Strafverfahren gegen zwei ruandische Rebellenführer

22. Februar 2012 Das ECCHR beobachtet das erste Strafverfahren in Deutschland nach dem 2002 in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Am 4. Mai 2011 begann am Oberlandesgericht Stuttgart die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen zwei ehemalige ruandische Rebellenführer der „Forces Démocratiques de Libération du Rwanda" (FDLR). Dem Präsidenten der FDLR, Dr. Ignace Murwanashyaka, sowie dessen Stellvertreter Straton Musoni wird vorgeworfen, in den Jahren 2008 und 2009 im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRC) schwere Völkerrechts-verbrechen begangen zu haben.
 
Im Ostkongo finden seit Jahren Übergriffe durch die FDLR auf die kongolesische Zivilbevölkerung statt. Die FDLR setzt sich vor allem aus Hutu-Flüchtlingen zusammen, die 1994 und in den Folgejahren aus Ruanda in den Ostkongo flüchteten. Von dort aus kämpft seitdem die FDLR gegen die ruandische Regierung unter Paul Kagame. Versuche der Vereinten Nationen und der Demokratischen Republik Kongo, die FDLR zu entwaffnen, werden immer wieder mit Rachefeldzügen gegen die kongolesische Zivilbevölkerung beantwortet. Frauen wurden unter anderem massenweise vergewaltigt. Im Frühjahr 2009 intensivierte die FDLR erneut ihre Angriffe auf die Zivil-bevölkerung im Ostkongo.
 
Murwanashyaka wird vorgeworfen, für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere Tötung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung, verantwortlich zu sein. Ebenso muss er sich gegen Vorwürfe der Begehung von Kriegs-verbrechen verantworten, insbesondere der Tötung, grausamen oder unmenschlichen Behandlung, sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person, sowie der Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten und Kriegsverbrechen gegen Eigentum. Die FDLR soll sexualisierte Gewalt gegen die kongolesische Zivilbevölkerung als Teil der Kampfstrategie angewendet haben und in zahlreichen Fällen geplündert, getötet und schwersten Körperverletzungen begangen haben. Frauen seien vielfach brutal misshandelt worden, und sie seien teilweise an den ihnen zugefügten Verletzungen gestorben. Murwanashyaka soll zwar diese Taten nicht selbst begangen, aber es unterlassen haben, seine Untergebenen daran zu hindern, diese Taten zu begehen (sog. Vorgesetztenverantwortlichkeit).
 
Der Senat, die Vertretung des Generalbundesanwalts sowie die Verteidigung sind mit diversen Besonderheiten dieses extraterritorialen Sachverhaltes und der Anwendung des VStGB konfrontiert. Das ECCHR beobachtet diesen Prozess und nimmt zu gegebener Zeit zu diesen Fragen sowie der Behandlung von Sexualstraftaten in bewaffneten Konflikten vor deutschen Gerichten kritisch Stellung.