anwar R. zu erzählen – was sie auch eindrucksvoll tat: Seit 2011 war die Zeugin zweimal in Al-Khatib inhaftiert gewesen – auch zu der Zeit, in der Anwar R. die Ermittlungsabteilung dort leitete. Beide Male wurde sie zuvor bei einer friedlichen Demonstration festgenommen, beide Male zunächst zusammen mit anderen Demonstrant*innen für einige Stunden in die Abteilung 40 transportiert – wo sie bereits brutalen Schlägen ausgesetzt, teilweise auch sexuell genötigt wurden – bevor sie später am selben Tag noch nach Al-Khatib gebracht wurden.

In der Al-Khatib-Abteilung habe man sie nach einer körperlichen Untersuchung in eine sogenannte Mounfarideh geführt, eine Zelle, die ungefähr so groß gewesen sei wie der Tisch, an dem sie nun sitze und so hoch, dass sie gerade daran stehen konnte. „Wie ein Grab“, so die Zeugin, sei das gewesen, ohne Tageslicht.

Schrecklich seien in der Al-Khatib-Abteilung die Schreie der gefolterten Menschen gewesen. Man konnte sie ununterbrochen hören. In den Morgenstunden vermischten sie sich mit dem Gesang von Fairuz, einer der bedeutendsten arabischen Sängerinnen, der durch die Abteilung klang. Sie selbst hätte Glück gehabt, sei nur selten gefoltert worden. Die Zeugin schilderte einprägsam, wie sich die Elektroschocks anfühlten, denen sie ausgesetzt war: Das Gerät war nur etwa so groß wie ein Laserpointer; gegen den Nacken gehalten lasse es jedoch den ganzen Körper zucken. In diesem Zustand war es ihr nicht mehr möglich, auseinanderzuhalten, wie viele einzelne Schocks ihr gegeben wurden.

Als der Staatsanwalt nach den Hygienebedingungen in dem Gefängnis fragte, lachte die Zeugin sarkastisch. Hygiene habe es keine gegeben. Überall seien Insekten gewesen. Insgesamt habe der Weg zur Toilette und zurück, den sie nur einmal pro Tag machen durfte, ungefähr drei Minuten gedauert. Den Weg hätten die Wärter genutzt „um ihre Muskeln auf die Probe zu stellen“, dabei habe sie auch Schläge auf den Hintern bekommen. Als sie nach Hygieneartikeln fragte, als sie ihre Periode bekam, hätten sich die Wärter lustig gemacht. Sie habe dann ihre Socken benutzt.

Später sprach die Zeugin noch detaillierter über die sexualisierte Gewalt in Al-Khatib. Unter anderem beschrieb sie, wie sie nackt untersucht wurde und dass einer Mitgefangenen das Hijab heruntergerissen wurde. Zudem würden Frauen gesellschaftlich nach ihrer Inhaftierung isoliert, vor allem, wenn sie vergewaltigt wurden. In diesem Zusammenhang bezog sie sich auch auf den Film Syrie – Le Cri Etouffé, den sie an dieser Stelle dem zum ersten Mal nachfragenden Verteidiger für weitere Informationen empfahl.

Nun kam die Zeugin auf den Hauptangeklagten zu sprechen, denn sie kannte Anwar R. persönlich. Auf Bitte der Vorsitzenden Richterin drehte sie sich zu ihm um und bestätigte dies noch einmal. Sie sei ihm zweimal begegnet. Beim ersten Mal sei sie in der Al-Khatib-Abteilung in ihrer von Schlägen zerrissenen Kleidung zu ihm gebracht worden. Auf seine Veranlassung wurde ihr die Augenbinde abgenommen: an der Wand habe sie ein Bild von Syriens Präsident Baschar al-Assad gesehen. Anwar R. habe sie zu ihrer Person, ihrer Familie und den politischen Ereignissen in Syrien befragt. Er sei freundlich zu ihr gewesen, habe ihr Kaffee angeboten und ihr erlaubt, zu rauchen.

Am Tag darauf sei sie ins Geheimdienstviertel Kafr Sousa verlegt und dann entlassen worden. Wahrscheinlich, so vermutete sie, aufgrund des Syrienbesuchs des UN-Sondergesandten Kofi Annan kurz zuvor, der – wie aus einem später in der Verhandlung zitierten Zeitungsartikel hervorging – unter anderem die Freilassung politischer Häftlinge gefordert hatte.

Später habe die Zeugin Anwar R. mit einem Bekannten in einem Café in Jordanien wiedergetroffen. Es sei eine merkwürdige Situation gewesen, mit einer Person Kaffee zu trinken, die Folter an Gefangenen zuließ. Noch merkwürdiger sei gewesen, dass er sie gefragt habe, wie er und seine Familie auf sicherem Weg von Damaskus nach Ghouta kommen könnten – er war es doch, der beim Sicherheitsdienst gearbeitet hatte. Auch dieses Treffen sei freundlich verlaufen, nur im Nebensatz hätte er ausdrücklich erwähnt, dass er sich vom Regime abgekehrt habe. Reue gezeigt oder bei ihr entschuldigt habe er sich jedoch nicht.

Zu diesen persönlichen Treffen mit Anwar R. hakte der Staatsanwalt genauer nach, da die Aussage der Zeugin erheblich von der Aussage des Angeklagten selbst abwich. Stimme R.s Aussage nicht, dass sie eine Stunde nach ihrer Festnahme zu ihm ins Büro geführt worden sei? – die Zeugin: nein; dass sie selbst bei der BBC tätig sei? – die Zeugin: nein; dass sie aus Maaraba komme? – die Zeugin: nein; dass sie Christin sei? – die Zeugin: nein. Anwar R. schüttelte still den Kopf. Der Staatsanwalt fragte nicht weiter nach. Die Verteidigung auch nicht.

Am Ende des Verhandlungstages wurde die Zeugin entlassen. Ihre Ausführungen waren derart prägnant, dass die Prozessbeteiligten keine weiteren Fragen mehr an sie hatten und das Gericht den nächsten Sitzungstag, der für ihre weitere Vernehmung vorgesehen war, aufheben konnte.

Zum Abschluss der Sitzung verlas die Vorsitzende noch den Beschluss des Gerichts, mit dem es einen früheren Antrag der Verteidigung auf Wiederholung der Sitzungstage 1-23 aufgrund fehlenden Zugangs zur arabischsprachigen Übersetzung für akkreditierte Journalist*innen zurückwies. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass dies keinen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz darstellte, sondern sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr auf die Pressefreiheit und das Recht auf Gleichbehandlung der Presse stütze und nicht auf das Strafverfahren an sich.

Wer sich mit Syrien und insbesondere den Verbrechen der Regierung von Baschar al-Assad beschäftigt, kennt den Zeugen, der im Zentrum der Verhandlungstage 32 und 33 des Al-Khatib-Prozesses stand: Mazen Darwish, Journalist und syrischer Menschenrechtsanwalt, gründete 2004 das Syrian Center for Media and Freedom of Expression (SCM). Für das ECCHR ist er seit 2016 ein wichtiger syrischer Kooperationspartner.

Darwish war in Syrien selbst mehrfach inhaftiert und wurde schwer gefoltert. Vor dem Oberlandesgericht Koblenz ging es aber weniger um seine persönlichen Erlebnisse als um seine umfassende Expertise zu den Strukturen und Entwicklungen in Syrien – auch vor 2011, vor den friedlichen Protesten gegen Baschar al-Assad. Anhand seiner eigenen Erlebnisse und der Arbeit seiner Organisation umriss Darwish die politischen und gesellschaftlichen Geschehnisse seit 1958, die zu den diktatorischen Regierungen unter Hafiz und Baschar al-Assad geführt haben.

Ziel der Assads sei es, so Darwish, die syrische Gesellschaft komplett zu kontrollieren. Bereits Kinder, Schüler*innen und Student*innen würden durch Jugendorganisationen und Lehrpläne indoktriniert. Gewerkschaften und Berufsverbände seien teils blutig zerschlagen, die Pressefreiheit unterdrückt worden. Die aktive Zivilbevölkerung werde verfolgt; auch ein „echtes“ Parlament gebe es in Syrien nicht. Das seien die üblichen Methoden totalitärer Regimes, so das Fazit des Zeugen. Die Macht sei in Syrien „vererbt“ worden, weswegen das Land eher ein „Familienbetrieb“ als ein Staat sei. Ein wichtiges Unterdrückungsinstrument sei der Sicherheitsapparat, der völlig freie Hand habe und keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe.

Mit Beginn des arabischen Frühlings haben Militär, Polizei und Geheimdienste völlig ungehemmt auf Gewalt und Willkür gesetzt. Darwish erinnerte sich vor Gericht: Gleich zu Beginn der Proteste, am 15. März 2011, seien viele friedliche Demonstrant*innen in Damaskus verhaftet worden, tags darauf ebenso, als die Menschen für die Freilassung der Verhafteten demonstrierten. Ende März 2011 dann habe Präsident Assad den friedlichen Demonstrant*innen öffentlich und unmissverständlich gedroht: „Wenn ihr einen offenen Krieg wollt, dann sei es so.“ Auch Folter habe es in Syrien schon immer gegeben, sagte der Menschenrechtsanwalt aus, doch seit 2011 sei die Zahl der „Verschwundenen“, Inhaftierten und Gefolterten enorm gestiegen. Außerdem habe die Assad-Regierung Folter fortan nicht mehr primär zur Erzwingung von Geständnissen genutzt, sondern zur Vergeltung und Abschreckung.

Auf Nachfrage des Gerichts berichtete der Zeuge über Abteilung 251: Al-Khatib. Um seine Aussage zu belegen, legte Darwish dem Gericht zahlreiche Dokumente vor: unter anderem eine Liste mit Namen und Rang von 93 Mitgliedern der Abteilung 251, die Aussage eines Zeugen aus dem Militärkrankenhaus Harasta über Leichen aus Al-Khatib, eine Liste von Toten aus der Abteilung 251 mit den Nummern der Kühllaster und Leichen, sowie 103 Fotos von Toten aus dieser Abteilung.

Zusammengestellt und übersetzt wurden die Dokumente von Darwishs Organisation SCM. Teilweise habe er persönlich daran mitgewirkt, dies sei an seiner Unterschrift erkennbar, so Darwish. Nach einigen Diskussionen zwischen den Prozessbeteiligten nahm das Gericht die Dokumente zu den Akten. Das Material wird den Prozessbeteiligten in den kommenden Wochen übergeben und dann in die Verhandlung eingeführt – denn die Dokumente könnten für das Verfahren von großer Bedeutung sein.

Dem Hauptangeklagten Anwar R. sei er nie begegnet, erklärte Darwish. Er habe jedoch von ihm gehört, z.B. dass er Leiter der Al-Khatib-Vernehmungsabteilung gewesen sei. Wie schon andere Zeugen betonte Darwish: Es sei unmöglich, dass Anwar R. in seiner Stellung nichts von Folter gewusst habe. Wer sich freiwillig bei einem der syrischen Geheimdienste bewerbe, erkläre sich von vornherein bereit, alle Aufgaben in diesem System auszuführen. Nur wer zu hundert Prozent loyal zum Regime sei, werde angenommen.

Auf die Frage des ECCHR-Partneranwalts und Nebenklagevertreters Sebastian Scharmer, ob die Geheimdienste sexualisierte Gewalt anwendeten, erklärte der Zeuge, dass es immer wieder sexuelle Übergriffe gegen Männer und Frauen gegeben habe. Das habe er selbst erlebt: Als er und seine Frau, eine langjährige Menschenrechtsaktivistin, inhaftiert waren, habe ein Geheimdienstmitarbeiter ihn gefragt, ob er das Recht habe, sich von seiner Frau zu scheiden, ohne das Brautgeld zurückzahlen zu müssen, wenn sie vergewaltigt worden sei. Er als Anwalt müsse die Antwort kennen. Dem Zeugen war klar: Die Antwort interessierte den Geheimdienstmitarbeiter nicht, es war eine unmissverständliches Signal.

An Tag 33 wurde im Anschluss an Darwishs Aussage noch ein weiterer Zeuge gehört. Der Mann erschien mit Mund-Nasen-Maske, aus Angst um seinen Bruder in Syrien, wie er angab. Doch das Gericht bestand darauf, dass der Zeuge die Maske absetzte.

Der Zeuge gab an, dass er mit dem Bruder von Anwar R.s Frau befreundet sei. Er habe den Angeklagten im Jahr 2005 bei einer Trauerfeier getroffen. Später habe er ihn in Damaskus in seinem Büro besucht und mit ihm Kaffee getrunken. Er habe gewusst, dass Anwar R. Geheimdienstoffizier war, so der Zeuge. Deswegen habe er sich 2012 an ihn gewandt, als der Militärgeheimdienst seinen Cousin inhaftierte. Anwar R. habe ihm die Lage des Cousins als bedenklich geschildert. Außerdem habe er von einer schwer misshandelten Person erzählt. „Bei so etwas blutet das Herz“, habe R. gesagt. Der Zeuge räumte jedoch ein, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass die Geheimdienstarbeit Anwar R. grundsätzlich belastet habe. Einige Jahre später, in Deutschland, habe er mit dem Angeklagten mehrmals telefoniert, berichtete der Zeuge weiter. Über ihre jeweilige Einstellung zur syrischen Regierung haben sie dabei nicht gesprochen. Dass Anwar R. dem Regime den Rücken gekehrt habe, habe er Ende 2012 im Fernsehen erfahren. Insgesamt konnte diese Aussage den Angeklagten weder entlasten noch viel Neues zu dem bisherigen Prozess hinzufügen.

Für die Tage 30 und 31 hatte das Oberlandesgericht Koblenz wie schon an den Tagen 22 und 23 des Al-Khatib-Verfahrens (siehe Prozessberichte) einen Zeugen geladen, dessen Identität geheim bleiben sollte. Deshalb nahm dieser seine Mund-Nasen-Bedeckung während der gesamten Aussage nicht ab. Die Versuche der Verteidigung, dagegen vorzugehen, endeten mit einem Gerichtsbeschluss, der die entsprechende Anordnung der Vorsitzenden Richterin bestätigte: Die potentielle Gefahr für die Angehörigen des Zeugen in Syrien rechtfertige es, seine Identität zu schützen.

Eine weitere Besonderheit an diesem Prozesstag: Zum ersten Mal war ein syrischer Pressevertreter, der für das Verfahren akkreditiert ist, anwesend. Der Journalist nahm entsprechend erstmals den Zugang zur arabischen Simultanverdolmetschung in Anspruch. Damit entsprach das Gericht einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. August (siehe Prozessbericht Tag 24).

„Z 30/07/19“ – so das Kürzel für diesen Zeugen – berichtete ausführlich über seine Arbeit auf  Friedhöfen in der Provinz Damaskus. Ende 2011 seien zwei Geheimdienstoffiziere aufgetaucht. Die Männer hätten ihm und einigen weiteren Kollegen befohlen, ab sofort beim Transport und der Beerdigung von Leichen mitzuhelfen. Die Offiziere hätten ihm einen Kleintransporter – ohne Nummernschilder, dafür aber beklebt mit Bildern von Präsident Baschar al-Assad – zur Verfügung gestellt. Mit diesem Transporter habe er dann die Kollegen mehrere Jahre lang mehrmals pro Woche von den Militärkrankenhäusern Tishreen, Mezzeh und Harasta zu den Friedhöfen Al-Quteifa und Najha gefahren, meist begleitet von Geheimdienstoffizieren und großen Kühllastwagen. In den LKWs: mehrere hundert Leichen pro Woche.

An den Friedhöfen hielten die Laster neben tief ausgehobenen Gräben. Seine Kollegen hätten die Leichen ausgeladen, mit nackten Händen, oft ohne Schutzausrüstung, manche seien daran teils schwer erkrankt. Sobald ein Abschnitt des Grabens gefüllt war, schüttete ein Bagger ihn zu; da immer mehr Leichen gebracht wurden, seien immer neue Gräben geschaufelt worden, so der Zeuge.

Seine Aufgabe sei es gewesen, die anderen zu fahren, aber auch die Informationen der Offiziere zu Anzahl und Herkunft der Leichen in Listen einzutragen. „Die Leichen stammten aus Haftanstalten verschiedener Geheimdienste, unter anderem aus dem Al-Khatib-Gefängnis des Allgemeinen Geheimdiensts und aus dem Militärgefängnis Saydnaya“, berichtete der Zeuge dem Gericht. Für die Anwesenden im Gerichtssaal wurde während der Aussage deutlich, wie sehr den Zeugen der Anblick und Geruch der Leichen bis heute belastet. Einmal habe er tagelang nichts essen können. Irgendwann hätten er und auch die anderen den Leichengeruch so penetrant wahrgenommen, dass sie ihn auch beim Duschen nicht loswerden konnten.

Über einige Situationen berichtete der Zeuge wichtige Details: Er selbst habe aus nächster Entfernung Leichen aus dem Gefängnis Saydnaya gesehen: Leichen von Hingerichteten, so mutmaßte der Mann, Leichen, die noch nicht verwest seien und bei denen er Strangulierungsspuren gesehen habe. Diese Angaben des Zeugen decken sich z.B. mit dem Amnesty-Bericht „Human slaughterhouse: Mass hangings and extermination at Saydnaya prison, Syria“.

Über andere Leichen, jene aus den Krankenhäusern, hätten ihm die Männer, die er gefahren hat, und die Baggerfahrer berichtet. Der Zeuge berichtete von Kennzeichnungen mit Nummern und Symbolen auf Stirn oder Brust, von blaue Flecken, Blut, ausgerissenen Zehen- und Fingernägeln. Die Hände mancher Toter seien noch gefesselt gewesen, auf dem Rücken mit Handschellen oder Kabelbindern. Zum Teil seien die Gesichter der Leichen mit Säure unkenntlich gemacht worden. Einiges hatte den Zeugen besonders mitgenommen: Einmal habe ein „Hingerichteter“ noch geatmet, bis auf Befehl eines Offiziers ein Schaufelbagger über ihn gefahren sei. Ein andermal habe er unter den Leichen eine Frau entdeckt, die ihr Kind umschlungen hielt. Er sei fast zusammengebrochen, so der Mann.

Der Gedanke und die Erinnerung an die Leichen machen dem Zeugen bis heute sehr zu schaffen – auch während seiner Aussage. Mehrmals musste die Verhandlung auf Bitten des Zeugen unterbrochen werden. Am Nachmittag bat er schließlich darum, an diesem Tag nicht mehr aussagen zu müssen.

Tag 31 begann mit der Vorführung verschiedener Dokumente: Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Zeuge in einer Skizze dargestellt, wie die Listen aussahen, die er ausfüllte und wie die Abteilungen hießen, aus denen die Leichen geliefert wurden, darunter Al-Khatib. Die Vorsitzende Richterin bat den Zeugen außerdem, auf Satellitenbildern die Krankenhäuser und Begräbnisstätten lokalisieren. Das fiel dem Zeugen schwer, denn die Karten stellten großteils Wüstengebiete dar und waren mit lateinischen Buchstaben beschriftet, die er nicht lesen kann.

Der Verhandlungstag endete schließlich mit weiteren Diskussionen zwischen der Vorsitzenden Richterin, dem Vertreter des Generalbundesanwalts und den Nebenklagevertreter*innen einerseits und den Verteidigern andererseits zu Fragen über die Person des Zeugen und seiner Identifizierung. Was von diesen beiden Tagen zweifellos bleiben wird, sind die grausamen Details über unzählige Leichen – sie lassen das Ausmaß der Verbrechen in den syrischen Foltergefängnissen wie der Al-Khatib-Abteilung erkennen.

Am 29. Verhandlungstag waren zwei Zeugen geladen. Ein Kriminaloberkommissar und ein Kriminalhauptkommissar des Bundeskriminalamts (BKA) wurden gebeten, zu den beiden Festnahmen des im Al-Khatib-Prozess angeklagten Eyad A. durch das BKA auszusagen.

Der Kriminaloberkommissar begann als erster Zeuge frei und aus dem Gedächtnis von der Festnahme durch das BKA am 12. Februar 2019 zu berichten. Grund für die Verhaftung war ein Haftbefehl des Bundesgerichtshofs. Der Zeuge erklärte zunächst, warum die Festnahme nicht in Eyad A.s Wohnung stattfand: Dem BKA sei bewusst gewesen, dass der Mann junge Kinder habe und mit diesen auch zusammenlebte. Daher habe das BKA nach Erhalt des Haftbefehls mit dem zuständigen Ausländeramt Kontakt aufgenommen, um zu vermeiden, dass die Kinder die Verhaftung ihres Vaters miterleben müssten.

Als die Kommissare ihn über den Haftbefehl informierten, sei Eyad A. sehr überrascht gewesen, beschrieb der Kriminaloberkommissar die Situation. Er könne sich noch gut an den fassungslosen Gesichtsausdruck erinnern. Bei der Fahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe wurde der Angeklagte über seine Rechte belehrt. Der Mann habe mehrfach beteuert, dies alles müsse ein großes Missverständnis sein, so der Zeuge. Eyad A. sei jedoch während der gesamten Maßnahme stets freundlich, höflich und kooperativ gewesen.

Der BKA-Beamte musste während seiner Aussage kurz innehalten, um einen angemessenen Ton zu finden: Als Eyad A. vom Bundesgerichtshof in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Saarbrücken verlegt wurde, sei er sichtlich aufgelöst gewesen. Er habe ständig wiederholt, es müsse ein Missverständnis vorliegen und werde bald nach Hause zu seiner Familie zurückkehren.

Nach einer Beschwerde beim Ermittlungsrichter vom Bundesgerichtshof wurde der Haftbefehl nach kurzer Zeit aufgehoben und Eyad A. zwischenzeitlich aus der Haft entlassen. Der Grund: Der heute Angeklagte hatte sich in der Vernehmung selbst belastet und wurde erst danach über seine Rechte als Beschuldigter belehrt. Ein Verfahrensfehler, der aber nicht zur Aufhebung hätte führen dürfen. Daher wurde Eyad A. wenige Wochen nach der Freilassung wieder in Untersuchungshaft genommen.

Der zweite Zeuge, ein Kriminalhauptkommissar, berichtete von der zweiten Festnahme Eyad A.s, die am 24. Juni 2019 erfolgte. Er erzählte, dass der Angeklagte über gesundheitliche Probleme geklagt habe. Es habe die Frage im Raum gestanden, ob Eyad A. an jenem Tag überhaupt zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe gebracht werden könne. Daher sei er zunächst mit dem Notarzt in ein nahegelegenes Klinikum gebracht worden. Da der Haftbefehl aber weiterhin bestand, wurde er nach einem kurzen Aufenthalt im Krankenhaus zum Bundesgerichtshof gefahren und anschließend erneut in die JVA Saarbrücken.

Als dritter Punkt von Verhandlungstag 29 stand wie am Vortag die Verlesung von Berichten auf der Tagesordnung, z.B. die Übersetzung des UN-Berichts der 31. Sondersitzung, der die systematische Gewalt in syrischen Gefängnissen dokumentiert.

Abwechselnd verlasen die Richter*innen detaillierte Beschreibungen darüber, wie Gefangene willkürlich verhaftet und in den Regierungsgefängnissen teilweise zu Tode gefoltert wurden. Ein Überlebender berichtete, einem anderen Mann seien die Augen mit einem Zigarettenstummel verbrannt und der Körper mit einer heißen Metallstange durchbohrt worden. Anschließend ließen die Wärter ihn qualvoll sterben. Die Leichen seien in vielen Fällen vernichtet worden. Es wurde sehr still im Gerichtsraum als die Vorsitzende Richterin ein Zitat vorlas, in dem ein Inhaftierter über den Tod eines Mitgefangenen berichtete: „Er starb, wir schlossen seine Augen, wickelten eine Militärdecke um seinen Körper – und lasen den Koran in unseren Herzen.“

Zum Abschluss des Verhandlungstags  wurde ein Bericht des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 16. Januar 2012 verlesen. Dieser handelte im Wesentlichen von den Unruhen in Syrien und den Reaktionen seitens der syrischen sowie internationaler Regierungen. Das BAMF berichtete, wie Proteste im Zuge des Arabischen Frühlings sich ausbreiteten, das Militär jedoch den Befehl erhielt, auf die friedlichen Demonstrant*innen zu schießen. Aus Zeitgründen wurde der Bericht nicht vollständig verlesen – und den Prozessbeteiligten blieben die Bilder der Gewalt in Syrien.

An Tag 28 wurden die Prozessbeteiligten in Koblenz von einer strahlenden Sonne begrüßt – ein krasser Gegensatz zu den dunklen Geschichten, die sie im Laufe des Tages hörten. Am Vormittag wurden zwei Zeugen vernommen, Beamte des Bundeskriminalamtes in Meckenheim, einer von ihnen Ermittlungsführer im Al-Khatib-Verfahren. Die Vorsitzende Richterin bat die Zeugen zunächst, die Herkunft der Dokumente und Informationen zu erläutern, die diese teils persönlich für das BKA überprüft hatten und die als Beweismittel in die Anklage gegen Anwar R. und Eyad A. einflossen. Dabei war für die Besucher*innen Hintergrundwissen notwendig: Im Rahmen des Syrien-Strukturverfahrens sammelt das BKA schon seit dem Jahr 2011 Beweise, die in Gerichtsverfahren – wie dem Al-Khatib-Prozess – verwendet werden können.

Mit ruhiger Stimme berichtete der erste Zeuge ausführlich aus dem Gedächtnis, wie er an Berichte der UN, von Human Rights Watch und Amnesty International gelangte und was er auf Grundlage dieser Informationen veranlasste. Er sprach von willkürlichen Inhaftierungen durch die syrischen Geheimdienste und die menschenunwürdigen Haftbedingungen in den Gefängnissen der Assad-Regierung. Da die Richter*innen insbesondere zu den Haftbedingungen Informationen abgleichen wollten, schilderte der BKA-Mann detailliert Erkenntnisse zu den Foltermethoden und Todesursachen der Gefangenen sowie zu Methoden, wie dem „fliegenden Teppich“, Elektroschocks oder dem Ziehen von Fingernägeln. Teilweise ließen die Richter*innen dazu grausame Abbildungen aus dem UN-Bericht an die Wand projizieren.

Anschließend erörterte der Zeuge die Zuarbeit der Organisation Commission for International Justice and Accountability (CIJA) – eine wichtige Quelle für das BKA. Die Organisation hat es sich zur Aufgabe gemacht, Informationen zu Menschenrechtsverletzungen zu recherchieren, zu dokumentieren und der internationalen Strafjustiz zur Verfügung zu stellen. CIJA habe dem BKA auch Erkenntnisse zu Anwar R. und den Gefängnisstrukturen von Abteilung 251 geliefert.

Die Vernehmung des zweiten Zeugen verlief um einiges schneller. Nach nur einer halben Stunde wurde der BKA-Beamte entlassen, nachdem die Richter*innen ihm die gleichen Fragen gestellt und er die Angaben seines Vorgängers bestätigte hatte.

Somit kamen die Richter*innen zum letzten Tagesordnungspunkt dieses Verhandlungstags: Dem Verlesen von zwei Dokumenten der UN bzw. der UN-Hauptversammlung über die Menschenrechtsverletzungen in Syrien in den Jahren 2011 und 2012. Diese Verlesung war notwendig, da alles, was das Gericht als Beweismittel verwenden möchte, in der Öffentlichkeit förmlich in den Prozess eingeführt werden muss. Die langwierige Dokumentenverlesung erstreckte sich über mehrere Stunden und wurde parallel ins Arabische übersetzt, damit auch die Angeklagten jedes Wort verstehen konnten.

Die sonst eher zurückhaltend und diplomatisch formulierende UN wählte in diesem Bericht – der eine Vielzahl von eigenen Befragungen von Überlebenden und Überläufern beinhaltet – eine erstaunlich deutliche Sprache. Der Bericht liefert einen Abriss über die moderne Geschichte Syriens und zur Entwicklung – genauer gesagt: Verschlechterung – der Menschenrechtslage in den Jahrzehnten der Regierung von Hafiz und später Baschar al-Assad. Aus dem Text spricht die blanke Angst der Menschen vor Folter, Missbrauch und Ermordung. Er beschreibt u.a., dass Soldat*innen gezwungen wurden, auf Menschen zu schießen, Schwangere nicht wagten, Krankenhäuser zu betreten und Eltern, denen geraten wurden, ihre „verschwundenen“ Kinder zu vergessen – denn es gebe keine Chance sie wiederzusehen.

Kurz vor Ende der Dokumentenverlesung ging ein dröhnender Alarm durch das Gerichtsgebäude: Bombenalarm, Notevakuierung. Ein abruptes Ende an diesem Verhandlungstag.

An den Tagen 26 und 27 mussten sich die Prozessbeteiligten und Besucher*innen im Al-Khatib-Prozess auf eine völlig neue Situation einstellen: Riad Seif, der als einziger Zeuge für diese beiden Verhandlungstage geladen war, wurde per Video gehört. Seif – ein seit vielen Jahren bekannter syrischer Oppositionspolitiker – ist erkrankt, deswegen hatte das OLG Koblenz mit dem Landgericht Berlin eine Videovernehmung organisiert.

Seif berichtete zunächst sehr ausführlich über seinen persönlichen Hintergrund, seinen beruflichen Werdegang als Textilproduzent und schließlich sein Leben als Oppositionspolitiker: Der 73-Jährige holte weit aus und kontextualisierte die politische sowie die wirtschaftliche Entwicklung in Syrien seit Beginn der Herrschaft der Familie Assad. In diesem Zusammenhang betonte der Zeuge mehrfach: „Alles, was wir seit 1963 in Syrien erlebt haben, folgt zentralen Befehlen. Niemand führt irgendwas aus, wenn Assad es nicht befohlen hat. Was immer geschieht, es ist auf Befehl von Assad.“

Ab 1994 tat sich Seif als parteiloser Abgeordneter im syrischen Parlament und scharfer Kritiker der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Regierung hervor. Damit habe er die Familie Assad gegen sich aufgebracht. Die Folgen, beschrieb Seif dem Gericht, seien nicht nur Angriffe und Schikanen gegen ihn und seine Firma gewesen, sondern auch das „Verschwinden“ seines Sohnes im Jahr 1996.

Nach dem Tod von Hafiz al-Assad und der Machtübernahme durch dessen Sohn, dem heutigen Präsidenten Baschar al-Assad, hoffte Riad auf politische und wirtschaftliche Reformen. Als einer der Initiatoren des „Damaszener Frühlings 2001“ habe er Treffen, Vorträge und Kundgebungen mit teilweise hunderten Teilnehmenden organisiert. Diese Aktivitäten führten im September 2001 schließlich zu seiner ersten Inhaftierung und einer fünfjährigen Haftstrafe wegen „Angriffe auf die Autorität des Staates“. Während dieser Zeit, berichtete Seif dem Gericht, seien die Haftbedingungen für ihn geradezu angenehm gewesen – insbesondere verglichen mit dem, was er bei seinen Inhaftierungen und Vernehmungen in den Jahren 2006, 2008 bis 2010 und 2011 erlebte.

Das Al-Khatib-Gefängnis kennt Seif aus eigener Erfahrung: Er sei mehrfach dort festgehalten und vernommen worden, sagte er aus. Einmal, im Februar 2006, sei er in Al-Khatib gezwungen gewesen, bei Eiseskälte mehrere Stunden im Freien auf seine Vernehmung zu warten. Er habe dort Folterinstrumente – z.B. Schlagstöcke, Eisenstangen und Peitschen – gesehen, sei aber selber nicht misshandelt worden. Noch schlimmer sei allerdings die Haft von Januar 2008 bis Juli 2010 im Gefängnis Adra gewesen, betonte Seif. Man habe ihn in eine Zelle mit Schwerverbrechern gesteckt. Die Zustände und Vernehmungsmethoden seien menschenverachtend gewesen.

Dennoch habe er nicht gezögert, an den friedlichen Protesten gegen Assad ab März 2011 teilzunehmen. Damals seien die Sicherheitskräfte und insbesondere die Geheimdienste immer brutaler vorgegangen, betonte Seif. Er habe das am eigenen Leibe erfahren, zum Beispiel im Oktober 2011, als ihn eine Gruppe Geheimdienstmitarbeiter brutal zusammenschlug. Im Juni 2012 habe er sich dann dazu entschieden, Syrien zu verlassen. Heute lebt er in Berlin.

In Deutschland habe er dann erstmals von dem Hauptangeklagten, Anwar R., gehört. Im August 2013 habe ihn sein Schwiegersohn auf Bitten eines langjährigen Freundes um Unterstützung für einen abtrünnigen Offizier des syrischen Geheimdiensts gebeten – so beschrieb Seif dem Gericht, wie der Kontakt zustande kam. Anwar R. stamme aus dem mehrheitlich von Sunniten bewohnten Hula. Nachdem dort bei einem Massaker im Mai 2012 seine Familienmitglieder getötet wurden, habe er sich von der Assad-Regierung losgesagt, sei nach Jordanien geflohen und bange nun um sein Leben.

Es sei ihm um Unterstützung für einen Überläufer aus Assads Unterdrückungssystem gegangen, so erklärte Seif, warum er sich beim Auswärtigen Amt für Anwar R. einsetzte. Auch habe er gehofft, von einem Offizier in solch einer wichtigen Position innerhalb des Allgemeinen Geheimdienstes einige Informationen über das Schicksal inhaftierter Regimekritiker*innen zu erhalten. „Doch von Anwar R. kam nichts. Kein Wort.“ Von möglichen Kontakten zu der Opposition während Anwar R.s Zeit als ehemaliger Leiter der Ermittlungsabteilung in Al-Khatib habe er nichts gehört, versicherte Seif.

Auf Nachfragen der Richterin und der Verteidiger von Anwar R. wiederholte Seif: „Ich kenne den Mann nicht persönlich. Ich kann nicht sagen, dass er der Opposition in Syrien nahestand und auch nicht, ob er Gefangenen geholfen hat.“ Ja, es gebe Syrer*innen, die sich in sozialen Medien positiv über den Angeklagten äußerten. Vor allem aber hätten sich nach der Verhaftung von Anwar R. immer mehr Menschen zu Wort gemeldet, die über Folter in Al-Khatib berichten. Deren Aussagen belasten den Hauptangeklagten. Und auch die Anhörung des Zeugen Seif war keine Entlastung für Anwar R.

Konzentriert und selbstbewusst  wirkte Hussein Ghrer – ein Nebenkläger und Folterüberlebender, den das ECCHR unterstützt – als er am Gericht ankam. An Tag 25 des Al-Khatib-Prozesses war er als einziger Zeuge geladen. Auf den letzten Metern wurde er nicht nur von den ECCHR-Partneranwälten Patrick Kroker und Sebastian Scharmer begleitet, sondern auch von einem deutschen TV-Team. Im vollbesetzten Besucherbereich des Gerichtssaals saßen auch Ghrers zwei Schwestern und sein Schwager, eigens aus den Niederlanden angereist.

Zunächst berichtete der Software-Ingenieur über seinen beruflichen Werdegang und sein politisches Engagement in Syrien. Schon während des Studiums in Damaskus habe er einen anonymen Blog gegründet, um kritisch über die Assad-Regierung zu schreiben. Ab 2010 war er zudem für die BBC Media Action, eine Medienentwicklungsorganisation, als Trainer tätig. 2011 – mit Beginn der friedlichen Proteste gegen die Assad-Regierung – nahm Ghrer an etlichen Demonstrationen teil. Er sah aus der Nähe, wie Polizei und Armee mit scharfer Munition auf Menschen schossen, sah dabei auch Menschen sterben. Er fotografierte und filmte das gewaltsame Vorgehen gehen die Demonstrant*innen.

Am 24. Oktober 2011 saß Ghrer mit einer jungen syrischen Journalistin in einem Restaurant, als er festgenommen wurde. Er sei zunächst zur Unterabteilung 40 und nach wenigen Stunden in Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts gebracht worden. Woher er das so genau wisse, wollte der beisitzende Richter wissen. Bei der kurzen Fahrt zur Unterabteilung 40 seien seine Augen nicht verbunden gewesen, die Fahrt zur Abteilung 251 habe er trotz Augenbinde nachvollziehen können, so Ghrer. Auch seine Mitgefangenen hätten dies bestätigt.

Zwischen zehn und 15 Tage war Ghrer in Abteilung 251 inhaftiert. Ganz genau könne er es nicht sagen, da die Zelle in einem Untergeschoss lag, in das kein Tageslicht drang. Umso genauer waren seine Beschreibungen der Zelle: zwei mal drei Meter, ein kleines vergittertes Fenster, eine Metalltür mit einem Lüftungsschlitz und einer Klappe für die Essensausgabe. Trinken mussten die bis zu 25 Gefangenen aus einem Schlauch in der Toilette der Zelle; zum Schlafen wechselten sie sich in Schichten ab. Diese Beschreibungen glichen die Richter*innen mit Skizzen ab, die Ghrer bei seiner Vernehmung durch das Bundeskriminalamt gemacht hatte und die im Gerichtssaal auf eine große Leinwand projiziert wurden.

Die Verhöre – und damit verbunden die Folter – fanden meist im Flur statt, berichtete Ghrer. Durch die Türklappe habe er sehen können, wie andere Gefangene misshandelt wurden. Auch eine Frau habe er gesehen, weitere habe er gehört. Er selbst sei etwa fünf Mal verhört und dabei fast immer misshandelt worden. „Mir wurden die Augen verbunden und ich musste mich auf den Bauch legen, die Füße zeigten zur Decke. Der Vernehmer saß mir gegenüber, hinter mir stand ein Wärter. Wenn dem Vernehmer meine Antwort nicht passte, schlug der Wärter auf dessen Befehl zu. Mal mit einem Militärgürtel, mal mit einem dicken Kabel. Meine Füße waren rot, blau und so geschwollen, dass der Gang zurück in die Zelle eine weitere Tortur war“, erklärte Ghrer. Die ausführlichen Beschreibungen nahmen den Zeugen sichtlich mit, woraufhin die Vorsitzende Richterin die Vernehmung unterbrach.

Nach einer kurzen Pause setzte Ghrer seine Aussage unbeirrt fort. Einmal sei er in einen Raum voller Folterinstrumente gebracht worden: „Ich trug ausnahmsweise keine Augenbinde und sah ein Gerät für Stromschläge, dutzende Kabel, Gürtel und Schlagstöcke. Das sollte mich offenbar einschüchtern. Ebenso wie der Wärter, der vor meinen Augen mit einer Zange herumspielte, mit der sie bekanntermaßen den Gefangenen Fingernägel zogen.“ Ein anderes Mal sei er in das Büro eines offenbar hochrangigen Beamten gebracht worden. Sein sonstiger Vernehmer habe den Mann mit „mein Herr“ angesprochen. Dieser wiederrum habe seinem Untergebenen gedroht: „Entweder Du holst die Namen aus ihm raus oder es wird Dir wie ihm ergehen.“

Ob es sich bei jenem hochrangigen Beamten um Anwar R., den Hauptangeklagten im Al-Khatib-Prozess handelte, konnte an diesem Verhandlungstag nicht geklärt werden. Ghrer betonte, er könne sich ganz genau an dessen Stimme erinnern, doch der Verteidiger von Anwar R. beeilte sich nochmal klarzustellen: Eine Stimmprobe werde es nicht geben und er verbitte sich zukünftig jede weitere Nachfrage dazu.

Am Ende des Verhandlungstags gaben die ECCHR-Partneranwälte, die sowohl Ghrer als auch Nebenkläger Wassim Mukdad vertreten, noch eine Stellungnahme zum Vortag ab: Anwar R. habe in seiner Einlassung am 18. März 2020 angegeben, er persönlich habe Mukdad vernommen. Mukdad wiederum bezeugte in seiner Aussage (19. August 2020), er sei immer von ein und demselben Mann verhört worden und dieser habe auch die Anordnung zur Folter gegeben. Ergo könne es sich bei dem Verantwortlichen für die Folter von Mukdad nur um Anwar R. handeln.

Tag 24 der Verhandlung im Al-Khatib-Prozess begann anders als geplant: Noch vor Beginn der eigentlichen Verhandlung an diesem Tag informierte die Vorsitzende Richterin alle Anwesenden über eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte am 18. August 2020, also wenige Stunden zuvor, beschlossen: Ab sofort müssen akkreditierte Medienvertreter*innen mit Bezug zum Syrien-Konflikt die Möglichkeit bekommen, den Prozess auf Arabisch zu verfolgen. Das Gericht setzte die Anordnung sofort um: Akkreditierte Journalist*innen könnten sich am heutigen Verhandlungstag in die Simultanverdolmetschung für die arabischsprachigen Prozessbeteiligten einklinken, verkündete die Richterin. Zwei Syrer*innen wollten direkt davon Gebrauch machen – darunter einer der beiden Antragssteller, die die Anordnung erwirkt hatten. Das Problem: Beide Syrer*innen saßen bisher zwar an jedem einzelnen Verhandlungstag im Gericht, sind jedoch nicht eigens für den Prozess akkreditiert. Obwohl es offensichtlich freie Headsets für die beiden gab und gezeigt wurde, dass es technisch ohne Aufwand möglich wäre, den Prozess auf Arabisch zu verfolgen, verweigerte die Richterin ihnen wegen der fehlenden Akkreditierung den Zugang zur Verdolmetschung. Diese Entscheidung sorgte für Unverständnis – auch unter den deutschen Medienvertreter*innen im Saal.

Die Richterin eröffnete schließlich den Verhandlungstag, verlas aber zunächst den Beschluss des Verfassungsgerichts noch einmal vollständig und rief dann den einzigen geladenen Zeugen des Tages auf: Den Folterüberlebenden, Zeugen und Nebenkläger Wassim Mukdad. Er wird vom ECCHR unterstützt und den ECCHR-Kooperationsanwälten Patrick Kroker und Sebastian Scharmer in dem Verfahren vertreten.

Der Syrer machte gleich zu Beginn deutlich, dass es ihm wichtig sei, seine Aussage vor dem Gericht auf Deutsch zu machen. Eine Premiere in dem Verfahren. Mukdad erzählte, wie er im September 2011 gemeinsam mit zwei Freunden in Duma bei Damaskus unterwegs war, auf der Suche nach einer Demonstration, der sie sich anschließen wollten. Er habe damals häufig an Demonstrationen teilgenommen, obwohl dies immer auch gefährlich war. Regelmäßig habe es Gewalt von Seiten der Polizei gegeben, sogar Schüsse mit scharfer Munition. Nie habe er in Syrien eine Demonstration ohne Polizeiübergriffe erlebt. An jenem Tag, berichtete Mukdad, seien sehr viele Militärs und Sicherheitskräfte auf den Straßen gewesen, die schließlich auch ihn und seine Freunde festnahmen. Sie wurden beleidigt, getreten, geschlagen. Ein Polizist oder Soldat habe ihm eine Rippe gebrochen, andere hätten den Festgenommenen die Haare angezündet. Schließlich haben man sie mit Bussen ins Gefängnis gebracht – in die Al-Khatib-Abteilung. 

Fünf Tage wurde Wassim Mukdad dort festgehalten. Seine kleine Zelle (ca. sechs Quadratmeter) teilte er mit bis zu neun anderen Gefangenen. Drei Mal sei er in dieser Zeit vernommen worden. Immer wieder, immer von ein- und demselben Vernehmer und immer mit derselben Routine: Wärter riefen ihn aus der Zelle und brachten ihn mit verbundenen Augen zum Verhör. Dort habe er sich bäuchlings auf den Boden legen müssen, die Beine angewinkelt, die Füße nach oben. Wenn seine Antworten dem Vernehmer nicht gefielen, befiel er Folter. „Es war immer derselbe Zyklus: Ich sagte etwas, ich wurde geschlagen, ich sagte etwas, ich wurde geschlagen und immer so weiter“, erklärte Mukdad ganz ruhig. Er wurde vor allem auf die Fußsohlen geschlagen, aber auch auf die Fersen und Beine. „Sie wussten ganz genau, wie sie den maximalen Schmerz verursachten.“ Und Mukdad berichtete von seinem eigenen persönlichen kleinen Triumph in dieser Situation: „Ich habe mich auf meine Hände gelegt. Ich bin Musiker, ich hatte Angst, dass sie meine Hände verletzen. Das war meine Art und Weise, dort Widerstand zu leisten.“ 

Vernommen wurde er nur von einem Mann. Seine Stimme würde er noch heute erkennen, er habe sie in seinem Kopf gespeichert, versicherte Mukdad. Doch wie schon zuvor weigerte sich der Angeklagte Anwar R. auch an diesem Tag, eine Stimmprobe abzugeben. In seiner Vernehmung habe er vor allem Namen genannt, so Mudkad, von denen er wusste, dass sie „verbrannt“ waren, sprich: Namen, die dem Staat bereits bekannt waren. Er und seine Freunde hätten sich auf solche Situationen vorbereitet. Ohnehin sei, es bei den Vernehmungen nicht darum gegangen, Informationen zu erhalten. Alles, was der syrische Staat wolle, sei, die Bevölkerung systematisch so in Angst zu versetzten, dass sich in Zukunft niemand mehr traue, sich gegen die Regierung zu wenden.

Nach fünf Tagen in der Abteilung 251 wurde er in das sogenannte Sicherheitsviertel Kafr Sousa gebracht. Dort sei er nicht gefoltert worden. Allerdings seien seinen dort die Zustände in den Massenzellen furchtbar gewesen: Kein Platz zum Schlafen, schlimmste hygienische Zustände, schlechtes und zu wenig Essen, Krankheiten, die sich unter den Gefangenen verbreiten. „Jetzt, zu Zeiten von Corona, kommt eine Inhaftierung dort einem Todesurteil gleich“, sagte Mukdad.

Zum Ende der Befragung richtete sich Wassim Mukdad noch einmal ans Gericht: Er wolle ausdrücklich betonen, dass er froh sei, dass Anwar R. und Eyad A. in Deutschland vor Gericht stünden – in einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren, das so in Syrien nicht denkbar ist. 

Für diesen Zeugen nahm sich das Gericht zwei Tage Zeit. Seinen Namen wussten weder die Richter*innen noch die Prozessbeteiligten. Mit Perücke und falschem Bart getarnt kam der Mann auch nicht wie sonst aus dem Zeug*innenwarteraum in den Saal. Er wurde durch die Tür hereingeführt, durch die sonst nur die Angeklagten den Saal betreten. Wo er sich in den Prozesspausen aufhielt, war geheim. Auf Fragen, die seine Identität hätten aufdecken können, antwortete nicht er sondern sein Rechtsanwalt: „Dazu machen wir keine Angaben.“ Nötig war all dies, so der Anwalt, weil das Bekanntwerden seiner Identität die Familie des Zeugen massiv in Gefahr bringen würde.

Mehr als 20 Jahre lang arbeitete der Zeuge beim syrischen Geheimdienst. Dementsprechend beeindruckend und detailliert sprach er in diesen zwei Verhandlungstagen über die Organisation, die internen Abläufe und Zuständigkeiten verschiedener Geheimdienstabteilungen. Er erklärte, wie Befehlsketten verliefen, welche Rolle welche Mitarbeitenden im Geheimdienst hatten und welche Spielräume es innerhalb dieser Rolle gab – oder nicht gab. Zwischendurch wurden vom Zeugen gezeichnete Organigramme auf die große Leinwand hinter den Richter*innen projiziert. Es ging technisch zu in den ersten Stunden.

Dann kam auch dieser Zeuge auf die Taten zu sprechen, die hinter den Organigrammen stehen: Alle syrischen Gefängnisse seien stark überfüllt gewesen. Geheimdienstmitarbeiter*innen folterten die Inhaftierten mit verschiedenen, brutalen Methoden. Menschen seien zu Tode gekommen. Die Abteilung 251 habe einen besonders schlechten Ruf gehabt. Der Zeuge verdeutlichte auch die Perfidie des Systems: Gefangene seien erpresst worden, damit sie Mitgefangene bespitzelten. Bei Vernehmungen hätten Gefangene keine richtigen Antworten geben können, das Ganze sei mehr ein Racheakt gewesen. Die „Geständnisse“ hätten ohnehin bereits festgestanden.

Dies alles berichtete der Zeuge selbstsicher und mit kräftiger Stimme. Seine Aussage war so detailliert, dass der 22. Verhandlungstag sich bis weit in den Nachmittag hineinzog. Nachdem die Vorsitzende Richterin den Mann aus dem Zeugenstand entlassen hatte, ging es noch um potentielle Zeug*innen, die Anwar R. in seiner Einlassung erwähnt hatte. Systematisch argumentierte die Vertreterin des Generalbundesanwalts warum das Gericht kaum einen dieser Zeug*innen hören müsse bzw. solle. Die Stellungnahme wurde zu den Akten genommen und wird den Prozessbeteiligten bald zugestellt.

Am 23. Verhandlungstag betrat der unkenntlich gemachte Zeuge den Gerichtssaal erneut durch die Tür, durch die sonst nur die Angeklagten hereingeführt werden. Bevor die Prozessbeteiligten ihm Fragen stellen konnten, ergriff er selbst das Wort: Er wolle seine Aussage vom Vortag korrigieren. Er habe die Größe einer Geheimdienstabteilung nicht ganz korrekt wiedergegeben.

Danach erfragten die Prozessbeteiligten weitere Details: Wann genau wurde in Syrien der Ausnahmezustand verhängt? Wie verlief die Einlieferung der Gefangenen? Und immer wieder wollte die Verteidigung wissen: Woher hat der Zeuge seine Kenntnisse?

Wie am Vortag antwortete der Mann ruhig, ausführlich und detailreich. Allein wenn die Verteidigung versuchte, mehr darüber zu erfahren, woher die Kenntnisse des Zeugen stammten, verweigerte dessen Beistand mit knappen Sätzen die Antwort. Zweimal veranlasste die Verteidigung, die Verweigerung zu beanstanden und einen Gerichtsbeschluss über die Reichweite des Zeugenschutzes zu verlangen. Beide Male entschied der Senat, die Beantwortung der Fragen könne Rückschlüsse auf die Identität des Zeugen ermöglichen und er müsse die Fragen daher nicht beantworten.

Die Souveränität des Zeugen wurde nur in einem Moment erschüttert. Als ein Vertreter der Nebenklage fragte, ob es sexuelle Gewalt gegeben habe, musste der Mann tief durchatmen, bevor er von mehreren brutalen Fällen berichtete.

Zur Mittagszeit verließ der Zeuge den Saal, begleitet von einem Beamten des Bundeskriminalamts, zur Unkenntlichkeit verkleidet und ohne Schlüsse auf seine Identität zugelassen zu haben. Die war ein deutliches Zeichen – für die Schwere der Taten, die in Koblenz verhandelt werden; und für die Risiken, die manche Beteiligte eingehen, um sie aufzuklären.

Der 21. Verhandlungstag im Al-Khatib-Prozess in Koblenz begann routiniert. Der einzige Zeuge des Tages, ein Syrer, erzählte von seiner Inhaftierung. Ruhig und sachlich berichtete er, wie er auf der Straße verhaftet, in die Al-Khatib-Abteilung gebracht, einmal vernommen und bald wieder freigelassen wurde. Auf Einzelheiten seines Aufenthalts kam er vorerst nicht zu sprechen. Als die Vorsitzende Richterin ihn gezielt nach Misshandlungen fragte, atmete er tief durch, blieb aber weiter vage. Die Vorsitzende musste sehr gezielt nachfragen, um Einzelheiten zur Größe der Zelle, dem Essen und sonstigen Umständen der Haft zu erfahren. Erst als sie auf seine Vernehmung zu sprechen kam, wurde der Bericht des Zeugen detaillierter.

Doch das Bild das er zeichnete, war völlig anders als das der bisherigen Zeug*innen. Man sei in Al-Khatib sehr freundlich und höflich zu ihm gewesen. Dies hätte vielleicht daran gelegen, dass er in der syrischen Verwaltung gearbeitet habe. Jedenfalls wurde er nicht misshandelt und nach der Vernehmung wurde ihm versichert, er würde bald freikommen. Er und seine Mitgefangenen hätten aber gehört, wie andere Gefangene gefoltert wurden.

Die Zeug*innenvernehmung wurde plötzlich unterbrochen, als ein Richter den Zeugen fragte, ob er die Angeklagten wiedererkennen würde. Der Zeuge sagte, dass er sich nicht sicher sei. Gern würde er dem Angeklagten Anwar R. Fragen stellen, um sich zu vergewissern, dass er ihn schon einmal getroffen habe.

Diese äußerst ungewöhnliche Bitte hatte keiner der Anwesenden erwartet. Bevor R. die Fragen des Zeugen beantworten durfte, wurde der Prozess unterbrochen. Die Beteiligten bekamen Zeit, um sich auf die neue Situation einzustellen. In der Pause stand die Verteidigung beisammen, einige Nebenklägerverterter*innen berieten sich ebenfalls, die Richter*innen hatten sich zurückgezogen. Die Spannung war spürbar. Alle warteten, ob sich R. bereit erklären würde, die Fragen des Zeugen zu beantworten. Zehn Minuten später, nachdem die vorsitzende Richterin die Verhandlung wiederaufgenommen hatte, ergriff ein Verteidiger das Wort: R. werde weiter schweigen. Die Fragen des Zeugen wurden nicht zugelassen.

Trotz der unspektakulären Auflösung dieser außergewöhnlichen Situation kehrte der Prozess nicht zum bisher eher ruhigen Verlauf zurück. Kleinere Wortgefechte entfalteten sich zwischen den Verfahrensbeteiligten. Mehrfach ergingen Ermahnungen, dass die weiteren Fragen an den Zeugen nicht davon ausgehen sollten, er hätte R. identifiziert. Die Anwält*innen diskutierten, ob bestimmte Fragen gezielt in dem Zusammenhang gestellt werden dürften. Noch einmal musste sich das Gericht zurückziehen, diesmal, um formal über die Zulässigkeit einer Frage zu entscheiden – ein Novum in diesem Prozess. Anschließend konzentrierten sich die Fragen auf verschiedene Aspekte vorheriger Vernehmungen des Zeugen bei der Polizei und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. An manches könne er sich nicht erinnern, manches erinnere er nun anders, so der Zeuge. Die Fragen der Staatsanwält*innen, der Verteidigung und der Nebenklägervertreter*innen versuchten nun, die Unterschiede zwischen den heutigen und früheren Aussagen des Zeugen zu klären.

Die vielen Fragen nach Details verunsicherten den Zeugen zunehmend. Er wurde ausweichender, fragte nach einem Anwalt. Das Gericht zog sich erneut zurück. Nach fünf Minuten teilt es den Anwesenden mit, dass der Zeuge auch ohne Beistand die Verhandlung bestreiten könne. Die Vorsitzende versicherte dem Zeugen, dass es nicht mehr lange dauern würde. Damit behielt sie recht. Der Zeuge wurde kurz darauf entlassen. Und so endete dieser unruhige Verhandlungstag abrupt.

Das Verfahren wird am 12. August 2020 fortgesetzt.

Es war ein wechselhafter Tag im Gericht. Er begann mit einer kurzen Wartezeit, weil sich ein Angeklagter etwas verspätete. Die Anwesenden nutzten die Zeit, um sich auszutauschen, oder genossen einfach die Sonne, die durch die gesicherten Fenster schien. Sobald alle Beteiligten eingetroffen waren, rief die Vorsitzende Richterin den einzigen Zeugen des Termins auf. Vieles an seiner Aussage erinnerte an den vorherigen Tag: Wieder wurde der Zeuge verhaftet, weil in seinem Ausweis eine verdächtige Stadt als Herkunftsort stand. Wieder wurde er in der Al-Khatib-Abteilung in eine völlig überfüllte Zelle geworfen. Er erzählte, wie die Gefangenen sich gegenseitig kleine Bereiche zuwiesen, die sie besetzen durften; wie manche leer ausgingen und standen, bis etwas frei wurde und wie jeder, der aufstand, seinen Sitzplatz verlor. Wenn Gefangene die Zelle verlassen mussten, konnten sie nur auf andere Gefangene treten. Ihre Füße fanden kein freies Stück Boden. Tageslicht und frische Luft sah und spürte der Zeuge erst wieder, als er zur Vernehmung gebracht wurde. 

Als er davon berichtete, musste der sonst sehr konzentriert und sachlich erzählende Zeuge lachen: Weil er in der Zelle nie schlafen konnte, dann aber etwas Licht und Frischluft hatte, sei er einfach eingeschlafen. Die Absurdität des Moments konnte aber nicht über den Ernst der Situation hinwegtäuschen. Denn schnell kam der Zeuge auf Misshandlungen zu sprechen. So viele Dinge seien während seiner Haft passiert, er könne gar nicht alles erzählen: Weniges, schlechtes Essen, schwere Misshandlungen, Drohungen. Einmal sei die Folter so stark gewesen, dass er seine Fesseln zerrissen habe. Er habe sich den Tod gewünscht.

Nach einer kurzen Mittagspause wurde die Vernehmung fortgesetzt. Der Zeuge berichtete über die Zeit nach seiner Haft. Er wurde zunehmend unruhig und fing an zu zittern, während er  über Angstzustände und Schlaflosigkeit sprach. Sichtlich bewegt erklärte er, was er gesehen und erlebt habe, sei etwas, was er nie vergessen würde – nie vergessen könne. Er habe sich nicht vorstellen können, dass es solche Brutalität überhaupt gebe. Selbst für die Zuschauer*innen, die nur den Rücken des Zeugen sehen konnten, war ersichtlich, wie sehr ihm die Erinnerung zusetzte. Als er zu weinen begann, unterbrach die Vorsitzende Richterin die Verhandlung. Die Richter*innen verließen den Saal, der Zeuge zog sich in den Zeugenraum zurück. Die Mehrheit der Anwesenden blieb schweigend sitzen.

Als es zehn Minuten später weiterging, versicherte sich die Vorsitzende Richterin knapp, dass es dem Zeugen gut gehe. Nach einem kurzen „alles gut“ beantwortete er sichtlich gefasster und geduldig die vielen Fragen der Prozessbeteiligten. Er zeigte mit einem Laserpointer auf Luftaufnahmen, die auf die große Leinwand hinter der Richter*innenbank projiziert wurden. Nach einem über vier Stunden währenden Prozesstag entließ ihn die Vorsitzende schließlich, wie auch den Zeugen am vorherigen Tag, „mit großem Dank“. In diesen vier Stunden konnte keinem der Anwesenden entgangen sein, was die Folter in der Al-Khatib-Abteilung für die Inhaftierten bedeutete. Acht Jahre vergingen zwischen dem Geschehen und der Aussage. Manche Erinnerungen waren seitdem verblasst. Einige Spuren blieben aber noch immer.

Es herrschte gute Stimmung, als sich die Prozessbeteiligten langsam in Saal 128 im Oberlandesgericht in Koblenz einfanden. Nach drei Wochen Pause begrüßten sie sich freundlich, manche standen beieinander und wechselten einige Worte. Nachdem die drei Richterinnen und zwei Richter eingetreten waren, stellte die Vorsitzende Richterin mit lockeren Worten die Anwesenheit der Prozessbeteiligten fest.

Schnell änderte sich die Stimmung, als der geladene Zeuge den Saal betratt. Durch eine Seitentür kam ein großer Mann zögerlich hinein. Nachdem er der Vorsitzenden Richterin seine persönlichen Daten genannt hatte, begann er zu erzählen: Als damals 22-Jähriger verhafteten ihn regierungstreue Milizen im Jahr 2012 in Damaskus auf dem Weg zu seiner Arbeit. Zum Verhängnis wurde ihm, dass in seinem Ausweis als Herkunftsort Aleppo stand – ein behördlicher Fehler, der Zeuge wohnte und arbeitete schon lange in Damaskus. Die Milizen nahmen ihn und mehrere andere Personen mit. Als sie ihn in eine Zelle schubsten, fiel er nicht auf den Boden – die Zelle war bereits so voll, dass er auf andere Personen stürzte. Milizangehörige bespritzten ihn und seine Mitgefangenen mit Benzin. Er hörte, wie sie diskutierten, ob einer nun eine Zigarette anzünden und diese auf die Gefangenen werfen solle. In diesem Moment dachte der Zeuge zum ersten Mal, dass er sterben müsse.

Doch stattdessen wurden er und andere Gefangene unter Schlägen in die Al-Khatib-Abteilung verbracht. Dort wurden sie abermals in eine überfüllte Zelle gezerrt. Als die Vorsitzende Richterin nach Details zum Aufenthalt in der Zelle fragte, stand der Zeuge auf und veranschaulichte vor der Richter*innenbank, wie die Gefangenen, mehreren hundert Personen in einer Zelle, nur mit angezogenen Beinen sitzen konnten. Manche saßen auf dem Schoß anderer Gefangener. Sobald sich jemand hinstellte, konnte sich die Person nicht wieder setzen, denn jemand anderes hatte den Platz sofort belegt. Beinahe heiter wird es im Gerichtssaal, als der Zeuge erzählt, wie die Gefangenen fast geweint hätten, als einmal ein besonders breiter Mann eingeliefert wurde – es war ja so schon eng genug. Der Moment währt nur kurz. Zu ernst sind die Erzählungen von den Hautkrankheiten, dem Gestank, den dauernden Misshandlungen, Erniedrigungen und dem wenigen, schlechten Essen. Wie lange er so inhaftiert war, konnte der Zeuge nur schätzen, denn es gab kein Tageslicht in der Zelle. Doch es müssen zwei bis drei Wochen gewesen sein. Während dieser Zeit wurde er mehrmals in einen Vernehmungsraum gebracht, wo er unter Misshandlungen Fragen beantworten musste.

Nach der Aussage stellten alle Prozessbeteiligten Fragen an den Zeugen, zu Details zu den Misshandlungen und den Inhalten der Vernehmungen. Als die Vorsitzende Richterin den Zeugen „mit großem Dank“ entließ, war von der anfänglich lockeren Stimmung nichts mehr zu spüren. Allen Personen im Saal wurde eindrücklich die Willkür des Systems vor Augen geführt. Nur weil eine falsche Stadt im Ausweis stand, wurde der Zeuge mehrere Wochen schwer misshandelt. Diese Willkür betonte auch er immer wieder. Was ihn auch heute noch am meisten quäle, sei die Frage nach dem Warum. Warum mussten er und seine Mitgefangenen all das erleben? Der Zeuge war nur auf dem Weg zur Arbeit. Ein anderer Mitgefangener hatte nur am falschen Ort Gemüse verkauft.

Ihre Wirkung verfehlte die Zeit in der Al-Khatib-Abteilung jedenfalls nicht. Der erste Satz, den der Zeuge, nachdem er in einem schrecklichen Zustand entlassen wurde, zu seiner Familie sagte war: „Gott möge alles dafür tun, dass ich nicht mehr in diesem Land bleibe.“ 2013 verließ er Syrien.

Am 18. Verhandlungstag im Al-Khatib-Prozess waren zwar spürbar weniger Zuschauer anwesend als noch zum Beginn des Verfahrens, doch rund zehn Menschen – syrische und deutsche Aktivist*innen, Journalist*innen und Interessierte – beobachteten das Verfahren. Und so war es an jedem Tag seit Prozessbeginn am 23. April: Die Zuschauertribüne war nie leer, immer kamen Menschen, um den Prozess zu dokumentieren und darüber zu berichten. Außerdem hatten sich an diesem Tag die Verteidiger und die beiden Angeklagten umgesetzt – ein Wunsch der Verteidiger, um die Zeugen besser sehen zu können in dem Saal, in dem wegen der COVID-19-Epidemie noch immer Plexiglaswände zwischen den einzelnen Plätzen aufgestellt wurden.

Bevor die Befragung des Zeugen beginnen konnte, ermahnte die Vorsitzende Richterin einen Journalisten im Publikum, der ohne Genehmigung Fotoaufnahmen im Gerichtssaal gemacht hatte und wies – erneut – darauf hin, dass Bild- und Tonaufnahmen in deutschen Gerichtsverfahren verboten sind. Zukünftig werde sie Verstöße dagegen mit Geldstrafen ahnden. 

Als einziger Zeuge war an diesem Tag ein Cousin des Angeklagten Eyad A., Herr A., geladen, der ebenfalls in Deutschland lebt. Der Zeuge berichtete, dass er selber schon immer politisch interessiert war. Als im März 2011 die Aufstände begannen, sei er zu Demonstrationen gegangen und habe sogar selbst versucht, Versammlungen zu organisieren. 

Nach einer gescheiterten Demonstration im April 2011, so der Zeuge, sei er in einem Internetcafé festgenommen worden, während er im Internet über die Versammlung schrieb. Offensichtlich seien ihm Sicherheitskräfte dorthin gefolgt. A. wurde dann nach eigenen Angaben in die Palästina-Abteilung gebracht. Er sagte, die Unterabteilungen der Geheimdienste seien bekannt gewesen als „Metzgereien, gemacht, um Menschen abzuschlachten“. Umso erstaunlicher schien es darum, dass sein Vernehmer betont habe, er wolle sich mit ihm einfach nur unterhalten. A. gab an, er wäre zwar beleidigt, jedoch nie geschlagen worden – im Gegensatz zu anderen Inhaftierten, die er auf den Fluren der Abteilung gesehen habe: auf dem Boden sitzend, Hände verschränkt hinter dem Kopf, Gesicht zur Wand, hätte man diese Menschen geschlagen und erniedrigt, wann immer Mitarbeiter der Abteilung an ihnen vorübergingen. A. sagte, er sei nach 10 Stunden wurde aus der Abteilung entlassen worden, mit dem absurden Hinweis, er könne sich bei Problemen immer an die Abteilung wenden oder auch Informationen mit den Mitarbeitern der Abteilung teilen – scheinbar ein Versuch, ihn anzuwerben. Auf Nachfrage gab der Zeuge dann an, dass er auf dieses Angebot nie eingegangen wäre. Er könne sich auch nicht recht erklären, warum gerade er so außergewöhnlich behandelt worden sei. Trotz des glimpflichen Ausgangs seiner Festnahme habe er vor Angst über Wochen sein Haus nicht mehr verlassen, so A. 

Dennoch sei es für ihn, der inhaftiert war und das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte bei Demonstrationen erlebt hatte, nicht problematisch gewesen, dass sein Cousin Mitarbeiter der Staatssicherheit war. Denn Eyad A. habe ihm gegenüber immer wieder seine Unterstützung für die Aufstände deutlich gemacht, sogar Informationen weitergegeben, wenn er erfuhr, dass Bekannte festgenommen werden sollten und sich abfällig über brutale Kollegen geäußert. Eine Aussage, die nicht nur dem Publikum, sondern scheinbar auch dem Beisitzer sehr sonderbar erschien. Der Beisitzer fragte den Zeugen immer wieder, ob es für ihn als regierungskritischen Menschen nicht schwierig gewesen sei mit einem Cousin im Staatsdienst, oder wie Eyad A.s Worte, er würde die Aufstände unterstützen, zu seiner konkreten Arbeit bei der Staatssicherheit gepasst hätte. Ob er als Oppositioneller nie wegen der Tätigkeit seines Cousins beunruhigt gewesen wäre. Der Zeuge verneinte stets.

Was genau der Angeklagte bei der Staatssicherheit eigentlich genau getan habe, wisse er auch gar nicht, so A.. Sein Cousin habe sich freiwillig bei den Sicherheitskräften gemeldet, zunächst als Sportlehrer gearbeitet und dann in der Abteilung für Religionsangelegenheiten. Über seine Tätigkeiten dort hätten die Cousins jedoch nie miteinander gesprochen. Auch ob Eyad A. jemals für die Unterabteilung 40 gearbeitet habe, könne er nicht sagen – lediglich, dass der Angeklagte oft über das brutale Verhalten von Hafiz Makhlouf, auch gegenüber seiner Mitarbeiter, gesprochen habe. Makhlouf leitete damals die Unterabteilung 40. 

Die Vorsitzende Richterin und der Senat wiesen den Zeugen A. immer wieder darauf hin, dass er unter Wahrheitspflicht stehe und in seiner Aussage bei der Polizei im Herbst 2019 ausführlichere Angaben zu Eyad A. gemacht habe – auch zu seinen genauen Tätigkeiten und seiner Zeit in der Unterabteilung 40. Obwohl ihm Teile dieser Aussage vorgehalten wurden, blieb der Zeuge dabei, dass Eyad A. ihm nie erzählt habe, was genau er arbeite. Zum Vorwurf der Anklage, dass Eyad A. geholfen haben soll, Menschen zur Abteilung 251 zu bringen, könne er deswegen nichts sagen.

Auch am 2. Juli, Tag 16 des Al-Khatib-Prozesses waren vor dem Gericht in Koblenz Fotos von verschwundenen Syrer*innen aufgestellt. Besucher*innen, Verwaltungsangestellte und Journalist*innen blickten in die Gesichter von 122 Menschen. Die Bilder zeigten Männer, Frauen und Kinder, geschmückt mit weißen Blumen. Ein stilles Gedenken der Caesar Families und der Families for Freedom, eine von Frauen geführte Bewegung, an die willkürlichen Inhaftierungen und das Verschwindenlassen in Syrien.

Vom Gerichtssaal aus konnten die Besucher*innen wie schon tags zuvor ein Werk des Konzeptkünstlers und Aktivisten Khaled Barakeh sehen (siehe Gerichtsbericht Tag 15). Fünfzig Figuren, denen der Künstler Kleidung von Syrer*innen im Exil angezogen hat, stehen dort wie in einer stummen Demonstration. Das Kunstwerk ist Ausdruck des Zorns und der Verzweiflung über die „Verschwundenen“. Die hochgereckten Fäuste der Figuren sind ein Protest gegen eben jene Verbrechen, die den Angeklagten im Gerichtssaal vorgeworfen werden.

Im Zentrum der Verhandlungstage 16 und 17 des Al-Khatib-Prozesses stand die Aussage eines wichtigen Zeugen, Herrn I. Seine Ausführungen waren detailliert und überzeugend, mit Selbstbewusstsein vorgetragen: Er war von 2011 bis Sommer 2012 als Wächter in Abteilung 251 tätig.

Herr I. sagte aus, dass Anwar R. – den er im Gerichtssaal auch identifizierte – während seiner gesamten Zeit als Wächter ebenfalls in Abteilung 251 anwesend war. Detailliert und anhand einer eigenen Zeichnung beschrieb der Zeuge den Richter*innen die Örtlichkeiten der Haftanstalt. Während er den Grundriss erläuterte, konzentrierten sich die Fragen der Vorsitzenden Richterin und des Staatsanwalts immer wieder auf einen entscheidenden Punkt: Wo lagen die Haftzellen und wo die Büros von Anwar R. und seinen Kollegen? Der Grund: Sie wollten nachweisen, dass Anwar R. über die Folterungen und Misshandlungen in Abteilung 251 im Bilde war.

Herr I. schilderte, wie sogar er von seinem Posten außerhalb des Gebäudes die Misshandlung von Menschen, die in Abteilung 251 und die Verhörräume oder Haftzellen gebracht wurden, beobachten konnte. Er beschrieb auch, dass er die Schmerzensschreie der Inhaftierten hörte, wie sie geschlagen wurden und schluchzten, sie hätten „nichts getan“.

Laut der Skizze des Zeugen lag das Büro von Anwar R. nah bei den Folterräumen. Anwar R. hatte in seinem Statement versichert, von all dem nichts gewusst zu haben (siehe Prozessbericht Tag 5). Für viele der Besucher*innen im Gericht stellte die Aussage des Zeugen Anwar R.s Glaubwürdigkeit deutlich in Frage.

Tags darauf, am 3. Juli und damit 17. Verhandlungstag, sagten der Polizei- sowie der Migrationsbeamte aus, die die Erstbefragung von Herrn I. durchgeführt hatten. Ihre Aussagen bestätigten Herrn I.s Angaben.

Gegen Ende der Sitzung stellte der Anwalt eines Nebenklägers noch einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Zeugen. Der Zeuge, der heute in der Türkei lebt, ist ein bekannter Imam und wurde während seiner Haft im Jahr 2011 in Abteilung 251 gefoltert.

In seinem Antrag beschrieb der Anwalt, dass der Zeuge bei seiner Freilassung mitbekommen habe, wie Anwar R. von seinem Vorgesetzten gerügt wurde, weil er eine so bekannte religiöse Persönlichkeit inhaftiert und gefoltert habe. Später, als sowohl Anwar R. als auch der Zeuge Syrien verlassen hatten, kontaktierte Anwar R. den Zeugen, um zu versichern, er bedauere „alles, was geschehen sei“, und sie stünden nun „beide auf derselben Seite“.

Für eine Anhörung dieses Zeugen wären die deutschen Behörden wohl auf diplomatische und technische Unterstützung angewiesen. Er könnte aber dazu beitragen, Anwar R.s Verantwortung für die Haft, Behandlung und Folter in Abteilung 251 zu klären.

Sie lassen sich nicht zum Schweigen bringen: Diese Haltung eint die syrischen Aktivist*innen, die vor dem Gerichtsgebäude in Koblenz protestieren, und den Folterüberlebenden, der an Tag 15 des Al-Khatib-Prozesses im Gerichtsaal aussagt.

Vor dem Gerichtsgebäude: „MUTE“ ist der Titel des Kunstwerks, das Khaled Barakeh, Konzeptkünstler und Kulturaktivist aus Al Golan (Syrien), gegenüber eines Nebeneingangs des Gerichts installiert hat: 50 Figuren, die die Kleider syrischer Aktivist*innen im Exil tragen, „demonstrieren“ friedlich gegen die Unterdrückung, die Gewalt und die Verbrechen der Regierung von Syriens Präsident Baschar al-Assad. Unterstützt wird die Kunstaktion von den Organisationen Adopt a Revolution, Families for Freedom, The Syrian Campaign und auch vom ECCHR.

„Kunst und juristische Arbeit ergänzen sich. Das gemeinsame Ziel ist ein gesellschaftlicher Prozess, der Folter und andere Verbrechen umfassend aufarbeitet“, so erklärte Andreas Schüller, Leiter des Programmbereichs Völkerstraftaten und rechtliche Verantwortung, warum das ECCHR die Kunstaktion unterstützt.

Drinnen, in Saal 128, zeigt sich, dass das Konzept wirkt: Die Vorsitzende Richterin, einige der Beisitzer*innen, die Vertreter*innen der Bundesanwaltschaft, die Rechtsanwält*innen der Nebenkläger*innen, die Verteidiger von Anwar R. und Eyad A. sowie fast alle Besucher*innen stehen an den Fenstern und blicken auf die „stummen Demonstrant*innen“. Auch der Folterüberlende, der an diesem Tag geladen ist, wird sich die Installation anschauen – nach seiner Aussage.

Der Mann – 30 Jahre alt, ehemals Hotelier und Bauunternehmer aus Sid Zaynab (zehn Kilometer südlich von Damaskus) und heute Dachdecker in Sachsen-Anhalt – erscheint ohne Rechtsbeistand vor Gericht. Als die Richterin ihn nach den ersten Formalitäten auffordert, erst einmal ein bisschen zu erzählen, zittert er zunächst merklich, fängt sich aber schnell und beginnt zu berichten: von der Situation ab 2011 in seiner Heimatregion, der um sich greifenden Gewalt seitens der Assad-Regierung, der Freien Syrischen Armee, ausländischer Milizen und von vielen Binnenflüchtenden. Es seien viele Frauen und Kinder dabei gewesen, die meisten von ihnen Sunnit*innen wie er selbst. Dass er die Flüchtenden beherbergte, sei ihm zum Verhängnis geworden.

Im Juli 2012 wurde er festgenommen, berichtet der Zeuge. Zunächst sei er in einer Haftanstalt des Geheimdienstes in Sid Zaynab inhaftiert gewesen. Fünf Tage lang hätten Milizionäre ihn brutal gefoltert. Dann sei er nach Al-Khatib, sprich in Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdiensts, um die es bei diesem Prozess geht, verlegt worden.

Der Zeuge berichtet in drastischen Worten und Bildern von den Zuständen in Al-Khatib: Die Richterin müsse sich die Massenzellen wie Schweinetransporter oder wie einen Topf voll kochender Nudeln vorstellen. Hunderte nackte und geschundene Menschen, auf engstem Raum zusammengepfercht. Aus anderen Zellen schallten Schreie, auf den Fluren lagen Verletzte und Leichen. Das habe er teils am eigenen Leib erlebt, teils gesehen, teils von anderen Gefangenen gehört. Von seinen Mitgefangen habe er schließlich auch erfahren, dass er Al-Khatib inhaftiert sei.

Mehrfach sei er verhört, vor allem aber geschlagen worden. Aus den Aussagen des Zeugen wird nicht ganz deutlich, wer genau ihn wann und wo verhört oder misshandelt hat. Den Hauptangeklagten Anwar R. erwähnt er nur am Rande, von Eyad A. ist gar keine Rede. Mehrfach versuchen die Richterin und der Beisitzer einige Widersprüche zu den Aussagen, die der Mann 2019 bei der Polizei in Sachsen-Anhalt machte, aufzuklären. Dennoch bleibt manches unklar. Woran der Zeuge aber keinen Zweifel lässt: Unter den Folgen der Haft und Folter leidet er massiv.Und er will nicht schweigen, bis die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden.

Ein Kameramann drehte in Saal 128 des Gerichts in Koblenz noch letzte Bilder der Angeklagten Anwar R. und Eyad A., dann begann Tag 13 des Al-Khatib-Verfahrens. Geplant war – erstmals – die Anhörung eines Ex-Mitarbeiters der Abteilung 295 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts und die Befragung zweier Beamter des Bundeskriminalamts (BKA). Doch schnell war allen Anwesenden klar, dieser Verhandlungstag würde nicht wie vorgesehen verlaufen.

Der Insider-Zeuge wurde in den Saal begleitet. Schmale Schultern, dunkle Lederjacke, Maske über Mund und Nase. Er wirkte schüchtern bis verängstigt. Auch von den Besucherreihen erkannte man schnell: Er ist sehr ungern hier.

Der junge Syrer floh 2015 nach Deutschland. In Syrien hatte er Elektronik und Informatik studiert – und arbeitete seit November 2010 in Abteilung 295 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts. Er war Mitarbeiter der zentralen Poststelle und soll Zugang zu den Akten der Abteilung gehabt haben, zu Informationen über Massengräber und zu Listen, die die Krankenhäuser Tishreen, Mezzeh oder Hamish an die Leitung der Abteilung schickten. Darin stand, welche und wie viele Tote aus den Geheimdienstabteilungen und Krankenhäusern in die Massengräber in Damaskus geliefert werden würden. Verzeichnet waren: die Namen der Krankenhäuser, die Nummer der Abteilung, Datum, und die Nummern der Toten. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass diese nicht eines natürlichen Todes verstorben waren, sondern von den Geheimdiensten umgebracht worden seien.

Schon zu Beginn der Befragung des Zeugen durch die Vorsitzende Richterin kam es zu Verwirrungen: Verstand der Syrer die Fragen nicht richtig? War die Übersetzung fehlerhaft? Oft schien der Zeuge gar nicht auf die Fragen zu antworten, wich aus, wiederholte sich. Sowohl Richterin als auch die anderen Anwesenden wurden ungeduldig. Warum widersprachen sich die Aussagen des Zeugen vor Gericht zum Teil stark mit den Aussagen, die er in den Monaten zuvor bei der Polizei getätigt hatte? Wieso wollte der Zeuge auf einmal nichts Konkretes mehr zu Massengräbern sagen? Er erinnere sich einfach nicht mehr genau, so der Zeuge.

In seiner polizeilichen Vernehmung im Sommer 2019 hatte der Zeuge angegeben, den Angeklagten Eyad A., den er schon zuvor kannte, und dessen Einheit in der Nähe der Massengräber gesehen zu haben. Doch Einzelheiten waren ihm vor Gericht dann nicht zu entlocken. Er gab zudem an, den Angeklagten insgesamt nur einmal gesehen zu haben – auch das ein Widerspruch zur Polizeibefragung.

Die Richterin wurde ungehalten, die Stimmung im Saal änderte sich spürbar. Ob der Zeuge Angst habe? Habe es damit zu tun, dass seine Familie – die in der Türkei wohnt – dort bedroht würde? Womöglich von der Familie des Angeklagten Eyad A.? Kurz vor der Pause ergriff der Staatsanwalt das Wort: Ob dem Zeugen bewusst sei, dass er kurz vor der Falschaussage stehe? Dass der deutsche Rechtsstaat hier versuche, das Unrecht in Syrien aufzuarbeiten und der Zeuge die Pflicht habe, Deutschland dabei zu unterstützen?
Nach der Pause, gespannte Stille: Würde der Zeuge sich jetzt besser erinnern?

Doch es blieben große Erinnerungslücken. Auf Satellitenbildern erkannte der Zeuge sicher Abteilungsgebäude, Trainingsstätten des Geheimdiensts, den sogenannten Märtyrerfriedhof in Damaskus. Doch als der Staatsanwalt Fragen stellte, wich der Zeuge erneut aus, widersprach sich, selbst als der Staatsanwalt ihn anfuhr: „Es reicht mir langsam…Sie werden jetzt auf die Frage antworten.“

Es blieb bei ein paar allgemeinen Aussagen zur Arbeit der Geheimdienste, zu den Listen der Toten. Und es blieb die Frage: Hatte der junge Mann solch eine Angst vor Eyad A. und dessen Familie, dass er es nicht wagte, vor Gericht gegen den Angeklagten auszusagen?

Tags darauf wurden zunächst die beiden BKA-Beamten angehört, die den Zeugen im Zuge der polizeilichen Ermittlungen befragt hatten. Beide gaben an, den Mann wie üblich belehrt zu haben und dass sie nicht den Eindruck gehabt hätten, er habe Probleme mit den Fragen oder den Dolmetschern. Auch sei dem Erstvernehmer nicht aufgefallen, dass der Befragte irgendwie ängstlich oder unsicher gewesen sei. Sie gaben an, der Zeuge habe in seinen polizeilichen Vernehmungen detailliert und zu vielen Aspekten glaubhaft ausgesagt – beispielsweise über die Massengräber. Informationen, die mit BKA-Ermittlungsergebnissen übereinstimmten.

Verteidiger und Nebenklagervertreter*innen konnten dem Zeugen nur einige, wenn auch zum Teil wichtige Informationen entlocken: Auf Nachfrage eines Nebenklagevertreters skizzierte der Mann, wie die Listen mit den Toten aufgebaut waren: Name, Nummer des beteiligten Krankenhauses, Todestag und Einlieferdatum der Leichen. Auf unheimliche Weise machte der Insider-Zeuge die tödliche Arbeit der syrischen Geheimdienste in dem Gericht in Koblenz präsent.

Verfolgung, Verschwindenlassen, Folter durch die syrischen Geheimdienste: Diese und andere Verbrechen der Regierung von Syriens Präsident Baschar al-Assad beschäftigen den syrischen Menschenrechtsanwalt Anwar al-Bunni seit mehr als 30 Jahren. Doch nicht nur deswegen war er an Tag 11 und 12 des Al-Khatib-Prozesses als Zeuge geladen: Anwar al-Bunni kennt die Abteilung 251 aus eigener Erfahrung und er ist – in einer anderen Abteilung – auch dem Hauptangeklagten Anwar R. persönlich begegnet. Außerdem war er 2012 in Syrien Anwalt des Filmemachers und Nebenklägers Feras Fayyad, der unmittelbar zuvor vor Gericht ausgesagt hat (siehe Prozessbericht Tag 10/11).

Al-Bunni ist bekannt unter den Exil-Syrer*innen ebenso wie unter allen, die sich für Menschenrechtsituation in Syrien interessieren. Entsprechend groß war der Andrang auf die Besuchs- und Presseplätze des Gerichts. Vor seiner Anhörung an Tag 11 ließ sich Al-Bunni eines nicht nehmen: Ein kurzes Sit-in mit Wafa Mustafa, einer Aktivistin von Families for Freedom, deren Vater seit fast sieben Jahren inhaftiert ist und seinem früheren Mandanten Fayyad. Gemeinsam saßen sie inmitten von 61 Portraits von Syrer*innen, die Assads Geheimdienste haben verschwinden lassen.

Vor Gericht machte Al-Bunni als Zeuge gleich zu Beginn seinen Standpunkt deutlich: Im Al-Khatib-Prozess ginge es um viel mehr als die Verbrechen, derer Anwar R. und Eyad A. angeklagt sind. Schon seit Jahrzehnten setze die Assad-Familie auf willkürliche Haft und Folter, um an der Macht zu bleiben, führte er aus. 

Al-Bunni wurde 1978 das erste Mal verhaftet. Eine Woche lang war er inhaftiert und wurde gefoltert – und zwar in Abteilung 251 des syrischen Allgemeinen Geheimdiensts. Also genau in jener Abteilung, in der der Angeklagte Anwar R. Jahre später die Ermittlungen geleitet haben soll.

Begegnet sei er Anwar R. aber erst 2006, gab Al-Bunni an. Er arbeitete damals bereits seit fast 20 Jahren als Rechtsanwalt, vertrat Mitglieder der Opposition und unzählige andere Regierungskritiker*innen. Am Abend des 17. Mai 2006 wurde er verhaftet und zunächst in Abteilung 285 gebracht, in der Anwar R. damals tätig war. Auf etwa 20 Quadratmetern waren an die 50 Männer eingepfercht, schildert der syrische Anwalt. Nachts habe er aus anderen Zellen und von den Gefängnisfluren her fürchterliche Schreie gehört, für ihn ein eindeutiges Zeichen für Folter.

Fast genau fünf Jahre später wurde Al-Bunni aus der Haft (im Adra-Gefängnis) entlassen. Zu jener Zeit, betonte er, habe die Regierung Assad als Reaktion auf die friedlichen Proteste die Unterdrückung und Folter mutmaßlicher Kritiker*innen massiv verschärft: „Vor 2011 versuchten Assads Leute, durch Folter an Informationen zu gelangen. Ab 2011 ging es um Rache. Wer Freiheit forderte, wurde gefoltert, teilweise bis zum Tod.“

Von den zahlreichen Mandant*innen, die ab 2011 in Abteilung 251 inhaftiert waren, wusste Al-Bunni dem Gericht viele Details zu berichten. Dort seien sie schwer gefoltert worden, bevor sie zur weiteren Vernehmung in Abteilung 285 gebracht wurden. Er habe Menschen gesehen, die nach der Haftentlassung wie Gespenster aussahen, so Al-Bunni.

Nach diesen Schilderungen befragte die Richterin den Zeugen zu den Fotos der Leichen tausender Gefangener, die „Caesar“, ein Ex-Mitarbeiter der syrischen Militärpolizei, aus Syrien geschmuggelt und den deutschen Justizbehörden zur Verfügung gestellt hat. Al-Bunni erläuterte hierzu insbesondere das System der Nummerierung der Leichen, die Auskunft über die Inhaftierung bzw. den Tod in den verschiedenen Abteilungen des syrischen Geheimdienstapparats geben.

An Tag 11 des Al-Khatib-Prozesses ging es – wie erwartet – auch darum, wann, wo und wie der Zeuge Anwar al-Bunni dem Hauptangeklagten Anwar R. in Deutschland begegnete. Al-Bunni berichtete, dass sei im Herbst oder Winter 2014/15 gewesen und zwar zunächst im Aufnahmelager für Flüchtlinge Marienfelde in Berlin. Später hätten sich ihre Wege auch einmal bei einem Baumarkt gekreuzt.

Am Tag darauf (Prozesstag 12) konzentrierte sich die Anhörung auf Al-Bunnis Wissen über den syrischen Sicherheitsapparat im Allgemeinen und insbesondere über Abteilung 251 – Positionen und Zuständigkeiten innerhalb der Geheimdienste, die Rolle einzelner Bevölkerungsgruppen und Personen in diesem System, geografische und räumliche Gegebenheiten sowie konkrete Foltermethoden, inklusive sexualisierter Gewalt und deren langfristige Folgen. Der Zeuge berief sich dabei immer wieder auf Schilderungen seiner zahlreichen Mandant*innen und Recherchen zu den Verfahren, in denen er Folterüberlebende oder deren Angehörige vertreten hat.

Die Aussagen im Zuge von Al-Bunnis Anhörung standen in deutlichem Gegensatz etlicher Angaben, die Anwar R. in seiner Einlassung (siehe Prozessbericht Tag 5) machte: Sunniten (wie es Anwar R. ist) hätten sehr wohl Karriere im Geheimdienstapparat machen können, einige seien sogar dafür bekannt, Gefangene besonders brutal zu behandeln. Auch dass die Unterabteilung 40 unter Hafiz Makhlouf im Laufe von 2011 die Macht in Abteilung 251 übernommen habe, hielt Al-Bunni für ausgeschlossen. 

Der zehnte und elfte Tag im Al-Khatib-Verfahren waren wichtig, besonders für die syrischen Betroffenen und Aktivist*innen: Erstmals im Verfahren wurde anderthalb Tage lang ein Betroffener angehört. Feras Fayyad, ein syrischer Filmemacher und Nebenkläger, saß vor der Richterin und dem Senat, links von ihm ein Übersetzer, rechts sein Anwalt. Fayyad sprach für alle hörbar auf Arabisch, sein Dolmetscher übersetzte anschließend ins Deutsche. Endlich konnten also auch die vielen syrischen Aktivist*innen und Folterüberlebenden im Publikum verstehen, was im Gerichtssaal gesprochen wurde.

Feras Fayyad berichtete von seinem Leben in Syrien, als Student und Filmemacher und dann von dem Moment, der alles veränderte: Dem Beginn der Proteste gegen die Regierung Baschar al-Assads am 15. März 2011. Fayyad berichtete, er habe seine Kamera genommen und versucht, so viel wie möglich zu dokumentieren, vor allem die Demonstrationen. Und er brachte anderen bei, das gleiche zu tun. Er filmte, wie Menschen festgenommen wurden, wie Polizist*innen auf Demonstrant*innen schossen, sie mit Schlagstöcken malträtierten und Tränengasbomben in die Menge warfen. Er sei sich sicher, dass die syrische Regierung ihn wegen seiner Arbeit ins Visier nahm.

Bei seiner ersten Festnahme wurde Fayyad vom Luftwaffengeheimdienst verschleppt, sah in einer Geheimdienst-Abteilung auch kleine Kinder und Leichen. Beim zweiten Mal warnte ihn ein Freund, dass er gesucht werde. Fayyad berichtete, dass er mit seinem Filmmaterial nach Dubai übersiedeln wollte, doch am Flughafen wurde er festgenommen. Erst wurde er in die Abteilung für Information gebracht, und nach einigen Tagen in die Abteilung 251, nach Al-Khatib, verlegt.

Fayyad beschrieb die sogenannte Willkommensparty, bei der die Neuankömmlinge bei ihrer Ankunft von Wärter*innen geschlagen wurden. Er musste sich ausziehen, wurde für einige Tage in eine Gemeinschaftszelle verbracht, die so voll war, dass die Menschen versuchten, im Stehen zu schlafen. Immer wieder erzählte er von schrecklichen Schreien und von Todesangst, von Menschen, bei denen er sich nicht sicher war, ob sie tot oder lebendig waren. Den Großteil seiner Haft in Al-Khatib verbrachte Fayyad in einer Einzelzelle. Die Vorsitzende Richterin zeigte eine Zeichnung des Gefängnisses mit Vernehmungsräumen und Zellen, die der Zeuge bei einer vorherigen polizeilichen Vernehmung angefertigt hatte.  

Mindestens drei Mal sei er in Al-Khatib verhört worden. Seine Augen seien dabei verbunden gewesen, aber er konnte teilweise seine Umgebung erkennen – auch seinen Vernehmer. Den Namen Anwar R. habe Fayyad zum ersten Mal in der Gemeinschaftszelle von anderen Gefangenen gehört. Später meinte er, Anwar R. auf Fotos erkannt zu haben, in Medien, aber auch bei seiner polizeilichen Vernehmung in Deutschland.

Im Gericht sagte Fayyad, der Angeklagte sehe heute etwas anders aus, aber er sei sich zu 60 bis 70 Prozent sicher, dass es der Mann sei, der ihn damals vernommen habe. Wahrscheinlich könne er ihn zudem an seiner Stimme erkennen. Doch Anwar R. schwieg auch diesem Verhandlungstag – daran werde ich auch nichts ändern, beeilte sich sein Anwalt zu betonen.

Mit Fayyad sprach also erstmals nicht nur jemand aus Berichten und Erzählungen über Folter in Syrien, sondern ein Mensch, der diese Folter selbst er- und überlebt hat – einer der 4.000 Menschen, die die Anklage im Al-Khatib-Verfahren nennt.

Der Zeuge beschrieb Schläge bis aufs Blut mit harten Kabeln und Schlagstöcken, auf Füße und Rücken, wie er an den Händen aufgehängt wurde, und auch sexuelle Gewalt. Er schilderte Details der Haftbedingungen: wenig und oft verschimmeltes Essen, kaum Wasser, unwürdige hygienische Zustände und keinerlei medizinische Versorgung. Er habe damals Todesangst gehabt und sei sich zwischenzeitlich fast sicher gewesen, er werde Al-Khatib nicht lebend verlassen.

Die Folgen der Folter spürt Fayyad bis heute: andauernde Schmerzen in Händen und Beinen, Schlafstörungen und Angstzustände, Depression. Und auch jetzt, während seiner Aussage in Koblenz, habe er Angst, dass die syrische Regierung seine Familie bedrohen könne. Bis zu dem Prozess habe er einfach versucht, zu vergessen und zu verdrängen, was ihm in Haft passiert sei.

Fayyads Beschreibungen waren für die Journalist*innen und anderen Besucher*innen im Gericht schwer zu ertragen. Umso mehr erstaunte dann die Botschaft, die Feras Fayyad an den Hauptangeklagten hatte: Er wäre bereit, zu verzeihen, wenn Anwar R. sich entschuldigte und zugäbe, was in Al-Khatib passiert sei – willkürliche Gewalt und Folter. Dass es jemals dazu kommen wird, nachdem Anwar R. zuvor alle Vorwürfe von sich gewiesen hat, daran glaubt Fayyad aber nicht.

Die Vernehmung endete am Mittag des 4. Juni 2020, der Prozess wurde nach einer Pause am selben Tag mit der Vernehmung des syrischen Rechtsanwalts Anwar al-Bunni fortgesetzt.

Wie schon der Verhandlungstag zuvor war auch Tag 9 des Al-Khatib-Prozesses ziemlich kurz. Zwei Zeugen sollten an diesem Tag gehört werden und zwar zur Vernehmung des Angeklagten Anwar R. in einem Ermittlungsverfahren wegen Völkerstraftaten in Syrien, das die Staatsschutz-Abteilung des Landeskriminalamts (LKA) Baden-Württemberg führte. Geladen waren ein Kriminalhauptkommissar, der jene Vernehmung leitete, und ein Dolmetscher, der damals übersetzte. Da der Dolmetscher sich momentan im Ausland aufhält, konnte er an diesem Tag nicht vor Gericht erscheinen.

Der LKA-Beamte berichtete, er habe Anwar R. am 26. Oktober 2017 in Stuttgart in einem Verfahren wegen des Verdachts der Begehung von Völkerstraftaten als Zeugen vernommen. Ein anderer Zeuge hatte Anwar R. zuvor als möglichen Zeugen genannt. Der Beamte erzählte zum Teil aus seiner Erinnerung, zum Teil bekam er das Protokoll der damaligen Vernehmung Abschnitt für Abschnitt vorgelegt. Die Verlesung dieses Vernehmungsprotokolls brachte einige neue Details zu Anwar R.s Tätigkeiten in Syrien. Das Protokoll lieferte einen Überblick über die berufliche Laufbahn des Angeklagten und seine Stellung im syrischen Geheimdienst. Darüber hinaus ging es um die Hintergründe seiner Flucht aus Syrien.

Der Kriminalhauptkommissar berichtete, Anwar R. habe damals unter anderem geschildert, er sei Zeuge von Kriegsverbrechen geworden, z.B. dass Tote in die Abteilung 251 gebracht worden seien. Anwar R. berichtete beim LKA auch, an einem Tag seien bis zu 750 Gefangene in die Abteilung 251 eingeliefert worden.

Auf die Nachfrage, in welcher Weise Vernehmungen in Syrien geführt worden sein, gab Anwar R. an, es habe auch „strenge Vernehmungen“ gegeben, denn es sei bei der Vielzahl an Vernehmungen ja unmöglich gewesen, immer höflich zu bleiben. Diese Aussage klang  für einige Anwesende im Gerichtssaal zynisch, hatten sie doch noch vom Vortag das Foto des geschundenen, toten Inhaftierten aus Abteilung 251 vor Augen.

Da in dem Ermittlungsverfahren des LKA die Tätigkeiten der Abteilung 320 des syrischen Geheimdiensts in Hama im Mittelpunkt standen, wurde Anwar R. nicht im Detail zu den Vorkommnissen in Abteilung 251 befragt. Der LKA-Beamte sagte aus, nach der Vernehmung habe er das Protokoll an das Bundeskriminalamt (BKA) weitergeleitet. Das BKA sollte klären, ob sich ein Verdacht ergebe, dass Anwar R. sich strafbar gemacht haben könnte.

Nach nicht einmal zwei Stunden wurde der einzige Zeuge dieses Verhandlungstages unvereidigt entlassen. Die Verteidigung widersprach der Verwertung der Aussagen des Polizeibeamten und wird diesen Antrag im Verlauf des Verfahrens ausführlich begründen.

Tag 8 des Al-Khatib-Prozesses war verglichen mit den bisherigen Verhandlungstagen kurz. Thema war die Vernehmung von Anwar R. zur Strafanzeige, die dieser 2015 stellte, weil er überzeugt war, in Berlin von syrischen Geheimdienstmitarbeitern verfolgt zu werden (siehe Prozessbericht Tag 6). Es waren drei Zeug*innen geladen: Ein Kriminalhauptkommissar des Landeskriminalamts (LKA) Berlin, der die Vernehmung zur Strafanzeige leitete; eine Kriminaloberkommissarin, die der Vernehmung beiwohnte und ein Dolmetscher, der in der Vernehmung übersetzte. Dieser ließ sich allerdings für den Verhandlungstag krankheitsbedingt entschuldigen.

Vor Verhandlungsbeginn, sorgte eine Aktion von Aktivist*innen von The Syria Campaign, Families for Freedom und Adopt a Revolution vor dem Gerichtsgebäude für Aufmerksamkeit. Die zehn Personen erinnerten mit einem Banner, auf dem stand „Assads Syrien = Folterstaat #SyriaNotSafe!“ an die Menschenrechtsverletzungen durch den syrischen Staat und machten gleichzeitig auf die Petition „Keine Abschiebungen nach Syrien!“ aufmerksam. Bei dieser Petition an die Innenminister*innen-Konferenz geht es um die Verlängerung des Abschiebestopps nach Syrien wegen der dortigen Bedrohungslage. Die Aktivist*innen platzierten außerdem 40 gerahmte Fotos auf den Stufen vor dem Gericht – Portraits von Menschen, die unter der Regierung von Baschar al-Assad gefoltert, ermordet, verschleppt wurden oder noch heute in syrischen Foltergefängnissen inhaftiert sind.

Im Gericht sagte dann zunächst der LKA-Beamte aus. Der Polizist berichtete im Detail über die Vernehmung von Anwar R. am 27. Februar 2015. Der Hauptangeklagte sei damals der festen Überzeugung gewesen, in Deutschland als desertierter Geheimdiensmitarbeiter erkannt worden zu sein. Er fürchtete, in Gefahr zu sein, vom syrischen Geheimdienst entführt und nach Syrien verschleppt zu werden. Laut Vernehmungsprotokoll hatte sich Anwar R. mehrmals von syrischstämmig aussehenden Personen beobachtet und verfolgt gefühlt. Es habe etwa einen Vorfall bei einem syrischen Arzt gegeben, bei dem Anwar R. sich bedroht fühlte, als ein Foto für die Patientenakte gemacht wurde. Auch andere Vorfälle führten dazu, dass sich der Angeklagte unsicher fühlte, so dass er sich schließlich an die Berliner Polizei wandte (hierzu ausführlich Prozessbericht Tag 6).

Zu den Tätigkeiten des Angeklagten in Syrien brachte die Verlesung des Vernehmungsprotokolls  keine neuen Details. Bemerkenswert allerdings: Anwar R. selbst gab damals seine Funktion als Leiter der Unterabteilung Ermittlungen in Haftanstalt 251 an. Aus Sicht des LKA-Beamten gab es für die Schilderungen von Anwar R. zu seiner vermeintlichen Verfolgung keine belastbaren Beweise. Eine Einschätzung, der sich auf seine Nachfrage auch der Bundesnachrichtendienst anschloss. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren daraufhin ein.

Auch die zweite Zeugin, die als Kriminaloberkommissarin der damaligen Vernehmung von Anwar R. beiwohnte, bestätigte das korrekte Vorgehen bei der Vernehmung sowie die Einschätzung des ersten Zeugen: Die grundsätzliche Angst von Anwar R., Opfer eines Übergriffes durch den syrischen Geheimdienst werden zu können, schien real, die tatsächliche Wahrscheinlichkeit dieser Gefahr schätzte sie aber als gering ein.

Am siebten Verhandlungstag des Al-Khatib-Prozesses waren drei Zeugen geladen. Sie alle sagten zur Zeugenvernehmung des jetzigen Angeklagten Eyad A. durch das Bundeskriminalamt (BKA) im August 2018 aus. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob Eyad A.s Aussage aus der damaligen Vernehmung überhaupt im laufenden Verfahren verwertet werden könnten.

Denn: Eyad A. wurde vom BKA als Zeuge im Strukturverfahren zu Syrien vernommen – und nicht als Verdächtiger in einem Ermittlungsverfahren. Dementsprechend wurde Eyad A. vor seiner Befragung in seiner Funktion als Zeuge, nicht als Beschuldigter, über seine Rechte belehrt. Die Verteidiger von Eyad A. hatten der Verwertung der Aussage darum schon im Vorverfahren widersprochen und erneut nach Eröffnung der Hauptverhandlung. Im Vorverfahren war sogar der Haftbefehl gegen A. zwischenzeitlich aufgehoben worden. Der BGH hatte dann aber einer teilweisen Verwertung der Aussage zugestimmt, sodass A. daraufhin wieder in Untersuchungshaft genommen wurde.

Der erste Zeuge, ein BKA-Beamter, war seinerzeit zuständig für die Befragung von Eyad A. Er berichtete, dass Eyad A., nach Hinweisen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), vom BKA im Rahmen des Syrien-Strukturverfahrens als Zeuge vernommen wurde. Bei diesem Strukturverfahren sammelt das BKA im Auftrag des Generalbundesanwalts Informationen zu schwersten Verbrechen in Syrien und den Strukturen im syrischen Geheimdienst, um diese Fakten möglicherweise in späteren Verfahren – wie dem Al-Khatib-Prozess – verwenden zu können. Die Frage ist, ob dem BKA die besondere Bedeutung der Geheimdienstabteilung 251 und die Rolle des Angeklagten bereits bewusst gewesen sein könnte. Der BKA-Beamte sagte aus, dass A. als Zeuge über seine Rechte und Pflichten in Kenntnis gesetzt wurde, auch darüber, dass er sich nicht selbst zu belasten brauche. Die weiteren geladenen Zeugen – der Dolmetscher und der Protokollführer der Vernehmung – bestätigten dies später.

Bei seiner Befragung erzählte der BKA-Beamte zunächst aus dem Gedächtnis von der Vernehmung Eyad A.s und bekam dann das gesamte Vernehmungsprotokoll Abschnitt für Abschnitt vorgehalten – ein langwieriger und zäher Prozess für alle Anwesenden. Und dennoch wurden die Ausmaße der systematischen Brutalität des syrischen Geheimdiensts erschreckend deutlich. So berichtete Eyad A. dem BKA damals von Schreien der Häftlinge, die Militärangestellte noch in der Gefängnis-Cafeteria hören konnten, oder von willkürlichen Schüssen auf friedlich Demonstrierende.

Verdeutlicht wurde das Leid der Menschen in Syrien, als erstmals im Prozess eines der sogenannten Caesar-Fotos gezeigt wurde: der Körper eines durch den syrischen Geheimdienst getöteten Mannes, fast nackt und ausgezehrt. Syrische Geheimdienste nummerierten die Leichen, um sie zuordnen zu können – die Karte in der Hand des Getöteten zeigte auch die Zahl 251, die Kennnummer der Al-Khatib-Abteilung.

Ein Bild, das die Gewalt du die Verbrechen der syrischen Geheimdienste drastisch verdeutlicht. Und ein Bild, dass nur einen der vielen tausenden Menschen zeigt, die in syrischen Geheimdienstgefängnissen wie Al Khatib ihr Leben verloren haben, gefoltert wurden, verschwunden sind – und eine Erinnerung an die Unzähligen, die dort noch immer leiden.

Am sechsten Verhandlungstag waren zwei Zeug*innen geladen. Sie sagten zu einer Anzeige aus, die Anwar R. im Februar 2015 bei der Berliner Polizei aufgab, als er sich vom syrischen Geheimdienst verfolgt und bedroht gefühlt hatte.

Die erste Zeugin, eine Polizeihauptkommissarin, konnte sich teilweise an die Situation vor fünf Jahren erinnern. Im Vergleich zu ihrer üblichen Arbeit sei die Anzeige außergewöhnlich gewesen. Die Polizistin erzählte, dass Anwar R. in Begleitung einer Sprachmittlerin bei der Polizei erschien, da er weder Deutsch noch Englisch sprach. Anwar R. und seine Begleiterin legten der Polizistin Dokumente vor, die dann auch im Gericht für alle gut sichtbar gezeigt wurden: mehrere Seiten, handgeschrieben von Anwar R. auf Arabisch, dazu die deutsche Übersetzung.

Anwar R. berichtete damals, dass er sich in Berlin  beobachtet, verfolgt und bedroht fühle. Er fürchtete, der syrische Geheimdienst habe ihn aufgespürt und plane, ihn zu entführen. Darum bitte er die deutsche Polizei um Personenschutz. Er unterzeichnete, worauf auch der Nebenklagevertreter und ECCHR-Partneranwalt Sebastian Scharmer explizit hinwies, nicht nur mit seinem Namen sondern auch dem militärischen Rang, den er in Syrien innegehabt hatte: „der syrische Staatsbürger Oberst Anwar R.“ Die Polizistin nahm die Anzeige damals auf und übermittelte sie dem Landeskriminalamt Berlin (LKA), das sich weiter damit befassen sollte. Was schließlich aus der Anzeige wurde, konnte die Zeugin nicht berichten.

Die zweite Zeugin war jene Frau, die Anwar R. damals auf die Polizeiwache begleitet haben soll – allerdings, das gab sie gleich zu Beginn ihrer Aussage zu Protokoll, hatte sie an den Tag nur wenige Erinnerungen. Die Politik- und Islamwissenschaftlerin hatte Anwar R. nach dessen Flucht in Deutschland kennengelernt und beruflich mehrere lange Gespräche mit ihm geführt, um die aktuelle Lage in Syrien zu dokumentieren und analysieren.

R. wurde ihr als ehemaliger hochrangiger Geheimdienstoffizier und Ansprechpartner der syrischen Opposition empfohlen. Ob es sie misstrauisch gemacht habe, dass er Geheimdienstmitarbeiter gewesen war? Ja, aber sie habe sich wichtige Einblicke von ihm erhofft. Natürlich sei ihr bewusst gewesen, dass jemand, der in Syrien beim Geheimdienst arbeite, sicher mit Menschenrechtsverletzungen in Berührung gekommen sei. Über seine Motivation, Syrien zu verlassen, konnte sie nur spekulieren. 2015 rief Anwar R. die Zeugin mehrfach an und bat sie um Hilfe, weswegen sie ihn schließlich begleitete, als er Anzeige bei der Polizei bzw. dem LKA stellte.

Sowohl die Richterin als auch der Bundesanwalt, die Verteidiger und die Anwälte der Nebenkläger*innen befragten die Zeugin – Syrienexpertin und ehemalige Mitarbeiterin der deutschen Botschaft in Damaskus – auch als Sachverständige. Ihre Ausführungen standen in krassem Widerspruch zu etlichen Behauptungen von Anwar R., die den Anwesenden vom Vortag noch gut im Gedächtnis waren: Dass Geheimdienste in Syrien Menschenrechtsverbrechen begehen sei Allgemeinwissen, so die Zeugin.

Aus ihrer Zeit in Damaskus berichtete sie von dokumentierten Folterfällen in Geheimdienstzentralen, von Foltermethoden wie dem sogenannten deutschen Stuhl, Schlägen auf die Fußsohlen, Schlägen, die für viele Menschen tödlich waren. All diese Foltermethoden waren in Syrien schon vor 2011 weitverbreitet, versicherte sie.

Auf diesen Tag hatten alle, die sich mit dem Al-Khatib-Verfahren beschäftigen, gewartet: Folterüberlebende und Nebenkläger*innen; Menschenrechtsaktivist*innen aus Syrien, Deutschland und Frankreich; Jurist*innen und Journalist*innen aus aller Welt. Die Rechtsanwälte des Hauptangeklagten Anwar R. hatten ein Statement des ehemaligen Leiters der Ermittlungen in der Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstdirektorats von Syriens Präsident Baschar al-Assad angekündigt.

Schon um 6 Uhr morgens standen die ersten Interessierten vor dem Gerichtsgebäude, doch sie mussten sich bis kurz nach 14 Uhr gedulden. Denn zunächst ging es um den ebenfalls angeklagten Eyad A. Drei Zeug*innen, Mitarbeiter*innen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, wurden ausführlich zu seinem Asylverfahren befragt.

Nach der Mittagspause war es endlich soweit: Rechtsanwalt Michael Böcker begann, die 45 Seiten lange Stellungnahme zu verlesen. Er wechselte sich mit seinem Kollegen Yorck Fratzky ab, fast zwei Stunden lang. Ausführlich beschrieben sie die Laufbahn von Anwar R., Studium, Ausbildung und die verschiedenen Karriereschritte beim Allgemeinen Geheimdienst. Erst nach 50 Minuten fiel überhaupt das Wort „Folter“.  Für die syrischen Betroffenen im Gerichtssaal war es ein unerträglicher Vortrag. Und auch viele der anwesenden Journalist*innen und Interessierten konnten nur den Kopf schütteln.

Die Essenz des Statements: Er habe sich nichts zuschulden kommen lassen, es seien immer andere gewesen, die die Gefangenen misshandelt und gefoltert hätten. Er habe nichts dagegen ausrichten können. Er habe sogar versucht, einzelnen Gefangenen zu helfen. Anwar R. wies alle Anklagepunkte zurück – auch einige konkrete Vorwürfe von Folterüberlebenden, die die Bundesanwaltschaft bei Prozessauftakt verlesen hatte. Er ging sogar so weit, jegliche Folterwerkzeuge oder Foltermethoden in Abteilung 251 zu leugnen. Die vielen verschiedenen Beweise, die das Bundeskriminalamt laut Aussage des leitenden Ermittlers gesammelt hat, und über die dieser am zweiten Prozesstag berichtete, lassen jedoch auf das Gegenteil schließen.

Anwar R. versuchte, seine Rolle kleinzureden und jegliche Verantwortung von sich zu weisen: Tawfik Younes, der Leiter der Al-Khatib-Abteilung, habe ihn mehrfach unter Druck gesetzt und ihm Anfang Juni 2011 seine Kompetenzen entzogen. Er habe von da an nur noch Büroarbeiten erledigt, Berichte geschrieben und ein paar wenige allgemeine Befragungen durchgeführt.

Dann ging es darum, warum, wann und wie Anwar R. desertierte und 2012 schließlich Syrien verließ. Der Hauptangeklagte präsentierte sich als langjähriger Unterstützer der syrischen Opposition. Schließlich nannte er dem Gericht eine Reihe von Menschen, die das bezeugen könnten.

Nach einhundert Minuten Statement endete der fünfte Verhandlungstag im Al-Khatib-Prozess dann ganz schnell. Anwar R.s Einlassung brachte keine Aufklärung. Sie war eine detaillierte Erklärung, doch letztlich nichts als eine schematische und pauschale Zurückweisung aller Vorwürfe. Auch steht das Statement in teils groteskem Widerspruch zu dem, was seit Jahrzehnten über das System syrischer Geheimdienste berichtet wird. Auf jeden Fall war es ein Schlag ins Gesicht all jener, die seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten dafür kämpfen, dass die Folter und andere Menschenrechtsverbrechen in Syriens Gefängnissen – wie der Abteilung 251 – strafrechtlich aufgearbeitet werden.

Am vierten Verhandlungstag waren in Saal 128 des Koblenzer Landesgerichts (wo der Prozess wegen der COVID-19-Auflagen stattfindet) keine Nebenkläger*innen anwesend, aber ihre Anwält*innen, die Angeklagten und ihre Verteidiger sowie die Übersetzer der Angeklagten. Außerdem rund ein Dutzend Journalist*innen und Interessierte, zum Beispiel Studierende oder Jurist*innen, die den Prozess beobachten. Drei Zeuginnen wurden an diesem Tag zur Einreise und zum Asylverfahren Anwar R.s gehört – wobei weniger ihre Aussagen im Mittelpunkt standen, als vielmehr die Dokumente der Behörden, für die die Zeuginnen arbeiten.

Die erste Zeugin, eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Außenstelle Berlin, wurde zum Asylverfahren von Anwar R. und seiner Familie im Jahr 2015 befragt. Die Zeugin berichtete über das Verfahren von R. – und sprach dabei so schnell, dass die syrischen Dolmetscher*innen und mitschreibenden Anwält*innen kaum mithalten konnten. Die Zeugin musste  mehrfach gebeten werden, langsamer zu sprechen.  Da das BAMF im Fall von Anwar R. davon ausging, dass die Asylbedingungen gegeben seien und er auch mit einem Visum in seinem Reisepass belegen konnte, dass er sich in Deutschland aufhalten durfte, gab es 2015 keine Anhörungen, das Asyl wurde bewilligt.

Im Anschluss wurde der Weg von Anwar R. zum Asyl in Deutschland nachvollzogen – mit Dokumenten, die die Vorsitzende Richterin nacheinander mit einem Overheadprojektor auf eine Leinwand werfen ließ: Angefangen beim Asylantrag über die Visa im Pass von Anwar R. bis hin zu verschiedenen Stempeln in seinem Reisepass, darunter auch der für die Einreise in Berlin-Tegel. Die vermutlich schon vielfach kopierten Dokumente waren oft kaum lesbar, weder für die Besucher*innen hinten im Saal, noch für die Richterin selbst. Sie versuchte schließlich gemeinsam mit dem Senat, die angegebenen Paragraphen auf dem Visum Anwar R.s zu entziffern.

Die zweite Zeugin, eine Referentin des Auswärtigen Amts (AA), berichtete zunächst, welche Kenntnisse sie über die Rolle von Anwar R. in der Exil-Opposition hat. Sie sagt aus, dass Anwar R. als Teil der Oppositions-Delegation im Januar 2014 an der Genf-II-Konferenz, einer UN-Friedenskonferenz zu Syrien, teilnahm. In ihren Augen habe das damals seine Rolle in der Opposition grundsätzlich bestätigt.

Befragt wurde die Referentin zu den Hintergründen der Einreise von Anwar R. nach Deutschland. Sie gab an, lediglich aus Akten zu wissen, dass sich ein syrischer Oppositioneller damals beim AA für die Einreise von R. nach Deutschland ausgesprochen habe. Auch hier wurden schließlich aus den Akten die entsprechenden Dokumente im Gerichtssaal gezeigt, etwa Anwar R.s Antrag beim Auswärtigen Amt einschließlich Angaben zu seinem Beruf: Colonel in the State Security Administration.

Senat und Anwält*innen hatten an beide Zeuginnen nur wenige Fragen – der erste Teil des Tages endete darum schon nach anderthalb Stunden mit einer langen Mittagspause.

Nachmittags sagte eine Mitarbeiterin der Ausländerbehörde (Landesamt  für Einwanderung, Berlin) aus. Dabei ging es jedoch zunächst  um  das Wiedereinreisebegehren von Anwar R. aus der Türkei nach Deutschland im Mai 2015. Die türkischen Behörden beschlagnahmten damals seinen syrischen Pass mit der Begründung, er sei gefälscht. Abschließend geklärt werden konnte die Frage jedoch nicht. Im Mittelpunkt der Vernehmung standen danach die vielen Dokumente zu Anwar R.s Identität, die die Ausländerbehörde gesammelt hatte. Erneut ließ die Richterin einzelne Seiten aus den Akten auf die Leinwand projizieren, um diese zu verlesen. Wieder wurden der Reisepass und das Visum zur Einreise nach Deutschland gezeigt – diesmal sogar in leserlicher Kopie.

Am dritten Tag des Verfahrens trat eine Sachverständige auf. Die Ethnologin hat im Auftrag des Generalbundesanwalts ein Gutachten erstellt. Darin analysiert sie die allgemeine politische Lage in Syrien im Jahr 2011 sowie das Vorgehen der Regierung von Präsident Baschar al-Assad gegen die Opposition und Protestbewegung in den Jahren 2011-2012.

Die Sachverständige gab zunächst einen Überblick über politische Entwicklungen in Syrien, insbesondere seit der Unabhängigkeit 1946. Sie berichtete davon, dass bereits in den 1970er-Jahren die Herrschaft von Hafiz al-Assad von eingeschränkter Meinungsfreiheit und einem Klima der Angst geprägt war – und auch damals immer wieder gefoltert wurde. Nach einer nur kurzen Phase der politischen Öffnung und Reformen im Jahr 2000 („Damaszener Frühling“) setzte Hafiz‘ Sohn und Nachfolger Baschar al-Assad die (gewaltsame) Unterdrückung der Opposition und Andersdenkender fort.

Im März 2011 nahmen die Demonstrationen gegen die Regierung zu. Die Situation eskalierte, als Jugendliche vermeintlich die Worte „Das Volk will das Ende des Regimes“ an eine Wand malten, festgenommen wurden und misshandelt aus der Haft zurückkehrten. Dies löste Entsetzen und Wut im ganzen Land aus und führte ab Mitte März 2011 zu Massenprotesten und letztlich zum syrischen Bürgerkrieg.

Die Ethnologin gab Details zum Konfliktverlauf wieder und ging anschließend auf die Rolle von vier Geheimdiensten ein. Sie gab außerdem einen Überblick über die Zustände in den Haftanstalten der syrischen Geheimdienste und die Foltermethoden, die dort angewandt wurden – darunter auch sexualisierte Gewalt. Die Foltertechniken waren oft die gleichen, die die Regierung schon in den 1970er-Jahren gegen die Opposition angewandt hatte.

Die Ethnologin sprach außerdem über die demographische Zusammensetzung Syriens, insbesondere über die religiösen Mehr- und Minderheiten (Sunniten, Alawiten, Christen), die gesellschaftlichen Machtverhältnisse sowie über die Rolle des Militärs und die – laut Verfassung herrschende – Baath-Partei, deren Vorsitzender Präsident Assad ist.

Nicht nur der Senat, die Verteidiger der Angeklagten sowie die Anwälte der Nebenkläger*innen befragten die Sachverständige. Auch der einzige an dem Tag anwesende Nebenkläger, der syrische Filmemacher Feras Fayyad, ergriff das Wort. Auf Arabisch (übersetzt von den Dolmetscher*innen, die immer anwesend sind, um für die Angeklagten zu übersetzten) fragte er zum Beispiel, inwiefern die Assad-Regierung Oppositionelle als Terrorist*innen bezeichnet habe.

Nach dem Auftakt des weltweit ersten Prozesses zu Staatsfolter in Syrien vor dem Oberlandesgericht Koblenz erläuterte am zweiten Verhandlungstag ein Beamter des Bundeskriminalamts, wie es überhaupt zu dem Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten Anwar R. und Eyad A. kam und welche Ermittlungsschritte dafür notwendig waren.

Der BKA-Beamte – den das Gericht als Zeugen geladen hatte – berichtete, wann und wie die deutschen Behörden von Anwar R. und dessen mutmaßlichen Verbrechen erfuhren, beziehungsweise wie das Ermittlungsteam und er persönlich diese Informationen für das BKA überprüften und verifizierten. Neben etlichen technischen Details und einigen Ausführungen zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden in Frankreich, Schweden und Norwegen, beschrieb der Zeuge Einzelheiten über die konkreten Verbrechen, die in dem Prozess verhandelt werden.

Besonders bedrückend waren für die Menschen im Gerichtssaal die Schilderungen zu einzelnen Foltermethoden. So berichtete der BKA-Beamte in einem Überblick der Zeugenvernehmungen von besonders grausamen Folterungen, die insbesondere Anwar R. vorgeworfen werden.

Das öffentliche Interesse an dem Verfahren war weiterhin groß – auch am zweiten Tag der Verhandlung waren die meisten Plätze für Medienvertreter*innen im Gerichtssaal belegt. Die freien Plätze wurde an Zuschauer*innen, meist Syrer*innen, vergeben.

Alle werden sich in Geduld üben müssen.

Das ECCHR rechnet damit, dass das Verfahren mehrere Jahre dauern kann. Wichtig sei, dass der Prozess nun überhaupt endlich eröffnet wurde und dass in den ersten beiden Tagen viele Betroffene, Aktivist*innen und Jurist*innen aus Syrien anwesend sein konnten, sagte Rechtsanwalt Patrick Kroker. Er vertritt sieben Folterüberlebende, die als Nebenkläger*innen an dem Verfahren beteiligt sind. Denn allein schon das Zustandekommen dieses Prozesses macht vielen Menschen in und außerhalb Syriens Hoffnung auf Gerechtigkeit für all jene, die Opfer des Foltersystems der syrischen Regierung geworden sind.

Am 23. April 2020 wurde das Verfahren gegen die Syrer Anwar R. und Eyad A., u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, vor dem Oberlandesgericht Koblenz eröffnet. Schon Stunden vor dem Beginn der Hauptverhandlung standen syrische Betroffene und Aktivist*innen, Journalist*innen aus der ganzen Welt sowie Vertreter*innen von NGOs und andere Interessierte Schlange vor dem Gerichtsgebäude – sie alle wollten den lang erwarteten Beginn des ersten Prozesses zu Staatsfolter in Syrien erleben und dokumentieren.

14 internationale Pressevertreter*innen und 15 Besucher*innen erhielten schließlich Einlass in Gerichtssaal 128 – weniger Menschen als sonst, aufgrund der Covid 19 Sicherheitsmaßnahmen. Angeklagte und Nebenkläger*innen, Anwält*innen und Übersetzer*innen wurden durch Plexiglaswände voneinander getrennt, da nur so der Infektionsschutz gewährleistet werden konnte. Vor Verhandlungsbeginn prüfte die Vorsitzende Richterin deshalb erst, ob die Kommunikation zwischen den Angeklagten und ihren Anwälten sowie den Übersetzer*innen über die Sprechanlage einwandfrei funktionierte.

Das Erscheinen der Angeklagten im Gericht – Anwar R. ganz offen, Eyad A. mit einer Kapuze tief ins Gesicht gezogen – war aufwühlend, nicht nur für die Betroffenen auf den Zuschauerbänken: Manche der anwesenden Nebenkläger*innen sowie weitere Folterüberlebende und Betroffene kehrten den beiden Männern demonstrativ den Rücken zu. Andere hatten genau auf diesen Moment gewartet und wollten den Angeklagten direkt in die Augen sehen.

Mit den Worten „Ich klage an“ begann Oberstaatsanwalt Jasper Klinge die Verlesung der Anklageschrift: Mittäterschaft in 4000 Fällen von Folter, 58-fachen Mord und einzelne Fälle sexueller Nötigung und Vergewaltigung werden Anwar R. vorgeworfen. 24 Einzelfälle sind in der Anklage gelistet, 24 Mal werden die Schicksale gefolterter Syrer*innen vorgetragen: von der Festnahme über den Transport zur Abteilung 251, wo nicht nur menschenunwürdige Bedingungen herrschten, sondern auch die brutalen „Befragungen“ unter vielfacher Folter stattfanden, bis hin zur Freilassung. Anwar R., so die Anklage, müsse von der Folter gewusst und das Ausmaß zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Die Anklage beschreibt auch die politische Situation in Syrien, die Rolle der Geheimdienste und macht klar: Ja, es geht hier um einzelne Täter. Das Gericht wird aber auch dem Kontext nachgehen, in dem die Verbrechen begangen worden sein sollen, schließlich waren die Angeklagten Teil eines Systems. Es geht um die jahrelange, weitverbreitete und systematische Folter unliebsamer Bürger*innen, angeordnet durch die Regierung von Baschar al-Assad.

Anwar R. will sich in den kommenden Tagen schriftlich zur Anklage äußern, auch Eyad A. spricht nicht.

„Heute habe ich zum ersten Mal ein faires Verfahren gesehen. Wir wollen, dass die Wahrheit über das Foltersystem in Syrien ans Licht kommt“, sagt Nebenkläger Hussein Gher nach dem Verfahren. Und Wassim Mukdad, ebenfalls Nebenkläger, fügt hinzu: „Dieses Verfahren ist nicht nur für mich persönlich wichtig – sondern für all jene, die noch immer in den Gefängnissen sitzen und für alle, die nicht überlebt haben. Wir wollen Gerechtigkeit für alle.“

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Die Generalbundesanwaltschaft ist Deutschlands oberste Strafverfolgungsbehörde.

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Die Rechtslage ist eindeutig: Folter ist unter allen Umständen verboten. Wer Folter anwendet, anordnet oder billigt, muss sich dafür vor Gericht verantworten. So sieht es die UN-Antifolterkonvention vor. 146 Staaten haben die Konvention ratifiziert.

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