Trotz der Ablehnung kritisierte das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss einige Aspekte der Entscheidungen der Vorinstanzen, die für andere Verfahren von Bedeutung sind. Das Bundesverfassungsgericht rügte zum einen ausdrücklich, dass die Vorinstanzen den Klägern die volle Beweis- und Darlegungslast für den tatsächlichen Geschehensablauf, also die Planung und Durchführung der Bombardierung, auferlegt hatten, obwohl dies für serbischen Kläger offenkundig unmöglich war.
Zum anderen beanstandete das Bundesverfassungsgericht, dass die Fachgerichte der Bundesregierung einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum für die Erstellung so genannter Ziellisten eingeräumt hatten. Diese Listen enthalten Objekte, die ein vermeintlich legitimes militärisches Angriffsziel darstellten. Das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof waren in ihren Entscheidungen der Auffassung der Bundesregierung gefolgt, demzufolge eine Überprüfung derartiger Listungen im außen- und verteidigungspolitischen Ermessen stehen und nicht justiziabel sei.