WIRTSCHAFT UND MENSCHENRECHTE
Menschenrechte werden nicht
nur von staatlichen Akteuren gefährdet und verletzt. Insbesondere Wirtschaftsunternehmen
haben im Zuge der Globalisierung der Märkte erheblich an politischem
und sozialem Einfluss gewonnen und bestimmen die Lebenswirklichkeit
vieler Menschen maßgeblich. Diese privaten Akteure können daher auch
großen Einfluss auf den Bestand und die Verwirklichung der Menschenrechte
haben. In der internationalen Diskussion
ist nicht abschließend geklärt, ob Unternehmen direkt und verbindlich
an die Menschenrechte gebunden sind. Das ECCHR ist dennoch der Überzeugung,
dass Menschenrechtsverletzungen, die von Unternehmen tatsächlich verursacht
worden sind oder an denen Unternehmen beteiligt waren, aufgeklärt und
verfolgt werden müssen.
Ziel des ECCHR ist es, gegen die Sanktionslosigkeit von Unternehmens-verbrechen vorzugehen und die krasse Waffenungleichheit zwischen den Betroffenen von Unternehmensverbrechen einerseits und transnationalen Unternehmen andererseits durch professionelles juristisches Vorgehen und globale Kooperation mit Menschenrechtsorganisationen und Anwältinnen und Anwälten zumindest zu verringern. Die nationalen Rechtsordnungen und so genannte Soft-Law Beschwerdeverfahren stellen Mechanismen dar, mit denen die Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen ihre Ansprüche gegen Unternehmen durchsetzen können. Auch wenn diese derzeit keinen umfassenden, effektiven Rechtsschutz gewährleisten, sieht das ECCHR im Gebrauch der bestehen Rechtsmittel auf nationaler Ebene und in den Soft-Law Verfahren die Möglichkeit darzulegen, dass ein Unternehmen die (Menschen-)Rechte eines oder vieler Menschen verletzt und damit die Grenze zwischen verhandelbarem sozialen Engagement und rechtlicher Verpflichtung überschritten hat. Wenn klar definiertes Recht verletzt wird, kann nicht mehr über eventuelle freiwillige Standards, denen sich ein Unternehmen verpflichten könnte, diskutiert werden.
Ziel des ECCHR ist es, gegen die Sanktionslosigkeit von Unternehmens-verbrechen vorzugehen und die krasse Waffenungleichheit zwischen den Betroffenen von Unternehmensverbrechen einerseits und transnationalen Unternehmen andererseits durch professionelles juristisches Vorgehen und globale Kooperation mit Menschenrechtsorganisationen und Anwältinnen und Anwälten zumindest zu verringern. Die nationalen Rechtsordnungen und so genannte Soft-Law Beschwerdeverfahren stellen Mechanismen dar, mit denen die Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen ihre Ansprüche gegen Unternehmen durchsetzen können. Auch wenn diese derzeit keinen umfassenden, effektiven Rechtsschutz gewährleisten, sieht das ECCHR im Gebrauch der bestehen Rechtsmittel auf nationaler Ebene und in den Soft-Law Verfahren die Möglichkeit darzulegen, dass ein Unternehmen die (Menschen-)Rechte eines oder vieler Menschen verletzt und damit die Grenze zwischen verhandelbarem sozialen Engagement und rechtlicher Verpflichtung überschritten hat. Wenn klar definiertes Recht verletzt wird, kann nicht mehr über eventuelle freiwillige Standards, denen sich ein Unternehmen verpflichten könnte, diskutiert werden.