Die Ermordung des Nestlé-Arbeiters Romero in Kolumbien

EGMR blockt Beschwerde gegen die Schweiz ab

Kolumbien – Gewerkschafter*innen – Nestlé

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde der Witwe des ermordeten kolumbianischen Gewerkschafters und Nestlé-Arbeiters Luciano Romero gegen die Schweiz nicht angenommen. Gegen diese Entscheidung vom März 2015, die nicht begründet wurde, ist keine Beschwerde möglich – damit ist auch der Rechtsweg in Europa im Fall Nestlé/Romero erschöpft.

Das ECCHR hatte die Beschwerde im Dezember 2014 für Romeros Witwe eingereicht und berief sich dabei auf das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Artikel 13) aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der EGMR sollte prüfen, ob die Schweizer Justiz die Verantwortung Nestlés für Romeros Ermordung ausreichend untersucht hat.

Das Gericht hätte klären können, wie sichergestellt werden kann, dass Betroffene von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen Zugang zu Recht erhalten, so wie es die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vorsehen. Die Schweizer Justiz hatte im Fall Romero alle Klagen gegen Nestlé abgewiesen. Zuletzt berief sich das Bundesgericht im Juli 2014 auf die Verjährung der Tatvorwürfe.

Fall

Am 10. September 2005 entführten, folterten und töteten Mitglieder einer paramilitärischen Gruppe in Valledupar (Kolumbien) den Gewerkschaftsführer, Menschenrechtsaktivisten und ehemaligen Nestlé-Cicolac-Arbeiter Luciano Romero. Der Ermordung waren viele Todesdrohungen vorausgegangen, die im Kontext eines langjährigen Arbeitskonflikts zwischen der kolumbianischen Gewerkschaft Sinaltrainal und dem Nestlé-Tocherunternehmen Cicolac standen.

Im März 2012 reichte das ECCHR gemeinsam mit Sinaltrainal bei der Staatsanwaltschaft des Schweizer Kantons Zug eine Strafanzeige gegen leitende Mitarbeiter von Nestlé sowie gegen das Unternehmen als solches ein. Der Vorwurf: Die Nestlé-Manager haben es pflichtwidrig unterlassen, Verbrechen durch kolumbianische paramilitärische Gruppen zu verhindern oder die Gewerkschafter*innen angemessen zu schützen. Die Staatsanwaltschaft in Zug übergab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft im Kanton Waadt, die für den zweiten Sitz Nestlés in Vevey zuständig ist. Diese stellte das Verfahren im Mai 2013 ein.

Kontext

Die Gewerkschaft Sinaltrainal hatte die Todesdrohungen gegen Romero und andere Mitglieder stets dem Nestlé-Tochterunternehmen in Kolumbien sowie dem Mutterkonzern in der Schweiz gemeldet. Doch statt angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen, verleumdeten lokale Nestlé-Cicolac-Manager Romero und seine Kolleg*innen laut Zeugenaussagen als vermeintliche Mitglieder der Guerilla, was die Gewerkschafter weiteren Bedrohungen aussetzte.

Nestlé in der Schweiz unternahm nichts, um die Drohungen und Diffamierungen zu unterbinden. Die direkten Täter sind in Kolumbien wegen der Ermordung Luciano Romeros verurteilt worden. In seinem Urteil sah der kolumbianische Richter die Rolle Nestlés als besonders relevant an und ordnete entsprechende Ermittlungen an. Diesem Beschluss sind die kolumbianischen Strafverfolgungsbehörden jedoch bis heute nicht nachgekommen. Laut kolumbianischen Statistiken wurden seit Mitte der 1980er-Jahre fast 3.000 Gewerkschafter*innen ermordet, 13 von ihnen arbeiteten für Nestlé.

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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 legt Rechte fest, die jedem Menschen zustehen sollten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder Religion.

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Kolumbien

Kolumbien leidet seit Jahrzehnten unter einem bewaffneten Konflikt, der insbesondere die Zivilbevölkerung betrifft. Wegen des Ausmaßes und der Dauer der Gewalt müssen die Menschenrechtsverletzungen in Kolumbien dringend verhindert und auch juristisch aufgearbeitet werden.

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