„Seehofer-Deal“ verweigert Zugang zu Asylverfahren und Rechtsschutz

Rückschiebungen von Deutschland nach Griechenland

Deutschland – Pushbacks – „Seehofer-Deal“

Deutschland und Griechenland vereinbarten 2018 den sogenannten Seehofer-Deal. Das Abkommen, benannt nach Innenminister Horst Seehofer, legt fest: Geflüchtete und Migrant*innen, die bereits in Griechenland Asyl beantragt haben und dann über Österreich nach Deutschland gelangen, sollen an der Grenze abgewiesen und innerhalb von 48 Stunden nach Griechenland zurückgeschoben werden.

Genau das passierte im Fall des Syrers H.T., als er im September 2018 nach Deutschland kam: Er wurde festgenommen und am selben Tag nach Griechenland abgeschoben. Dabei hatte er keinen Zugang zu einem Asylverfahren und keine Möglichkeit, in Deutschland Rechtsschutz gegen die Zurückschiebung zu beantragen. In Griechenland wurde er umgehend zum Zwecke einer Abschiebung in die Türkei inhaftiert. Aber: Push-Backs nach dem Seehofer-Deal – die weder angefochten, noch unabhängig untersucht, oder, wenn nötig, gestoppt werden können – verletzen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und EU-Recht.

Fall

Im März 2019 reichte H.T. eine Individualbeschwerde gegen Deutschland und Griechenland beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Der Syrer argumentierte, dass seine Rückschiebung durch Deutschland und seine spätere Haft in Griechenland mehrere Artikel der EMRK verletzen: Artikel 3 (Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung), Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Artikel 13 (Recht auf effektiven Rechtsschutz).

Das ECCHR und seine Partner PRO ASYL und Refugee Support Agean reichten in diesem Verfahren im Oktober 2020 eine Stellungnahme („Drittintervention“) ein, in der sie die rechtlichen Folgen von automatischen Zurückschiebungen in Bezug auf die EMRK und EU-Recht analysierten. In der Einreichung betonten das ECCHR und seine Partner, dass Deutschland Geflüchteten und Migrant*innen Zugang zu einem Verfahren garantieren muss, das die verschiedenen Risiken im Zielland, in diesem Fall Griechenland, abwägt. Das umfasst: unmenschliche Haftbedingungen, generelle Missstände im Asylsystem, das Risiko einer Kettenabschiebung in die Türkei sowie die entwürdigenden Lebensverhältnisse für Geflüchtete und Migrant*innen.

Kontext

Der Seehofer-Deal, beschlossen vom deutschen Innenministerium und Griechenlands Migrationsministerium, zielt darauf ab, rechtliche Garantien für Geflüchtete und Migrant*innen aus der Dublin-III-Verordnung zu umgehen. Um sein Vorgehen zu verteidigen, argumentiert Deutschland mit Paragraf 18 des Asylgesetzes: Demnach dürften Asylsuchende an der Grenze abgewiesen werden, wenn sie über ein „sicheres Drittland“ kommen oder wenn ein anderes europäisches Land für ihr Asylverfahren zuständig ist. Dies entspricht jedoch nicht EU-Recht und internationalem Recht.

Da EU-Recht über nationalem Recht steht, können Staaten es nicht umgehen, indem sie bilaterale Abkommen mit anderen EU-Ländern schließen. Dublin III gibt vor, welches europäische Land für einen jeweiligen Asylantrag zuständig ist. Zudem verpflichtet die Asylum Procedure Directive die EU-Staaten, zumindest die Zulässigkeit jedes Asylantrages zu prüfen, der im Land gestellt wird, einschließlich an der Grenze. Wenn ein anderes EU-Land für das Asylverfahren zuständig sein sollte, darf die Person dahin überführt werden – aber nur, wenn dort keine Menschenrechtsverletzungen drohen. Dies kann im Fall von Griechenland nicht gewährleistet werden. Deswegen muss jede Entscheidung über eine Zurückschiebung umfassend und unabhängig geprüft werden, bevor sie umgesetzt wird.

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Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention legt die geltenden Menschen- sowie Freiheitsrechte in Europa fest.

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Pushbacks

Bei den illegalen Zurückweisungen und Zurückschiebungen, den so genannten Pushbacks, an den EU-Außengrenzen werden elementare Menschen- und Flüchtlingsrechte außer Kraft gesetzt. Doch die Betroffenen sind faktisch rechtlos gestellt und haben kaum Möglichkeiten gegen die Gewaltexzesse vorzugehen. Das ECCHR setzt sich seit 2014 mit rechtlichen Interventionen gegen die Abschiebepraktiken in der EU ein.

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