Akademische Einrichtungen als Orte wissenschaftlicher Debatte und Forschung – das Recht auf wissenschaftliche Freiheit und Meinungsfreiheit im Kontext der Forschung und Lehre
In den vergangenen zwei Jahren gab es mehrfach Versuche von Politiker*innen und Universitätsleitungen, akademische Veranstaltungen zum Konflikt zwischen Palästina und Israel zu beeinflussen oder zu beschränken. Wissenschaftler*innen berichten, dass sie Angst haben, öffentlich über ihre Forschungstätigkeit zu sprechen, oder dass sie ihre Lehre anpassen, um Diffamierung oder Disziplinarmaßnahmen zu vermeiden. Gleichzeitig steigt der Druck auf Akademiker*innen, die zu Themen der sozialen Gerechtigkeit forschen beziehungsweise in ihren Vorlesungen und Seminaren thematisieren. Kolonialismus und Gender Studies stehen beispielhaft für derart problematische Inhalte. Die Folge ist zunehmende Unsicherheit bei Forschenden, Lehrenden und Studierenden hinsichtlich des Beitrags zum akademischen und öffentlichen Diskurs, den sie als wissenschaftliche Expert*innen in Lehre und Wissenschaft leisten können.
Vor diesem Hintergrund erörtern wir im vorliegenden Artikel Fragen von Universitätsangehörigen – von Lehrenden, Forschenden und Lernenden – zur Ausübung der akademischen Freiheit und der Meinungsfreiheit im Kontext der Hochschulen und bei der Durchführung akademischer Veranstaltungen.
Viele der von uns interviewten Personen haben geäußert, dass sie angesichts der zugespitzten Debatte und möglicher Konsequenzen nicht an der öffentlichen Debatte beteiligen. Erste Studien zeichnen ein Bild der Selbstzensur bei den Wissenschaftler*innen, die zum Israel-Palästina-Konflikt forschen. Insgesamt sind persönliche Drohungen gegen Wissenschaftler*innen, die sich in die Debatte einbringen, inzwischen Alltag. Wichtige Expertise zum Nahostkonflikt, die die Vielfalt wissenschaftlich fundierter Positionen widerspiegelt und damit auch zu einer Differenzierung innerhalb der gesamtgesellschaftlichen Debatte beitragen könnte, geht damit verloren.
Neben Drohungen gegen Wissenschaftler*innen und der Selbstzensur lassen sich weitere Entwicklungen an deutschen Hochschulen beobachten, die die Wissenschaftsfreiheit gefährden. Politische Entscheidungsträger*innen missachten die im Grundgesetz verankerte Hochschulautonomie, wenn sie von Universitätsleitungen oder Organisator*innen verlangen, wissenschaftliche Veranstaltungen abzusagen oder Einfluss auf Panelzusammensetzungen zu nehmen. In mehreren Fällen haben Universitäten dem Druck nachgegeben. Dabei sind Kontroversen um eingeladene Redner*innen in der Hochschullandschaft nichts neues – sie sind Teil der gesellschaftlichen Auseinandersetzungen über geteilte Grundwerte und die Grenzen des Sagbaren. Ein qualitativer Unterschied zeigt sich dort, wo die Exekutive versucht den Diskursraum einzuschränken. In den vergangenen zwei Jahren ist dies insbesondere in Bezug auf die Frage geschehen, welche Kritik an dem Vorgehen des israelischen Staats im Gaza Konflikt und der Westbank zulässig und welche als antisemitisch einzustufen ist. Hier schränkt die von der Bundesregierung proklamierte deutsche Staatsraison die Forschung zu und wissenschaftlichen Aushandlung von Antisemitismusdefinition, die Erforschung staatlicher Gewalt sowie ihre juristische Einordnung einzuschränken. Dies geschieht nicht allein durch Forderungen, bestimmte Sprecher*innen und/oder ihre Positionen von der Debatte auszuschließen. Teilweise werden Veranstaltungen abgesagt mit dem Verweis, aufgrund von Gegenmobilisierung könne man nicht für die Sicherheit aller Beteiligten garantieren. Die Auseinandersetzung um wissenschaftlich begründbare Positionen zum Nahostkonflikt wird so verschoben hin zu einer Diskussion über Sicherheit an Universitäten.
All diese Entwicklungen führen zu einem universitären Klima der Verunsicherung und gefährden die Universität als Raum der Wissensproduktion. Die Entscheidung, dennoch mit Verweis auf die Wissenschaftsfreiheit Positionen zu beziehen, geht bei unterschiedlichen Personen mit zusätzlichen Risiken einher: Staatsbürgerschaft, Arbeitsverhältnis und Positionalität entscheiden darüber, welche Konsequenzen sie zu befürchten haben. Für internationale und migrantisierte Wissenschaftler*innen und Studierende wird dabei die Ausübung der Wissenschaftsfreiheit mehrfach erschwert: Zunächst kann drohende Sanktionierung Konsequenzen für Aufenthaltsstatus/Staatsbürgerschaft haben. Palästinensischen und jüdischen Wissenschaftler*innen wird teilweise aufgrund ihrer biografischen Bezüge zum Konflikt ihre Wissenschaftlichkeit abgesprochen oder sie werden auf ihre Rolle als Betroffene reduziert. Deutsche Wissenschaftler*innen, die in der Diskussion darüber, was Sagbar ist zum Israel-Palästina-Konflikt ebenfalls Konfliktpartei sind, wird dies nicht unterstellt. Dies führt zu einer ungleichen Beteiligungsmöglichkeit am Diskurs unter Ausschluss bestimmter als besonders kontrovers wahrgenommener Positionen. Wissensproduktion findet so unter Ausschluss für ein Konfliktverständnis und für die Konfliktbearbeitung zentraler Perspektiven statt. Dies gilt verstärkt für Doktorand*innen und Postdocs, die aufgrund befristeter Verträge, in höherem Maße von der Förderung durch Vorgesetzte angewiesen.
Als Gesellschaft sind wir darauf angewiesen, dass Wissenschaftler*innen das Recht auf Wissenschafts- und Meinungsfreiheit selbstbewusst für sich in Anspruch zu nehmen und verteidigen – denn sie sind wichtige Akteure, die gesellschaftliche Problem identifizieren und Sprache und Konzepte bereitstellen, um politische Konflikte zu verstehen und zu bearbeiten. Damit dies für alle gleichermaßen möglich ist, reicht es nicht sich individuell auf die Wissenschaftsfreiheit zu berufen. Vielmehr gilt es, unter den aktuellen Umständen, sich zu organisieren, gegenseitig zu unterstützen und für eine Universität stark zu machen, die materielle und strukturelle Voraussetzungen für eine Wissensproduktion bietet, in der möglichst viele unterschiedliche Perspektiven und Zugänge Gehör finden.
Vor allem aber ist es die Pflicht der Universitätsleitungen, sich für eine solche Wissenschaftsfreiheit einzusetzen. Dies verlangt – nach innen – an einer Hochschule zu arbeiten, die unter Anhörung von Betroffenen an der Abschaffung struktureller Diskriminierung und Abhängigkeitsverhältnissen arbeitet. Hochschulleitungen müssen sich bei Druck aus der Öffentlichkeit oder Politik, auf die rechtlich verankerte Hochschulautonomie – ein zentraler Bestandteil der Wissenschaftsfreiheit – berufen. Dies bedeutet unter anderem, bei der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen auf die wissenschaftliche Kompetenz durchführender Professor*innen und wissenschaftlicher Mitarbeiter*innen zu verweisen. Denn Einschränkungen von Grundrechten durch die Exekutive, die derzeit gesellschaftlich eingeübt werden, sind in Zukunft leichter in anderen Bereichen zu wiederholen.
ECCHR
„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ Artikel 5(3) Satz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wahrt die individuelle und die institutionelle Freiheit der Wissenschaft. Die Verfassung schütztinsbesondere die freie Wahl von Forschungsthemen und -methoden sowie die Umsetzung und Nutzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen. Weiterhin garantiert das Grundgesetz Gleichbehandlung sowie die Achtung desGrundsatzes, dass niemand wegen seiner*ihrer politischen Meinung benachteiligt werden darf. Eine politische Auswahl (Selektion) bei der Vergabe öffentlicher Gelder ist ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Diskriminierungsverbot und die Freiheit von Forschung und Lehre.
Als unabhängige Institutionen und im Einklang mit den Grundrechten, können Hochschulen organisatorische oder administrative Anforderungen frei festlegen (beispielsweise bei der Gewährleistung der „guten wissenschaftlichen Praxis“ oder bei der Einhaltung ethischer Standards und von Vergaberichtlinien). Die Einflussnahme auf den Inhalt eines Forschungsprojekts stellt jedoch einen Verstoß gegen die vom Grundgesetz garantierte Freiheit von Forschung und Lehre dar. Sie steht im Widerspruch zur vom Grundgesetz geschützten Freiheit von Forschung und Lehre und darf nicht ohne spezifische Begründung erfolgen.
Private oder öffentliche Stellen für die Vergabe von Drittmitteln dürfen objektive und transparente Förderkriterien, darunter thematische Prioritäten oder Kooperationsanforderungen, festlegen. Solange die Forschenden nicht zur Teilnahme an derartigen Programmen gezwungen sind, stellt diese Bedingung keinen unzulässigen Eingriff in die Freiheit von Forschung und Lehre dar. Es wäre allerdings unzulässig, würde die Finanzierung in Abhängigkeit von den politischen Ansichten der Antragstellenden und nicht auf der Grundlage objektiv zu rechtfertigender Kriterien erfolgen. Eine solche Differenzierung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot jeder politischen Diskriminierung und stellt einen unzulässigen Eingriff in die Freiheit der Wissenschaft dar.
Das Bundesministerium für Forschung kann also durch die Bereitstellung von Forschungsgeldern ein Programm zur Bekämpfung von Antisemitismus fördern, in dessen Rahmen unter Einbeziehung des Diskurses zum Israel-Palästina-Konflikt Vorschläge für Projekte zum Antisemitismusdiskurs in Deutschland oder Europa erarbeitet werden. Ein solches Programm ist zulässig, da die Projektintention – Antisemitismusprävention – klar definiert ist, und die Wissenschaftler*innen frei entscheiden können, ob sie sich um eine Finanzierung aus diesem Programm bewerben wollen. Die Evaluierung berücksichtigt nicht die politische Meinung der Antragstellenden, sondern ob sie die erforderliche akademische Qualität vorweisen können und zum Empfang von Fördermitteln berechtigt sind. Ein solches Programm konstituiert keine Behinderung der Freiheit der Wissenschaft, da keine Inhalte ausgeschlossen werden, die objektiv den thematischen Rahmen des Projekts erfüllen.
Es wäre dagegen unzulässig, würde eine für die Vergabe öffentlicher Gelder zuständige Stelle einen Antrag für ein Projekt zur israelischen Besatzungspolitik auf der Westbank ablehnen, obwohl es formal den Ausschreibungskriterien entspricht, weil sich die antragstellende Person in der Vergangenheit israelkritisch äußerte. Eine derartige Ablehnung stellt eine Diskriminierung auf der Grundlage der politischen Meinung dar. Die Entscheidung gegen eine Projektfinanzierung ist in einer solchen Situation nicht objektiv zu rechtfertigen, da sie sich nicht auf den Projektinhalt bezieht oder anderweitig akademisch begründbar ist, sondern in Abhängigkeit von der politischen Meinung der antragstellenden Person fällt. Überdies unterdrückt eine derartige Ausgrenzung eine bestimmte Perspektive in der Betrachtung des Israel-Palästina-Konflikts und konstituiert damit einen Verstoß gegen die Freiheit von Forschung und Lehre.
Wird ein Förderantrag offiziell mit sachlichen Gründen abgelehnt (etwa wegen angeblich fehlender akademischer Qualifikation, mangelnder gesellschaftlicher Relevanz oder einer behaupteten Unvereinbarkeit mit den Förderrichtlinien), obwohl tatsächlich die politische Haltung der antragstellenden Person den Ausschlag für die Vergabeentscheidung gegeben hat, ist dies ein rechtlich relevanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein solcher Rechtsverstoß ist besonders problematisch, weil er nicht offen ausgesprochen wird, sondern hinter formalen Begründungen verborgen bleibt. In der Praxis ist er daher schwer unmittelbar zu beweisen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfassungsrechts können Gerichte jedoch auch auf Indizien zurückgreifen, etwa auf auffällige Abweichungen von bisherigen Förderentscheidungen oder widersprüchliche Begründungen. Solche Indizien können ausreichen, um sachfremde Erwägungen anzunehmen und die Entscheidung als rechtswidrig einzuordnen.
Armaghan Naghipour (Rechtsanwältin, Staatsekretärin für Wissenschaft und Forschung a.D.)
Grundsätzlich kann die Universität Lehrinhalte weder vorgeben noch beliebig sanktionieren, was in Lehrveranstaltungen gesagt wird, denn der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit ist weit gefasst. Wissenschaftler*innen sind in diesem Sinne frei sowohl in der Wahl der Themen als auch in der inhaltlichen Gestaltung der Lehre. Zulässige Vorgaben ergeben sich nur aus strukturellen Rahmenbedingungen wie Prüfungsordnungen, Akkreditierungsanforderungen oder allgemeinen Studienzielen. Diese dürfen jedoch die wissenschaftliche Freiheit nicht „aushöhlen“, denn damit würde die Eigenrationalität der Wissenschaft missachtet.
Die akademische Freiheit wird dann „ausgehöhlt“, wenn organisatorische Anforderungen in ihrer Wirkung der Kontrolle von Inhalten gleichkommen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Universität bestimmte wissenschaftliche Perspektiven oder Standpunkte vorschreibt oder verbietet, kritische oder politisch sensible Inhalte ausschließt, wenn sie fordert, dass Lehrmaterial vorab zur Prüfung vorgelegt wird, Lernziele so eng formuliert, dass alternative Ansätze unmöglich werden oder Lehrkräfte für wissenschaftlich fundierte Äußerungen während des Unterrichts bestraft. Derartige Maßnahmen gehen über die legitimen organisatorischen Zwecke der Hochschule hinaus und sindnicht mehr mit der Wissenschaftsfreiheit vereinbar.
Die im jeweiligen Bundesland geltenden spezifischen Regelungen müssen den vorstehend genannten Grundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Das Berliner Hochschulgesetz regelt die Freiheit der Wissenschaft und Kunst in § 5 BerlHG. Er stellt klar, dass die Freiheit der Lehre im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen umfasst. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes oder auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit der Lehre nicht beeinträchtigen.
Auch kontroverse Positionen, wie die aktuell zum israelisch-palästinensischen Konflikt geäußerten, genießen diesen Schutz, wenn sie argumentativ eingebettet und wissenschaftlich fundiert sind. Nennt ein*e Lehrbeauftragte*r zum Beispiel Israels Angriff auf Gaza „Völkermord“ und diskutiert das unter Rückgriff auf völkerrechtliche Literatur, agiert die Person im geschützten Bereich. Eingriffe seitens der Universität sind dann nicht zulässig. Bezeichnet ein*eDozent*in jedoch Israelis (allgemein) als Mörder und verwendet antisemitische Klischees ohne fachlichen Kontext, fehlt ein wissenschaftlicher Bezug. Eine Intervention seitens der Hochschule ist dann erlaubt.
Ob eine Aussage in einer Lehrveranstaltung sanktioniert werden kann, hängt davon ab, ob sie gegen geltendes Recht oder universitäre Normen verstößt. Mögliche rechtliche Grenzen sind:
- Verleumdung und üble Nachrede: Wenn eine Äußerung in einer Lehrveranstaltung die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, etwa durch falsche Tatsachenbehauptungen, die den Ruf einer Person schädigen, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen.
- Volksverhetzung: Mit einer Äußerung in einer Lehrveranstaltung, die die öffentliche Ordnung stört oder einen Aufruf zum Hass gegen bestimmte Gruppen darstellt, kann sich ein*e Lehrbeauftragte*r strafbar machen. Das gilt insbesondere, wenn die Äußerung als Anstiftung zu Gewalt oder Diskriminierung zu verstehen ist. Nach deutschem Strafrecht liegt eine Störung der öffentlichen Ordnung vor, wenn eine Äußerung objektiv das friedliche Miteinander in der Gesellschaft beeinträchtigt, indem sie Feindseligkeit schürt, Diskriminierung oder Gewalt rechtfertigt oder eine geschützte Gruppe erniedrigt und dadurch ein Klima der Angst schafft und Aggression provoziert.
- Beleidigung: Mit beleidigenden Äußerungen, die einen Angriff auf die Ehre anderer Menschen darstellen, können sich Lehrbeauftragte strafbar machen.
- Diskriminierende Äußerungen: Diskriminierende Äußerungen (beispielsweise rassistischer Art) können einen Verstoß gegen Antidiskriminierungsgesetze darstellen und zu Sanktionen führen.
- Verstöße gegen die universitären Leitlinien: Universitäten haben interne Regelungen und Verhaltenskodizes, die in Lehrveranstaltungen einzuhalten sind. Dozent*innen, die dagegen verstoßen, müssen gegebenenfalls mitdienstrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Armaghan Naghipour (Rechtsanwältin, Staatsekretärin für Wissenschaft und Forschung a.D.)
Wissenschaftler*innen unterliegen bei öffentlichen Äußerungen, etwa bei Veranstaltungen, in Medien oder in sozialen Netzwerken, dem Schutz sowohl der Meinungsfreiheit als unter bestimmten Voraussetzungen auch der Wissenschaftsfreiheit. Damit Äußerungen von der Wissenschaftsfreiheit geschützt sind, müssen sie sich auf nachweislich wissenschaftlich gewonnene Erkenntnisse beziehen.
Der Schutz der Meinungsäußerung ist weitergehend. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt das Recht jedes Menschen, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dabei handelt es sich um subjektive Werturteile, die nicht notwendigerweise auf wissenschaftlicher Erkenntnis oder Methodik beruhen müssen. Äußerungen können sich auf politische, gesellschaftliche oder ethische Fragen beziehen. Art. 5 Abs. 2 GG regeltdie Grenzen der Meinungsfreiheit. Sie unterliegt insbesondere den allgemeinen Gesetzen (z. B. Strafrecht, Beamtenrecht) sowie dem Schutz der persönlichen Ehre.
Der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit ist enger gefasst. Dieses Freiheitsrecht steht jeder Person zu, die wissenschaftlich tätig ist oder werden will. Es schützt die Forschungstätigkeit, das heißt die Erzielung methodisch geordneter, überprüfbarer und nachvollziehbarer Erkenntnisse, sowie ihre Publikation und Präsentation im Rahmen des wissenschaftlichen Diskurses und die Verbreitung der Ergebnisse. Damit sind auch Äußerungen in Talkshows, Zeitungsinterviews oder auf Social Media von der Wissenschaftsfreiheit geschützt, wenn sie auf einer erkennbar wissenschaftlichen Auseinandersetzung beruhen und sich auf entsprechende Forschungsergebnisse beziehen. „Wissenschaft“ umfasst dabei als Oberbegriff „Forschung“ und „Lehre“ und verweist auf den engen Bezug der beiden Teilkomponenten. Forschung und Lehre sind keineswegs nur Aufgaben der Universitäten und Forschungseinrichtungen, sondern auch der Kern individueller wissenschaftlicher Tätigkeit.
Eine Abgrenzung von Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit ist nicht immer einfach. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung, ob sich die Äußerung auf eine methodisch überprüfbare Erkenntnisgewinnung stützt und dem wissenschaftlichen Diskurs zugeordnet werden kann. Dabei werden von der Norm nicht nur herrschende wissenschaftliche Auffassungen oder Wissenschaftstheorien geschützt. Sie umfasst nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Minderheitsmeinungen, Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich ex post als irrig oder fehlgeleitet erweisen, sowie „unorthodoxe oder intuitive Methoden“.
Armaghan Naghipour (Rechtsanwältin, Staatsekretärin für Wissenschaft und Forschung a.D.)
Universitäten dürfen grundsätzlich keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausrichtung von Forschung oder Lehre machen. Inhaltliche Einschränkungen sind nur unter bestimmten Umständen möglich, zum Beispiel wenn sie sich aus dem Ausbildungszweck der Universität oder den Rechten Dritter ergeben. Eine Hochschule kann beispielsweise einer/einem Lehrende*n untersagen, identifizierbare Bilder verletzter Zivilist*innen aus Gaza oder Israel zu zeigen, ohne dass der*die betroffene Dozent*in dem zustimmen muss, da die Präsentation der Bilder gegen die Rechte und Würde der gezeigten Personen verstößt. Der Eingriff erfolgt also nicht wegen des politischen Inhalts, sondern dient dem Schutz der Rechte Dritter. Die akademische Debatte über den Konflikt an sich ist nicht tangiert. Universitäten können jedoch den organisatorischen Rahmen setzen, wie zum Beispiel über die Vergabe von Lehraufträgen oder die Ressourcenverteilung entscheiden.
Bei der Ausrichtung einer wissenschaftlichen Veranstaltung durch Forschende oder Lehrende, dürfen weder politische Entscheidungsträger noch die Universitätsleitung inhaltlich Einfluss nehmen. Sie dürfen weder die Themensetzung noch die Auswahl der Gäste vorgeben. Die Wissenschaftsfreiheit hat insoweit Vorrang. Jegliche Kontrolle von Inhalten wäre ein Verstoß gegen den Vorrang der wissenschaftlichen Freiheit.
Maßnahmen aufgrund des Hausrechts, wie zum Beispiel die Einforderung von Sicherheitskonzepten oder die Absage eine Veranstaltung, müssen unmittelbar der Sicherung der akademischen Aufgaben der Hochschule dienen. Sie bedingen entweder eine reale Störung, zu der es gekommen sein muss, oder eine „ausreichend spezifische und unmittelbare Bedrohungslage“. Aus dem präventiven Charakter des Hausrechts ergibt sich, dass zur Aufrechterhaltung des Hausfriedens nur dann eingeschritten werden darf, wenn eine konkrete Gefährdung zu erwarten ist. Abstrakte Besorgnis, politische Sensibilitäten oder spekulative Angst liegen unterhalb dieser Schwelle und können solche Maßnahmen nicht rechtfertigen.
Was eine konkrete Gefahr für den Hochschulfrieden darstellt, ist gesetzlich nicht geregelt. Die ständige Rechtsprechung sieht den Hochschulfrieden dann gefährdet, wenn das geordnete und störungsfreie Zusammenleben und Zusammenwirken der Mitglieder einer Hochschule – insbesondere im Bereich von Forschung, Lehre und Studium – durch bestimmte Handlungen oder Zustände konkret beeinträchtigt oder bedroht ist. Das ist dann der Fall, wenn Gewalt oder Zwang ausgeübt wird (z. B. Blockade von Veranstaltungen), wenn Veranstaltungen oder Forschung durch andauernde Störungen faktisch unmöglich gemacht werden oder ein bestimmtes Verhalten geeignet ist, „die Hochschule in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen“. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn bloße Unmutsbekundungen, Meinungsverschiedenheiten oder Proteste ohne Störcharakter stattfinden.
Im Hochschulrecht wird zwischen dem Hausfrieden und dem sogenannten Hochschulfrieden unterschieden. Der Hausfrieden bezieht sich auf den Schutz der von der Hochschule verwalteten Gebäude und Anlagen und dient der Sicherung ihrer Integrität und Sicherheit auf Grundlage des Hausrechts. Der Hochschulfrieden hingegen betrifft nicht die äußere Ordnung des Campus, sondern die Funktionsfähigkeit der zentralen akademischen Aufgaben von Forschung, Lehre und Selbstverwaltung. Er ist erst dann beeinträchtigt, wenn diese Kernfunktionen konkret gestört oder gefährdet werden.
Besondere Aufmerksamkeit hat in den letzten Jahren der Umgang mit Veranstaltungsteilnehmenden geweckt, die offen die BDS-Bewegung (BDS steht für Boycott, Divest, Sanction) gegen Israel unterstützen. So kommt es nicht nur im universitären Rahmen, sondern auch im Kulturbetrieb seit der Verabschiedung der BDS-Resolution im Deutschen Bundestag 2019 immer wieder zu Ausladungen von BDS-Befürwortenden, die mit dem Parlamentsbeschluss begründet werden. 2024 bekräftigten die Abgeordneten mit einer aktuelleren Vorlage ihre Entscheidung von 2019 und forderten staatliche Institutionen auf, Organisationen und Projekten die finanzielle Förderung zu versagen oder zu entziehen, die BDS aktiv unterstützen. Ungeachtet einer Bewertung der BDS-Bewegung an sich muss zunächst festgehalten werden, dass Resolutionen des Deutschen Bundestages als reine Parlamentsbeschlüsse nicht rechtlich bindend sind. Das stellte auch der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Deutschen Bundestages fest. In der entsprechenden Ausarbeitung des WD heißt es:
„Durch den Beschluss werden daher Kommunen nicht verpflichtet, Einzelpersonen oder Organisationen, die der BDS-Bewegung nahestehen und diese unterstützen, die Nutzung öffentlicher Räume zu untersagen. Der Beschluss des Deutschen Bundestages stellt keine Rechtsgrundlage für Entscheidungen dar, durch die Auftritte von Einzelpersonen in öffentlichen Räumen oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Veranstaltungen untersagt werden können. Solche Entscheidungen bedürfen stets einer Rechtsgrundlage im Einzelfall.“
Eine „Rechtsgrundlage im Einzelfall“ setzt bereits bestehende Rechtsvorschriften, einschließlich Polizeigesetze oder Sicherheitsbestimmungen voraus. Gesetzlich zulässig sind demnach Beschränkungen nur im konkreten Gefahrenfall oder wenn eine sachlich neutrale, objektive Rechtfertigung gegeben ist. Eine zu erwartende politisch nicht erwünschte Rede ist kein ausreichender Grund. Ein Ausschluss von BDS-nahen Personen oder Gruppen von der Nutzung eines öffentlichen Raums allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen ist daher mit dem Grundgesetz unvereinbar. Da das Recht auf Meinungsfreiheit größtmöglichen Schutz für die politische Meinungsfreiheit bietet, wäre eine solche Beschränkung verfassungswidrig, es sei denn, sie wäre wie vorstehend ausgeführt durch eine konkrete, rechtlich anerkannte Gefahr gerechtfertigt. Die zu erwartende Äußerung einer politisch kritischen Meinung allein genügt nicht.
Armaghan Naghipour (Rechtsanwältin, Staatsekretärin für Wissenschaft und Forschung a.D.)
Tendenzbetriebe dienen „politischen, koalitionspolitischen, religiösen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken“. Gemeint sind Einrichtungen, deren prägende Aufgabe nicht wirtschaftlicher Natur ist, sondern in der Verfolgung bestimmter weltanschaulicher, politischer, sozialer oder kultureller Ziele liegt. Dabei handelt es sich unter anderem um religiöse Gemeinschaften, parteinahe Stiftungen, private Institute der höheren Bildung mit konfessioneller Bindung sowie Forschungseinrichtungen wie die Max-Planck-Gesellschaft. Diese ist als privater Verein organisiert, erfüllt jedoch als nicht-staatliches Forschungszentrum öffentlich-rechtliche Aufgaben.Gemäß Artikel 2 bis 4 ihrer Satzung wird sie vom Staat finanziell gefördert und betreibt in seinem Auftrag Grundlagenforschung zum Wohl der Allgemeinheit. Aufgrund dieser spezifischen Strukturen lässt sich argumentieren, dass die Max-Planck-Gesellschaft aufgrund der Drittwirkung der Grundrechte auf ihre Achtung verpflichtet ist. Damit gelten akademische Freiheit und Meinungsfreiheit innerhalb der Organisation. Sie können jedoch insoweit beschränkt werden, als die Gesellschaft rechtmäßig ihren eigenen Forschungsauftrag regelt und eigene wissenschaftliche Standards für ihre Arbeit verabschiedet, vorausgesetzt, dass derartige Beschränkungen objektiv, verhältnismäßig und auf dem in den Statuten verankerten Zweck gründen.
In seiner Rechtsprechung behandelt das Bundesverfassungsgericht die institutionelle akademische Freiheit und die individuelle akademische Freiheit als verfassungsrechtlich gleichwertig; etwaige Konflikte müssen daher durch „praktische Konkordanz“ gelöst werden. Das bedeutet in der Praxis, dass die Beschränkung der akademischen Freiheit der Forschenden in der Gesellschaft nicht per se rechtswidrig sind. Jedoch müssen sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, also geeignet, notwendig und angemessen sein, um einerseits die legitimen institutionellen Interessen der Organisation zu wahren und damit die wissenschaftliche Qualität zu gewährleisten und andererseits ein kohärentes Forschungsprogramm aufrechtzuerhalten.
Armaghan Naghipour (Rechtsanwältin, Staatsekretärin für Wissenschaft und Forschung a.D.)
Die Universität nimmt als öffentliche Einrichtung hoheitliche Aufgaben wahr. Sofern eine Entscheidung oder Maßnahme der Universität Grundrechte verletzt (siehe vorstehende Fragen), kann eine verwaltungsrechtliche Klage vor dem Verwaltungsgericht in Betracht gezogen werden. Beispiele für Eingriffe sind Abmahnungen, Versetzungen von Lehrveranstaltungen, unrechtmäßige Versäumnisse bei der Wahrung ihrer wissenschaftlichen Freiheit oder ungerechtfertigte Einschränkungen der Lehre.
Welche Klageart einschlägig ist, hängt von der konkreten Maßnahme ab. Handelt es sich um eine formelle Entscheidung mit Außenwirkung, also um einen Verwaltungsakt (etwa die Absage oder Verlegung einer Lehrveranstaltung), ist regelmäßig die Anfechtungsklage statthaft; hat sich der Verwaltungsakt erledigt, kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Eine Feststellungsklage ist demgegenüber nur subsidiär zulässig, insbesondere bei rein tatsächlichem Verwaltungshandeln ohne Regelungswirkung.
Handelt es sich um eine dringliche Maßnahme, wie die kurzfristige Absage oder Veränderung eines Kurses oder einer Veranstaltung, kann eine einstweilige Verfügung (einstweilige Anordnung) beim Verwaltungsgericht beantragt werden, um die Maßnahme zu stoppen, bis eine endgültige Entscheidung über die Klage getroffen ist.
Wer als Lehrbeauftragte*r oder Professorin*in bei der Hochschule angestellt oder verbeamtet ist, muss gegebenenfalls mit dienstrechtlichen Maßnahmen rechnen. Gegen diese kann man sich wehren. Wird beispielsweise im Zusammenhang mit der Lehre oder Lehrmethoden des*der Dozent*in eine Abmahnung aufgrund von „unangemessenem Verhalten“ ausgesprochen, kann die betroffene Person vor dem Verwaltungsgericht gegen die Dienststelle (die Universität) klagen.
Führt der Eingriff in die Lehrveranstaltung zum Vertragsbruch oder zur Verletzung von Rechten, beispielsweise wenn die Hochschule finanzielle Mittel verweigert oder die wissenschaftliche Arbeit des/der Betroffenen sabotiert, wäre die zivilrechtliche Klage eine Option. Werden trotz Erfüllung der vertraglich vereinbarten Lehrverpflichtungen durch den*die Lehrbeauftragte*n die notwendigen Ressourcen – Räume, finanzielle Mittel – hochschulseitig verweigert, könnte zivilrechtliche Klage auf Schadensersatz oder Erfüllung des Vertrages gegen die Universität erhoben werden.
Armaghan Naghipour (Rechtsanwältin, Staatsekretärin für Wissenschaft und Forschung a.D.)