Strafverfahren gegen zwei ruandische Rebellenführer
22. Februar 2012 Das ECCHR beobachtet das erste Strafverfahren in Deutschland nach dem 2002
in Kraft getretenen Völkerstrafgesetzbuch (VStGB). Am 4. Mai 2011 begann am
Oberlandesgericht Stuttgart die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen zwei
ehemalige ruandische Rebellenführer der „Forces Démocratiques de Libération du
Rwanda" (FDLR). Dem Präsidenten der FDLR, Dr. Ignace Murwanashyaka, sowie
dessen Stellvertreter Straton Musoni wird vorgeworfen, in den Jahren 2008 und
2009 im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRC) schwere
Völkerrechts-verbrechen begangen zu haben.
Im Ostkongo
finden seit Jahren Übergriffe durch die FDLR auf die kongolesische
Zivilbevölkerung statt. Die FDLR setzt sich vor allem aus Hutu-Flüchtlingen
zusammen, die 1994 und in den Folgejahren aus Ruanda in den Ostkongo
flüchteten. Von dort aus kämpft seitdem die FDLR gegen die ruandische Regierung
unter Paul Kagame. Versuche der Vereinten Nationen und der Demokratischen
Republik Kongo, die FDLR zu entwaffnen, werden immer wieder mit Rachefeldzügen
gegen die kongolesische Zivilbevölkerung beantwortet. Frauen wurden unter
anderem massenweise vergewaltigt. Im Frühjahr 2009 intensivierte die FDLR
erneut ihre Angriffe auf die Zivil-bevölkerung im Ostkongo.
Murwanashyaka
wird vorgeworfen, für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, insbesondere Tötung,
sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung, verantwortlich zu sein. Ebenso muss er
sich gegen Vorwürfe der Begehung von Kriegs-verbrechen verantworten,
insbesondere der Tötung, grausamen oder unmenschlichen Behandlung, sexuellen
Nötigung oder Vergewaltigung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu
schützende Person, sowie der Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten und
Kriegsverbrechen gegen Eigentum. Die FDLR soll sexualisierte Gewalt gegen die
kongolesische Zivilbevölkerung als Teil der Kampfstrategie angewendet haben und
in zahlreichen Fällen geplündert, getötet und schwersten Körperverletzungen
begangen haben. Frauen seien vielfach brutal misshandelt worden, und sie seien
teilweise an den ihnen zugefügten Verletzungen gestorben. Murwanashyaka soll
zwar diese Taten nicht selbst begangen, aber es unterlassen haben, seine
Untergebenen daran zu hindern, diese Taten zu begehen (sog.
Vorgesetztenverantwortlichkeit).
Der Senat, die Vertretung des Generalbundesanwalts sowie die
Verteidigung sind mit diversen Besonderheiten dieses extraterritorialen
Sachverhaltes und der Anwendung des VStGB konfrontiert. Das ECCHR beobachtet
diesen Prozess und nimmt zu gegebener Zeit zu diesen Fragen sowie der
Behandlung von Sexualstraftaten in bewaffneten Konflikten vor deutschen
Gerichten kritisch Stellung.