UN-Ausschuss verurteilt Spaniens Pushback-Praxis

Unbegleitete minderjährige Geflüchtete an spanischer Grenze

Spanien – Pushbacks – Minderjährige

An der Landgrenze zu Marokko (in Ceuta und Melilla) nimmt Spanien immer wieder unbegleitete minderjährige Flüchtende fest und schiebt sie kurzerhand ab – ohne jegliches Verfahren und ohne Beachtung der besonderen Schutzbedürftigkeit als Minderjährige.

Diese Praxis hat der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes im Februar 2019 scharf verurteilt. Die Entscheidung ist die erste ihrer Art und macht deutlich, dass die Rechte von unbegleiteten Minderjährigen an Europas Grenzen geschützt werden müssen. Der Ausschuss betonte, dass Spanien die Gesetze und Praxis der automatischen Rückschiebungen (Push-Backs) ändern müsse. In einem sogenannten Schattenbericht (shadow report) an den UN Universal Periodic Review zu Spanien forderte das ECCHR im Juni 2019 eine Umsetzung des Urteils.

Fall

Der unbegleitete Minderjährige D.D. aus Mali wurde im Dezember 2014 von der spanischen Enklave Melilla nach Marokko zurückgeschoben. Er hatte die Grenzanlage überwunden und spanisches Territorium betreten, wurde jedoch sofort von der Guardia Civil festgenommen und an marokkanische Sicherheitskräfte übergeben. Zusammen mit dem ECCHR und Fundación Raíces reichte D.D. deswegen im November 2015 eine Individualbeschwerde beim UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ein.

Das UN-Komitee traf seine endgültige Entscheidung im Februar 2019 und urteilte, dass Spaniens Push-Back-Praxis mehrere Auflagen der UN-Kinderrechtskonvention verletze: das Wohl des Kindes (Artikel 3), den besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige (Artikel 20) und das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 37). Der Ausschuss verpflichtete Spanien außerdem zu Entschädigungszahlungen an D.D.

Kontext

Abschottung, Abschreckung und Abwehr: Das sind derzeit die Prinzipien der Asyl- und Flüchtlingspolitik der Europäischen Union (EU). Mit allen Mitteln werden Geflüchtete und Migrant*innen an den Außengrenzen der EU zurückgewiesen. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verweigern den Menschen, die vor Krieg, Verfolgung und Elend in ihren Herkunftsländern fliehen, nicht nur den Schutz. Sie nehmen auch deren Tod in Kauf. Und sie setzen elementare Menschen- und Flüchtlingsrechte außer Kraft.

Das ECCHR beobachtet und dokumentiert gemeinsam mit Rechtsanwalt Carsten Gericke seit 2014 die Menschenrechtssituation an den Außengrenzen der EU. In Zusammenarbeit mit Aktivist*innen aus Europa und Afrika, Organisationen aus Deutschland, Spanien, Griechenland und Marokko sowie Rechtsanwält*innen aus verschiedenen Ländern analysierte das Team des ECCHR Möglichkeiten strategischer Klagen gegen die massiven Menschenrechtsverletzungen. 

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Durch eine Individualbeschwerde können Personen oder Personengruppen ihre Rechte geltend machen.

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Pushbacks

Bei den illegalen Zurückweisungen und Zurückschiebungen, den so genannten Pushbacks, an den EU-Außengrenzen werden elementare Menschen- und Flüchtlingsrechte außer Kraft gesetzt. Doch die Betroffenen sind faktisch rechtlos gestellt und haben kaum Möglichkeiten gegen die Gewaltexzesse vorzugehen. Das ECCHR setzt sich seit 2014 mit rechtlichen Interventionen gegen die Abschiebepraktiken in der EU ein.

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