Akademische Institutionen als Räume demokratischer Debatte und Orte des Widerspruchs: Rechtsschutz für protestierende Studierende auf dem Universitätsgelände und Diskussionen im Seminarraum
Universitäten sind wissenschaftliche Einrichtungen der Forschung und Lehre und zugleich Räume, in denen die politische Meinungsbildung von Studierenden ihren Platz hat, in denen sie sich selbst organisieren und gegen Unrecht und Ungerechtigkeit demonstrieren können. Der genozidale Krieg Israels gegen Palästinenserinnen und Palästinenser stellt hier keine Ausnahme dar. Seit Oktober 2023 protestieren Studierende an Hochschulen überall in Deutschland. In einigen Fällen rief die Universitätsleitung die Polizei, die verschiedenen Orts mit brutaler Gewalt Versammlungen auflöste und Studierende vom Campus verwies. Mehrfach wurde anschließend Strafantrag (gegen die Demonstrierenden) gestellt. Studierende aller Ausbildungsgänge, vom BA bis zum Doktorat, berichten unabhängig von ihren politischen Ansichten, dass sie sich eingeschüchtert fühlen und Angst haben, ihre Meinung zum Konflikt zu äußern, da dies möglicherweise dazu führen könnte, dass ihre Arbeit nicht mehr mit rein akademischen Kriterien bewertet wird.
Vor diesem Hintergrund informieren wir im Folgenden Studierende über ihr Recht auf Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und akademische Freiheit, die es auch auf dem Campus zu schützen gilt. Wir diskutieren weiterhin, inwieweit die aktuelle Gesetzgebungen Hochschulverwaltungen und Strafverfahren das Recht gibt, diese Grundrechte auf universitärem Territorium einzuschränken.
Universitäten waren stets ein Ort für Proteste. In den letzten zwei Jahren waren sie Austragungsort für Veranstaltungen und Versammlungen in Solidarität mit Palästina. Studierendengruppen haben Informationsveranstaltungen organisiert, Hörsäle besetzt, Protestcamps veranstaltet. Ziel war es, Raum für Austausch zu schaffen sowie Aufmerksamkeit auf die Völkerrechtsverletzungen durch den israelischen Staat zu lenken. Die Protestbewegung war dabei heterogen, durchzogen von internen Aushandlungskämpfen um die zu vertretenen und vertretbaren Positionen. Jüdische Studierendengruppen waren teilweise an den Protesten beteiligt, andere berichten von Antisemitismuserfahrung und fühlten sich entsprechend durch die Versammlungen bedroht.
Ein einheitliches Vorgehen der Universitäten im Umgang mit Protesten oder politischen Veranstaltungen im Kontext Israel/Palästina bundesweit ist nicht feststellbar. Während etwa die Freie Universität Berlin ein Protestcamp räumen ließ und die Humboldt-Universität zu Berlin ebenfalls die Polizei gegen Aktivist*innen einsetzen ließ, blieben Proteste auf dem Gelände der Technischen Universität Berlin unbehelligt. Auch an Hochschulen in anderen Bundesländern – wie der Ludwig-Maximilians-Universität München oder der Goethe-Universität Frankfurt – kam es nicht zu Räumungen, obwohl vergleichbare Aktionen stattfanden.
Diese Unterschiede im Umgang mit Protesten machen zunächst deutlich, dass Universitätsleitungen Handlungsspielraum haben, den sie unterschiedlich zu nutzen bereit sind. Juristisch betrachtet ergeben sich Handlungsspielraum sowie seine Grenzen aus hochschulrechtlich zugeteilten Befugnissen und Pflichten der Universität gegenüber Arbeitnehmer*innen und Studierendenschaft, den Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Protestierenden sowie Straftatbeständen, die der Versammlungs- und Meinungsfreiheit Grenzen setzen.
Dieser Handlungsspielraum bildet zugleich die wahrgenommene Grauzone, in der sich Studierende bewegen, die auf dem Universitätsgelände protestieren. Auch sie sehen sich konfrontiert mit roten Linien, die von der Universitätsleitung gezogen, häufig aber erst im Moment ihrer Übertretung erfahrbar werden. Hier ist ebenfalls zu beobachten: für migrantische und internationale Studierende hat die teilweise unvorhersehbare Übertretung vermeintlicher roter Linien weitreichendere Konsequenzen als für deutsche Kommiliton*innen ohne Rassismuserfahrung.
Dies zeigt sich unter Anderem anhand der Verlagerung der nachträglichen Konfliktbearbeitung ins Strafrecht, die aus den Räumungsentscheidungen der Universitätsleitungen folgt. Polizeiliche Räumungen oder Auflösungen von Versammlung in Solidarität mit Palästina, so die geteilte Beobachtung von in Berlin aktiven Anwält*innen, führen zu einer hohen Zahl an Strafanzeigen wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt. Darüber hinaus haben sich die Präsidien der Freien Universität Berlin sowie der Humboldt Universität zu Berlin dazu entschieden, Strafanzeigen gegen die protestierenden Studierenden wegen Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung zu stellen. Auch wenn die Berliner Senatsverwaltung für Justiz keine genaue Zahlen für Strafanzeigen in Zusammenhang mit den Protesten und Besetzung an Berliner Universitäten vorgelegt hat, so ist anzunehmen, dass diese bei mindestens 300 liegen. Die Verfahren und ihr möglicher Ausgang belasten die Studierenden individuell. Für diejenigen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, kann allein die Anzeige durch die Polizei – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – zur existentiellen Bedrohung werden. In Berlin informiert die Polizei umgehend das Landesamt für Einwanderung, welches alle anhängigen aufenthaltsrechtlichen Verfahren pausiert. Dies führte laut Aussage von Anwält*innen in der Praxis wiederholt dazu, dass Angeklagte zwecks schneller Verfahrensbeendigung trotz Aussichten auf einen Freispruch einer Einstellung zustimmen.
Die strafrechtliche Konfliktbearbeitung fügt sich in den Prozesses der Versicherheitlichung an deutschen Universitäten ein. Dies hat Konsequenzen nicht nur für Studierende, sondern auch für die Hochschule als Austragungsort für gesellschaftliche und politische Konflikte. Da die politisch aktiven Studierenden sich sowohl um die gegen sie gerichteten Strafanzeigen sowie die Mobilisierung zur Begleitung angeklagter Studierender kümmern müssen, wird zum einen der Protest von der Universität in das Gericht verlagert und dadurch geschwächt. Mit der Anrufung der Sicherheitsbehörden geben die Universitätsleitungen darüber hinaus die Kompetenz ab, mit Bezug auf wissenschaftliche Diskussionen den Raum für einen differenzierten Umgang mit unterschiedlichen Positionen zum Nahostkonflikt zu gestalten. Anstatt diese Auseinandersetzungen und die Aufarbeitung solcher Situationen mit Studierenden an das Strafrecht abzugeben sollten die Hochschulen progressive Strategien entwickeln, Studierende für diskriminierende und antisemitische Äußerungen zur Verantwortung zu ziehen und gleichzeitig Diskursräume mit Studierenden offen zu halten.
ECCHR
Studierende haben das Recht, sich auf dem Universitätsgelände zu versammeln. Studentische Versammlungen auf dem Campus sind Ausdruck demokratischer Teilhabe und Meinungsfreiheit. Sie fallen unter den Schutz des Grundgesetzes (GG) und sind insbesondere durch die Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 GG und die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 GG geschützt. Die besondere Situation an Hochschulen führt jedoch zu einem Spannungsverhältnis zwischen diesen in der Verfassung verankerten Grundrechten und dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht der Universität.
Artikel 8 des Grundgesetzes schützt das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dieser Schutz gilt grundsätzlich auch für Studierende auf dem Hochschulgelände. Allerdings unterscheidet das Grundgesetz zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und nichtöffentlichen Versammlungen (die sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel stattfinden können). Dies wird weiterhin durch das Versammlungsgesetz (VersG)geregelt, das außerdem in § 14 vorsieht, dass Versammlungen unter freiem Himmel 48 Stunden vor ihrer öffentlichen Bekanntgabe anzumelden sind. Ad-hoc Versammlungen aus einem aktuellen Anlass genießen den besonderen Schutz von Artikel 8 GG und sind daher von der Anmeldepflicht gemäß § 14 ausgenommen. Versammlungen auf Privatgrundstücken werden weniger streng kontrolliert.
Anders als Straßen oder Parks, auf denen die Versammlungsfreiheit nahezu uneingeschränkt gilt, sind Hochschulen kein „öffentlich zugänglicher Raum“ im klassischen Sinn. Der Schutz des Versammlungsrechts auf dem Campus ist insofern abhängig vom jeweiligen Verwendungszweck der Räumlichkeiten. Die Universität ist eine öffentliche Einrichtung der Forschung, Lehre und des Studiums. Nichtsdestoweniger sind Hochschulen wichtige Räume für öffentliche Debatten und studentische Selbstorganisation. Ob das Hochschulgelände als „öffentlicher Raum“ im Sinne der Versammlungsfreiheit zu betrachten ist, hängt also vom konkreten Nutzungszweck und der Zugänglichkeit ab. Findet eine Versammlung beispielsweise in einem abgeschlossenen Innenhof statt, wird das Versammlungsrecht vermutlich eingeschränkt sein. Hörsäle gelten, wenngleich sie zentrale Räume für die politische und philosophische Debatte im öffentlichen Interesse sind, generell als „nicht allgemein zugänglich“ und fallen damit nicht in den Geltungsbereich von Artikel 8 GG.
Ist ein Campus für die Allgemeinheit weitgehend frei zugänglich und werden regelmäßig politische oder gesellschaftliche Diskussionen geduldet, spricht dies für den grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit auch außerhalb von Lehrveranstaltungen. In diesen Fällen ist der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit eröffnet. Maßnahmen gegen Proteste müssen sich dann nach dem Versammlungsgesetz des betreffenden Bundeslandes richten. Dieses hat Vorrang vor dem Versammlungsgesetz des Bundes, nicht jedoch vor dem Grundgesetz.
Das Versammlungsgesetz erzeugt zudem eine sogenannte Sperrwirkung gegenüber anderen Rechtsgrundlagen. Eine Räumung darf nur aufgrund der Bestimmungen des Versammlungsrechts erfolgen. Demonstrierende können erst vom Universitätsgelände verwiesen werden, wenn die Versammlung gemäß dem Versammlungsgesetz aufgelöst oder beendet wurde. Die Auflösung einer öffentlichen Versammlung darf nur durch die Polizeibehörden erfolgen, und dies nur, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind, beispielsweise, wenn der Hochschulbetrieb bedroht ist. Eine von einem*einer einzelnen Teilnehmer*in der Versammlung begangene Straftat ist kein ausreichender Grund für die Auflösung einer Versammlung. In diesem Fall hat die Polizei die Möglichkeit, die betreffende Person aus der Versammlung zu entfernen.
Eine Auflösung der Versammlung insgesamt darf nur erfolgen, wenn diese insgesamt als ordnungswidrig eingestuft werden kann, da von ihr kollektive Aggression ausgeht oder gezielte Gewalt ausgeübt wird. Entscheidend ist hier der generelle Charakter der Versammlung. Wird diese von Gewalt geprägt oder toleriert sie als Mittel zum Zweck, darf sie aufgelöst werden; eine einzelne Straftat reicht dafür nicht aus. Hochschulen müssen öffentliche Versammlungen der Studierenden grundsätzlich dulden und dürfen ihr Hausrecht nicht nutzen, um Personen vom Gelände fernzuhalten oder zu verweisen oder anderweitig Aktivitäten zu kontrollieren.
Anders zu bewerten ist die Lage im Fall der Besetzung eines Hörsaals. Nach gängiger Rechtsprechung handelt es sich dabei zwar zweifellos um eine Form von Versammlung. Gleichwohl ist ein derartiger Ort nicht vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erfasst, da er nur für eine bestimmte Personengruppe geöffnet ist und einer entsprechenden Zweckbindung unterliegt, nämlich der Durchführung von Lehrveranstaltungen. Die Universität hat die Möglichkeit, die Versammlung nicht zu dulden und von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen, um die Aktion zu beenden. Sie kann dann auch eine Räumung durch die Polizei veranlassen.
Jessica Grimm (Rechtsanwältin für Strafrecht)
Im Rahmen Autonomie der Hochschulen genießen Universitäten eine gewisse institutionelle Unabhängigkeit. Die Hochschulverwaltung ist demgemäß zuständig für die Durchsetzung des Hausrechts auf dem Campus. Näheresregeln die Hochschulgesetze der Bundesländer. In den vergangenen zwei Jahren kam es wiederholt zu Situationen, in denen die Polizei auf Hochschulgelände gerufen wurde, um Veranstaltungen zu beenden. Polizeiliche Eingriffe auf dem Campus und in den Räumlichkeiten der Universität sind jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Das Recht der Hochschule auf Durchsetzung ihres Hausrechts, die akademische Freiheit und die Pflicht der Polizei zur Gefahrenabwehr müssen verhältnismäßig sein. Die Polizei darf Universitätsgelände nur mit Zustimmung der Universitätsverwaltung betreten.
Ausgenommen von dieser Bestimmung sind Polizeieinsätze im Notfall, bei Gefahr im Verzug, wenn schwerer Schaden an Personen oder deren Eigentum droht. Insbesondere sind polizeiliche Maßnahmen auf dem Universitätscampus zulässig, wenn es zu einem signifikant größeren Schaden käme, würde die Polizei die Genehmigung des Eingriffs durch die Hochschulverwaltung abwarten. Diese Bestimmung ist jedoch sehr eng auszulegen.
Die rechtliche Bewertung der polizeilichen Maßnahme folgt folgenden Kriterien:
- Konkrete Gefahr: Die öffentliche Sicherheit ist konkret und aktuell gefährdet, es droht eine signifikante Störung oder Gefährdung von Personen: Körperverletzung, Brandgefahr, Geiselnahme, Terrorverdacht.
- Unmittelbare Gefahr: Die Polizei muss objektiv nachweisen können, dass ein unmittelbarer Eingriff erforderlich und keine Zeit war, die Entscheidung der Hochschule abzuwarten.
- Verhältnismäßigkeit: Der Polizeieingriff muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ein massiver Eingriff in eine friedliche Versammlung ist demgemäß nicht verhältnismäßig.
- Keine Alternative: Die Einschaltung der hauseigenen Sicherheitsdienste oder Kontaktaufnahme zur Universitätsverwaltung hat Vorrang.
Das Berliner Recht räumt der örtlichen Polizei und dem Landeskriminalamt (LKA) die gleichen gesetzlichen Befugnisse ein. Geregelt ist dies insbesondere in den §§ 1 bis 3 und 17 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) zur Gefahrenabwehr und für Ermittlungsmaßnahmen gegebenenfalls in der Strafprozessordnung (StPO). Damit hat das LKA keine größere Befugnis, Universitätsgelände zu betreten, als örtliche Polizeieinheiten. In der Bewertung ihrer Maßnahmen unterliegen beide Behörden den gleichen rechtlichen Kriterien: konkrete Gefahr, Verhältnismäßigkeit, richterliche Genehmigung und Ersuchen der Universität.
Bei öffentlichen Versammlungen gelten überdies die Bestimmungen des Versammlungsrechts: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.“ Ein Eingriff ist auch hier nur im Fall einer unmittelbaren Bedrohung (Anstiftung zu Gewalt, Unruhen oder ähnlichem) oder unmittelbaren Gefahr zulässig. Nach gängigem Verständnis in der Literatur und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verliert eine Versammlung den Schutz der Versammlungsfreiheit nur dann, wenn sie insgesamt gewalttätig verläuft oder unmittelbar auf Gewalthandlungen abzielt. Einzelne Regelverstöße oder provokatives Verhalten reichen dafür nicht aus. Tatsächlich wird die nur vage Abgrenzung bestimmter Räume auf dem Universitätsgelände als „nicht frei und öffentlich zugänglich“ immer wieder als rechtliche Hintertür genutzt, um unverhältnismäßige Polizeieinsätze auf dem Campus zu rechtfertigen. Zwar kann eine durch Meinungsäußerung verübte Straftat im Sinne des Versammlungsrechts einen polizeilichen Eingriff gemäß ASOG rechtfertigen, doch wird die Demonstration, auf der diese Meinung geäußert wird, dadurch nicht zu einer nicht-friedlichen Versammlung gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes. Dieser schützt auch extreme provokative oder beleidigende Rede, solange es nicht zu körperlicher Gewalt kommt.
Armaghan Naghipour (Rechtsanwältin, Staatsekretärin für Wissenschaft und Forschung a.D.)
Protestaktionen und Versammlungen auf dem Hochschulgelände sind durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit geschützt. Dennoch kann es im Verlauf solcher Aktionen zu strafrechtlich relevanten Handlungen kommen. Zu den häufigsten strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit studentischen Protesten zählen:
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), z.B. das unerlaubte Betreten oder Besetzen von Räumen der Universität;
- Sachbeschädigung (§ 303 StBG), z.B. das Bemalen oder Bekleben von Fenstern;
- Nötigung (§ 240 StGB), z.B. die Behinderung vom Universitätsbetrieb durch Blockaden oder Bedrohungen;
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und Körperverletzung (§ 223 StGB) bei körperlicher Gegenwehr gegen Polizeikräfte während einer Räumung;
- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB), was als Straftatbestand mehr umfasst als Körperverletzung, und in feindlicher Absicht ausgeführte Handlungen einbezieht, die direkt auf den Körper des*der Beamt*inoder Soldat*in zielen, unabhängig von den Tatfolgen und davon, ob die angegriffene Person tatsächlich verletzt wurde.
- Volksverhetzung (§ 130 StGB), z.B. Äußerungen, die Hass gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen schüren oder zur Gewalt aufrufen.
Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sind sogenannte Antragsdelikte. Sie werden nur strafrechtlich verfolgt, wenn die Universität als Hausrechtsinhaberin dies durch einen Strafantrag aktiv veranlasst. Ohne diesen Antrag wird kein Verfahren eröffnet. Tatsächlich werden Studierende jedoch häufig verhaftet, ohne dass sie eine Straftat begangen haben, wenn die Polizei unter dem Vorwand der „Verhinderung“ einer Straftat einschreitet. Die Universität entscheidet also, ob sie gegen Studierende oder Demonstrierende strafrechtlich vorgehen möchte. Ein gestellter Strafantrag kann auch zurückgenommen werden. Dabei bedeutet die Rücknahme des Strafantrags nicht zwingend die Einstellung des Strafverfahrens. Wird zusätzlich ein Offizialdelikt wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zur Anzeige gebracht, kann dieses Verfahren unabhängig weitergeführt werden.
Volksverhetzung, Körperverletzung oder Widerstand gegen die Staatsgewalt sind beispielsweise Offizialdelikte, die ex officio – von Amts wegen – und unabhängig vom Willen der Universität verfolgt werden. Erfährt die Polizei oder die Staatsanwaltschaft davon durch Zeugenberichte, Medienberichterstattung oder eigene Untersuchung, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Die Universität hat in diesen Fällen keine Möglichkeit, unmittelbar auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, während die Polizei die Herausgabe von Aufnahmen der Überwachungskamera verlangen kann.
Eine juristische Prüfung einer Strafanzeige durch eine*n Rechtsanwalt*in ist insbesondere hinsichtlich der Frage wichtig, ob die Versammlung rechtswirksam aufgelöst wurde, und ob Zwangsmaßnahmen durch Polizeikräfte ordnungsgemäß angekündigt und durchgeführt wurden. Liegen Verfahrensfehler vor oder erfolgte der Polizeieinsatz rechtswidrig, kann Widerstand gerechtfertigt sein und bleibt damit straflos.
Bei Protesten im Zusammenhang mit der Solidarität mit der Bevölkerung Gazas häufen sich aktuell Strafanzeigen wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) und wegen der Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher oder terroristischer Vereinigungen (§ 86a StGB). In den Fokus geraten dabei Parolen wie: „From the river to the sea, Palestine will be free“ sowie Symbole wie das rote Dreieck, die das Bundesinnenministerium als Kennzeichen der Hamas wertet. Eine endgültige gerichtliche Bewertung dieser Praxis im Hinblick auf das Recht auf Meinungsfreiheit steht noch aus.
Jessica Grimm (Rechtsanwältin für Strafrecht)
Hochschulen sind Orte der freien Wissenschaft, Forschung und Lehre. Sie dienen dem intellektuellen Austausch und der Meinungsbildung (auf der Grundlage der Gesetze über die höhere Bildung in den jeweiligen Bundesländern). In diesem Zusammenhang hat die Frage, ob und in welchem Umfang politische Symbole auf dem Campus gezeigt werden dürfen, eine besondere Bedeutung: Um die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf politische, soziale und internationale Themen beziehungsweise wahrgenommene Ungleichheit und Ungerechtigkeit zu lenken, nutzen Studierende und andere Universitätsangehörige gern spezifische Symbole, Slogans oder Fahnen. Dabei stellt sich die Frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für die Verwendung solcher Symbole gelten, und welchen Spielraum die Universitäten haben, Regelungen zu treffen.
Die Grundlage für politische Äußerungen auf dem Campus bildet die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG. Denn dieses schützt nicht nur das gesprochene und geschriebene Wort, sondern auch symbolische Ausdrucksformen: beispielsweise politische Symbole auf der Kleidung, Flaggen oder das Kleben von Plakaten. Diese Freiheit gilt grundsätzlich für alle Hochschulangehörigen.
Allerdings besteht die Meinungsfreiheit nicht unbegrenzt. Gemäß Artikel 5(2) GG findet sie ihre Grenzen in allgemeinen Gesetzen sowie in den Rechten Dritter. So kann beispielsweise das Zeigen politischer Symbole untersagt werden, wenn dadurch der Hochschulfrieden gefährdet, der Lehrbetrieb gestört oder andere Personen diskriminiert oder beleidigt werden. Universitäten verfügen über das sogenannte Hausrecht, das ihnen erlaubt, das Verhalten auf ihrem Gelände zu regeln. In Ausübung dieses Rechts können sie Hausordnungen und Nutzungsrichtlinien erlassen, die den Rahmen für Versammlungen, Plakatierung, Raumbelegung oder das Zeigen politischer Zeichen festlegen. Ziel dieser Regelungen ist es, einen geordneten Studienbetrieb und ein respektvolles Miteinander sicherzustellen.
Diese Vorgaben müssen jedoch inhaltlich neutral, transparent und verhältnismäßig sein. Eine Universität darf nicht willkürlich bestimmte politische Meinungen verbieten oder bevorzugen. Erlaubt ist aber, Orte und Zeiten für politische Aktivitäten festzulegen (z. B. keine Plakate in Hörsälen) oder Maßnahmen gegen gezielte Störungen des Lehrbetriebs zu ergreifen. Ein pauschales Verbot politischer Symbolik auf dem gesamten Hochschulgelände ist jedoch verfassungswidrig. Ebenso ist es unzulässig, bestimmte Gruppen allein aufgrund ihrer politischen Haltung von der Nutzung von Räumen oder Flächen auszuschließen. Typische Spannungsfelder entstehen, wenn politische Äußerungen mit anderen Interessen kollidieren – etwa mit dem Recht auf ungestörte Lehre, der Neutralitätspflicht öffentlicher Einrichtungen oder dem Schutz vor Diskriminierung. Problematisch wird es etwa, wenn politische Symbole in Lehrveranstaltungen eingebracht werden, die andere Personen gezielt provozieren oder Inhalte transportieren, die gegen Strafnormen wie Volksverhetzung oder das Verbot verfassungswidriger Kennzeichenverstoßen.
Universitäten dürfen im Rahmen ihres Hausrechts erste Einschätzungen treffen, ob politische Symbole – etwa Fahnen, Parolen oder Embleme – möglicherweise strafrechtlich relevant oder Teil zulässiger politischer Meinungsäußerung sind. Eingriffe müssen stets auf einer klaren rechtlichen Grundlage beruhen und dürfen keine bloße Reaktion auf öffentliche Kritik oder politische Stimmung sein. Eine verbindliche Entscheidung darüber, ob ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB strafbar ist, kann jedoch nur durch Strafgerichte erfolgen.
Jessica Grimm (Rechtsanwältin für Strafrecht)
Die Wissenschaftsfreiheit ist in Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 GG verankert. Sie schützt Forschung und Lehre und zählt zu den zentralen Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen Gesellschaft. Die Wissenschaftsfreiheit ist ein sogenanntes Jedermann-Grundrecht. Das bedeutet, dass sich jede natürliche Person auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen kann, wenn sie eine eigenständige wissenschaftliche Tätigkeit ausübt. Studierende sind Teil der wissenschaftlichen Gemeinschaft und wirken an der Erkenntnisgewinnung mit, insbesondere im Rahmen von Hausarbeiten, Referaten, Bachelor- oder Masterarbeiten. In diesen Zusammenhang steht ihnen das Recht zu, eigene Positionen zu entwickeln, zu äußern und zu vertreten unabhängig von politischen, weltanschaulichen oder fachlichen Mehrheitsmeinungen. Sie dürfen Forschungsfragen selbst wählen, Thesen aufstellen und vertreten sowie Schlussfolgerungen ziehen, solange dies methodisch vertretbar ist. Diese Freiheit schützt nicht nur das Ergebnis ihrer wissenschaftlichen Arbeit, sondern auch den Prozess, also die Wahl von Methoden, Quellen und Argumentationen.
Die Wissenschaftsfreiheit ist ein besonders starkes Grundrecht, unterliegt jedoch gewissen Schranken. Zwar nennt Artikel 5 Absatz 3 GG keine ausdrücklichen Gesetzesvorbehalte, dennoch können Kollisionen mit anderen Grundrechten – z. B. dem Persönlichkeitsrecht Dritter – Beschränkungen rechtfertigen. Auch universitäre Regeln, wie Plagiatsrichtlinien, Prüfungsordnungen oder ethische Standards, begrenzen den wissenschaftlichen Handlungsspielraum. Zudem endet der Schutz dort, wo Äußerungen nicht mehr wissenschaftlich fundiert sind. Der Schutz der Wissenschaftsfreiheit entfaltet sich zudem nur dann, wenn die verbreiteten Erkenntnisse einen Bezug zur eigenen Forschung aufweisen. Meinungsäußerungen in einem wissenschaftlichen Kontext – etwa in einer Seminararbeit – sind durch Artikel 5 Absatz 3 GG dann besonders geschützt, wenn sie wissenschaftlichen Kriterien folgen. Reine politische oder persönliche Meinungen ohne methodischen Bezug fallen hingegen unter die Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 Absatz 1 GG und nicht unter den Schutz der Wissenschaftsfreiheit. Die Wissenschaftsfreiheit schützt daher nicht jede politische Meinungsäußerung oder Protestform auf dem Hochschulgelände. Sie bezieht sich konkret auf wissenschaftsbezogene Tätigkeiten, etwa Forschung, Lehre, Publikationen oder das Studium. Politische Demonstrationen, Sitzblockaden oder Besetzungen gehören in der Regel nicht in diesen unmittelbaren Schutzbereich. In diesen Fällen können sich Studierende jedoch grundsätzlich auf die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 GG und die Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 GG berufen.
Jessica Grimm (Rechtsanwältin für Strafrecht)
Universitäten haben das Recht und die Pflicht, für einen geordneten Studien- und Lehrbetrieb zu sorgen. Kommt es zu Pflichtverstößen durch Studierende, kann die Hochschule verschiedene Sanktionen verhängen. Disziplinarmaßnahmen sind ein zentrales Mittel der Sanktionierung. Die Hochschulgesetze der meisten Bundesländer sehen in den Ordnungsvorschriften einen Katalog vor, der verschiedene Arten von Fehlverhalten umfasst und Maßnahmen nennt, die bei Ordnungsverstößen angeordnet werden können. Typische disziplinarische Maßnahmen sind die Verwarnung, der Verweis, der Ausschluss von Veranstaltungen oder Nutzungseinrichtungen, Rückmeldungsausschluss oder Exmatrikulation.
In einigen Fällen muss die Person, gegen die Disziplinarmaßnahmen verhängt werden, zuvor rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen ein Mitglied der Universität oder wegen vorsätzlicher Schädigung der Universität verurteilt worden sein. Sanktionen müssen den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, entsprechen.
Vor Androhung oder Anordnung einer Maßnahme sind die betroffenen Studierenden anzuhören. Zudem trägt die Hochschule die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Fehlverhaltens der Studierenden. Die Anordnung der Maßnahmen ist befristet; eine Exmatrikulation darf in der Regel auf maximal zwei Jahre erfolgen. Dies kann eventuell Konsequenzen für den Aufenthaltstitel von Studierenden ohne deutsche Staatsbürgerschaft haben.
Wenn die Voraussetzungen für einen Ordnungsverstoß erfüllt sind, ist die Universität verpflichtet anhand der Einzelfallumstände aufzuzeigen, dass eine mildere Ordnungsmaßnahme nicht ebenso effektiv und ausreichend wäre. Dies gilt insbesondere für die Sanktion der verhaltensbedingten Exmatrikulation. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Exmatrikulation legt hohe Maßstäbe an, da hierbei in das Grundrecht auf freie Berufswahlsowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG) eingegriffen wird. Zugleich ist auch die Wissenschaftsfreiheit betroffen, insbesondere beim Ausschluss vom Studium. Eineverhaltensbedingte Exmatrikulation bedarf besonderer Begründung und einer konkreten gesetzlichen Grundlage. Sie darf nur als letztes Mittel nach vorherigen milderen Maßnahmen (z. B. Verwarnung, Ordnungsverweis, Hausverbot) erfolgen.
Neben hochschulinternen Maßnahmen kann die Universität zivil- oder strafrechtlich gegen Studierende vorgehen, etwa bei Sachbeschädigung, Beleidigung, Hausfriedensbruch oder Körperverletzung. Diese Verfahren laufen unabhängig von der Hochschule über Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte.
Jessica Grimm (Rechtsanwältin für Strafrecht)
Ein Ausschluss Studierender vom Lehrbetrieb aufgrund von Äußerungen in Seminaren ist nur unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig. In diesem Fall sind Studierende durch das Recht auf Meinungsfreiheit und Wissenschaftsfreiheit sowie das Grundrecht auf freie Berufswahl und Ausbildungsstätte geschützt. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn eine konkrete und erhebliche Störung des Unterrichts und nicht nur eine Meinungsverschiedenheit vorliegt; wenn durch diskriminierende, beleidigende oder verletzende Äußerungen der akademische Frieden gefährdet ist; wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist, zum Beispiel wenn mildere Maßnahmen wie eine Verwarnung oder ein Einzelgespräch nicht ausreichen würden, und wenn der Ausschluss im Hochschulgesetz eines Bundeslandes oder in der jeweiligen Studienordnung eine Rechtsgrundlage hat.
In Berlin gilt ein Ausschluss Studierender als Ordnungsmaßnahme, über die in einem offiziellen Disziplinarverfahren zu entscheiden ist. Sie kann nicht einseitig durch Lehrkräfte oder den Fachbereich angeordnet werden. §16 des Berliner Hochschulgesetzes regelt die Bedingungen, unter denen die Universität Ordnungsmaßnahmen verhängen darf. Das Berliner Modell mit einem Verfahren für den temporären Ausschluss vom Studium ist jedoch die Ausnahme: In den übrigen Bundesländern fallen vergleichbare Maßnahmen in der Regel in die Entscheidungsbefugnis der Hochschulleitung. Ein eigenes Gremium für Disziplinarmaßnahmen gibt es nicht.
Sowohl der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht als auch die Exmatrikulation von der Universität sind rechtswidrig, wenn sie ausschließlich auf einer rechtmäßigen, nicht störenden politischen Äußerung beruhen, da keine der beiden Maßnahmen die gesetzlichen Anforderungen für einen Disziplinarverstoß oder die verfassungsrechtlichen Standards der Verhältnismäßigkeit und der Meinungsfreiheit erfüllt.
Jessica Grimm (Rechtsanwältin für Strafrecht)
Gegen Ordnungsverweis, Zwangsexmatrikulation, Hausverbot, Sanktionen wegen Ordnungsverstößen oder andere Maßnahmen der Universität nach dem Hochschulgesetz können verschiedene Rechtsmittel eingelegt werden.Diese verweisen auf den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz. Einige Bundesländer erlauben den Widerspruch gegen belastende Verwaltungsakte. Dieser muss binnen eines Monates nach Bekanntgabe der Maßnahme erfolgen. Die Hochschule überprüft selbst, ob die Maßnahme rechtmäßig ist. Für den Widerspruch genügt ein formloses Schreiben, in dem die betroffene Person erklärt, dass sie Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt und gegebenenfalls eine Begründung nachreicht. Für die Begründung des Widerspruchs empfiehlt sich anwaltliche Hilfe.
Bleibt die Universität bei ihrer Entscheidung oder ist kein Widerspruchsverfahren vorgesehen, kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Auch hier beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts beziehungsweise des Widerspruchsbescheids. Drohen bei sofortiger Wirksamkeit der Maßnahme irreparable Nachteile, zum Beispiel Prüfungsverlust oder Ausschluss vom Campus, kann beim zuständigen Verwaltungsgericht ergänzend ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden. Damit wird die Maßnahme bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig ausgesetzt. Viele Hochschulen sehen überdies interne Verfahren vor, über die sich Betroffene an Vertrauenspersonen, Ombudsstellen oder Beschwerdestellen für Fälle von Diskriminierung, Gewalt oder Prüfungsfragen wenden können. Dieser Weg kann parallel zum Rechtsweg eingeschlagen werden, ist im Ergebnis jedoch nicht rechtsverbindlich. Werden drastischere Maßnahmen wie Exmatrikulation, Disziplinarverfahren, Ausschluss von Prüfungen ergriffen, ist dringend Unterstützung durch einen Rechtsbeistand geboten.
Erstattet eine Universität nach einer Besetzung Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, können sich die Beschuldigten auf mehreren rechtlichen Ebenen dagegen zur Wehr setzen. Nachdem die Universitätsleitung Strafantrag gestellt hat oder die Polizei aufgrund eines Offizialdelikts ermittelt, wird in der Regel ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die betroffenen Personen erhalten meist innerhalb weniger Wochen eine Beschuldigtenvorladung durch die Polizei. Wer als Beschuldigte*r von der Polizei vorgeladen wird, muss der Vorladung nicht nachkommen. Es ist ratsam, zunächst keine Angaben zu machen und anwaltlich Akteneinsicht zu beantragen. So kann die Verteidigung die Beweislage prüfen und eine geeignete Strategie entwickeln. Eine*r Rechtsanwält*in kann beurteilen, ob Chancen auf eine Verfahrenseinstellung bestehen und diese ggf. bei der Staatsanwaltschaft anregen.
Jessica Grimm (Rechtsanwältin für Strafrecht)
Gegen die vorstehend beschriebenen Maßnahmen können eigenständig rechtliche Schritte eingeleitet werden. Strafrechtliche, öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verfahren sind die möglichen Wege. Löst die Polizei eine Veranstaltung auf, stellen sich folgende Fragen: War die Polizei befugt, die Veranstaltung aufzulösen? Hierzu benötigt die Polizei einen Rechtsgrund, beispielsweise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Grundsätzlich muss die Polizei zunächst versuchen, die Veranstaltung durch Gespräche mit den Veranstaltenden oder ähnliches weniger offensiv zu beenden, bevor sie mit Gewalt einschreitet. War der Eingriff verhältnismäßig? Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedingt, dass die Polizei die Vorgehensweise wählt, die Einzelpersonen und die allgemeine Öffentlichkeit am wenigsten beeinträchtigt.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Veranstaltung zu Unrecht aufgelöst wurde. War die Veranstaltung beispielsweise durch die Wissenschaftsfreiheit oder Meinungsfreiheit gedeckt, könnte ihre Auflösung eine unzulässige Beschränkung dieser Grundrechte bedeuten.
Ein Rechtsweg gegen einen gewalttätigen Polizeieingriff ist die Klageerhebung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Dieses prüft die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme. Ist eine schnelle Lösung geboten, beispielsweise wenn die Beendigung oder Auflösung einer Veranstaltung droht, kann ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Dieser verhindert, dass die Polizei weitere Veranstaltungen gewaltsam auflöst, wenn die vorherige Auflösung eindeutig rechtswidrig war.
Stellt der Polizeieingriff eindeutig eine Verletzung der Grundrechte dar, beispielsweise als Verstoß gegen die Wissenschafts- oder Meinungsfreiheit, kann auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Betracht gezogen werden, damit dieses die Aktion für verfassungswidrig erklärt und so einen Präzedenzfall schafft, der Konsequenzen für die juristische Auslegung derartiger Interventionen generell hat.
Wenn Polizeibeamte während der gewaltsamen Auflösung einer Veranstaltung Straftaten begehen, kann Strafantrag gestellt werden. Dieser richtet sich auf Amtsmissbrauch, falls die Polizei unverhältnismäßig Gewalt eingesetzt hat und Menschen verletzt wurden. Um eine Untersuchung durch die zuständige Polizeibehörde oder die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Verhaltens der Polizeibeamten und ihrer Einsatzleitung einzuleiten, kann eine Disziplinarbeschwerde eingereicht werden. Haben Polizeibeamten ihre Befugnisse überschritten, kann eine solche Beschwerde zu Disziplinarmaßnahmen gegen die Verantwortlichen führen.
Tatsächlich verzichten viele Demonstrierende darauf, polizeiliches Fehlverhalten zu nennen, da die Polizeikräfte häufig selbst Anzeigen gegen Demonstrierende erstatten, die sie des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“ oder des „Angriffs auf einen Beamten“ beschuldigen. Dies kann schwere Strafen nach sich ziehen.
Armaghan Naghipour (Rechtsanwältin, Staatsekretärin für Wissenschaft und Forschung a.D.)