Der Weg zu Gerechtigkeit führt über Europa – z.B. Österreich

Strafanzeige von Folterüberlebenden führt zu Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien gegen syrische Geheimdienstchefs

Syrien – Folter – Österreich

Der Weg zu Gerechtigkeit für Kriegsverbrechen und Folter in Syrien führt auch über Europa. Nach Deutschland, Schweden und Frankreich hat auch die österreichische Justiz Ermittlungen gegen die syrischen Geheimdienste eingeleitet – wegen ihrer Verantwortung für massenhafte und systematische Folter. Anlass der Ermittlungen ist die Strafanzeige, die 16 Frauen und Männer im Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft Wien einreichten.

Die Folterüberlebenden – unter ihnen ein österreichischer Staatsbürger und mehrere ehemalige minderjährige Gefangene – leben seit einiger Zeit in Österreich und Deutschland. Sie stellten die Anzeige gemeinsam mit dem ECCHR, den syrischen Juristen Anwar al-Bunni (Syrian Center for Legal Studies and Research) und Mazen Darwish (Syrian Center for Media and Freedom of Expression) sowie dem Center for the Enforcement of Human Rights International (CEHRI) aus Wien.

Fall

Die Anzeige gegen 24 hochrangige Funktionäre der Assad-Regierung ist die erste dieser Art in Österreich. Die Klagevorwürfe sind: Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen des Militärgeheimdienstes, des Luftwaffengeheimdienstes und des Allgemeinen Geheimdienstes. Die angezeigten Taten – darunter Folter, Mord, Ausrottung, schwere Körperverletzung und Freiheitsentzug – wurden zwischen Februar 2011 und Januar 2017 in 13 Haftanstalten in Damaskus, Daraa, Hama und Aleppo begangen.

In einem weiteren Verfahren zu Folter in Syrien ermittelt die Staatsanwaltschaft Wien gegen einen Tatverdächtigen aus der Stadt Ar-Raqqa, der sich in Österreich aufhält. Auch in diesem Fall unterstützt das ECCHR die Ermittlungen.

In Deutschland trugen vier vergleichbare Anzeigen des ECCHR im Juni 2018 zu einem Haftbefehl gegen Jamil Hassan – bis Juli 2019 Chef des syrischen Luftwaffengeheimdiensts – bei. Ermittlungen deutscher und französischer Behörden führten außerdem im Februar 2019 zur Festnahme ehemaliger Funktionäre der Assad-Regierung. Werden sie vor Gericht gestellt, wollen mindestens sechs Folterüberlebende dem Verfahren als Nebenkläger*innen beitreten.

Kontext

Systematische Folter im bewaffneten Konflikt gegen eine Zivilbevölkerung ist als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt. Deswegen muss international ein Zeichen gesetzt werden, dass Folter absolut verboten ist – auch im bewaffneten Konflikt. Ohne Gerechtigkeit für die Betroffenen der Verbrechen in Syrien wird es auch keine politische Lösung für den Konflikt geben.

Die Regierung von Syriens Präsident Baschar al-Assad ist, neben zahlreichen anderen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere für systematische Folter, verantwortlich – nicht nur von Oppositionellen- und Aktivist*innen und auch nicht erst als Reaktion auf die friedlichen Proteste ab 2011, sondern seit Jahrzehnten. Die Täter*innen und Verantwortlichen haben wenig zu befürchten, die Straffreiheit in Syrien ist nahezu absolut.

Media

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Personen

Gemeinsam mit vier Frauen und zwölf Männern aus Syrien sowie den syrischen Rechtsanwälten Anwar al-Bunni und Mazen Darwish und der Organsisation CEHRI aus Österreich hat das ECCHR eine Strafanzeige gegen hochrangige Tatverdächtige des syrischen Geheimdienstapparats eingereicht.

Anzeigeerstatterin 1 (im Folgenden Z1 genannt) arbeitete als Mathematik- und Englischlehrerin an der Internationalen Schule in Damaskus. Sie war politisch aktiv, beteiligte sich an friedlichen Demonstrationen und veröffentlichte Onlineartikel gegen die Unterdrückungspolitik der Regierung Assad. Mitte März 2012, als sie gerade mit Freunden nach Damaskus fuhr, nahmen Beamte des Luftwaffengeheimdienst Z1 fest. Sie verbrachte sieben Monate in der Harasta-Abteilung des Luftwaffengeheimdienstes in Haft und wurde dort schwer gefoltert. Z1 wurde unter anderem im Büro und vor den Augen des Leiters der Abteilung, Mohammed Rahmoun, misshandelt und geschlagen.

Seit Juli 2015 lebt Z1 in Österreich.

Anzeigeerstatter 3 (im Folgenden Z3 genannt) stammt aus Aleppo. Als minderjähriger Schüler nahm er an friedlichen Demonstrationen gegen Assad teil und wurde im April 2012 erstmals von der lokalen Polizei verhaftet.

Im Juni 2012 wurde Z3 erneut von der lokalen Polizei festgenommen und in der Al Hamidiah Polizeistation gefoltert – unter anderem mit Elektroschocks und mit geschmolzenem Plastik, das ihm langsam auf die Beine getropft wurde. Die Narben sind bis heute deutlich sichtbar.
Ein Jahr später im Juni 2013, Z3 war 13 Jahre alt und auf dem Nachhauseweg, wurde er an einem Checkpoint am Stadtrand von Aleppo kontrolliert. Da er nur einen Schülerausweis bei sich trug, holten die Sicherheitskräfte ihn aus dem Bus und brachten ihn in Abteilung 322 des Allgemeinen Geheimdienstes. Der Junge berichtet, dass er in eine unterirdische Gruppenzelle eingesperrt und mehrfach misshandelt wurde – unter anderem mit einem Holzstock, mit dem ihm die Wärter auf den ganzen Körper schlugen. Er sei auch gezwungen worden, bei der Folter anderer Gefangenen zugegen zu sein. Z3 wurde zwei Tage lang in Abteilung 322 gefangen gehalten bis sein Vater durch Bestechung seine Entlassung erreichte.

Heute ist Z3 19 Jahre alt und lebt allein in Österreich, seine Familie ist noch in Syrien.

Anzeigeerstatter 4 (im Folgenden Z4 genannt) emigrierte im Jahr 1990 nach Österreich und besitzt seit 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft.

Z4 engagierte sich von Österreich aus politisch für politische Reformen und gegen die Regierung Assad und fuhr in der zweiten Jahreshälfte insgesamt fünf Krankenwagen und Medikamente von Wien nach Aleppo. Dort nahm der Militärgeheimdienst Z4 im Dezember 2012 fest und warf ihm vor, Waffen an die Opposition geliefert zu haben. Z4 wurde zunächst in Abteilung 290 des Militärgeheimdienstes in Aleppo gebracht, dort verbrachte er einen Monat und zehn Tage. Später wurde er in Abteilung 235 in Damaskus verlegt. In beiden Haftanstalten wurde er regelmäßig gefoltert.
Z4 berichtet, dass er bei den Foltersitzungen in Abteilung 290 in Shabeh-Position mit vier elektrischen Kabeln geschlagen und mit Elektroschocks gequält wurde. Einen der bei seiner Folter Anwesenden benennt er namentlich: Sami Shalisch, ein Mitglied der Familie Assad.

In Abteilung 235 war Z4 zusammen mit etwa 60 Männern in einer 4x6 Meter großen Zelle ohne Tageslicht eingepfercht. Schlafen war nur im Schichtrhythmus möglich: 50 Personen mussten stehen, während die anderen versuchten, in der Hocke zu schlafen. Z 4 berichtete dem ECCHR und CEHRI, dass er jeden zweiten Tag aus seiner Zelle geholt wurde, um gefoltert zu werden. Die Gefängnismitarbeiter schlugen ihn mit verschiedenen Gegenständen, drückten Zigaretten auf seiner Haut aus und misshandelten ihn mit Elektroschocks sowie nach der Shabeh-Methode (dabei werden Gefangene an den Handgelenken von der Decke hängend geschlagen) und der Falaqa-Methode (dabei werden Gefangene auf dem Bauch liegend die Fußsohlen geschlagen) gefoltert. Z4 berichtet, dass mehrere Personen an den Folgen der Folter starben.

Da die Familie von Z4 nichts über seinen Verbleib in Erfahrung bringen konnte, wandte sich seine Frau Anfang 2013 schließlich an das Außen- sowie an das Verteidigungsministerium in Wien.
Anfang Juni 2013 wurde Z4 dem Anti-Terrorismus-Gericht in Damaskus vorgeführt, freigesprochen und aus der Haft entlassen. Er floh in die Türkei und reiste von dort aus nach Wien. Zurück in Österreich wurde er von Mitarbeiter*innen des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) sowie von Mitarbeiter*innen des Außenministeriums befragt.

Anzeigeerstatter 6 (im Folgenden Z6 genannt) ist palästinensischer Abstammung und lebte in Hama, wo er in der Apotheke der Familie arbeitete. Über diese Arbeit konnte er Verletzte der friedlichen Anti-Assad-Proteste mit Medikamenten sowie Verbandsmaterial versorgen.

Im Mai 2012 wurde Z6 festgenommen und acht Tage lang in der Hama-Abteilung des Luftwaffengeheimdienstes festgehalten. Von dort wurde er im Flugzeug nach Damaskus in die al-Mezzeh Ermittlungsabteilung gebracht und dann in die al-Mezzeh Abteilung für Spezialoperationen transferiert.

Z6 berichte dem ECCHR und CEHRI, in der al-Mezzeh Ermittlungsabteilung sei er mit bis zu 16 Männern in einer ca. 1x2 Meter großen Zelle gefangen gehalten worden. Für den Toilettengang waren nur 10 Sekunden gestattet, für jede weitere Sekunde wurden die Gefangenen mit einem grünen Plastikrohr (Lakhdar Brahimi) misshandelt. Bei einer Gelegenheit habe man ihn in einen Raum gebracht, in dem Frauen an der Decke aufgehängt waren. Die Wächter hätten ihm gedroht, dasselbe könne mit seiner Frau und Tochter geschehen, sollte er nicht gestehen.

Nach ca. einem Monat begannen die Verhöre. Laut Z6 fanden die Verhöre jede Nacht von 23 Uhr bis 6 Uhr statt, in einem Raum, der sich vier Stockwerke unter der Zelle befand. Zuerst seien 15 Gefangene verhört worden. Z6 hatte eine Augenbinde, sodass er nicht sehen konnte, wer ihn verhörte. Da er die gegen ihn aufgestellten Vorwürfe stets verneint habe, sei er zwei Stunden lang mit einem grünen Plastikrohr (Lakhdar Brahimi) und Elektroschocks gefoltert worden. Die Wächter stellten immer wieder dieselben Fragen, berichtet Z6; er sollte gestehen, was er nicht tat. Daraufhin streuten sie ihm auch Salz in den Mund. Nach vier Tagen Verhör konnte Z6 nicht gehen, jüngere Mitgefangene hätten ihm geholfen bzw. ihn getragen.

Z6 wurde im Juli 2015 entlassen und kam im November 2015 nach Österreich.

Anzeigeerstatter 4 (im Folgenden Z7 genannt) lebte in Damaskus und war seit Beginn der Proteste gegen die Assad-Regierung politisch aktiv. Er nahm regelmäßig an friedlichen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teil und half teilweise auch, diese zu organisieren.

Z7 wurde im Juni 2011 vom Militärgeheimdienst bei einer Demonstration in Damaskus festgenommen und bis August 2011 in der Abteilung 215 gefangen gehalten. In dieser Zeit durchlebte er schwere physische und psychologische Folter. Dem ECCHR und CEHRI berichtet er, dass er bei Ankunft in der Haftanstalt mit verbundenen Augen mehrere Stunden stehen musste. Z7 wurde während der Befragungen durch Angehörige des Militärgeheimdienstes mehrmals mit verschiedenen Gegenständen, beispielweise mit einem grünen Plastikrohr (Lakhdar Brahimi) gefoltert. Er sei mit circa 40 anderen Männern in einer 3x4 Meter großen Zelle gewesen. Der Gang zur Toilette sei nur zwei Mal am Tag möglich und nur unter Schlägen der Wächter erlaubt gewesen.

Nach 59 Tagen in Haft wurde Z7 entlassen, aber weiter von der Regierung verfolgt. Nach mehreren Hausdurchsuchungen sah er sich gezwungen, Syrien 2013 zu verlassen.

Heute lebt er mit seiner Familie in Österreich. Z7 hat mehr als 50 Personen auf den sogenannten "Caesar-Fotos" erkannt.

Anzeigeerstatter 4 (im Folgenden Z8 und Z9 genannt) sind die Eltern eines Mannes aus Latakia, den die syrischen Geheimdienste zweimal verschleppten. Beim zweiten Mal wurde der Sohn im März 2013 vom Allgemeinen Geheimdienst festgenommen. Der junge Mann wurde daraufhin zunächst in Hafteinrichtungen des Luftwaffengeheimdienstes und schließlich nach Damaskus in die Abteilung 215 des Militärgeheimdienstes verbracht. Er starb in Abteilung 214 an den Folgen der menschenunwürdigen Haftbedingungen und schwerer Folter. Ein Bild seines Leichnams – Körper 3362 (215) – findet sich unter den "Caesar-Fotos".

Z8 und Z9 erfuhren erst im Mai 2015 über einen Mittelsmann von dem Tod ihres Sohnes. Sie weigerten sich jedoch, dessen persönliche Gegenstände abzuholen, da der Vater damit rechnete, unterschreiben zu müssen, dass den Geheimdienst keinerlei Schuld an dem Tod des Sohnes treffe, sondern dieser bei der Verhaftung krank gewesen sei. Eine Sterbeurkunde erhielten die Eltern nicht.

Z8 und Z9 flüchteten aus Syrien, da auch ihre Tochter von den Geheimdiensten bedroht wurde. Seit 2015 leben sie in Österreich.

Anzeigeerstatterin 12 (im Folgenden Z12 genannt), ist die Mutter von Anzeigeerstatterin 13 (im Folgenden Z13 genannt). Z12 wurde im Oktober 2013 zusammen mit ihrer Schwester und deren damals 15-jährigen Tochter an einem Checkpoint in Damaskus vom Allgemeinen Geheimdienst festgenommen.

Z12 wurde zunächst drei Tage lang in Abteilung 251 des Allgemeinen Geheimdienstes inhaftiert, wo sie sexueller Belästigung und schwerer physischer Misshandlung ausgesetzt war. Im Anschluss wurde sie für einen Monat und 10 Tage in die Abteilung 215 des Militärgeheimdienstes verlegt. Dort wurde sie mehrmals gefoltert, unter anderem mit Elekroschocks – einmal bis zur Bewusstlosigkeit. Danach verbrachte sie zwei Nächte im Militärkrankenhaus 601, das für besondere Brutalitäten und Ermordungen von Gefangenen bekannt ist. Zurück in der Abteilung 215, wurde sie schweren Schlägen, Verbrennungen sowie Elektroschocks ausgesetzt.

Ende 2013 wurden Z12, ihre Schwester und ihre Nichte ins Zivilgefängnis Adra gebracht. Die Nichte wurde nach 15 Tagen entlassen – im Rollstuhl, da ihr unter Folter die Wirbelsäule gebrochen wurde. Z12 wurde im Juni 2014 endgültig entlassen und verließ Syrien einen Monat später. Ihre Tochter, Z13, war zu diesem Zeitpunkt in der Haft des Allgemeinen Geheimdienstes.

Z13 beteiligte sich von Anfang an den Protesten gegen die Regierung Assad. Nach der Festnahme ihrer Mutter (Z12) verließ sie Syrien im Dezember 2013. Als Z13, damals 16 Jahre alt, im Juni 2014 jedoch vom schlechten Gesundheitszustand ihrer Mutter erfuhr, reiste sie zurück. Der Allgemeine Geheimdienst Z13 nahm sie bei ihrer Einreise an der syrisch-libanesischen Grenze fest.
Die Minderjährige war 15 Tage im Abschnitt 40 des Allgemeinen Geheimdienstes in Damaskus in Haft. Z13 erfuhr schwerste physische Folter, sie erlitt Verbrennungen und Schläge und ständig drohten ihr die Wächter mit Vergewaltigung. Z13 sah ein gleichaltriges Mädchen aufgrund von schwerer Folter und Vergewaltigung sterben.

Z12 und Z13 leben in Deutschland. Sie haben sich der Strafanzeige als Privatbeteiligte (§§ 65 Z2 und 67 StPO) angeschlossen. Einziger nötiger Anknüpfungspunkt für die Anzeige ist, dass sie durch die Straftat einen Schaden erlitten haben.

Mazen Darwish (43) ist ein syrischer Rechtsanwalt, Journalist und Präsident des Syrian Center for Media and Freedom of Speech (SCM), das er 2004 in Damaskus gegründet hat. Die Organisation dokumentierte zahlreiche Verletzungen der Presse- und Meinungsfreiheit sowie die Arbeitsbedingungen von Journalist*innen und unterstützte Medienschaffende bei Streitigkeiten mit den Behörden. Eine offizielle Registrierung der Organisation wurde von der Regierung untersagt, dennoch arbeitete sie weiter im Untergrund.

Aufgrund seiner Arbeit wurde Darwish mehrfach verhaftet, unter anderem im April 2008, nachdem er und sein Kolleg*innen über Aufstände in Adra, einer Stadt in der Nähe von Damaskus berichtet haben. Darwish wurde wegen "Diffamierung und Verunglimpfung der staatlichen Autorität" zu zehn Tagen Haft verurteilt. Nach Beginn der friedlichen Massenproteste gegen Präsident Baschar al-Assad im Frühjahr 2011 dokumentierte das SCM unter anderem die Namen von verhafteten, "verschwundenen" und getöteten Aktivist*innen.

2012 ehrte Reporter ohne Grenzen Darwish für seinen Einsatz als Journalist des Jahres. Im Februar 2012 wurden bei einer Geheimdienstrazzia in den Räumen des SCM in Damaskus vierzehn Menschen verhaftet, unter ihnen auch Darwish und seine Frau: "Ich wurde nach meiner Verhaftung in verschiedene geheime Militärgefängnisse gebracht, immer wieder wurde ich von einem in das nächste Foltergefängnis gebracht", sagte Darwish in einem Interview mit DIE ZEIT. Die Zustände in den Folterzentren beschreibt er als "katastrophal", neben der mangelnden Hygiene und dem Platzmangel beschreibt er die Foltermethoden: Elektroschocks, Aufhängen an den Händen, Schläge und Schlafentzug. Für die Freilassung der SCM-Mitarbeiter*innen setzten sich mehr als 70 Menschenrechtsorganisationen jahrelang ein. Auch die UN-Vollversammlung und das Europaparlament forderten ihre Freilassung.

Im August 2015, nach dreieinhalb Jahren Haft, wurde Darwish unter der Bedingung freigelassen, ein Monat später vor dem Anti-Terror-Gericht in Damaskus erneut zu erscheinen. Am 31. August entschied das Gericht, dass die Fälle von Darwish und seiner Mitangeklagten unter eine im Jahr 2014 verkündete Amnestie fielen. Außerdem wies der Richter den zentralen Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus ausdrücklich ab. Darwish, der die Methoden und Zustände in syrischen Gefängnissen am eigenen Leib erlebt hatte, sagte gegenüber dem ECCHR: "Folter war kein Einzelfall in den Gefängnissen Assads, vielmehr wurde sie systematisch eingesetzt".

Als ein wichtiger Zeuge der Geschehnisse in Syrien engagiert sich Darwish weiterhin für die Gerechtigkeit in seinem Land. Er ist einer der acht Anzeigeerstatter*innen in der Strafanzeige gegen hochrangige Mitarbeiter des syrischen Geheimdiensts, die das ECCHR gemeinsamem mit Folterüberlebenden und dem Rechtsanwalt Anwar al-Bunni aus Syrien am 1. März 2017 beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingereicht hat.

Anwar al-Bunni ist ein bekannter syrischer Menschenrechtsanwalt. Er ist einer der Gründer der Human Rights Association Syria (HRAS) und des Zentrums für die Verteidigung von Journalisten und politischen Gefangenen, dem Syrian Center for Legal Studies and Research (SCLSR).

Als Rechtsanwalt verteidigte Al-Bunni viele Menschenrechtsakvist*innen und Personen, die infolge der Proteste in den Jahren 2000/01 in Damaskus wegen ihrer politischen Position verfolgt und verhaftet wurden. Aufgrund seiner Arbeit wurde Al-Bunni ebenfalls Ziel repressiver Maßnahmen. Er selbst und auch Mitglieder seiner Familie wurden systematisch bedroht, verfolgt und von den Behörden diffamiert. Die Anwaltskammer in Damaskus schloss Al-Bunni mehrmals aus.

Im Mai 2006 wurden Al-Bunni und eine Reihe anderer Menschenrechtsaktivist*innen verhaftet, nachdem sie die sogenannte Beirut-Damaskus-Erklärung unterzeichnet hatten. In der Erklärung riefen 274 libanesische und syrische Intellektuelle zu einer Normalisierung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf. In der Untersuchungshaft wurde er mehrfach, unter anderem von den Gefängniswärtern, gefoltert. Nach einem Verfahren, das nicht den internationalen Standards entsprach wurde, Al-Bunni im April 2007 wegen "Verbreitung staatsgefährdender Falschinformationen" zu fünf Jahren Haft verurteilt. Damals war er bereits fast ein Jahr in dem berüchtigten Adra-Gefängnis bei Damaskus.

"Es ist ein Wunder, dass ich noch lebe", sagte Al-Bunni dem ECCHR. Er sei nicht mit den anderen politischen Gefangenen, sondern mit den Nichtpolitischen eingesperrt gewesen. Regimetreue Häftlinge hätten eines Tages versucht, ihn von einem Balkon aus dem zweiten Stock zu stürzen. Er habe diesen Angriff nur durch die Hilfe anderer Mitgefangener überlebt.

Im Mai 2011 wurde Al-Bunni entlassen. Heute lebt er in Berlin. 2008 erhielt er den Front Line Defenders Award für Menschenrechtsverteidiger in Gefahr, im selben Jahr zeichnete ihn der Deutsche Richterbund mit dem Menschenrechtspreis aus.

Anwar al-Bunni ist einer der acht Anzeigeerstatter*innen in der Strafanzeige gegen hochrangige Mitarbeiter des syrischen Geheimdiensts, die das ECCHR gemeinsamem mit Folterüberlebenden und dem Rechtsanwalt Mazen Darwish aus Syrien am 1. März 2017 beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingereicht hat. Er hofft auf ein klares Signal aus Karlsruhe: "Das Verfahren in Deutschland zeigt den Verantwortlichen in Syrien, dass sie nicht ungestraft davon kommen werden. Für die Opfer ist es ein deutliches Signal der Hoffnung auf Gerechtigkeit."

Grundlagen

Dieses Q&A informiert über die rechtlichen Grundlagen des Syrien/Österreich-Falls.

In Syrien herrscht aktuell absolute Straflosigkeit und auch in absehbarer Zeit ist an eine Strafverfolgung von Täter*innen aus den Reihen der Assad-Regierung nicht zu denken.

Die Internationale Strafjustiz bietet seit 2002 durch das Rom-Statut zum Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) grundsätzlich die Möglichkeit, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord vor eben dieses Gericht in Den Haag zu bringen. Doch derzeit gibt es kaum Chancen für die Verfolgung der Verbrechen in Syrien durch den IStGH. Denn der Gerichtshof kann nicht tätig werden, da zum einem Syrien kein Vertragsstaat ist und zum anderen Russland eine Verweisung durch den UN-Sicherheitsrat an den IStGH blockiert.

Immerhin hat der UN-Menschenrechtsrat eine unabhängige Untersuchungskommission zu Syrien eingerichtet: Die Ermittler*innen sammeln seit mehr als fünf Jahren Beweise zu Verbrechen aller Kriegsparteien. Sie arbeiten in den Nachbarstaaten Libanon, Jordanien, Irak und der Türkei. Die Informationen der UN-Kommission sind unerlässlich für eine zukünftige juristische Aufarbeitung.

Im Dezember 2016 initiierte die UN-Generalversammlung zusätzlich den "International, Impartial and Independent Mechanism to Assist in the Investigation and Prosecution of those Responsible for the Most Serious Crimes under the International Law Committed in the Syrian Arab Republic since March 2011", kurz IIIM. Aufgabe des IIIM ist es, "Beweise für Verletzungen und Missbrauch der Menschenrechte sowie des humanitären Rechts zu sammeln, zu konsolidieren, aufzubewahren und zu analysieren". Der IIIM hat aber selbst keine Möglichkeit, Anklage zu erheben oder Haftbefehle zu erlassen. Er ist darauf angewiesen, dass nationale oder internationale Gerichte die gesammelten Beweise nutzen.

Schwere Verbrechen berühren die internationale Gemeinschaft als Ganzes und dürfen nicht unbestraft bleiben. Deshalb ist es auch Aufgabe der nationalen Gerichtsbarkeiten, in Drittstaaten, wie u.a. Österreich, die schweren Verbrechen in Syrien strafrechtlich zu verfolgen und zur Anklage zu bringen.

In Österreich ermöglicht es § 64 StGB, das österreichische Strafrecht auch auf in Syrien verübte Menschenrechtsverbrechen anzuwenden. Dabei kommt das Schutzprinzip und das Universalitätsprinzips zum Tragen.

Die Zuständigkeit der österreichischen Justiz gilt entsprechend internationaler Abkommen für Folter (§ 312a StGB) und für das zwangsweise Verschwindenlassen einer Person (§ 312b StGB) sowie für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (25. Abschnitt StGB). Diese Verbrechen fanden aufgrund der Umsetzung des Rom-Statuts Eingang in das österreichische Strafgesetzbuch.

Erklärtes Ziel der Neuschaffung des § 64 StGB und der Implementierung des Rom-Statuts ins nationale Recht war eine lückenlosen Strafverfolgung schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen im Sinne der völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs.
 

In Deutschland ermöglicht das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), das 2002 in Kraft trat, eine Strafverfolgung der Verbrechen in Syrien. Mit dem VStGB wurde das nationale deutsche Strafrecht an die Regelungen des Völkerstrafrechts, insbesondere an das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, angepasst.

Das im VStGB verankerte Weltrechtsprinzip schafft die Voraussetzung der Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen durch die deutsche Strafjustiz. Laut VStGB darf der Generalbundesanwalt (GBA) auch dann ermitteln, wenn diese Verbrechen im Ausland begangen wurden. Das heißt, es besteht Strafbarkeit nach deutschem Recht unabhängig davon, wo, von wem und gegen wen sie begangen werden.

Der GBA führt bereits seit 2011 neben den personenbezogenen Ermittlungsverfahren ein sogenanntes Strukturverfahren zu Syrien, das sich mit der Gesamtsituation im Land und über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhalten befasst. Dazu sammelt die deutsche Justiz Beweise und sichert sie, dabei geht es zumeist um Täter*innen niederen Ranges. Die Strafanzeigen des ECCHR sollen dazu dienen, dass der GBA gezielt gegen Personen, die Führungspositionen bei den syrischen Geheimdiensten und der Militärpolizei bekleiden, ermittelt und beim Bundesgerichtshof internationale Haftbefehle gegen sie erwirkt.

Im Juni 2018 war es tatsächlich so weit: Der Bundesgerichtshof (BGH) erließ einen internationalen Haftbefehl gegen Jamil Hassan, Leiter des syrischen Luftwaffengeheimdiensts.
 

Vor dem Hintergrund der im 25. Abschnitt des österreichischen StGB geschaffenen Straftatbestände ist es wichtig, die österreichische Justiz für die Pflicht zur Strafverfolgung von Menschenrechtsverbrechen in Syrien zu sensibilisieren.

Ziele der Strafanzeige in Österreich sind ein Ermittlungsverfahren, Haftbefehle und eine Anklageerhebung gegen die Verantwortlichen für Folter in Syrien. All dies ist wichtig, da nicht ausgeschlossen ist, dass sich Täter_innen in Österreich – sei es vorübergehend oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz – aufhalten bzw. aufhalten werden. Das Ermittlungsverfahren dient also auch dem Zweck, dass Tatverdächtige in Österreich einvernommen und Verbrechen entsprechend geahndet werden.

Halten sich Tatverdächtige nicht in Österreich auf, ist es möglich, diese international zur Fahndung auszuschreiben. In jedem Fall dient ein Ermittlungsverfahren der Sicherung von Beweismitteln für eine spätere strafrechtliche Aufarbeitung – sei es durch den internationalen Strafgerichtshof, durch ein spezifisch für Syrien eingerichtetes Tribunal oder vor einem Gericht in einem Drittstaat, wie beispielsweise Österreich. Die in Österreich ansässigen Folterüberlebenden erfahren durch das Ermittlungsverfahren und die damit verbundene Beweissicherung rechtliche Unterstützung und ein Stück weit Gerechtigkeit. Für die Aufarbeitung sowohl des persönlichen als auch des kollektiven Traumas ist dies unerlässlich.

Haftbefehle gegen die Verantwortlichen für die systematische Unterdrückung und Folter unter Assad sind ein wichtiges Signal für die Überlebenden, für die Angehörigen der Betroffenen und auch für diejenigen, die immer noch in den Gefängnissen der Assad-Regierung inhaftiert sind.

Die Tatsache, dass der deutsche GBA ein personenbezogenes Ermittlungsverfahren gegen einen verantwortlichen syrischen Amtsträger wegen Völkerrechtverbrechen in Syrien einleitete, und der Bundesgerichtshof (BGH) daraufhin einen internationalen Haftbefehl gegen Jamil Hassan erließ, ist ein erster konkreter Schritt, um der Straflosigkeit in Syrien ein Ende zu setzen. Die Anzeigenerstatter*innen in Österreich hoffen, dass die österreichische Justiz dem Beispiel aus Deutschland folgt.

Wie Jamil Hassan halten sich die meisten hochrangigen Verantwortlichen für Folter und andere Menschenrechtsverbrechen unter Assad zwar in Syrien auf, doch wenn ein internationaler Haftbefehl vorliegt und sie das Land verlassen, können sie verhaftet und ausgeliefert werden. Die österreichischen und deutschen Gerichte sind dann in der Lage, Anklage zu erheben und ein Gerichtsverfahren zu eröffnen.

Dass internationale Haftbefehle gegen hochrangige Politiker*innen oder Militärs durchaus möglich und wirksam sind, lehrt der Fall des chilenischen Diktators Augusto Pinochet. 1998 erließ der spanische Untersuchungsrichter Baltasar Garzón einen internationalen Haftbefehl wegen Völkermordes gegen Pinochet. Während eines Aufenthalts in London verhaftete Scotland Yard den ehemaligen Diktator und der damalige britische Innenminister Jack Straw stimmte der Auslieferung an Spanien zu. Zwar erreichte die chilenische Regierung eine Freilassung aus humanitären Gründen, doch letzten Endes eröffnete die Verhaftung Pinochets die juristische Aufarbeitung der Verbrechen unter der Diktatur in Chile.

Im österreichischen Rechtssystem zeigt eine Strafanzeige, technisch gesehen, einen Sachverhalt (eine Straftat) an. Die Verdächtigen dafür zu ermitteln, ist bei einem Anfangsverdacht Aufgabe der Ermittlungsbehörden, konkret der Kriminalpolizei bzw. der Staatsanwaltschaft, die das Ermittlungsverfahren leitet. Dank der langjährigen Recherche des ECCHR konnten die angezeigten Sachverhalte (Straftaten) bereits konkreten Tatverdächtigen zugeordnet werden.

Die Strafanzeige, die das ECCHR und CEHRI zusammen mit den Anzeigeerstatter*innen aus Syrien eingereicht hat, betrifft das Verbrechen der systematischen Folter in Haftanstalten der syrischen Geheimdienste und der Militärpolizei. Systematische Folter ist nach § 321a und § 321b des österreichischen StGB als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren.

Die Anzeigen richten sich gegen zahlreiche namentlich bekannte und weitere unbekannte Mitarbeiter des syrischen Militärgeheimdienstes und der syrischen Regierung, die aller Vermutung nach für die angezeigten Verbrechen die Verantwortung tragen.

Als Präsident und Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Arabischen Republik Syrien steht Baschar al-Assad an der Spitze der Pyramide des militärischen Berichts- und Befehlswesens. Er hat die Oberbefehlsmacht über die Handlungen aller Sicherheits- und Militärinstitutionen, d.h. auch der vier syrischen Geheimdienste, des Verteidigungsministeriums und des Nationalen Sicherheitsbüros. Damit trägt Präsident Assad unzweifelhaft die Verantwortung für deren Straftaten.

Als amtierendes Staatsoberhaupt ist Assad vor Strafverfolgung durch nationale Gerichte in Drittstaaten geschützt. In Deutschland steht ihm nach § 20 Abs. 2 GVG und Art. 25 GG die völkerrechtliche Immunität ratione personae zu. Das bedeutet, dass derzeit kein Strafverfahren gegen ihn geführt werden kann. Dennoch sammelt der GBA im Rahmen des Strukturverfahrens auch Beweise für mögliche Straftaten Assads. Diese Erkenntnisse können genutzt werden, wenn er nicht mehr Präsident ist, oder wenn eines Tages der IStGH oder ein Sondertribunal zum Syrien-Konflikt Anklage gegen Assad erheben.

Die Immunität im Sinne des allgemeinen Völkerrechts kommt Assad auch in Österreich zugute. Staatsoberhäuptern, Regierungschef*innen und Außenminister*innen kommen auf Grund des allgemeinen Völkerrechts Privilegien und Immunitäten zu, so auch die absolute Immunität im Strafverfahren während der Amtszeit und funktionale Immunität nach Beendigung des Amtes.

Sowohl die funktionale als auch die persönliche Immunität wird in materieller Hinsicht auf die völkerstrafrechtlichen Kernverbrechen zwar beschränkt, allerdings gilt dies nur in Bezug auf eine Strafverfolgung durch den IStGH. Das bedeutet, dass eine Strafverfolgung durch österreichische Gerichte nicht möglich ist. Es wird jedoch angeregt, auch im Hinblick auf die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit von Baschar al-Assad zu ermitteln. Dies vor dem Hintergrund, dass die Ermittlungsergebnisse zu den verübten Völkerstraftaten – im Falle der Errichtung eines entsprechenden Tribunals für den Syrien-Konflikt oder einer möglichen Verfolgung durch den IStGH – zur Verfügung gestellt werden können.

Primäres Ziel der Strafanzeigen sind weitere personenbezogene Ermittlungsverfahren in Deutschland sowie Österreich, in denen die beschriebenen Verbrechen auf eine würdevolle Art und Weise juristisch aufgearbeitet werden.

In Deutschland führt der GBA bereits seit 2011 zu den Verbrechen in Syrien ein Strukturverfahren. Das ist ein guter erster Schritt. Nach sieben Jahren ist es aber an der Zeit, einen Schritt weiterzugehen: Die deutsche Justiz darf nicht nur gegen niedrigrangige Täter*innen, sondern muss auch gegen hauptverantwortliche Personen ermitteln. Auch wenn sie sich in Syrien aufhalten, kann etwas unternommen werden, zum Beispiel mit internationalen Haftbefehlen. Dazu sollten auch die Ressourcen des GBA und die der Gerichte aufgestockt werden. Es braucht mehr und gut ausgebildete Ermittler*innen und nicht zuletzt muss der Zeug*innenschutz verbessert werden.

Die Strafanzeige in Österreich hat das Ziel, auch hier ein Ermittlungsverfahren zu veranlassen und Beweismittel, insbesondere Aussagen von in Österreich lebenden Folterüberlebenden zu sammeln und zu sichern. Die Überlebenden und Zeug*innen, die sich in Österreich aufhalten, sollen eine angemessene rechtliche Unterstützung erhalten und ein Stück Gerechtigkeit erfahren.

Das ECCHR und CEHRI setzen darauf, dass den Ermittlungen zu den Strafanzeigen eine Anklage der Bundesanwaltschaft in Deutschland und der zuständigen Staatsanwaltschaft in Österreich gegen die Täter folgt und dies zur Erlassung internationaler Haftbefehle führt. Dies soll nicht zuletzt auch das öffentliche Bewusstsein über die Menschenrechtsverbrechen in Syrien stärken und den Druck auf die internationale Strafjustiz erhöhen.

Die Strafanzeigen beruhen auf den Aussagen zahlreicher Frauen und Männer, die in verschiedenen „Abteilungen“ (Haftanstalten) der syrischen Geheimdienste und der Militärpolizei inhaftiert waren. Diese Haftanstalten sind seit Jahren als Orte der Folter, Gewalt und Willkür bekannt. Hinzu kommen die Fotos und Metadaten der Caesar Files Group mit ihrem einzigartigen Wert für mögliche Ermittlungen.

Die Aussagen der Anzeigenerstatter*innen werfen Licht auf die Folterverbrechen, die die dort Inhaftierten erleiden mussten und noch immer erleiden.

Neben den Aussagen der Betroffenen dienen öffentlich zugängliche Dokumente und Berichte als Quellen für diese Strafanzeige. Viele der Verbrechen in Syrien, darunter auch Folter, sind durch internationale und syrische Menschenrechtsorganisationen sorgfältig und über Jahre dokumentiert worden. In ihrer Gesamtheit beweisen die Aussagen der Überlebenden und Zeug*innen, offizielle Dokumente sowie Bilder von Opfern und Tatorten, dass sich die syrische Regierung systematischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen schuldig gemacht hat.

Eine ähnliche und schnelle Reaktion wie die der deutschen Justiz sowie die Aufnahme umfassender Ermittlungen erwarten das ECCHR und CEHRI auch in Österreich.

Anhand der Erkenntnisse und Beweismittel aus den ECCHR-Strafanzeigen sowie dem Strukturverfahren in Deutschland können die Staatsanwaltschaft in Wien gegen die benannten Verantwortlichen des syrischen Militärgeheimdienstes vorgehen. Nach Einschätzung des ECCHR reichen die vorhandenen Erkenntnisse (zu einzelnen Tatbeständen und zur Befehlsstruktur) zusammen genommen aus, um bestimmte hochrangige Verantwortliche für schwerste Menschenrechtsverbrechen in Syrien zu identifizieren und gegen diese zu ermitteln.

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Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 legt Rechte fest, die jedem Menschen zustehen sollten, unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder Religion.

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