Kein Verfahren gegen leitenden Mitarbeiter der Danzer Group wegen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo

Demokratische Republik Kongo – Polizeigewalt – Danzer

Im Danzer-Fall hat die Staatsanwaltschaft Tübingen wichtige Beweismittel ignoriert und ermittelt seit März 2015 nicht weiter. Das ECCHR und die britische Menschenrechtsorganisation Global Witness hatten im April 2013 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen einen deutschen Manager des deutsch-schweizerischen Holzhandelsunternehmens Danzer Group eingereicht.

Dem leitenden Mitarbeiter wird vorgeworfen, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, Verbrechen durch kongolesische Sicherheitskräfte am 2. Mai 2011 in der Demokratischen Republik Kongo zu verhindern. Konkret geht es um Beihilfe zu Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Brandstiftung – jeweils durch Unterlassen. Die Staatsanwaltschaft hat maßgebliche zugängliche Beweismittel unbeachtet gelassen. Dazu gehören Akten aus zwei kongolesischen Ermittlungsverfahren.

Die Akten enthalten Vernehmungsprotokolle von zahlreichen Betroffenen und Zeug*innen, die ein übereinstimmendes und in sich schlüssiges Bild vom Tatgeschehen geben und mit Ermittlungsberichten kongolesischer Behörden übereinstimmen.

Fall

Am frühen Morgen des 2. Mai 2011 überfiel ein Einsatzkommando lokaler Sicherheitskräfte das Dorf Bongulu im Norden der Demokratischen Republik Kongo. Polizisten und Soldaten misshandelten und vergewaltigten Bewohner und Bewohnerinnen des Dorfes, nahmen 16 Personen willkürlich fest. Dabei nutzen die Sicherheitskräfte Fahrzeuge des Holzunternehmens Siforco S.A.R.L. – zu der Zeit eine Tochterfirma der Danzer Group. Das Unternehmen stellte jedoch nicht nur Fahrzeuge und Fahrer zur Verfügung, sondern bezahlte Einsatzkräfte für ihren Einsatz auch.

Hintergrund des brutalen Einsatzes war ein Konflikt zwischen dem Dorf und Siforco. Nach Ansicht der Bewohner*innen hatte das Unternehmen seine vertragliche Verpflichtungen, Sozialprojekte in der Region zu realisieren, nicht erfüllt.

Kontext

In Deutschland gibt es kein Unternehmensstrafrecht, jedoch können sich Mitarbeiter*innen von Unternehmen durch Tun oder Unterlassen strafbar machen. Das deutsche Strafrecht sieht für hochrangige Manager*innen eine Verpflichtung zur Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten durch nachgeordnete Mitarbeiter*innen vor. Dem Angezeigten wird vorgeworfen, diese betrieblichen Sorgfaltspflichten verletzt zu haben.

Als Mitglied des Verwaltungsrates und Verantwortlicher für das Afrika-Geschäft der Danzer Group hätte er den Mitarbeitern von Siforco konkrete Anweisungen für Konfliktfälle geben müssen. In einer Stellungnahme vom 9. November 2011 auf der Website der Danzer Group bestreiten Danzer und Siforco, Gewalttaten gegen die Dorfbewohner*innen unterstützt zu haben. Die Ereignisse am 2. Mai 2011 seien außerhalb ihrer Kontrolle und ihres Verantwortungsbereiches geschehen. Siforco behauptet, dass sie der Nutzung ihrer Fahrzeuge nicht zugestimmt hätten, wenn sie von den Konsequenzen gewusst hätten.

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Definition

Sorgfaltspflicht

Menschenrechtliche Sorgfaltspflichten besagen, dass ein Unternehmen durchgehende Risikountersuchungen durchführen sollte, um sicherzustellen, dass keine menschenrechtlichen Standards verletzt werden.

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Das ECCHR sieht die Verantwortung für die Gefährdung von Menschenrechten und Umwelt bei denen, die von der global organisierten Wirtschaft am meisten profitieren. Zusammen mit den Betroffenen von Umwelt- und Geundheitsschäden arbeitet das ECCHR daran, dass deren Recht auf Gerechtigkeit global durchzusetzen.

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