Menschenrechtsverletzungen von der Stange: Mutmaßliche Zwangsarbeit für europäische Modemarken

China – Zwangsarbeit – Uighuren

Seit spätestens 2017 nehmen sie zu: ernstzunehmende Berichte über Umerziehungslager, Folter und Zwangsarbeit in der Region Xinjiang in China. Laut Recherchen von Amnesty International unterdrückt die chinesische Regierung dort, in der Provinz im Nordwesten des Landes, systematisch die muslimische Minderheit der Uighuren. Zu Zehntausenden sollen die Menschen gezwungen werden, Baumwolle zu ernten und in Fabriken Kleidung zu nähen – auch für Europa. Einige europäische Modemarken und Supermärkte lassen oder ließen beispielsweise bis vor kurzem in Xinjiang produzieren, so steht es zumindest in den von ihnen veröffentlichten Zuliefererlisten.

Das ECCHR argumentiert: Diese Unternehmen machen sich damit möglicherweise mitschuldig an Menschenrechtsverletzungen, die als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet werden können. Aus diesem Grund reichten wir 2021 eine Reihe von Strafanzeigen in Deutschland und den Niederlanden ein, unterstützten eine weitere Anzeige in Frankreich und forderten die Ermittlungsbehörden dazu auf, die mutmaßliche Mitschuld der Unternehmen zu untersuchen.

Projekt

Recherchen des ECCHR legen nahe, dass mehrere europäische Modefirmen Kleidung und Baumwolle aus Xinjiang bezogen oder noch beziehen – auch nachdem bekannt geworden war, dass die chinesische Regierung die Uighuren wohlmöglich zur Arbeit zwingt. Dennoch stehen die in unseren Strafanzeigen genannten Unternehmen nur exemplarisch für ein größeres Problem: Dass viele westliche Kleidungsfirmen von der mutmaßlichen, staatlich unterstützen Zwangsarbeit in China profitieren.

Wir gehen davon aus, dass die Manager*innen der Unternehmen sich der Beihilfe an Völkerrechtsverbrechen strafbar machen, wenn sie Geschäftsbeziehungen mit Partnern unterhalten, die mutmaßlich Zwangsarbeit einsetzen – obwohl ihnen das Risiko der Zwangsarbeit bekannt ist. Da die Firmen ihren Hauptsitz in Europa haben, können die hiesigen Strafverfolgungsbehörden die Fälle untersuchen und Verfahren einleiten. Unternehmen sollten sich an menschenrechtliche Sorgfaltspflichten halten und auch nicht über Zulieferer mit repressiven Ländern wie China kooperieren.

Kontext

Die Fallarbeit zu China begann im April 2021, als das ECCHR die Anzeige unserer Partnerorganisation Sherpa in Frankreich unterstützte. Dort haben die Behörden bereits Ermittlungen aufgenommen. Die Einreichung an die deutsche Generalbundesanwaltschaft folgte im September 2021. Im Dezember 2021 reichten wir mit Prakken d’Oliveira Human Rights Lawyers dann eine weitere Anzeige ein, diesmal in den Niederlanden gegen Firmen, die ihren Hauptsitz dort haben.

Grundlagen

Hier finden Sie mehr zu den rechtlichen Hintergründen der Strafanzeigen

Laut Recherchen von Organisationen wie Amnesty International zwingt die chinesische Regierung die uighurische und andere muslimische Minderheiten in Xinjiang zur Arbeit – in der Bekleidungsindustrie, der Baumwollernte oder Garnherstellung. Dies soll Teil einer breiter angelegten Politik der Verfolgung gegen diese Minderheiten sein.

Seit spätestens 2017 gab es immer mehr ernstzunehmende Berichte über die riskante menschenrechtliche Lage in Xinjiang. Internationale Multi-Stakeholder-Initiativen wie die Fair Labour Association weisen seit April 2019 auf das hohe Risiko der Zwangsarbeit in der Region hin, und haben im Dezember 2020 Mitgliedsunternehmen direkte und indirekte Beschaffung von Produkten untersagt. Im März 2020 erklärte die Better Cotton Initiative, dass sie wegen der staatlichen Überwachung in der Region keine unabhängigen Besuche mehr dort durchführen könnten. Dennoch stoppten einige Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen in Xinjiang nicht oder erst im Laufe des Jahre 2020 – und machten damit ein mutmaßlich auch auf Zwangsarbeit basierendes Geschäftsmodell profitabel.

Aus diesem Grund reichte das das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) 2021 eine Reihe von Strafanzeigen in Deutschland und den Niederlanden ein, unterstützte eine weitere Anzeige in Frankreich und forderte die Ermittlungsbehörden dazu auf, die mutmaßliche Mitschuld der europäischen Unternehmen zu untersuchen. Die in der Anzeige genannten Unternehmen bezogen oder beziehen ihre Produkte direkt oder indirekt aus der Region.

Mit seiner Strafanzeige in Deutschland vom September 2021 fordert das ECCHR den für Völkerstraftaten zuständigen Generalbundesanwalt auf, die mögliche Verantwortlichkeit des Managements deutscher Textilmarken und Händler für mutmaßliche Zwangsarbeit in Zulieferbetrieben in der chinesischen Region Xinjiang zu untersuchen. Zusätzlich reichten wir im Dezember 2021 mit unseren Partnern einen ähnlichen Fall in den Niederlanden ein. Neben niederländischen Marken wie State of the Art fokussiert sich die Anzeige auf internationale Unternehmen, die ihren europäischen Hauptsitz in den Niederlanden haben, darunter Patagonia und Nike.

Die vom ECCHR untersuchten Unternehmen führten bzw. führen auf ihren Zuliefererlisten verschiedene Unternehmen mit Betriebsstätten in Xinjiang. Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass diese Produktionsstätten in Xinjiang entweder ehemalige uighurische Lagerinsass*innen oder über staatlich organisierte Arbeitsvermittlungsbörsen Uighur*innen anstellen. Aufgrund der massiven staatlichen Überwachung und systematischen Repression, kann in einer solchen Situation nicht davon ausgegangen werden, dass Menschen, auf den beschriebenen Wegen ihre Arbeitsverhältnisse freiwillig aufnehmen.

Laut der Internationalen Arbeitsorganisation ILO entspricht eine solche Situation der Definition von Zwangsarbeit: Nach Artikel 2 im Übereinkommen 29 der Internationalen Arbeitsorganisation ist Zwangsarbeit jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Nach den vorliegenden Berichten aus der Region geht die chinesische Regierung mit massiver Überwachung und willkürlichen Festnahmen gegen die uighurische Minderheit vor. Menschen, die in Haft- oder auch sogenannten Umerziehungslagern sind, müssen Fabrikarbeit leisten. Nach den Umerziehungslagern werden sie zum Teil direkt in industrielle Arbeitsverhältnisse, beispielsweise in der Textilindustrie verbracht. Von einer freien Wahl des Arbeitsplatzes kann hier genauso wenig gesprochen werden, wie bei den Menschen, die im Rahmen des staatlichen Plans zur Armutsbekämpfung von staatlichen Stellen auf sogenannte Job-Messen gebracht werden. Angesichts des allgemeinen Klimas der Repression ist es auch hier für Uighur*innen aus dem ländlichen Raum nicht möglich, Arbeitsverhältnisse abzulehnen.

Die angezeigten Unternehmen weisen die Vorwürfe von Zwangsarbeit in ihren Zulieferfabriken zurück. Sie gaben an, die Geschäftsbeziehungen jeweils Ende 2019, Mitte 2020 oder Ende 2020 beendet zu haben. In manchen Fällen dauern diese aber weiterhin an.

Unsere Fälle sollen zeigen, dass die Verantwortlichen bei den europäischen Textilmarken und Händlern sich möglicherweise strafbar machen, wenn ihre Firmen Ware aus Xinjiang beziehen. Die Unternehmen sollten menschenrechtliche Risiken prüfen, wenn sie Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in Xinjiang eingehen und dabei auch die Maßstäbe des Völkerstrafrechts beachten müssen. Es wird viel zu oft übersehen, dass Zwangsarbeit, wenn sie Teil eines systematischen Angriffs auf bestimmte Bevölkerungsgruppen darstellt, eben auch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sein kann. Unternehmensmanager müssen ihre Einkaufspolitiken entsprechend überprüfen und anpassen.

Dies gehört inzwischen zur staatlich auferlegten Sorgfaltspflicht, die etwa erst kürzlich im deutschen Lieferkettengesetz festgeschrieben wurde und die sich auch auf Zulieferbetriebe im Ausland bezieht. Auf der Basis ihrer Risikoanalyse müssen die Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um darauf hinzuwirken, dass ihre Zulieferbetriebe keine Zwangsarbeit einsetzen. Sollte dies nicht möglich sein, wie im Fall von Xinjiang, müssen die Unternehmen ihre Geschäftsbeziehungen abbrechen.

In Bezug auf die Niederlande wollen wir deutlich machen, wie wichtig ein Gesetz zur unternehmerischen Sorgfalt auch im Ausland ist, welches aktuell im niederländischen Parlament diskutiert wird. Ein Entwurf sieht etwa vor, dass Unternehmen Risikoanalysen einführen und Menschenrechtsverletzungen in ihren Lieferketten verhindern müssen.

Die Politik der chinesischen Regierung – willkürliche Verhaftungen, Massenüberwachung und Unterdrückung der uighurischen Bevölkerung – kann als systematische Verfolgung und als Teil eines systematischen Angriffs auf die Uighuren gewertet werden. Zwangsarbeit, wie sie mutmaßlich von der chinesischen Regierung systematisch gefördert wird, ist nach Paragraf 7 Abs. 1 Nr. 3 des Völkerstrafgesetzbuchs ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Dem ECCHR liegen mehrere Hinweise auf den Einsatz von Zwangsarbeit in den untersuchten chinesischen Zulieferbetrieben vor. Trotz zahlreicher Medien- und Forschungsberichte und Multi-Stakeholder-Initiativen, die auf das hohe Risiko von Zwangsarbeit hinwiesen, haben Discounter und Textilmarken mutmaßlich bis Ende 2019, Mitte 2020, Ende 2020 oder weiterhin Aufträge an Lieferanten aus der Region vergeben. Nach Ansicht des ECCHR könnten die Discounter und Modemarken Beihilfe zu dem Zwangsarbeitsprogramm in Xinjiang leisten, da sie das Geschäftsmodell ihrer Zulieferer profitabel machen. Da der Bestellvorgang innerhalb von Textilunternehmen in Deutschland stattfindet, ist es die Aufgabe der deutschen Bundesanwaltschaft, diese mutmaßlichen Straftaten zu untersuchen.

Staatlich geförderte Zwangsarbeit gilt seit langem als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Der Präzedenzfall wurde in den 1940er Jahren mit den Nürnberger Nachfolgeprozessen geschaffen, in denen insbesondere Unternehmensmanager als Täter oder Teilnehmer der NS-Verbrechen angeklagt und zum Teil verurteilt wurden.

Auch die verantwortlichen Mitarbeiter*innen der niederländischen Firmen machen sich möglicherweise mitschuldig an den Verbrechen in Xinjiang, wenn sie Ware aus der Region beziehen und damit Profite machen. Die Strafanzeige an die niederländische Staatsanwaltschaft argumentiert, dass die Textilmarken damit Beihilfe zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Xinjiang leisten. Zudem basiert die Anzeige auf dem Verbrechen der Zwangsarbeit laut Artikel 273f Absatz 1 des niederländischen Strafgesetzbuchs. Zusätzlich gehen wir auf der Basis von Artikel 416-417bis und 420bis Strafgesetzbuch davon aus, dass die Unternehmen sich auch der Geldwäsche schuldig gemacht haben könnten oder gestohlene Güter angenommen haben, die mithilfe moderner Sklaverei produziert wurden.

Da niederländische Firmen im Mittelpunkt der Anzeige stehen, die von möglicher Zwangsarbeit profitierten und sich an schweren Verbrechen mutmaßlich mitschuldig gemacht haben, können die niederländischen Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Außerdem können in den Niederlanden Verbrechen dieses Ausmaßes nach dem Weltrechtsprinzip geahndet werden. Dazu kommt, dass die internationalen Firmen ihren Hauptsitz in den Niederlanden haben und deswegen auch nach niederländischem Recht belangt werden sollten.

Zwangsarbeit wird einheitlich als schwere Menschenrechtsverletzung und – wenn sie als Teil eines systematischen und gezielten Angriffs auf die Zivilbevölkerung eingesetzt wird – als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gewertet. Aus diesem Grund sollten die mutmaßlichen Verbrechen strafrechtlich untersucht werden.

In den Niederlanden scheiterte erst 2020 ein Gesetz, das den Import von Waren aus Xinjiang stoppen sollte an dem Veto des Außenhandelsministers. Was die Politik versäumt hat, müssen nun die Gerichte klären.

Zwangsarbeiter*innen können selbst zivilrechtliche Ansprüche gegen die Unternehmen geltend machen. Dass Betroffene tatsächlich Schadensersatz einklagen, ist jedoch angesichts der Situation in Xinjiang sehr unwahrscheinlich: Es ist den Arbeiter*innen schlichtweg unmöglich, aus der massiv überwachten Region heraus, gegen Unternehmen entlang der Lieferkette vorzugehen. Sie müssen schwere Repressionen gegen sich oder ihre Angehörigen befürchten. Auch wenn es einigen gelingen sollte, die Region Xinjiang zu verlassen, würde dies vermutlich schwere Konsequenzen für verbliebene Angehörige nach sich ziehen.

Im Rahmen des kürzlich verabschiedeten deutschen Lieferkettengesetzes könnten allerdings ähnliche Interventionen wie unsere Strafanzeige folgen, wenn das Gesetz 2023 in Kraft tritt.

Unsere Strafanzeigen basieren größtenteils auf den Zuliefererlisten, die die Unternehmen selbst öffentlich machen. Das heißt aber nicht, dass wir transparenten Unternehmen durch unsere Intervention „schaden“. Wenn es strafbar sein sollte, Geschäftsbeziehungen mit Firmen zu unterhalten, die mutmaßlich Zwangsarbeit einsetzen, müssen Strafverfolgungsbehörden ermitteln – und zwar sowohl gegen Unternehmen, die transparent sind als auch gegen die, die es nicht sind. Auch wenn die Veröffentlichung von Zuliefererlisten an sich begrüßenswert ist, so schützt dies nicht per se vor Strafverfahren.

Die europäischen Regierungen dürfen nicht mit zweierlei Maß messen, wenn es um China geht. Wenn sie China wegen seiner Menschenrechtslage kritisieren – wie sie es derzeit tun – müssen sie auch Unternehmen rechtlich zur Verantwortung ziehen, die von mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen dort profitieren. Erst im Februar 2021 verabschiedete das niederländische Parlament eine nicht-bindende Resolution, laut der die Verbrechen gegen ethnische Minderheiten in China einem Genozid gleichkommen – eigentlich eine starke Handlungsanweisung auch an Unternehmen.

Unsere Fälle zeigen zudem, dass Unternehmen ihren Umgang mit repressiven Regimen und mit Geschäftsbeziehungen in solchen Ländern nach völkerstrafrechtlichen Standards bewerten müssen. Der Bekleidungssektor ist anfällig für Arbeitsrechtsverletzungen, sowohl in direkten Vertragsbeziehungen als auch entlang der Lieferkette. Trotz wiederholter Versprechen, sich zu bessern, sorgen die Modemarken aber nicht ausreichend dafür, dass ihre Produkte frei von Zwangsarbeit und anderen Arbeitsrechtsverletzungen sind und dass sie die Rechte von Arbeitnehmer*innen weltweit achten. Wenn Fälle von Zwangsarbeit die (hohe) Schwelle zu internationalen Straftaten erreichen, müssen Unternehmen und Strafverfolgungsbehörden sofort handeln.

Diese Fälle zeigen einmal mehr, wie vorsichtig Unternehmen sein müssen, wenn sie Geschäftsbeziehungen in repressive Länder unterhalten. Firmen müssen sicherstellen, dass sie durch ihr Handeln oder Unterlassen weder Zwangsarbeit begünstigen noch von ihr profitieren.

Kürzlich eingeführte oder diskutierte Sorgfaltspflichtengesetze wie das deutsche Lieferkettengesetz verpflichten Unternehmen dazu, eine menschenrechtliche Risikobewertung ihrer Lieferkette durchzuführen. Wie unsere Untersuchungen zeigen, hätte eine ordnungsgemäße menschenrechtliche Risikoanalyse den betreffenden Unternehmen ihre problematischen Verbindungen zur Zwangsarbeit in der Region aufzeigen müssen. Verbindliche Sorgfaltspflichtengesetze schreiben den Unternehmen dann vor, auf die erkannten Risiken angemessen zu reagieren.

In einem ersten Schritt müssen Marken alle Zulieferer identifizieren, die in Xinjiang ansässig sind oder in ihren Lieferketten Tochtergesellschaften oder Betriebe in der Region haben oder von umfassenderen Arbeitstransferprogrammen profitieren. Sie müssen dann prüfen, ob es Anzeichen dafür gibt, dass diese Zulieferer mit mutmaßlicher Zwangsarbeit in Verbindung stehen. Dann sollten sie über mögliche Wege nachdenken, wie sie ihre Zulieferbetriebe so beeinflussen können, dass diese sich nicht an mutmaßlichen staatlich geförderten Zwangsarbeitsprogrammen beteiligen. Wenn dies erfolglos bleibt, sollten Marken und Einzelhändler ihre Geschäftsbeziehungen zu allen Zulieferern und zu denjenigen mit Tochtergesellschaften in der Region abbrechen. Unternehmen sollten zudem den Call to Action der Coalition to End Forced Labor in the Uyghur Region unterstützen, ein Zusammenschluss aus Zivilgesellschaft und Gewerkschaften, der Schritt für Schritt erklärt, wie man es als Unternehmen vermeidet, an Ausbeutung mitzuwirken.

Die angezeigten Unternehmen haben zwar ihre Beteiligung an Zwangsarbeit in XUAR kategorisch zurückgewiesen und haben erklärt, dass sie an bestimmten Zeitpunkten ihre Lieferbeziehung zu bestimmten Zulieferbetrieben beendet haben. Sie haben aber den Umfang und die Genauigkeit ihrer Prüfverfahren nicht dargestellt. Hierzu wären sie nach dem deutschen Lieferkettengesetz verpflichtet. Weiterhin muss geklärt werden, ob der Zeitpunkt der Beendung von Lieferbeziehungen früh genug war, um einen Strafbarkeit zu vermeiden. Fraglich ist es, ob mit zunehmender Berichterstattung seit 2018 eine Beendung von Lieferbeziehungen Mitte oder Ende 2020 nicht zu spät ist, um einen Strafbarkeit auszuschließen. Aber auch nach dem Lieferkettengesetz ist es erforderlich, dass Unternehmen in einem angemessenen Zeitrahmen auf Menschenrechtsverletzungen bei ihren direkten Zulieferern und bei konkreten Anhaltspunkten auch bei indirekten Zulieferbetrieben reagieren. Ob die deutschen Textilunternehmen dies getan haben, muss geklärt werden.

Das ECCHR recherchierte den Fall und entwickelte das juristische Verfahren in Deutschland. Unsere Rechercheergebnisse stellten wir anschließend unseren niederländischen Partnern zur Verfügung. Im April 2021 unterstützten wir eine Strafanzeige unserer Partnerorganisation Sherpa in Frankreich. Bereits im Juli 2021 nahmen die dortigen Behörden Ermittlungen gegen mehrere französische Modemarken auf.

Aufgrund der prekären Sicherheitslage in China hatten wir bisher keinen direkten Kontakt zu Zeug*innen aus den Zwangsarbeitslagern oder Menschen in Xinjiang.

In früheren Fällen arbeiteten wir bereits zur Verantwortung von Unternehmen für Völkerrechtsverbrechen (wie Lafarge oder Mercedes Benz) oder weil bestimmte Produkte mutmaßlich zur Begehung schwerer Verbrechen verwendet wurden (Jemen oder Türkei).

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