Definition
Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention legt die geltenden Menschen- sowie Freiheitsrechte in Europa fest.
Mehr AnzeigenAm 4. September 2009 bombardierten zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge auf Befehl von Bundeswehroberst Georg Klein eine Menschenmenge sowie zwei Tanklastzüge auf einer Sandbank des Kundus-Flusses in Afghanistan. Mehr als 100 Zivilist*innen wurden getötet oder verletzt. Während der Ermittlungen stellten Bundesregierung und Bundeswehr wiederholt die eigenen Interessen vor die Aufklärung und Strafverfolgung der Verantwortlichen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg entschied im Februar 2021 dennoch, dass Deutschland den Luftangriff trotz Versäumnissen hinreichend ermittelt habe. Im Urteil bekräftigt der EGMR aber auch seine Zuständigkeit, Ermittlungen von möglichen Kriegsverbrechen durch Bundeswehrangehörige bei Auslandseinsätzen überprüfen zu können – eine wichtige Entscheidung zu vergangenen und zukünftigen Militäreinsätzen, auch über Deutschland hinaus.
Das ECCHR unterstützte den Fall von Abdul Hanan, der bei dem Bombardement seine acht und zwölf Jahre alten Söhne verlor. Im Januar 2016 hatte Hanan eine Individualbeschwerde gegen die Bundesregierung beim EGMR eingereicht. Die Argumentation: Oberst Klein hatte vor dem Angriff nicht ausreichend geprüft, ob und wie viele Zivilist*innen in der Nähe des Tanklastzugs waren. Bundesregierung und Bundeswehr hätten zudem durch die Vertuschung des Luftangriffs und seiner Folgen Klein und andere Verantwortliche schützen wollen.
Dazu kommt, dass Teile der deutschen Untersuchungen des Angriffs als geheim eingestuft wurden und somit nicht öffentlich zugänglich waren. Ermittlungen vor Ort fanden nicht statt, da dort die NATO zuständig war. Diese untersuchte den Vorfall zwar, nicht jedoch mit einem Fokus auf Beweismittelsicherung. So verhinderte die organisierte Unverantwortlichkeit von NATO und Bundeswehr eine umfassende rechtliche Aufarbeitung des Vorfalls. Der Gang nach Straßburg war deshalb nötig, weil die Ermittlungen und Entscheidungen der deutschen Justiz unzureichend waren und dazu führten, dass das Ermittlungsverfahren in Deutschland 2010 voreilig beendet wurde.
Bis heute sind die Verantwortlichen des Kundus-Bombardements in Deutschland nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Eine Entschuldigung oder angemessene Entschädigung von offizieller Seite erhielten die Betroffenen nicht. Sie leiden weiterhin an den Folgen des Luftangriffs, der Kinder, Frauen und Männer aus vor allem zwei betroffenen Dörfern aus dem Leben riss.
Das Handeln deutscher Soldat*innen im Ausland muss nicht nur rechtlichen Maßstäben genügen, auch entsprechende Verfahren müssen transparent und rechtstaatlich geführt werden. Dies war bei der Aufarbeitung des Kundus-Luftangriffs nicht der Fall.
Q & A zur juristischen Grundlage des Kundus-Falls
Die deutsche Justiz hat den Sachverhalt des Luftangriffs nur sehr begrenzt aufgearbeitet.
Das Verteidigungsministerium versuchte aktiv, auf mögliche Strafverfahren einzuwirken. Wichtige Dokumente und Berichte wurden zunächst zurückgehalten. Es gab mehrere Gespräche zwischen dem Ministerium und der anfangs zuständigen Generalstaatsanwaltschaft Dresden. Diese hatte zu erkennen gegeben, wichtige und bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Rechtsfragen klären lassen zu wollen. Letztlich machte sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden eine Eingabe des Verteidigungsministeriums zu Nutze und gab das Verfahren ab.
Erst am 15. März 2010 – also ein halbes Jahr nach dem Luftangriff – eröffnete die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe die Ermittlungen. Schon vier Wochen später, am 19. April 2010, teilte die Bundesanwaltschaft via Pressemitteilung mit, das Verfahren sei eingestellt. Ein Verstoß gegen das Völkerstrafrecht oder das deutsche Strafrecht sei nicht erkennbar.
Die Bundesanwaltschaft hatte sich im Wesentlichen auf die Frage der subjektiven Wahrnehmungen und Einschätzungen von Oberst Klein beschränkt, ohne diese intensiv zu hinterfragen. Es wurden nur vier Zeugen gehört, darunter kein*e Überlebende*r und keine Augenzeug*innen. Die Begleitumstände wurden nicht berücksichtigt, auch auf die Frage, ob Oberst Klein bei dem Angriff ausreichend Vorsichtsmaßnahmen traf, wurde nicht hinreichend eingegangen.
Eigene Ermittlungen vor Ort führte die Bundesanwaltschaft nicht, sondern sie berief sich lediglich auf größtenteils militärische Informationen und Opferlisten einer afghanischen Untersuchungskommission, die aus Sicht der Betroffenen und ihren Anwält*innen unzureichend waren und eine Vielzahl von Fehlern enthielten.
Im Juni 2015 entschied das Bundesverfassungsgericht: Oberst Klein habe glaubwürdig dargelegt, dass er das Lager in Kundus in Gefahr sah und keine Informationen über Zivilist*innen auf der Sandbank hatte.
Der Luftangriff am Kundus-Fluss löste in Deutschland eine politische Krise aus, die am Ende unter anderem den damaligen Bundesverteidigungsminister Minister Franz Josef Jung (CSU) das Amt kostete. Jung hatte zunächst behauptet, dutzende Taliban seien getötet worden und dies als Erfolg gewertet.
Jungs Nachfolger Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) bezeichnete den Angriff noch im November 2009 als „militärisch angemessen“. Später ruderte er zurück und behauptete, ihm seien wichtige Informationen nicht übermittelt worden. Im Dezember 2009 schließlich sagte zu Guttenberg im Bundestag: „Obgleich Oberst Klein zweifellos nach bestem Wissen und Gewissen sowie zum Schutz seiner Soldaten gehandelt hat, war es aus heutiger, objektiver Sicht, im Lichte aller, auch mir damals vorenthaltender Dokumente, militärisch nicht angemessen.“
Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) geriet unter Druck: Im Februar 2011 musste sie vor dem Untersuchungsausschuss des Bundestags aussagen. Merkel distanzierte sich von den Aussagen ihres ehemaligen Verteidigungsministers Jung und betonte, sie habe Jung wiederholt gedrängt, in seinen öffentlichen Erklärungen die Möglichkeit ziviler Opfer einzuräumen.
In den Morgenstunden des 4. September 2009 warfen US-amerikanische Kampfjets am Kundus-Fluss im Nordosten Afghanistans zwei 500-Pfund-Bomben ab. Das Ziel: eine Menschenansammlung sowie zwei von den Taliban gekaperte Tanklaster. Vermutlich mehr als 100 Zivilist*innen, unter ihnen auch Kinder, wurden getötet oder verletzt.
Den Befehl für den Luftangriff gab Bundeswehroberst Georg Klein, Kommandant des wenige Kilometer entfernten Bundeswehr-Feldlagers Kundus. Klein sagte aus, er habe befürchtet, dass die Taliban die Fahrzeuge als fahrende Bomben gegen das Lager verwenden könnten – obwohl die Laster auf einer Sandbank im Fluss feststeckten.
Mehrere Untersuchungskommissionen versuchten festzustellen, wie viele Menschen starben – und wie viele von ihnen bewaffnete Kämpfer waren. Die Kinder, tot oder schwer verletzt, waren es mit Sicherheit nicht.
Der Generalinspekteur der Bundeswehr sprach wenige Wochen nach dem Luftangriff von 17 bis 142 Toten. Inzwischen lauten die Zahlen der Bundeswehr: 91 Tote und elf Verletzte. Auf Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke anlässlich des zehnten Jahrestags des Angriffs räumte die Bundesregierung ein, die genaue Zahl der Opfer nicht überprüft zu haben.
Die Aussagen von Abdul Hanan – der zwei Söhne bei dem Luftangriff verlor und der regelmäßig mit dem ECCHR in Kontakt war – lassen darauf schließen, dass viele Menschen bis heute traumatisiert und auf Unterstützung angewiesen sind. Die Überlebenden und Hinterbliebenen des Angriffs erhielten von Deutschland bisher lediglich eine Zahlung von 5.000 US-Dollar für jede*n Tote*n.
Wie Hanan fordern viele Betroffene weiterhin eine umfassende juristische Aufarbeitung des Falls sowie eine offizielle Entschuldigung der Bundesregierung. Gespräche mit den Dorfbewohner*innen hat es nie gegeben, eine längerfristige Unterstützung ebenso wenig. Dass Oberst Klein inzwischen zum General befördert wurde, hat bei den Menschen in Nordafghanistan die Enttäuschung über das Verhalten der deutschen Behörden zusätzlich vergrößert.
Fälle von außerordentlicher Bedeutung werden von der Großen Kammer des Gerichts verhandelt. Der EGMR entschied, dass der Kundus-Fall in diese Kategorie gehörte.
Im Januar 2016 hatte Abdul Hanan aus Afghanistan vor dem EGMR Individualbeschwerde gegen Deutschland eingereicht. Zuvor hatte er seit 2010 vergeblich versucht, sich – bei der Bundesanwaltschaft, vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf sowie dem Bundesverfassungsgericht – rechtliches Gehör zu verschaffen.
Konkret warf Hanan Deutschland vor, dass die Ermittlungen zu dem Luftangriff zu keinem Zeitpunkt das Ziel gehabt hätten, die Wahrheit zu ermitteln und zu überprüfen, ob der Einsatz der tödlichen Gewalt menschenrechtlich verhältnismäßig und absolut notwendig war. Die gesamte Herangehensweise an die juristische Aufarbeitung sei davon geleitet gewesen, die Bundeswehrsoldat*innen aus der Verantwortung zu nehmen.
Die Vorwürfe in der EGMR-Beschwerde umfassten unter anderem: fehlende Unabhängigkeit der Feldjäger*innen von der Bundeswehr sowie der Bundesanwaltschaft, zahlreiche Verzögerungen im Lauf des Verfahrens, politische Einflussnahme auf die Ermittlungen, Geheimhaltungen sowie fehlende Überprüfung der Angaben der beteiligten Soldat*innen und die unzureichende Beteiligung der Betroffenen.
Der EGMR entschied, dass er dafür zuständig sei, die Ermittlungen Deutschlands zu überprüfen, obwohl diese einen Militäreinsatz außerhalb Europas betrafen. Obwohl der EGMR Fehler und Unzulänglichkeiten in den Ermittlungen fand, hielt er die Aufarbeitung des Luftangriffs durch Deutschland für ausreichend. Der Gerichtshof wies damit die Beschwerde als zulässig, aber unbegründet, ab. Ansprüche auf Entschädigung und die Rechtmäßigkeit des Luftangriffs selbst waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das ECCHR begrüßt, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit bestätigte. Dies ist eine wichtige Entscheidung für mögliche zukünftige Verfahren, nicht nur hinsichtlich Deutschlands, sondern aller Mitgliedsstaaten des Europarats. Für den Kundus-Fall ist die Entscheidung jedoch enttäuschend und bedauerlich. Trotz vielfacher Unzulänglichkeiten, Verzögerungen und Geheimhaltungen in der Aufarbeitung stellte der EGMR keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention fest. Gerade die anfänglichen Fehler in der Aufarbeitung sowie die Verschleierungen durch unterschiedliche Zuständigkeiten zwischen NATO und Deutschland trugen dazu bei, dass die Betroffenen ihre juristischen Verfahren, strafrechtlich und zivilrechtlich, nicht vollumfänglich führen konnten.
Das ECCHR unterstützte den Beschwerdeführenden von Beginn an in allen Instanzen: im Strafverfahren gegen Oberst Klein und in den späteren Beschwerden gegen die frühzeitige Einstellung der Ermittlungen. Zudem koordinierte das ECCHR den Fall vor dem EGMR.
Die Bundeswehr war von Anfang an darum bemüht, die deutsche Öffentlichkeit zu beschwichtigen. Es ging offenbar nie darum, das Ausmaß und die Umstände des Luftangriffs umfassend, transparent und angemessen aufzuklären. Es gab keine unmittelbaren disziplinarischen oder strafrechtlichen Untersuchungen.
Die Offizier*innen im Feldlager Kundus ermittelten so zögerlich, dass eine Tatortsicherung später nicht mehr möglich war. Die Umstände, die zum Angriff führten sowie die Lage auf der Sandbank zum Zeitpunkt des Angriffs wurden nie hinreichend ermittelt und strafrechtlich geklärt.
Oberst Klein wurde dienstrechtlich nicht belangt. Im Gegenteil: Er wurde 2013 zum Brigadegeneral befördert und leitet seit März 2019 die Abteilung Ausbildung im Kommando Streitkräftebasis in Bonn.
Die Regierung von Angela Merkel hat bisher zu keiner Gelegenheit der Opfer des Kundus-Luftangriffs gedacht – und plant dies offenbar bis heute nicht. Darauf lassen die Antworten auf eine Reihe von Einzelfragen der Bundestagsfraktion Die Linke schließen.
Die Bundesregierung lässt auch keinerlei Einsicht zur Verantwortung im Fall Kundus erkennen: Der Luftangriff sei „völkerrechtlich zulässig und damit strafrechtlich gerechtfertigt“ gewesen. Auch seien die bisherigen Zahlungen an Überlebende und Hinterbliebene ausdrücklich nicht mit der Anerkennung einer Rechtspflicht verbunden.
Weder die Bundeswehr noch die Bundesregierung haben sich je öffentlich zu möglichen militärischen oder politischen Lehren aus dem bisher tödlichsten deutschen Militäreinsatz seit dem Zweiten Weltkrieg geäußert.
Nach dem deutschen Strafgesetzbuch (StGB) kommen insbesondere Mord gemäß Paragraf 211 oder fahrlässige Tötung nach Paragraf 222 infrage. Selbst wenn Klein davon ausging, nur Aufständische anzugreifen – was nach humanitärem Völkerrecht grundsätzlich erlaubt hätte sein können – so handelte er doch zumindest grob fahrlässig. Klein hätte die wenigen Informationen, Luftbilder und die Angaben eines einzigen Informanten in der Nähe der Sandbank, ausreichend abwägen, einordnen und sorgfältig überprüfen müssen. Angesichts der Gesamtumstände hätte der Abwurfbefehl nicht ergehen dürfen.
Oberst Klein hat – allen öffentlich zugänglichen Informationen zufolge – a) nur eine einzige Informationsquelle genutzt, b) nicht ausreichend geprüft, ob das Risiko ziviler Opfer bestand und c) die Zivilist*innen auf der Sandbank nicht rechtzeitig und ausreichend gewarnt.
Keine*r der Geschädigten oder Hinterbliebenen hat rechtliches Gehör vor einem deutschen Gericht erhalten.
Ihren Anwält*innen wurde die Akteneinsicht mit wechselnden Begründungen verwehrt und schließlich nur sehr eingeschränkt zugestanden. Eine offene Version des Einstellungsbescheids, um die Entscheidung zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen, erhielten sie erst sechs Monate nach der Einstellungsentscheidung. Das Klageerzwingungsverfahren und die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zugelassen.
Im Oktober 2016 entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Deutschland haftet nicht für die Opfer des Kundus-Luftangriffs und muss keinen Schadensersatz zahlen. Mit dem Urteil bestätigte das Gericht entsprechende Entscheidungen der Vorinstanzen. Zwei Kläger*innen aus Afghanistan – Hanan und Qureisha Rauf, Mutter von sechs Kindern, die ihren Mann durch den Luftangriff verlor – reichten daraufhin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses entschied sich dagegen, die Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen.
Die Bundesregierung hat die Überlebenden und Hinterbliebenen des Luftangriffs bei Kundus weder entschädigt noch sich bei ihnen entschuldigt. Aber: Knapp ein Jahr nach dem Luftangriff zahlte das Bundesverteidigungsministerium den Angehörigen 5.000 US-Dollar pro Opfer. Auch Abdul Hanan erhielt diese Zahlung, allerdings nur für einen seiner zwei Söhne.
Als Entschädigung und damit als Schuldeingeständnis wollten Ministerium und Bundeswehr die Zahlungen aber nicht verstanden wissen. Es handele sich um eine freiwillige humanitäre Hilfsleistung und nicht um eine „Entschädigung im Rechtssinne“, hieß es auf der Bundeswehr-Website.
Q&A: Luftangriff bei Kundus – Bundeswehr bleibt ungestraft
Statement zum zehnten Jahrestag des Kundus-Bombardements (September 2019)
ECtHR press release: Grand Chamber to examine case concerning airstrike in Kunduz (August 2019)
Zusammenfassung: Abdul Hanan v. Germany (Januar 2016)
Kurzgutachten Florian Jeßberger: Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts (Dezember 2010)
Stellungnahme zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Fall Kundus (Juni 2010)
Rechtsgutachten: Sassòli / Brugère: Vorsichtsmaßnahmen beim Angriff
Tarnen und Täuschen: Die deutschen Strafverfolgungsbehörden und der Fall des Luftangriffs bei Kundus
Die Europäische Menschenrechtskonvention legt die geltenden Menschen- sowie Freiheitsrechte in Europa fest.
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