Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Beschwerde der Witwe des ermordeten kolumbianischen Gewerkschafters und Nestlé-Arbeiters Luciano Romero gegen die Schweiz nicht angenommen. Gegen diese Entscheidung vom März 2015, die nicht begründet wurde, ist keine Beschwerde möglich – damit ist auch der Rechtsweg in Europa im Fall Nestlé/Romero erschöpft.
Das ECCHR hatte die Beschwerde im Dezember 2014 für Romeros Witwe eingereicht und berief sich dabei auf das Recht auf Leben (Artikel 2) und das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Artikel 13) aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der EGMR sollte prüfen, ob die Schweizer Justiz die Verantwortung Nestlés für Romeros Ermordung ausreichend untersucht hat.
Das Gericht hätte klären können, wie sichergestellt werden kann, dass Betroffene von Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen Zugang zu Recht erhalten, so wie es die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte vorsehen. Die Schweizer Justiz hatte im Fall Romero alle Klagen gegen Nestlé abgewiesen. Zuletzt berief sich das Bundesgericht im Juli 2014 auf die Verjährung der Tatvorwürfe.