U.F. war 8 Jahre alt, als er nach einem militärischen Angriff auf sein Dorf aus Myanmar fliehen musste und von seiner Familie getrennt wurde. Auf der langjährigen Suche nach einem sicheren Zufluchtsort verbrachte er mehr als ein Jahr in Bosnien-Herzegowina, wo er obdachlos war und ohne staatliche Unterstützung oder medizinische Versorgung überleben musste. Während dieser Zeit wurde er insgesamt fünfmal von Kroatien zurückgeschoben und war dabei ständiger Gewalt ausgesetzt. In Slowenien wurde er bei einer Kettenrückschiebung erst nach Kroatien und dann nach Bosnien-Herzegowina gebracht.
Nach nationalem, europäischem und internationalem Recht wären Kroatien und Slowenien verpflichtet gewesen, eine sachgemäße Altersfeststellung durchzuführen und dem Kindeswohl Vorrang einzuräumen. Tatsächlich ignorierten die zuständigen Beamten das Alter von U.F., es wurde falsch erfasst oder nicht einmal erfragt. Zudem hatte er zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. U.F. macht deshalb in seinen Beschwerden Verstöße gegen Artikel 3, 8, 20(1) und 37 der UN-Kinderrechtskonvention geltend. ECCHR-Partneranwalt Carsten Gericke vertritt U.F. vor dem UN-Ausschuss.