Weltweit erster Prozess zu Staatsfolter in Syrien vor dem OLG Koblenz

Syrien – Folter – Al-Khatib-Verfahren

Im April 2020 begann in Deutschland der weltweit erste Prozess wegen Staatsfolter in Syrien. Die Angeklagten: Anwar R. und Eyad A., zwei ehemalige Funktionäre des Allgemeinen Geheimdienstdirektorats von Syriens Präsident Baschar al-Assad. Im Februar 2021 wurde Eyad A. zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, im Januar 2022 folgte die Verurteilung Anwar R.s.

Die Bundesanwaltschaft erhob im Oktober 2019 beim Oberlandesgericht Koblenz Anklage gegen R. und A wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das ECCHR unterstützte im sogenannten Al-Khatib-Verfahren 29 Folterüberlebende aus Syrien, 14 von ihnen als Nebenkläger*innen. Zudem veröffentlichte das ECCHR regelmäßig Prozessberichte von den einzelnen Verhandlungstagen.

Fall

Im Januar 2022 verurteilte das Koblenzer Oberlandesgericht mit Anwar R. erstmals einen höherrangigen Ex-Mitarbeiter der Assad-Regierung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien zu einer lebenslangen Haftstrafe. R. wurde schuldig gesprochen, als Mittäter u.a. für Folter, 27 Morde, gefährliche Körperverletzung und sexualisierte Gewalt in der Al-Khatib-Abteilung verantwortlich zu sein. Seinen Mitarbeiter Eyad A. verurteilte das Gericht bereits im Februar 2021 wegen der Beihilfe zu Folter in mindestens 30 Fällen zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

„Dieser Prozess in Deutschland gibt Hoffnung, auch wenn alles lange dauert und nichts morgen passiert, und auch nicht übermorgen. Dass es überhaupt weitergeht, gibt uns Überlebenden Hoffnung auf Gerechtigkeit. Ich bin bereit, auszusagen“, sagte ein Syrer, der in der Al-Khatib-Abteilung gefoltert wurde.

Die Aussagen der durch das ECCHR betreuten Zeug*innen trugen auch dazu bei, dass der Bundesgerichtshof im Februar 2019 Haftbefehle gegen Anwar R. und Eyad A. erließ.

Kontext

Die Arbeit zu dem Verfahren in Koblenz ist Teil einer Reihe von Strafanzeigen wegen Folter in Syrien, die das ECCHR gemeinsam mit fast 100 Syrer*innen – Folterüberlebende, Angehörige, Aktivist*innen und Anwält*innen – seit 2016 in Deutschland, Österreich, Schweden und Norwegen eingereicht hat.

Bereits im Juni 2018 hatte der Bundesgerichtshof einen Haftbefehl gegen Jamil Hassan erlassen, bis Juli 2019 Chef des syrischen Luftwaffengeheimdienstes. Der Haftbefehl kann weltweit vollstreckt werden. Auch hierbei spielten die gemeinsamen Anzeigen des ECCHR und seiner syrischen Partner beim Generalbundesanwalt eine wichtige Rolle.

Media

Anwar R. und einer seiner Verteidiger © Nasser Husein
Anwar R. und einer seiner Verteidiger © Nasser Husein

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Grundlagen

Q&A zum rechtlichen Hintergrund des Falls

Im Januar 2022 verurteilte das Koblenzer Oberlandesgericht Anwar R. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien zu einer lebenslangen Haftstrafe. R. wurde schuldig gesprochen, als Mittäter u.a. für Folter, 27 Morde, gefährliche Körperverletzung und sexualisierte Gewalt in der Al-Khatib-Abteilung verantwortlich zu sein.

Eyad A. hatte das Gericht aufgrund seiner Tätigkeit bei einer „schnellen Eingreiftruppe im Außendienst“ im Rahmen der Niederschlagung von Demonstrationen bereits im Februar 2021 wegen der Beihilfe zu Folter in mindestens 30 Fällen zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Ein wichtiges Zeichen für viele Betroffene ist die Verurteilung Anwar R.s auch wegen sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. ECCHR-Partneranwälte hatten bei Gericht erfolgreich beantragt, sexualisierte Gewalt nicht als Einzelfälle, sondern als systematisches Verbrechen gegen die syrische Zivilbevölkerung anzuklagen.

Das Urteil gegen Eyad A. ist seit April 2022 rechtskräftig. Über die von Anwar R. gegen das Urteil eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.

Mindestens seit April 2011 unterdrückte das syrische Regime gewaltsam die regierungskritische Oppositionsarbeit. Die syrischen Geheimdienste spielten dabei eine zentrale Rolle. Ihr Ziel war es, die Protestbewegung so früh wie möglich zu stoppen und die Zivilbevölkerung einzuschüchtern. Anwar R. und Eyad A. arbeiteten für den Allgemeinen Geheimdienst, insbesondere für Abteilung 251, die für Damaskus zuständig ist.

Der Fall wurde vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt, weil Eyad A. in Rheinland-Pfalz festgenommen wurde, im Zuständigkeitsbereich des Koblenzer Gerichts. Alternativ hätte die Bundesanwaltschaft auch Anklage beim Oberlandesgericht in Berlin erheben können, wo Anwar R. festgenommen wurde. Aufgrund des engen inhaltlichen Zusammenhangs wurden beide Fälle miteinander verbunden.

Seit 2011 führt der Generalbundesanwalt mehrere personenbezogene Ermittlungen zu in Syrien begangenen Straftaten sowie Strukturermittlungsverfahren, in denen Verbrechenskomplexe in Syrien untersucht werden. Auch eine Reihe von Strafanzeigen zu Folter in Syrien, die das ECCHR zusammen mit fast 100 syrischen Folterüberlebenden, Angehörigen, Aktivist*innen und Anwält*innen seit 2017 in Deutschland, Österreich, Schweden und Norwegen einreichte, trugen zu den Ermittlungen bei.

Diese Vorermittlungen waren auch Grundlage für das Al-Khatib-Verfahren.

Das Al-Khatib-Verfahren in Koblenz basierte auf dem Weltrechtsprinzip. Laut diesem Prinzip, das 2002 mit dem Völkerstrafgesetzbuch in Deutschland in Kraft trat, betreffen schwerste Verbrechen wie Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die internationale Gemeinschaft als Ganze. Wenn tatnahe Staaten oder internationale Foren für die strafrechtliche Aufarbeitung nicht zur Verfügung stehen, kann das Weltrechtsprinzip einen alternativen Weg der Strafverfolgung eröffnen. Das erlaubt es Deutschland (und anderen Staaten, in denen das Weltrechtsprinzip gilt), Völkerstraftaten zu verfolgen, unabhängig davon, wer sie begangen hat, wo sie begangen wurden oder gegen wen sie gerichtet waren.

Syrien ist kein Vertragsstaat des International Strafgerichtshofs (IStGH), außerdem blockieren China und Russland eine Verweisung durch den UN-Sicherheitsrat an den IStGH. Das bedeutet, dass Verfahren außerhalb von Syrien zurzeit nur nach dem Weltrechtsprinzip in Drittstaaten möglich sind oder wenn Drittstaaten zuständig sind, weil ihre Staatsbürger*innen entweder als Betroffene oder Täter*innen in die Verbrechen in Syrien involviert waren.

Das Al-Khatib-Verfahren war der erste Prozess weltweit zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit des syrischen Regimes, deshalb ist es auch international von erheblicher Bedeutung. Im Verfahren verschaffte sich das Koblenzer Gericht einen Gesamtüberblick über die politische Situation in Syrien und das System der sich gegenseitig kontrollierenden Geheimdienste, die seit dem ehemaligen Präsidenten Hafiz al-Assad die Bevölkerung gewaltsam unterdrücken. Der Fokus des Verfahrens lag auf den Verbrechen des syrischen Regimes seit Beginn der Revolution, insbesondere der Verbrechen des Allgemeinen Geheimdiensts in der sogenannten Al-Khatib-Abteilung. Zum ersten Mal wurden gerichtlich Beweise gesammelt und rechtlich eingeordnet. In zukünftigen Verfahren, sei es auf nationaler oder internationaler Ebene, kann man hierauf zurückgreifen.

Der Prozess war ein wichtiger erster Schritt auf dem langen Weg zu Gerechtigkeit in Syrien. Er hat dazu beigetragen, die Verbrechen in Syrien und ihre Auswirkungen sichtbar zu machen.

Für syrische Folterüberlebende bedeutete das Verfahren zudem, dass sie in einem Gerichtssaal über das Erlebte sprechen und so aktiv zu den Bemühungen um Gerechtigkeit für Syrien beitragen konnten. Auch spielt das Verfahren eine wichtige Rolle für alle, deren Angehörige in den Gefängnissen umkamen oder immer noch in den Haftzentren gefangen sind.

Zeug*innen sind Personen, die vor Gericht aussagen, weil sie über für das Verfahren relevante Informationen verfügen. Sie waren oder sind persönlich aber nicht zwangsläufig von den angeklagten Verbrechen betroffen. So wurden im Al Khatib-Verfahren etwa bereits Zeug*innen gehört, die einen der Angeklagten kannten oder über die Umstände der Unterdrückung der Protestbewegung berichten konnten.

Nebenkläger*innen sind Beteiligte in dem Verfahren. Nur Personen, die direkt unter den angeklagten Verbrechen gelitten haben oder noch leiden, können sich als Nebenkläger*innen dem Verfahren anschließen. Im Al-Khatib-Verfahren waren das nicht nur Überlebende von Folter oder sexualisierter Gewalt sondern auch nahe Angehörige von Verstorbenen. Werden Nebenkläger*innen vom Gericht zugelassen, haben sie bestimmte prozessuale Rechte und können beispielsweise Fragen stellen, Statements abgeben oder die Zulassung von Beweisen erbitten. Mehrere Nebenkläger*innen machten im Verfahren von ihrem Recht Gebrauch, im Rahmen eines Schlussvortrags abschließend ihre Perspektive auf den Prozess darzustellen.

Überlebende und Zeug*innen von Menschenrechtsverletzungen sind essentiell im Kampf gegen Straflosigkeit. Als Mitglieder der betroffenen Gemeinschaften spielen sie eine Schlüsselrolle. Wenn Gerichtsprozesse einen positiven Effekt auf die syrische Gesellschaft und einen möglichen zukünftigen Übergangsprozess haben sollen, müssen die Betroffenen in ihnen bestärkt werden.

Im Al-Khatib-Prozess wurde deutlich, dass in Verfahren nach dem Weltrechtsprinzip dem Zeug*innenschutz besonders Rechnung zu tragen ist. Gleichzeitig spielten Zeug*innenaussagen eine maßgebliche Rolle: Die Betroffenen konnten Details zu Verbrechen, die sie persönlich erlebt oder beobachtet haben, anschaulich schildern, Informationen zum System der Geheimdienste und zu Befehlsstrukturen einbringen, Tatorte beschreiben und Täter*innen identifizieren.

Obwohl primär die syrische Gemeinschaft von den verhandelten Verbrechen betroffen ist, war es den meisten Syrer*innen zunächst nicht möglich, das Verfahren zu verfolgen – Gerichtssprache ist deutsch. Erst auf eine vom ECCHR unterstützte Verfassungsbeschwerde erhielten zumindest akkreditierte Medienvertreter*innen Zugang zur arabischsprachigen Simultanübersetzung, die den Angeklagten sowie den Nebenkläger*innen zur Verfügung gestellt wurde. Faktisch blieben die meisten arabischsprachigen Journalist*innen aber weiterhin ausgeschlossen, da sie vorab nicht den nötigen Akkreditierungsprozess durchlaufen waren. Positiv war jedoch, dass das Gericht sowohl im Verfahren gegen Eyad A. als auch im Verfahren gegen Anwar R. die Urteilsverkündung simultan übersetzen lies.

Weiterhin bleibt zu kritisieren, dass sich das Gericht trotz mehrfacher Anträge aus der Zivilgesellschaft weigerte, Tonaufnahmen des Verfahrens anzufertigen. Diese hätten eine wichtige Quelle für die Erinnerungs-, Bildungs-, sowie Forschungsarbeit zukünftiger Generationen bilden können.

Obwohl zwangsweises Verschwindenlassen eins der emblematischsten Verbrechen ist, das das syrische Regime zur Unterdrückung der Zivilbevölkerung einsetzt, wurde dieser Tatbestand nicht angeklagt – trotz eines dringenden Antrags der Nebenklage.

Kontrovers diskutiert wurde zudem, dass sowohl Anwar R. als auch Eyad A. nach ihrer Arbeit beim syrischen Geheimdienst desertiert waren, sich also schon selbst vom Assad-Regime abgewandt hatten, bevor sie in Deutschland vor Gericht gestellt wurden. Das Gericht hat diesen Umstand schließlich im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt.

Das ECCHR unterstützte 18 Folterüberlebende, die teilweise schon vor Prozessbeginn beim Bundeskriminalamt ausgesagt haben. 14 von ihnen waren Nebenkläger*innen im Al-Khatib-Verfahren und wurden von unseren Partneranwälten Patrick Kroker, René Bahns und Sebastian Scharmer vertreten.

Zudem initiierte und unterstützte das ECCHR Anträge, die auf eine engere Einbindung der arabischsprachigen Zivilgesellschaft in das Verfahren gerichtet waren. Hierzu gehört etwa die Verfassungsbeschwerde auf Zugang zur Übersetzung des Verfahrens sowie der Antrag, das Verfahren für zukünftige Generationen aufzuzeichnen.

Der Prozess in Koblenz basierte zudem auf einer Reihe von Strafanzeigen zu Folter in Syrien, die das ECCHR zusammen mit fast 100 syrischen Folterüberlebenden, Angehörigen, Aktivist*innen und Anwält*innen seit 2016 in Deutschland, Österreich, Schweden und Norwegen einreichte.

Deutschland nimmt in der Aufarbeitung der Verbrechen spätestens seit dem Al-Khatib-Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz eine wegweisende Rolle ein. Eine Woche nach der Urteilsverkündung im Fall Anwar R. eröffnete das Oberlandesgericht Frankfurt im Januar 2022 das Verfahren gegen den ehemaligen syrischen Militärarzt Alaa M. Der Grund: Dringender Verdacht der Mittäterschaft an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die das syrische Regime seit 2011 begangen hat. M. soll als Arzt Menschen gefoltert, getötet und sexuell misshandelt haben. Das Verfahren, in dem ein ECCHR-Partneranwalt einen Nebenkläger vertritt, kann mehrere Jahre dauern – und es wird womöglich nicht das letzte Verfahren zu Staatsfolter in Syrien bleiben.

 

Als Staatsoberhaupt genießt der syrische Präsident Baschar al-Assad Immunität vor nationaler strafrechtlicher Verfolgung in Drittstaaten. Trotzdem sammelt der Generalbundesanwalt im Zuge seiner Ermittlungen zum Al-Khatib-Verfahren auch Informationen zu Verbrechen, die Assad mutmaßlich persönlich begangen haben könnte. Diese Beweise könnten dann zukünftig genutzt werden, wenn Assad nicht länger syrischer Präsident ist, oder wenn vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder einem UN-Tribunal Anklage gegen ihn erhoben werden sollte.

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Weltrechtsprinzip

Durch das Weltrechtsprinzip kann in Drittstaaten ein Verbrechen im Sinne des Völkerstrafrechts verhandelt werden.

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Die Rechtslage ist eindeutig: Folter ist unter allen Umständen verboten. Wer Folter anwendet, anordnet oder billigt, muss sich dafür vor Gericht verantworten. So sieht es die UN-Antifolterkonvention vor. 146 Staaten haben die Konvention ratifiziert.

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