Deutsche Justiz erlässt Haftbefehl gegen syrischen Geheimdienstchef Jamil Hassan

Syriens Luftwaffengeheimdienst – die „rechte Hand“ der Präsidentenfamilie al-Assad

Syrien – Folter – Luftwaffengeheimdienst

Im Juni 2018 wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen Haftbefehl gegen Jamil Hassan, der bis Juli 2019 Leiter des syrischen Luftwaffengeheimdiensts (Air Force Intelligence) war, erlassen hat. Der Haftbefehl ist ein Meilenstein im Kampf gegen die Straflosigkeit von Folter in Syrien und ein enormer Schritt für alle Betroffenen des Foltersystems unter Syriens Präsident Baschar al-Assad. So sehen es insbesondere die syrischen Folterüberlebenden, Aktivist*innen und Jurist*innen, deren Aussagen entscheidend zu dem Haftbefehl gegen Hassan beitrugen.

Fall

Das ECCHR hatte im November 2017 gemeinsam mit neun Frauen und Männern aus Syrien sowie den Juristen und Aktivisten Anwar al-Bunni (Syrian Center for Legal Studies and Research, SCLSR) und Mazen Darwish (Syrian Center for Media and Freedom of Expression, SCM) beim Generalbundesanwalt (GBA) eine Strafanzeige wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in Syrien eingereicht.

Die Anzeige richtet sich gegen zehn hochrangige bekannte Funktionäre des Nationalen Sicherheitsbüros und des Luftwaffengeheimdiensts, unter ihnen Jamil Hassan. Die angezeigten Taten – darunter vorsätzliche Tötung, Verfolgung, Folter und sexualisierte Gewalt – wurden zwischen September 2011 und Juni 2014 in fünf verschiedenen Haftanstalten, sogenannten Abteilungen, des Luftwaffengeheimdienstes in Damaskus, Aleppo und Hama begangen.

Folter in Haftanstalten des Luftwaffengeheimdiensts war auch Inhalt einer Strafanzeige, die das ECCHR gemeinsam mit der Gruppe um „Caesar“, Ex-Mitarbeiter der syrischen Militärpolizei, im September 2017 einreichten.

Kontext

Die Strafanzeige zum Luftwaffengeheimdienst steht in einer Reihe mit weiteren Anzeigen zu Folter in Syrien, die das ECCHR gemeinsam mit verschiedenen Partner*innen in Deutschland und Österreich erarbeitet hat. Im Juni 2020 erweiterte das ECCHR diese Strafanzeige. Mit der neuen Einreichung will es auf die Systematik von sexualisierter und geschlechtsbezogener Gewalt in den syrischen Gefängnissen hinweisen.

Nach Ansicht des ECCHR und der syrischen Partnerorganisationen SCLSR, SCM und Caesar Files Group, kann Deutschland einen wichtigen Beitrag leisten, um der Straflosigkeit in Syrien ein Ende zu setzen. Der GBA nutzt das Weltrechtsprinzip und ermittelt bereits seit 2011 zu Folter unter Assad.

Zitate

Personen

Hier finden Sie die Kurzportraits der Anzeigenerstatter*innen.

Zeuge 24 (im Folgenden Z 24 genannt) ist 30 Jahre alt und studierte Ingenieurwesen in Damaskus. Als Aktivist engagierte er sich seit Beginn in der Protestbewegung gegen die Regierung Assad und war unter anderem in einer Organisation zur Unterstützung von Gefangenen aktiv.

Im November 2011 wurde Z 24 zusammen mit drei Freunden festgenommen. Die Leiche eines der Freunde erkannte Z 24 auf den "Caesar-Fotos". Z 24 verbrachte viereinhalb Monate in verschiedenen Gefängnissen der al-Mezzeh-Ermittlungsabteilung des Luftwaffengeheimdiensts. Er wurde dort so schwer gefoltert, dass er sich nach seiner Entlassung und Flucht in Deutschland einer Operation unterziehen musste. Als er in der al-Mezzeh-Ermittlungsabteilung ankam, so berichtete Z 24, wurde er mehrere Stunden lang mit Kabeln und Stöcken, deren Spitzen mit Nägeln versehen waren, gefoltert. Dabei brachen die Wächter Z 24 den Kiefer. Da er nicht medizinisch versorgt wurde, konnte er wochenlang nicht essen. Er war darauf angewiesen, dass ihm Mitgefangene das karge Essen vorkauten. Immer wieder wurde Z 24 gefoltert – dabei wurde er regelmäßig mit Elektroschocks traktiert.

Dem ECCHR gegenüber beschrieb er auch die Shabeh-Methode, bei der ihm die Wächter die Hände auf den Rücken festbanden und ihn dann an den Handgelenken an der Decke aufhängten. Z 24 floh zunächst nach Ägypten und kam über das Mittelmeer nach Europa. Er lebt nun mit seiner Frau in Deutschland.

Zeuge 20 (im Folgenden Z 20 genannt) ist Kurde, 51 Jahre alt und lebte vor seiner Festnahme in Afrin nördlich von Aleppo, wo er als Taxifahrer arbeitete. Ab Oktober 2011 nahm er an Demonstrationen gegen die Assad-Regierung teil.

Eines frühen Morgens im März 2012, als er gerade seine Taxischicht beendete, wurde Z 20 vom politischen Geheimdienst festgenommen. Ein Freund, Zeuge 21 (siehe unten), war unter Folter dazu gezwungen worden, den Namen und die Adresse von Z 20 zu nennen. Er wurde unter anderem 77 Tage lang in der Aleppo-Abteilung des Luftwaffengeheimdiensts gefangen gehalten, bevor er in einem Frachtflugzeug mit Z 21 und anderen Gefangengen von Aleppo nach al-Mezzeh geflogen wurde. Z 20 beschreibt den Luftwaffengeheimdienst als den zweifellos brutalsten der insgesamt vier Geheimdienste in Syrien. "Als wir in die al-Mezzeh-Ermittlungsabteilung gebracht wurden, empfing man uns mit den Worten: Ihr seid jetzt in der Hölle", berichtete Z 20 dem ECCHR.

Einen Teil der Haft verbrachte er in einer Einzelhaftzelle, in der aber zeitweise bis zu acht Menschen gefangen gehalten wurden, sodass sie gezwungen waren zu hocken. Es habe kein Licht gegeben, nur eine schwarze Eisentür mit einer Luke, die geöffnet wurde, wenn es etwas zu essen gab. Rund um die Uhr habe er die Schreie anderer Gefangener gehört. In den Gefängnissen des Luftwaffengeheimdiensts seien er und die anderen Gefangenen regelmäßig gedemütigt und gefoltert worden.

In der al-Mezzeh-Abteilung für Spezialoperationen wandten die Wächter die Falaqa-Methode an: Z 20 musste auf dem Bauch liegen, während ihn die Wächter mit Schlägen auf die Fußsohlen quälten. Einmal brachen sie ihm den rechten Fuß. Medizinisch behandelt wurde Z 20 daraufhin nicht. "Es kam auch vor, dass ich meine Arme nach vorne ausstrecken musste und sie dann mit dem grünen PVC-Rohr, genannt Lakhdar Brahimi, draufschlugen", ergänzt er.

Im Juni 2013 floh Z 20 nach Istanbul. Mittlerweile lebt er zusammen mit seiner Familie in Deutschland.

Auch Zeuge 21 (im Folgenden Z 21 genannt) nahm ab 2011 bis zu seiner Festnahme an mehreren Demonstrationen in Aleppo teil. Im Februar 2012 nahm ihn der politische Geheimdienst fest. Unter schwerer Folter wurde Z 21 gezwungen, den Namen von Z 20 preiszugeben und die Geheimdienstmitarbeiter zusammen mit einigen Angehörigen von Assads Shabiha-Miliz zu seinem Wohnsitz zu führen.

Z 21 war unter anderem in der Aleppo-Abteilung und der al-Mezzeh-Ermittlungsabteilung inhaftiert. In der Aleppo-Abteilung sah er kurz seinen ebenfalls inhaftierten Bruder. Z 21 wurde unzählige Male gefoltert. In der al-Mezzeh-Ermittlungsabteilung wurde er unter anderem mit Flaschen, die zum Teil voll gefrorenem Wasser waren, geschlagen. Dem ECCHR gegenüber berichtete er auch, wie die Wächter mehrfach die Dulab-Methode einsetzten. Dabei musste sich Z 21 mit Armen und Beinen in einen Autoreifen zwängen, sodass er den Schlägen des Wärters völlig ausgeliefert war.

Zur körperlichen Folter kam die psychische Folter, an deren Folgen Z 21 bis heute besonders leidet. Während der Haft beim Luftwaffengeheimdienst wurde er mehrfach Zeuge schwerer sexualisierter Gewalt. Einmal habe er in einer sogenannten "Kühlzelle" vier aufgehängte nackte Männer gesehen und gehört. Mit anhören zu müssen, wie andere gefoltert wurden, sei das Schlimmste für ihn gewesen.

Z 21 lebt heute mit seiner Familie in Deutschland.

Zeugin 17 (im Folgenden Z 17 genannt) lebte in Damaskus und ist Sunnitin. Als die Regierung von Präsident Baschar al-Assad im Jahre 2011 die friedlichen Proteste im Land niederschlagen ließ und immer mehr Menschen innerhalb Syriens auf der Flucht waren, engagierte sich Z 17 in Duma, einem Stadtteil im Nordosten Damaskus, in der medizinischen Versorgungshilfe für die Binnengeflüchteten. Wegen dieses Engagements geriet sie ins Visier des Luftwaffengeheimdienstes und wurde schließlich verhaftet.

Die heute 35-Jährige war in der al-Mezzeh-Abteilung für Spezialoperationen und in der al-Mezzeh-Ermittlungsabteilung des Luftwaffengeheimdiensts inhaftiert. Sie wurde mehrfach gefoltert. Etwa 15 Tage nach der Verhaftung musste sie in der al-Mezzeh-Ermittlungsabteilung die Folter eines ihr bekannten Mannes mit ansehen. Danach wurde sie selbst bewusstlos geschlagen. Als sie wieder zu sich kam, fühlte sich ihr Rücken wie gebrochen an. Außerdem war sie zwei Monate lang auf einem Ohr taub.

Und dies sei nur der Anfang gewesen, berichtete Z 17 dem ECCHR: In den folgenden neun Monaten wurde die Frau regelmäßig beschimpft, gedemütigt und geschlagen. Immer wieder wurde Z 17 Zeugin, wie Frauen und Männer gefoltert wurden. Sie musste die verzweifelten Schreie der anderen Gefangenen mit anhören. Eines Tages sah sie auf dem Weg zur Toilette einen Raum, in dem sechs Männer von der Decke hingen und von deren Körpern Blut floss. Als der Wächter das bemerkte, schlug er Z 17 zu Boden. Dieser war voller Blut, da die Gefangenen nach der Folter oft bewusstlos oder tot über den Flur zurück in die Zelle gezerrt wurden. Gegenüber dem ECCHR berichtete Z 17 auch von den entsetzlichen Haftbedingungen in al-Mezzeh: "Eine Zelle war im Keller. Dort roch es nach Blut und Tod."

Überall waren Kakerlaken, Ameisen und anderes Ungeziefer, fast alle Inhaftierten bekamen Hautkrankheiten wie Krätze. Zu essen, berichtete die Frau, bekam sie verschimmeltes Brot, halbgaren Reis und verschmutzte Tomatensauce. Einfache Bedürfnisse, wie der Gang zur Toilette, wurden zur Tortur: Mal wurden die Gefangenen dabei geschlagen und erniedrigt, mal wurde die Toilettennutzung komplett verweigert. Über die Sanitäranlagen sagt Z 17: "Auf den Toiletten war überall Urin, es stank schrecklich. Teilweise waren die Toiletten verstopft und man musste auf Urin und Kot steigen." Einmal beobachtete Z 17, wie Wächter einen Mann zwangen, seinen eigenen Kot zu essen – als er sich verweigerte, verprügelten die Wächter ihn.

Nach ihrer Flucht über die Türkei und die Balkanroute, lebt Z 17 seit Anfang 2016 in Deutschland.

Mazen Darwish ist ein syrischer Menschenrechtsaktivist, Journalist und Präsident des Syrian Center for Media and Freedom of Expression (SCM), das er 2004 in Damaskus gegründet hat. Die Organisation dokumentierte zahlreiche Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Arbeitsbedingungen von Journalist*innen und unterstützte Medienschaffende bei Streitigkeiten mit den Behörden. Eine offizielle Registrierung der Organisation wurde von der Regierung untersagt, dennoch arbeitete sie weiter im Untergrund.

Aufgrund seiner Arbeit wurde Darwish mehrfach verhaftet, unter anderem im April 2008, nachdem er und seine Kolleg*innen über Aufstände in Adra, einer Stadt in der Nähe von Damaskus berichtet haben. Darwish wurde wegen "Diffamierung und Verunglimpfung der staatlichen Autorität" zu zehn Tagen Haft verurteilt. Nach Beginn der friedlichen Massenproteste gegen Präsident Baschar al-Assad im Frühjahr 2011 dokumentierte das SCM unter anderem die Namen von verhafteten, "verschwundenen" und getöteten Aktivist*innen.

2012 ehrte Reporter ohne Grenzen Darwish für seinen Einsatz als Journalist des Jahres. Im Februar 2012 verhaftete der Luftwaffengeheimdienst Darwish zusammen mit seinen Kolleg*innen in den Büroräumen des SCM: "Ich wurde nach meiner Verhaftung in verschiedene geheime Militärgefängnisse gebracht, immer wieder wurde ich von einem in das nächste Foltergefängnis gebracht", sagte Darwish in einem Interview mit DIE ZEIT. Die Zustände in den Folterzentren beschreibt er als "katastrophal". Neben der mangelnden Hygiene und dem Platzmangel beschreibt er die Foltermethoden: Elektroschocks, Aufhängen an den Händen, Schläge und Schlafentzug.

Für die Freilassung der SCM-Mitarbeiter*innen setzten sich jahrelang mehr als 70 Menschenrechtsorganisationen ein. Auch die UN-Vollversammlung und das Europaparlament forderten ihre Freilassung. Im August 2015, nach dreieinhalb Jahren Haft, wurde Darwish unter der Bedingung freigelassen, einen Monat später vor dem Anti-Terror-Gericht in Damaskus erneut zu erscheinen. Am 31. August 2015 entschied das Gericht, dass die Fälle von Darwish und seiner Mitangeklagten unter eine im Jahr 2014 verkündete Amnestie fielen. Außerdem wies der Richter den zentralen Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus ausdrücklich ab.

Darwish, der die Methoden und Zustände in syrischen Gefängnissen am eigenen Leib erlebt hatte, sagte gegenüber dem ECCHR: "Folter war kein Einzelfall in den Gefängnissen Assads, vielmehr wurde sie systematisch eingesetzt."

Als ein wichtiger Zeuge der Geschehnisse in Syrien, engagiert sich Darwish weiterhin für die Gerechtigkeit in seinem Land.

Anwar al-Bunni ist ein bekannter syrischer Menschenrechtsanwalt. Er ist einer der Gründer der Human Rights Association Syria (HRAS) und des Zentrums für die Verteidigung von Journalisten und politischen Gefangenen, dem (Syrian Center for Legal Studies and Research, SCLSR).

Als Rechtsanwalt verteidigte Al-Bunni viele Menschenrechtsakvist*innen und Personen, die infolge der Proteste in den Jahren 2000/01 in Damaskus wegen ihrer politischen Position verfolgt und verhaftet wurden. Aufgrund seiner Arbeit wurde Al-Bunni ebenfalls Ziel repressiver Maßnahmen. Er selbst und auch Mitglieder seiner Familie wurden systematisch bedroht, verfolgt und von den Behörden diffamiert. Die Anwaltskammer in Damaskus schloss Al-Bunni mehrmals aus.

Im Mai 2006 wurden Al-Bunni und eine Reihe anderer Menschenrechtsaktivist*innen verhaftet, nachdem sie die sogenannte Beirut-Damaskus-Erklärung unterzeichnet hatten. In der Erklärung riefen 274 libanesische und syrische Intellektuelle zu einer Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf.

In der Untersuchungshaft wurde er mehrfach, unter anderem von den Gefängniswärtern, gefoltert. Nach einem Verfahren, das nicht den internationalen Standards entsprach, wurde Al-Bunni im April 2007 wegen "Verbreitung staatsgefährdender Falschinformationen" zu fünf Jahren Haft verurteilt. Damals war er bereits fast ein Jahr in dem berüchtigten Adra-Gefängnis bei Damaskus. "Es ist ein Wunder, dass ich noch lebe", sagte Al-Bunni dem ECCHR. Er sei nicht mit den anderen politischen Gefangenen, sondern mit den Nichtpolitischen eingesperrt gewesen. Regimetreue Inhaftierte hätten eines Tages versucht, ihn von einem Balkon aus dem zweiten Stock zu stürzen. Er habe diesen Angriff nur durch die Hilfe anderer Mitgefangener überlebt.

Im Mai 2011 wurde Al-Bunni entlassen. Heute lebt er in Berlin. 2008 erhielt er den Front Line Defenders Award für Menschenrechtsverteidiger in Gefahr, im selben Jahr zeichnete ihn der Deutsche Richterbund mit dem Menschenrechtspreis aus. Ende 2018 wurde Al-Bunni mit dem Deutsch-Französischen Menschenrechtspreis geehrt.

Grundlagen

Q&A zu den rechtlichen Grundlagen der Strafanzeige

In Syrien herrscht weiterhin absolute Straflosigkeit und auch in absehbarer Zeit ist dort an eine Strafverfolgung von Täter*innen aus den Reihen des Assad-Regimes nicht zu denken.

Die Internationale Strafjustiz bietet seit 2002 durch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) grundsätzlich die Möglichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord vor eben dieses Gericht in Den Haag zu bringen. Doch derzeit gibt es kaum Chancen für die Verfolgung der Verbrechen in Syrien durch den IStGH. Denn der Gerichtshof kann nicht tätig werden, zum einem ist Syrien kein Vertragsstaat, zum anderen blockiert Russland eine Verweisung durch den UN-Sicherheitsrat an den IStGH.

Immerhin hat der UN-Menschenrechtsrat eine unabhängige Untersuchungskommission zu Syrien eingerichtet: Die Ermittler*innen sammeln seit mehr als fünf Jahren Beweise gegen alle Kriegsparteien. Sie arbeiten in den Nachbarstaaten Libanon, Jordanien, Irak und der Türkei. Die Informationen der UN-Kommission sind unerlässlich für eine zukünftige juristische Aufarbeitung.

Im Dezember 2016 initiierte die UN-Generalversammlung zusätzlich den „International, Impartial and Independent Mechanism to Assist in the Investigation and Prosecution of those Responsible for the Most Serious Crimes under the International Law Committed in the Syrian Arab Republic since March 2011“, kurz IIIM.

Schwere Verbrechen berühren die internationale Gemeinschaft als Ganzes und dürfen nicht unbestraft bleiben. Deshalb ist es Aufgabe auch der nationalen Gerichtsbarkeiten in Drittstaaten wie Deutschland, die schweren Verbrechen in Syrien zu ermitteln und zur Anklage zu bringen.

In Deutschland ermöglicht das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), das 2002 in Kraft trat, eine Strafverfolgung der Verbrechen in Syrien. Mit dem VStGB wurde das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst.
Das im VStGB verankerte Weltrechtsprinzip schafft die Voraussetzung der Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch die deutsche Strafjustiz. Laut VStGB darf der GBA auch dann ermitteln, wenn diese Verbrechen im Ausland begangen wurden. Das heiß es besteht Strafbarkeit nach deutschem Recht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden.

Seit 2011 führt der Generalbundesanwalt mehrere personenbezogene Ermittlungen zu in Syrien begangenen Straftaten sowie Strukturermittlungsverfahren, in denen Verbrechenskomplexe in Syrien untersucht werden. Auch die Reihe von Strafanzeigen zu Folter in Syrien, die das ECCHR zusammen mit fast 100 syrischen Folterüberlebenden, Angehörigen, Aktivist*innen und Anwält*innen seit 2017 in Deutschland, Österreich, Schweden und Norwegen einreichte, trugen zu den Ermittlungen bei. Diese Ermittlungen waren Grundlage für das sogenannte Al-Khatib-Verfahren, den ersten Prozess weltweit zu Staatsfolter in Syrien.

Im deutschen Rechtssystem zeigt man mit einer Strafanzeige, technisch gesehen, einen Sachverhalt (eine mutmaßliche Straftat) an. Die Verdächtigen dafür zu ermitteln ist dann Aufgabe der Ermittlungsbehörden.

Die Strafanzeigen, die das ECCHR zusammen mit den Anzeigeerstatter*innen aus Syrien eingereicht hat, betreffen das Verbrechen der systematischen Folter in Haftanstalten der syrischen Geheimdienste und der Militärpolizei. Systematische Folter ist nach dem Völkerstrafgesetzbuch als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren.

Die Anzeigen richten sich gegen zahlreiche namentlich bekannte und weitere unbekannte Mitarbeiter*innen des syrischen Militärgeheimdienstes und der syrischen Regierung, die aller Vermutung nach für die angezeigten Verbrechen die Verantwortung tragen.

Im Fall einer Strafverfolgung in einem Drittstaat ist eine Strafanzeige oft der erste Schritt auf dem Weg zu Ermittlungen. Eine Anzeige soll den GBA auf eine bestimmte Situation oder Tat aufmerksam machen, die aus der Sicht der Anzeigeerstatter*innen einen Straftatbestand erfüllt, sprich ein Verbrechen sein könnte.

Der GBA ermittelt bereits in verschiedenen Strukturverfahren zu Syrien, sammelt Beweise und sichert sie. In personenbezogenen Verfahren geht es jedoch zumeist um Täter*innen niederen Ranges, da diese öfter in Europa angetroffen werden und vor Gericht gestellt werden können. Mit den Strafanzeigen des ECCHR soll der GBA gezielt gegen Personen, die Führungspositionen bei den syrischen Geheimdiensten und der Militärpolizei bekleiden oder bekleideten, ermitteln und beim Bundesgerichtshof internationale Haftbefehle gegen sie erwirken.

Im Mai 2018 war es tatsächlich so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) erließ einen internationalen Haftbefehl gegen Jamil Hassan, der bis Juli 2019 Leiter des syrischen Luftwaffengeheimdiensts war.

Haftbefehle gegen die Verantwortlichen für die systematische Unterdrückung und Folter unter Assad sind ein wichtiges Signal für die Überlebenden, für die Angehörigen der Betroffenen und auch für diejenigen, die immer noch in den Gefängnissen der Assad-Regierung inhaftiert sind.

Die Tatsache, dass der GBA ein personenbezogenes Ermittlungsverfahren gegen einen verantwortlichen syrischen Amtsträger wegen Völkerrechtverbrechen in Syrien einleitete, und der Bundesgerichtshof (BGH) daraufhin einen internationalen Haftbefehl erließ, war ein erster konkreter Schritt, um der Straflosigkeit in Syrien ein Ende zu setzen.

Wie Jamil Hassan halten sich die meisten hochrangigen Verantwortlichen für Folter und andere Menschenrechtsverbrechen unter Assad zwar in Syrien auf, doch wenn ein internationaler Haftbefehl vorliegt und sie das Land verlassen, können sie verhaftet und nach Deutschland ausgeliefert werden. Die deutsche Justiz ist dann in der Lage, Anklage zu erheben und ein Gerichtsverfahren zu eröffnen. Entsprechend hatte der Bundesgerichtshof im April 2019 einen Haftbefehl gegen den ehemaligen IS-Anhänger Taha al-J. erlassen. Dieser wurde im Mai 2019 in Griechenland festgenommen und aufgrund eines Auslieferungsersuchens der Bundesanwaltschaft im Oktober 2019 an die Bundesrepublik Deutschland überstellt und hier vor Gericht gebracht.

Dass internationale Haftbefehle gegen hochrangige Politiker*innen oder Militärs durchaus möglich und wirksam sind, lehrt der Fall des chilenischen Diktators Augusto Pinochet. 1998 erließ der spanische Untersuchungsrichter Baltasar Garzón einen internationalen Haftbefehl wegen Völkermordes gegen Pinochet. Bei einem Aufenthalt in London verhaftete Scotland Yard den ehemaligen Diktator und der damalige britische Innenminister Jack Straw stimmte der Auslieferung an Spanien zu. Zwar erreichte die chilenische Regierung eine Freilassung aus humanitären Gründen, doch letzten Endes eröffnete die Verhaftung Pinochets die juristische Aufarbeitung der Diktaturverbrechen in Chile.

Als Präsident und Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Arabischen Republik Syrien steht Baschar al-Assad an der Spitze der Pyramide des militärischen Berichts- und Befehlswesens. Er hat die Oberbefehlsmacht über die Handlungen aller Sicherheits- und Militärinstitutionen, d.h. auch der vier syrischen Geheimdienste, des Verteidigungsministeriums und des Nationalen Sicherheitsbüros. Damit trägt Präsident Assad unzweifelhaft die Verantwortung für deren Straftaten.

Als amtierendes Staatsoberhaupt ist Assad vor Strafverfolgung durch nationale Gerichte in Drittstaaten geschützt. In Deutschland steht ihm nach Paragraf 20 Abs. 2 GVG und Art. 25 GG die völkerrechtliche Immunität ratione personae zu. Das bedeutet, dass derzeit kein Strafverfahren gegen ihn geführt werden kann. Dennoch sammelt der GBA im Rahmen des Strukturverfahrens auch Beweise für mögliche Straftaten Assads. Diese Erkenntnisse können genutzt werden, wenn er nicht mehr Präsident ist, oder wenn eines Tages der IStGH oder ein Sondertribunal zum Syrien-Konflikt Anklage gegen Assad erheben.

Primäres Ziel der Strafanzeigen sind weitere personenbezogene Ermittlungsverfahren, in denen die beschriebenen Verbrechen juristisch in Teilhabe der Überlebenden wie der syrischen Gemeinschaft aufgearbeitet werden. Das Al-Khatib-Verfahren stellt als weltweit erstes Verfahren wegen syrischen Staatsfolter einen Meilenstein in der Aufarbeitung der Verbrechen dar.

Das ECCHR setzt darauf, dass den Ermittlungen zu den Strafanzeigen weitere Anklagen gegen hochrangige Täter*innen und weitere (internationale) Haftbefehle folgen. Dies soll nicht zuletzt auch das öffentliche Bewusstsein über die Menschenrechtsverbrechen in Syrien stärken und den Druck auf die internationale Strafjustiz erhöhen.

Unsere Strafanzeigen beruhen auf den Aussagen zahlreicher Frauen und Männer, die in verschiedenen „Abteilungen“ (Haftanstalten) der syrischen Geheimdienste und der Militärpolizei in Damaskus inhaftiert waren. Hinzu kommen die Fotos und Metadaten der Caesar Files Group mit ihrem einzigartigen Wert für mögliche Ermittlungen.

Neben den Aussagen der Betroffenen dienen öffentlich zugängliche Dokumente und Berichte als Quellen für diese Strafanzeige. Viele der Verbrechen in Syrien, darunter auch Folter, sind durch internationale und syrische Menschenrechtsorganisationen sorgfältig und über Jahre dokumentiert worden. In ihrer Gesamtheit beweisen die Aussagen der Überlebenden und Zeug*innen, offizielle Dokumente sowie Bilder von Opfern und Tatorten, dass sich das syrische Regime systematischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schuldig gemacht hat. Entsprechend hat dies auch das Oberlandesgericht Koblenz im Al-Khatib-Verfahren gesehen. Das Urteil gegen Eyad A. vom Februar 2021 ist inzwischen rechtskräftig.

Um die systematischen und flächendeckenden Menschenrechtsverbrechen in Syrien aufzuarbeiten, müssen weitere rechtliche Interventionen folgen – gegen die Assad-Regierung, gegen transnationale Unternehmen, gegen die Staaten, die in dem Konflikt militärisch intervenieren, und gegen bewaffnete Gruppen wie den IS.

Ohne Gerechtigkeit für die Betroffenen der Verbrechen in Syrien wird es auch keine politische Lösung für den Konflikt geben. Die juristische Aufarbeitung von Menschenrechtsverbrechen ist für jeden Einzelnen unerlässlich. Sie hat aber auch eine nachhaltige Bedeutung für den Aufbau einer rechtstaatlichen und demokratischen Gesellschaft nach einem Ende des Kriegs in Syrien.

Themen für mögliche weitere rechtliche Schritte sind die Lieferung konventioneller Waffen, anderer Rüstungsgüter oder Überwachungstechnologie an die Konfliktparteien sowie die gezielte sexualisierte Gewalt gegen Frauen und der Einsatz von Chemiewaffen in Syrien.

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Die Generalbundesanwaltschaft ist Deutschlands oberste Strafverfolgungsbehörde.

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Folter

Die Rechtslage ist eindeutig: Folter ist unter allen Umständen verboten. Wer Folter anwendet, anordnet oder billigt, muss sich dafür vor Gericht verantworten. So sieht es die UN-Antifolterkonvention vor. 146 Staaten haben die Konvention ratifiziert.

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