Diffamierung: Rechtsfragen bei Verbalangriffen
Zur Arbeit von Wissenschaftler*innen gehört die Kommunikation von Forschungsergebnissen. Zur öffentlichen Debatte tragen sie mit ihrer Expertise bei – im Radio und Fernsehen oder über soziale Medien. In der aktuell aufgeheizten Diskussion über den israelisch-palästinensischen Konflikt und seine historischen Ursachen reagierten Journalist*innen, Politiker*innen oder Privatpersonen wiederholt auf ihnen nicht genehme Äußerungen von Wissenschaftler*innen mit persönlicher Diffamierung. Eine Auseinandersetzung mit deren Argumenten fand in der Regel nicht statt. Auf die öffentliche Diffamierung folgten anonyme Drohungen. Ein derartiges Vorgehen hat gravierende Folgen für das Wohl der betroffenen Wissenschaftler*innen, beeinträchtigt ihre Karriere und behindert die Publizierung ihrer Forschung.
Der folgende Abschnitt thematisiert Diffamierung in der deutschen Diskussion über den Israel-Palästina-Konflikt und erörtert Fragen, die sich die aufgrund der Forschungstätigkeit und -kommunikation der von Diffamierung betroffenen Wissenschaftler*innen stellen. Dabei sind jeder Fall und jede Äußerung individuell und im Kontext zu betrachten. Im Zweifelsfall empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
Mit Blick auf ihre Forschung zum Israel-Palästina-Konflikt, seine historischen Ursachen und die Dynamiken der politischen Gewalt, berichten Nahostexpert*innen in Deutschland von Selbstzensur. Im Kontext der deutschen Debatte über den Konflikt sind Wissenschaftler*innen und Hochschulangehörige – Befürworter*innen ebenso wie Kritiker*innen israelischer Initiativen – betroffen von einer hitzigen politischen Debatte, in der es oft weniger um den Austausch von Argumenten als um die Diskreditierung Einzelner geht. Dies beschädigt nicht nur die betroffenen Wissenschaftler*innen, sondern unterminiert auch die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende akademische Expertise.
Häufig wird Wissenschaftler*innen, die Israel öffentlich wegen der gegen Palästinenser*innen verübten Gewalt kritisieren, Antisemitismus vorgeworfen, mehrfach wurden Veranstaltungen, akademische Preisverleihungen oder Gastprofessuren abgesagt. Die Medien berichteten über prominente Fälle, unter anderem Judith Butler und Nancy Fraser. Doch sie sind bei weitem nicht die einzigen Wissenschaftler*innen, deren Kritik an Israel als „israelbezogener Antisemitismus“ verurteilt wurde. Derartige Vorwürfe schaden der akademischen Karriere. Für Nachwuchswissenschaftler*innen sind sie damit besonders hart.
Antisemitismusforschende sind sich einig, dass eine adäquate Antisemitismusdefinition moderne Formen des Antisemitismus einbeziehen muss. Diese manifestieren sich häufig jedoch wesentlich subtiler als der Antisemitismus früherer Zeit. Auf eine exakte Definition konnte sich die wissenschaftliche Gemeinschaft daher bislang nicht einigen. Strittig ist insbesondere, wo die Grenze zwischen antisemitischer und legitimer Kritik am Staat Israel verläuft. Befürwortende der Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus argumentieren insofern, dass die in der Arbeitsdefinition von Antisemitismus der IHRA aufgelisteten Beispiele für israelbezogenen Antisemitismus herangezogen würden, um unerwünschte Kritik an der israelischen Politik zum Schweigen zu bringen.
Das Medienrecht regelt, ab wann es sich bei einer öffentlichen Anschuldigung oder Kritik um unzulässige Äußerungen handelt. In Fällen von Hetze und Aufstachelung zum Hass definieren Strafrecht und Antidiskriminierungsgesetze die Grenzen der Meinungsfreiheit. Die Rechtsmittel, auf Betroffene zurückgreifen können, bieten allerdings keine Abhilfe gegen Rufschädigung. Überdies warnen Expert*innen, dass der Rechtsweg eine teure Option sein kann und den jeweiligen Fall noch weiter ins Licht der Öffentlichkeit rückt. Relevante Anregungen finden Wissenschaftler*innen, die mit dieser Situation konfrontiert sind und rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, im Leitfaden von scicommsupport. Wichtig ist jedoch vor allem die öffentliche Bekräftigung der wissenschaftlichen Freiheit der Hochschulbeschäftigten durch die Universitäten selbst. Gleichgültig, ob diese der jeweiligen Äußerung zustimmen oder nicht: Als Arbeitgebende müssen sie zur Meinungsfreiheit ihrer Angestellten stehen. Dies ist nicht zuletzt auch im Arbeitsrecht geregelt.
ECCHR
Unrechtmäßige öffentliche Aussagen oder Äußerungen gegenüber Dritten können – unabhängig davon, ob sie beleidigend, unwahr oder rufschädigend sind –, die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzen und sogar einen Verstoß gegen strafrechtliche Normen darstellen. Dabei kommt es in der rechtlichen Einordnung zunächst darauf an, ob es sich bei der fraglichen Aussage um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt. Tatsachenbehauptungen sind überprüfbar, das heißt sie können wahr oder unwahr sein. Ist die Aussage nachweislich falsch, ist ihre Verbreitung in der Regel rechtswidrig, da sie gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt. Meinungsäußerungen sind Stellungnahmen oder Werturteile, die in der Regel grundrechtlich geschützt sind, auch wenn sie scharf, polemisch oder überspitzt formuliert werden. Unzulässig sind Meinungsäußerungen nur, wenn sie als Schmähkritik oder Formalbeleidigung einzustufen sind und damit das vom Grundgesetz geschützte Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Grundsätzlich gilt es, das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Schutz der Persönlichkeit im Einzelfall gegeneinander abzuwiegen.
Katrin Giere (Rechtsanwältin)
Stellt die Äußerung eine Straftat dar, kann eine Strafanzeige in Erwägung gezogen werden. Straftaten sind etwa: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187). Ein Strafantrag ist im Falle der vorgenannten Äußerungsdelikte binnen drei Monaten nach dem Vorfall zu stellen. Dies kann bei der zuständigen Polizeidienststelle, online oder anwaltlich erfolgen. Soll eine Äußerung so schnell wie möglich gestoppt werden, bietet es sich an, zivilrechtlich vorzugehen (siehe unten).
Besonders wichtig ist hier, die entsprechenden Beweise zu den fraglichen Äußerungen zu sichern. Bei Äußerungen im Internet muss dies so schnell wie möglich erfolgen, da diese gelöscht werden können, wie etwa bei Stories auf Social Media, die in der Regel nur 24 Stunden sichtbar sind. Es sollten Screenshots mit Zeitstempel erstellt werden. Da die Äußerungen immer im Kontext geprüft werden, müssen auch die Vorgeschichte, frühere Äußerungen oder sich auf diese beziehende Kommentare in den sozialen Medien erfasst werden.
Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es wichtig, Name, Adresse, Mailadresse der rechtsverletzenden Person zu haben: Ohne zustellfähige Adresse, sind zwar außergerichtliche Maßnahmen, jedoch nicht der Gangzum Gericht möglich.
Bereits getroffene Äußerungen können auch dann für die Zukunft untersagt werden, selbst wenn sie nicht mehr online abrufbar sind. Eine schnelle Sicherung der Beweise ist hier geboten.
Eine vorbeugende Untersagung von erwarteten Äußerungen ist zwar grundsätzlich möglich, kann jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen erfolgen. Präventiver Schutz vor bestimmten Äußerungen ist in der Regel nicht möglich.
Grundsätzlich sind folgende Aspekte im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Diffamierung zu bedenken:
- Eine (außer-)gerichtliche Auseinandersetzung kann (erneute) mediale Aufmerksamkeit erzeugen.
- Es gilt das Recht auf “Gegenschlag”: Je kritischer und drastischer die Äußerung zu einer Person ist, desto mehr muss in Bezug auf Äußerungen gegenüber der eigenen Person hingenommen werden.
- Selbstöffnung: Der Schutz der Privatsphäre entfällt bei der sogenannten Selbstöffnung. Je mehr eine Person von sich in der Öffentlichkeit preisgibt oder je mehr sie sich in die Öffentlichkeit begibt, desto mehr Berichterstattung über diesen öffentlichen Bereich muss sie dulden.
- Bei eigener Veröffentlichung und Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit der Äußerung kann und sollte die Wortberichterstattung vorab durch eine spezialisierte Kanzlei geprüft werden.
Katrin Giere (Rechtsanwältin)
Die unautorisierte Verwendung von Fotos, beispielsweise im Rahmen von (medialen) Hetzkampagnen, kann einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellen. Dies ist besonders problematisch, wenn Bilder kontextverändernd, stigmatisierend oder entwürdigend eingebettet werden.
Grundsätzlich gilt: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden, § 22 KUG. Ausnahmen gelten bei Personen der Zeitgeschichte oder Ereignissen von öffentlichem Interesse, § 23 KUG. Doch auch in diesen Fällen kann die Veröffentlichung rechtswidrig sein, wenn die Darstellung herabwürdigend, aus dem Zusammenhang gerissen oder gezielt diffamierend erfolgt. Die notwendige Einwilligung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sie kann auch konkludent, d.h. stillschweigend durch Verhalten oder Handlungen der abgebildeten Person erklärt sein. Dies ist z.B. gegeben, wenn sich eine Person vor die Kamera stellt, posiert, lächelt oder ein Interview gibt.
Grundsätzlich ist die mediale Bildberichterstattung durch die Pressefreiheit geschützt. Dies gilt jedoch nur, wenn eine Einwilligung der abgebildeten Person oder ein Ausnahmetatbestand nach § 23 KUG vorliegt. Bei Bildern von Privatpersonen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen und/oder Darstellung ohne sachlichen Kontextbezug, überwiegt in der Regel das Persönlichkeitsrecht, und die Bildnutzung kann untersagt werden. Davon ausgenommen sind unter Umständen:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, zum Beispiel Abbildungen von Personen, an denen ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht. Dazu zählen unter anderem Politiker*innen, Aktivist*innen oder Personen, die sich bewusst in die öffentliche Debatte einbringen. Auch Teilnehmende an Demonstrationen oder öffentlichen Veranstaltungen können darunterfallen, allerdings nur im Kontext der Berichterstattung über das jeweilige Ereignis. Die betreffende Person muss nicht notwendigerweise bereits vorher von öffentlichem Interesse gewesen sein.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen: Bei öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und ähnlichen Versammlungen, dürfen Fotos der Veranstaltung, auf denen Personen erkennbar sind, veröffentlicht werden. Dies gilt jedoch in der Regel nicht für Nahaufnahmen einzelner Personen, wenn die Betroffenen nicht etwa durch einen Redebeitrag oder andere Handlungen im Vordergrund stehen oder dadurchstigmatisiert oder diffamiert werden.
Folgende Rechtsmittel stehen zur Verfügung:
- Zivilrechtlich kann zunächst eine Abmahnung erfolgen, mit der eine Unterlassungserklärung verlangt wird. Erfolgt keine Reaktion oder wird nicht unterzeichnet, kann der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden (§§ 823, 1004 BGB analog).
- Strafrechtlich ist eine vorsätzliche unzulässige Veröffentlichung eines Bildnisses strafbar und kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Auch im Bereich der Bildrechte ist eine ordentliche Dokumentation der Rechtsverletzung wichtig. Die Veröffentlichung eines Bildnisses sollte mithin samt Kontext rechtssicher und mit Zeitstempel abgespeichert werden.
Im Zusammenhang mit Aussagen und Protesten zum israelisch-palästinensischem Konflikt wird die identifizierende Darstellung von Aktivist*innen oder Forschenden zunehmend als Druckmittel eingesetzt. Es gibt Fälle, in denen Medien und Personen sensible Daten wie Namen und Fotos von betroffenen veröffentlichen und diese in einen falschen Kontext setzen. Dabei handelt es sich häufig um rechtswidrige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht. In solchen Fällen ist anwaltliche Beratung geboten.
Katrin Giere (Rechtsanwältin)