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Entschädigungsklage gegen Daimler und Rheinmetall wegen Förderung der Apartheidsverbrechen

Südafrika – Apartheid – Deutsche Unternehmen

Südafrikanische Apartheidopfer haben im Kampf um Entschädigung einen schweren Rückschlag erlitten. Das zweite Berufungsgericht der USA hat mit seiner Entscheidung vom 21. August 2013 festgelegt, dass es auf der Grundlage des Alien Torts Claims Act (ATCA) künftig kaum mehr möglich sein wird, Firmen und Konzerne, die Menschenrechtsverletzungen außerhalb der USA begangen haben, in den USA anzuklagen.

Nach dem Kiobel-Fall aus Nigeria ist nun auch die Klage südafrikanischer Apartheidopfer abgewiesen worden. Die Betroffenen geben ihren Kampf aber nicht auf, und auch das ECCHR wird sich weiterhin für die juristische Aufarbeitung von Apartheidverbrechen einsetzen.

El caso

In dem sogenannten Apartheid-Klage-Verfahren (In re South African Apartheid Litigation) machen Betroffene des südafrikanischen Apartheidregimes Schadensersatzansprüche gegen acht US-amerikanische, europäische und deutsche Unternehmen geltend.

Bei den beklagten Unternehmen handelt es sich um Unternehmen der Automobilbranche (u.a. Daimler), aus dem IT-Bereich sowie um einen Rüstungskonzern (Rheinmetall). Die Kläger werfen den Unternehmen vor, entweder direkt völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Menschenrechte in Südafrika verletzt oder staatliche Menschenrechtsverbrechen durch die Lieferung entsprechender Güter ermöglicht und unterstützt zu haben.

El marco

Das ECCHR unterstützt die Entschädigungsklagen südafrikanischer Opfer des Apartheidregimes gegen acht europäische und US-amerikanische Unternehmen in den USA. In Zusammenarbeit mit dem New Yorker Center for Constitutional Rights (CCR), der Kirchlichen Arbeitsstelle Südliches Afrika (KASA), der Koordination Südliches Afrika (KOSA) und medico international hat das ECCHR ein Gutachten, einen so genannten Amicus Curiae Brief, zur Bedeutung der juristischen Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen verfasst. Dieses Gutachten wurde am im November 2009 beim zuständigen US-amerikanischen Gericht, dem Southern District of New York, eingereicht.

Die deutsche Bundesregierung hat mehrfach über förmliche Stellungnahmen im Apartheid-Verfahren die Klagen abgelehnt und sich damit auf die Seite der Unternehmen gestellt. Die Bundesregierung sieht ihre Souveränität durch die Klagen verletzt, da derartige Klagen gegen deutsche Unternehmen zuerst in Deutschland eingebracht werden müssten. Im Übrigen stelle die Klage eine Gefährdung des internationalen Handels dar, indem sie erhebliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen schaffe.

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