Polizeiliche Ermittlungen und Disziplinarmaßnahmen: Rechtsfolgen für migrantische Wissenschaftler*innen und Studierende
Nicht alle Wissenschaftler*innen und Studierende, die durch die Organisation von Konferenzen und anderen Veranstaltungen, als Vortragende im akademischen Kontext oder als Demonstrierende auf den Straßen ihrer Solidarität mit dem palästinensischen Volk Ausdruck verleihen und ein Ende des Genozids fordern, haben einen deutschen Pass oder wurden durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige. Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland oder ihre staatsbürgerlichen Rechte als Deutsche sind daher potenziell in Gefahr, wenn Universitäten oder Forschungseinrichtungen Disziplinarmaßnahmen gegen sie verhängen oder sie sich mit privaten Äußerungen strafbar machen. Die negativen Konsequenzen dieser Sanktionen potenzieren sich durch migrationsrelevante, aufenthaltsrechtliche und die Staatsbürgerschaft regelnden Gesetze, und das mit einer Beteiligung an akademischen und öffentlichen Debatten verbundene Risiko steigt.
Im folgenden Abschnitt diskutieren wir Rechtsfragen, die eingewanderte Wissenschaftler*innen und Studierende bei der Verteidigung ihrer akademischen Freiheiten berücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang erörtern wirden generellen Rückgriff auf Aufenthaltsrecht und Staatsangehörigkeit als Mittel zur Beschränkung des öffentlichen Diskurses und zur Ausgrenzung weiter Teile unserer Gesellschaft aus der Teilhabe an demokratischen Prozessenund Debatten.
In Folge der stärkeren internationalen Ausrichtung deutscher Hochschulen profitiert die deutsche Hochschullandschaft zunehmend von der Expertise internationaler Wissenschaftler*innen in Forschung und Lehre. Auch internationale Studierende prägen an vielen Universitäten die Studierendenschaft. Viele von ihnen äußern das Gefühl, dass sie sich in der Diskussion über den Konflikt zwischen Israel und Palästina in Deutschland in einer Grauzone bewegen. Diese Grauzone betrifft wissenschaftliche Erklärungen und Beurteilungen der israelischen Siedlungspolitik und der genozidalen Gewalt gegen die palästinensische Bevölkerung in Gaza, aber auch die Verwendung von Slogans und Symbolen in Solidarität mit Palästinenser*innen. Durch diese Grauzone verlaufen gesellschaftliche und staatlich gezogene rote Linien, deren genauer Verlauf für viele Betroffene kaum vorherzusehen ist. Diese roten Linien werden in der Regel dort erfahrbar, wo Institutionen und gesellschaftliche Akteure geäußerte wissenschaftliche oder politische Positionen in Bezug auf den israelischen Staat als antisemitisch deklarieren, verbunden mit der Absage von Veranstaltungen, Ausladung von Gästen, Kündigungen, Sanktionen oder Strafanzeigen. Dies zeigt sich zum Beispiel in der Entscheidung des Max-Planck-Instituts Halle dem renommierten Australisch-Libanesischer Anthropologen, Prof. Ghassan Hage zu kündigen, der Absage von unterschiedlichen Veranstaltungen auf Druck von Universitätsleitungen oder dem inzwischen für rechtswidrig erklärtem Einreiseverbot des Britisch-Palästinensischem Chirurg Ghassan Abu-Sitta, der auf dem Palästina-Kongress über seine Erfahrung der Behandlung von Überlebenden Israels genozidaler Gewalt berichten sollte. Da viele Fälle nicht an die Öffentlichkeit geraten, liegen keine Zahlen dazu vor, wie viele Personen betroffen sind.
Dort wo die gesellschaftliche Aushandlung ins Arbeits- und Strafrecht verlagert wird, verschärft das Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftsrecht die Konsequenzen für nicht-deutsche Staatsbürger*innen. Zum einen können strafrechtliche Ermittlungen und der Verlust des Arbeitsplatzes aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Für nicht-europäische Wissenschaftler*innen ist zum Beispiel das Visum in der Regel an den Arbeitsvertrag gebunden. Entscheidet der Arbeitgeber sich zur Kündigung, bedeutet dies, dass die Person ihren Aufenthaltstitel verliert. In Berlin berichten Strafverteidiger*innen außerdem, dass die Polizei unverzüglich die Ausländerbehörde überaufgenommene Strafverfahren informiert, die sodann laufende aufenthaltsrechtliche Verfahren pausiert. Für betroffene Personen kann dies bedeuten, dass sie bis zum Abschluss des Strafverfahrens lediglich eineFiktionsbescheinigung ausgestellt bekommen. Bei Verurteilung droht darüber hinaus der Verlust des Aufenthaltsrechts und die Ausweisung.
Was wir im Rahmen dieses Projektes für internationale und migrantische Wissenschaftlerinnen aufzeigen betrifft in der Praxis in einem ungleich größeren Maße Palästinenser und die breitere, außeruniversitäre Protestbewegung in Solidarität mit Palästina. Dieses Vorgehen in den aktuellen Auseinandersetzungen um den Israel-Palestina-Konflikt gab es seit den Anfängen der Bundesrepublik auch in anderen Konstellationen, bspw. im Zusammenhang mitProtesten gegen das Vorgehen der türkischen Regierung gegen die Kurden. In der Konsequenz werden damit verfassungsrechtliche Fragen zum Schutzbereich der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit für nicht deutsche Staatsbürger*innen und eingebürgerte Deutsche ins Aufenthaltsrecht verlagert. Sie zahlen einen hohen Preis, wenn sie in dieser Grauzone vermeintliche rote Linien übertreten – und werden so an der Teilnahme am wissenschaftlichen und öffentlichen Diskurs gehindert. Gleichzeitig gerät der nach wie vor in Deutschland institutionell und gesellschaftlich verankerten Antisemitismus, den es zu bekämpfen gilt, aus dem Blick.
ECCHR
Grundsätzlich ist Drittstaatenangehörigen im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften (beispielsweise nach dem Versammlungs- oder Vereinsrecht) die politische Betätigung in Deutschland erlaubt. Dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Die politische Betätigung von Drittstaatsangehörigen, die dem Regelungsbereich des Aufenthaltsrechts unterfallen, kann aber unter bestimmten Umständen von der Ausländerbehörde beschränkt oder untersagt werden. Diese kann einer Person die Teilnahme an einer Demonstration generell oder zu einem bestimmten Anlass oder auch eine Rede bei einer Veranstaltung verbieten.
Eine behördlich angeordnete Einschränkung oder das Verbot der politischen Betätigung darf allerdings nur bei Vorliegen einer sogenannten Gefährdungslage erfolgen. Ein Verstoß gegen geltendes Recht stellt gegebenenfalls einederartige Gefährdungslage dar. Dabei kann die Ausländerbehörde nur eine spezifische Tätigkeit, nie jedoch die politische Betätigung generell verbieten. Darüber hinaus kann die Behörde die politische Betätigung einschränken, wenn diese in ihrer Ansicht den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland widerspricht. Nach aktueller Rechtsmeinung ist dieser Tatbestand jedoch sehr engauszulegen. Weiterhin kann das politische Engagement eingeschränkt werden, wenn es die politische Willensbildung in der Bundesrepublik beeinträchtigt oder gefährdet. Die Beteiligung an einer leidenschaftlich und kontroversgeführten politischen Debatte rechtfertigt insofern keinen behördlichen Eingriff, solange keine schützenswerten Reche Dritter verletzt werden.
In bestimmten Fällen ist die Ausländerbehörde dazu verpflichtet die politische Betätigung zu untersagen. Dies ist dann der Fall, wenn sie die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der BundesrepublikDeutschland gefährdet sieht. Sie muss eine politische Betätigung auch dann untersagen, wenn Vereinigungen politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt werden, die imBundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben. In Fällen mit Palästina-Bezug wirddie politische Betätigung aktuell unter anderem mit dem Vorwurf der Terrorismusunterstützung verboten, da es sich bei Hamas und PFLP aus Sicht der EU um Terrororganisationen handelt.
Personen, denen die Äußerung ihrer politischen Überzeugung versagt wird, können mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage gegen die behördliche Entscheidung vorgehen. Beide Rechtsmittel haben aufschiebendeWirkung. Solange das Rechtsmittel noch anhängig ist, kann das Verbot nicht vollzogen werden, und die Betroffenen dürfen sich trotz Verbot weiterhin politisch betätigen. Die Behörde kann und wird aber in der Regel die sofortigeVollziehbarkeit des Verbots anordnen. In diesem Fall können die Betroffenen einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht stellen oder bei der zuständigen Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung beantragen (siehe: „Rechtsmittel“ unten).
Nora Ebeling (Rechtsanwältin)
Wird wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit polizeilich ermittelt, hat die Ausländerbehörde in der Regel die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens auszusetzen. Dies ist insbesondere relevant bei Personen, deren Aufenthaltstitel in naher Zukunft abläuft oder noch aussteht. Davon betroffen sind Studierende oder Wissenschaftler*innen, deren Visa oder Aufenthaltstitel in der Regel nur vorläufig oder kurzfristig ausgestellt werden.
In manchen Fällen kann die Ausländerbehörde jedoch ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens über den Aufenthaltstitel entscheiden. Es ist dann u.a. entscheidend welche Strafe im Falle einer Verurteilung verhängt werden könnte, was wiederum vom Tatvorwurf selbst abhängt. Wird eine Person beispielsweise der Aufhetzung zum Hass oder der Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher oder terroristischer Organisationen beschuldigt, muss sie mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Der Antrag auf Erneuerung des Aufenthaltstitels kann in diesem Fall bis zum Abschluss der Ermittlungen ausgesetzt werden.Dagegen ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht ausreichend, um eine Aussetzung des Verfahrens zu rechtfertigen. Fahrlässigkeit wird gesetzlich definiert als „Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.“
Zudem ist entscheidend, ob die Norm, deren Tatbestandsvoraussetzung zwecks Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt sein muss, eine spezielle Regelung zur Versagung des Titels bei Begehung von Straftaten hat. So sieht § 25a AufenthG Absatz 3 (Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene) beispielsweise vor, dass die Aufenthaltserlaubnis nur versagt werden kann, wenn die antragstellende Person wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, die mit einer Geldstrafe von mindestens 50 bzw. 90 Tagessätzen geahndet wird.
Die Rechtsgrundlagen für Studien- und Forschungsaufenthalte umfassen keine speziellen Regelungen über die Versagung eines Aufenthalts bei einer strafrechtlichen Verurteilung. Hier gilt insoweit die allgemeine Regelung, nach der ein Aufenthaltstitel bereits bei einem minder schweren Delikt versagt werden kann. Auch die bei Forschenden und Studierenden vorrangig zu beachtende sogenannte REST-Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates bietet hier keine Abhilfe, denn auch sie sieht vor, dass die zuständigen Behörden Personen den Aufenthaltstitel entziehen oder verweigern können, die sie als Bedrohung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erachten.
Während der Verfahrensaussetzung ist den Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, sofern sie rechtzeitig vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung beantragt haben. Während des anhängigen Verfahrens haben die Betroffenen die Rechte, die ihnen mit ihrem regulären Aufenthaltstitel zustanden. Gleichwohl berichten viele von der praktischen Schwierigkeit, mit einer solchen Fiktionsbescheinigung einen Mietvertrag oder eine Arbeitsstelle zu erhalten.
Als weiteres Problem melden die Betroffenen und ihre Rechtsbeistände den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungs- und den Ausländerbehörden. Letztere sind meist zu Verfahrensbeginn gut informiert, allerdings wird von einzelnen Fällen berichtet, in denen Betroffene einen Rechtsbeistand engagieren müssen, um der Ausländerbehörde nachzuweisen, dass das Strafverfahren beendet wurde und der Einwanderungsprozess damit fortgesetzt werden kann.
Lautet der polizeiliche Ermittlungsgrund „Unterstützung von Terrorismus“, kann die Ausländerbehörde überdies ein Ausweisungsverfahren einleiten. Wenn die betroffene Person ausgewiesen wurde, muss sie Deutschland grundsätzlich verlassen und darf für einen bestimmten Zeitraum nicht wieder einreisen. Dies gilt unabhängig davon, ob strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden oder eine strafrechtliche Verurteilung erfolgte.
Ein Einbürgerungsverfahren wird ebenfalls ausgesetzt, wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt, ob eine Straftat begangen wurde. Dies geschieht unabhängig davon, welche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung drohen. Wird einEinwanderungsverfahren zu Unrecht ausgesetzt, kann durch Erhebung einer sogenannten Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht versucht werden, eine Entscheidung zu erzwingen. Im Fall einer Ausweisung muss Widersprucheingelegt oder Anfechtungsklage und ggf. Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Nora Ebeling (Rechtsanwältin)
Die Teilnahme an einer verbotenen oder aufgelösten Versammlung stellt eine mit einer Geldstrafe behaftete Ordnungswidrigkeit dar. Der Rechtsverstoß kann insoweit auch ein Ausweisungsinteresse des Staates begründen. In diesem Fall sind die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht länger gegeben. Da es sich hierbei jedoch um eine Ordnungswidrigkeit handelt, ist ein einmaliger Verstoß in der Regel nicht ausreichend um einAusweisungsinteresse anzunehmen, da die Geringfügigkeitsschwelle in der Regel nicht überschritten ist. Dies gilt jedoch nicht bei mehrfachen Verstößen und sollte von Personen beachtet werden, die bereits einmal wegen einesRechtsvergehens belangt oder auffällig wurden.
Nora Ebeling (Rechtsanwältin)
Von Hochschulen verhängte Sanktionen können negative Konsequenzen für einen Aufenthaltstitel haben, wenn dieser an das Studium oder Forschungstätigkeit gebunden ist. Bei einer Exmatrikulation der betroffenen Person kannder Zweck eines für ein Studium erteilten Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann auch nachträglich verkürzt werden, weil eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung entfallen ist. Eine zum Zweck eines Hochschulstudiums gemäß § 16b AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis erlischt in der Regel automatisch, sobald das Studium ohne Abschluss beendet wird. Die Exmatrikulation hat dann den sofortigen Verlust des Aufenthaltstitels zu Folge.
Auch ein Hausverbot als Ordnungsmaßnahme wegen der Teilnahme an Protestaktionen oder ähnlichen Initiativen kann sich negativ auf den Aufenthaltstitel auswirken, da ein Präsenzstudium der betroffenen Studierenden damit de facto nicht mehr möglich ist. Ein temporäres Hausverbot ist jedoch nicht mit einem Studienabbruch gleichzusetzen und der Aufenthaltstitel erlischt nicht unmittelbar, selbst wenn er unter der Bedingung der Fortsetzung des Studiums erteilt wurde. Hier ist allenfalls eine Verkürzung des Aufenthaltstitels möglich. Da diese Entscheidung jedoch im Ermessen der Behörden erfolgt, ist fraglich, ob eine Verkürzung der Gültigkeit in diesem Fall rechtmäßigwäre.
Gegen Ordnungsmaßnahmen der Universität kann zunächst mit einem Widerspruch vorgegangen werden, der grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben sollte. Sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, kann Rechtsschutzbeim Verwaltungsgericht begehrt werden. Ordnet die Universität Sofortvollzug an, empfiehlt sich ein Antrag auf Eilrechtsschutz.
Nora Ebeling (Rechtsanwältin)
Nach aktueller Rechtslage kann die Staatsbürgerschaft nur entzogen werden, wenn die Einbürgerung während der letzten zehn Jahre und rechtswidrig erfolgte. Dies ist der Fall, wenn sie durch vorsätzlich unrichtige oderunvollständige Angaben erwirkt wurde, zum Beispiel wenn der/die Antragstellende im Einbürgerungsverfahren eine strafrechtliche Verurteilung, eine Inhaftierung oder laufende strafrechtliche Ermittlungen verschweigt. In diesenFällen sind die Ausländerbehörden gemäß § 35 StAG im eigenen Ermessen befugt, die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Gelegentlich entscheiden Ausländerbehörden auch im eigenen Ermessen, einer Person die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn diese „betrügerisch erworben“ wurde, da – so die Argumentation – der/die Antragsteller*in „innere demokratische Überzeugungen“ vorgetäuscht habe. Dies kann da geschehen, wo die Behörden bestimmte politische Bewegungen als unvereinbar mit deutschen Grundwerten betrachten. Ob die Person noch eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist in diesem Fall nicht relevant, da Staatenlosigkeiteinen Widerruf der gewährten Staatsbürgerschaft nicht ausschließt.
Personen, die ihrer Solidarität mit Palästina Ausdruck verliehen haben, berichten insbesondere in Brandenburg und Sachsen-Anhalt von Unwägbarkeiten im Einbürgerungsverfahren. Die Einbürgerungstests dieser beidenBundesländer umfassen explizit die Prüfung der Haltung der antragstellenden Person zur Frage des Existenzrechts des Staates Israel. Zwar findet dieses Prozedere bislang nicht bundesweit Anwendung, doch beinhaltet das deutsche Staatenangehörigkeitsgesetz die verpflichtende Erklärung des*der Antragsteller*in zur bedingungslosen Unterstützung jüdischen Lebens in Deutschland sowie zum „bedingungslosen Verbot der Führung eines Angriffskrieges“. Werwährend des Einbürgerungsverfahrens das Existenzrecht Israels bestätigt, anschließend jedoch eine Position bezieht, die als im Gegensatz zu dieser Erklärung stehend ausgelegt werden kann, macht sich unter Umständen des „betrügerischen Erwerbs“ der deutschen Staatsangehörigkeit schuldig. In einem jüngst von den Berliner Behörden entschiedenen Fall wurde genau so argumentiert, um einer Person die Staatsbürgerschaft zu entziehen, die in der Öffentlichkeit die Hamas unterstützt hatte – obwohl das Bundesverfassungsgericht schon 2017 zu dem Schluss gekommen ist, dass eine rechtliche Abwertung eingebürgerter Deutsche gegenüber geborenen Deutschen die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtig. Die weitere Entwicklung wird zeigen, ob das Argument der „Täuschung“ vor Gericht noch Bestand hat.
Nora Ebeling (Rechtsanwältin)
Für die Einreise in den Schengen-Raum zum Zweck eines kurzen Aufenthalts benötigen Nicht-EU-Bürger*innen ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. Dabei können die Grenzbehörden eine Einreise oder Durchreise trotz gültigem Visum oder Aufenthaltstitel untersagen, wenn die Bundespolizei annimmt, dass die betreffende Person eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit in einem beliebigen Mitgliedstaat der EU darstellt.
Eine solche Gefahr kann von den Grenzbehörden bereits dann unterstellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat, unabhängig davon, ob von ihr weiterhin eine Gefahr ausgeht. Zudem kann die Einreise verweigert werden, wenn die betroffene Person im sogenannten Schengener Informationssystem (SID) ausgeschrieben ist. Auf dieser Liste findet sich eine Person u.a., wenn ein Mitgliedstaat der EU der Ansicht ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder nationale Sicherheit im Hoheitsgebiet des Staates darstellt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betreffende Person wegeneiner „schweren Straftat“ in einem Mitgliedsaat (mit einem Mindeststrafmaß des Straftatbestands von einem Jahr Freiheitsstrafe) verurteilt wurde oder der begründete Verdacht besteht, dass sie eine schwere Straftat begangen hat oder konkrete Hinweise vorliegen, dass sie eine solche Straftat im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats plant. Während Volksverhetzung oder die Billigung von Straftaten nicht als schwere Straftaten eingeordnet werden, stellt die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne dieser Regelung eine schwere Straftat dar.
Die Grenzbehörde muss die entsprechende Entscheidung begründen und die Begründung aushändigen. Dafür verwendet sie ein Standardformular. Eine Vorabinformation der Betroffenen bei Einreiseverweigerung erfolgt nicht. Ob eine Ausschreibung im SiS vorliegt, können Einreisende durch eine Auskunftsanfrage bei der im Mitgliedstaat registerführenden Behörde herausfinden. In Deutschland ist das Bundeskriminalamt (BKA) die dafür zuständige Stelle.
Rechtsmittel:
Gegen die Einreiseverweigerung kann Widerspruch bzw. Klage und Eilrechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten eingelegt werden. Gegen die Ausschreibung im SIS kann ebenfalls beim Verwaltungsgericht vorgegangen werden.
Nora Ebeling (Rechtsanwältin)