Derzeit existieren zwei zentrale Verordnungen der Europäischen Union, die zur Terrorismusbekämpfung das Austrocknen von wirtschaftlichen Ressourcen vorsehen, die „UN-Liste“ und die „EU-eigene Liste“. Beide Verordnungen enthalten zum einen Listen von Personen oder Organisationen, die im Verdacht stehen, terroristische Ziele zu verfolgen oder zu unterstützen. Zum anderen enthalten sie Maßnahmen, die gegen diese Personen oder Organisationen ergriffen werden sollen.
In den letzten Jahren haben sich die Klagen von Personen oder Organisationen, die sich auf einer der beiden Listen befanden, gehäuft. Die Kläger*innen wollten erreichen, dass die jeweiligen Personen oder Organisationen von der Liste gestrichen werden. Sie kritisierten vor allem den mangelnden Rechtsschutz der Personen und Organisationen, die sich auf einer der Listen befanden; dies besonders im Hinblick auf den extrem einschneidenden Charakter einer Maßnahme, die jegliche Verwendung aller wirtschaftlichen oder finanziellen Ressourcen unterbindet. Die Klagen vor den Gerichten der Europäischen Union hatten Erfolg. Die Gerichte bemängelten vor allem die fehlende Begründung der Entscheidung, bestimmte Personen oder Organisationen auf die Liste zu setzen sowie das völlige Fehlen von Verteidigungsrechten der Betroffenen.