Bereits seit dem Jahr 2007 beschäftigt sich die UN-Völkerrechtskommission (International Law Commission, ILC) mit der für das Völkerstrafrecht zentralen Frage der Immunität staatlicher Hoheitsträger. 2022 nahm die ILC in diesem Zuge eine Reihe von Artikelentwürfen an (Draft Articles on Immunity of State Officials from Foreign Criminal Jurisdiction). Diese sollen im Einklang mit dem Mandat der Kommission zur fortschreitenden Entwicklung des Völkerrechts und seiner Kodifikation beitragen. Der Entwurf hält in seinem Artikel 7 fest, dass in Fällen der Begehung bestimmter internationaler Verbrechen die sog. funktionelle Immunität staatlicher Hoheitsträger keine Anwendung findet. Demnach können auch solche Personen für die Begehung von Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Apartheid, Folter oder zwangsweisem Verschwindenlassen vor nationalen Gerichten angeklagt werden, ohne sich auf ihre Immunität als staatliche Funktionsträger anderer Staaten berufen zu können.
Artikel 7 steht noch bis zum 1. Dezember 2023 der Kommentierung durch die Staaten und damit auch Deutschlands offen. Diese Chance muss genutzt werden, um unmissverständlich klarzustellen, dass für völkerrechtliche Verbrechen keine funktionelle Immunität besteht. Über die durch die ILC aufgeführten Verbrechen hinaus, gilt dies auch für das Verbrechen der Aggression.
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